S. 193 / Nr. 50 Strafgesetzbuch (d)

BGE 74 IV 193

50. Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1948 i.S. Staatsanwaltschaft
des Kantons Aargau gegen Hochstrasser.


Seite: 193
Regeste:
Art 41 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB. Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges.
1. Der bedingte Strafvollzug kann nicht damit begründet werden, dass er den
Verurteilten eher zu bessern vermöge als der Vollzug der Strafe (Erw. 1 Abs.
2).
2. Wer sich voraussichtlich nur während der Probezeit gut halten wird, erfüllt
die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges nicht (Erw. 1 Abs. 3).
3. Dem Verurteilten, der in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug geführt
hat, darf, auch wenn es nicht zu einem Unfall oder zu einer konkreten
Gefährdung anderer gekommen ist der bedingte Strafvollzug nur gewahrt werden,
wenn bestimmte besondere Umstände ernstlich annehmen lassen, dass er sich in
Zukunft wohl verhalten werde (Erw. 2).
Art. 41 ch. 1 CP. conditions du sursis.
1. Pour accorder le sursis, il ne suffit pas qu'il paraisse plus propre que
l'exécution do la peine à amender le condamné (cons. 1 al. 2).
2. Celui qui, probablement, ne se conduira bien quo durant le délai d'épreuve
no remplit pas les conditions du sursis (cons. 1 al. 3).
3. Le condamné qui a piloté un véhicule automobile on étant pris do boisson no
doit bénéficier du sursis, même s'il n'a pas causé d'accident ni créé un
danger imminent pour autrui que si dos raisons particulières permettent
sérieusement d'admettre qu'il se conduira bien à l'avenir (cons. 2).
Art. 41 cifra 1 CP. Presupposti della sospensione condizionale della pena.
1. La sospensione condizionale non può essere giustificata pel motivo ch'essa
appare più atta dell'esecuzione della pena ad emendare il condannato (consid.
1 cp. 2).
2. Colui che, probabilmente, terrà buona condotta solo durante il periodo di
prova non soddisfa lo condizioni della sospensione condizionale della pena
(consid. 1 cp. 3).
3. Il condannato che ha condotto un autoveicolo in instato di ebrietà, anche
so non ha causato un infortunio o creato un pericolo concreto per altri, può
beneficiarie della sospensione condizionalo soltanto so esistono delle ragioni
particolari per ammettere seriamente che in avvenire terrà buona condotta
(consid. 2).


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A. ­ Rudolf Hochstrasser fuhr in der Nacht vom 10. auf den 11. Juni 1948 mit
seinem Automobil in angetrunkenem Zustand von Oftringen über Olten nach Aarau.
Als ihn dort ein Polizist zur Rede stellte, erklärte er sich anfänglich
einverstanden, eine Blutprobe vornehmen zu lassen, widersetzte sich dann aber
dem Gang zum Arzt und wurde tätlich gegenüber dem Polizeisoldaten. Am 25.
August 1948 verurteilte ihn das Bezirksgericht Aarau wegen Widerhandlung gegen
Art. 17 Abs. 2 MFG nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
dieses Gesetzes und Hinderung einer
Amtshandlung im Sinne von Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB zu 14 Tagen Gefängnis und Fr. 50.­
Busse. Das Obergericht des Kantons Aargau gewährte ihm in Gutheissung einer
Beschwerde für die Gefängnisstrafe den bedingten Strafvollzug, mit einer
Probezeit von drei Jahren. Das Urteil führt u.a. aus: Hochstrasser habe sich
vor 18 und 13 Jahren erhebliche MFG-Vergehen zuschulden kommen lassen. Geringe
Übertretungen des MFG lägen, abgesehen von einem Falle, der am 7. November
1947 mit einer Busse von Fr. 10.­ geahndet worden sei, 8 und mehr Jahre
zurück. Dagegen habe sich Hochstrasser in den letzten 7 Jahren wegen 6
verschiedenen andern Polizeivergehen zu verantworten gehabt. Daraus sei zu
schliessen, dass er ein Mensch sei, der sich leicht gegen Ordnungsvorschriften
vergehe und insofern Ordnung und Rechtlichkeit zu wenig zu schätzen vermöge.
Bei dieser Veranlagung sei zu erwarten, dass er sich durch die Bedrohung mit
einer Freiheitsstrafe eher zu einem klaglosen Lebenswandel werde aufraffen
können als durch die Verbüssung der Strafe von bloss 14 Tagen, die zur
günstigen Beeinflussung niemals genüge. Nachdem er die ihm am 25. Januar 1946
wegen eines andersartigen Deliktes (Vernachlässigung von
Unterstützungspflichten, Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
StGB) auferlegte Bewährungsfrist von 2
Jahren bestanden habe, sei zu hoffen, dass er auch die neue Frist werde
bestehen können.
B. ­ Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau, das Urteil des Obergerichtes

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aufzuheben und die Akten zur Ausfällung einer unbedingten Gefängnisstrafe an
die Vorinstanz zurück
zuweisen.
C. ­ Rudolf:Hochstrasser ersucht um Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. ­ Die Begründung, mit der die Vorinstanz dem Beschwerdegegner Hochstrasser
den bedingten Strafvollzug gewährt hat, verstösst in zwei Beziehungen gegen
Bundesrecht.
Einmal insofern, als sie darauf abstellt, dass die Bedrohung mit dem
Strafvollzug für den Fall neuer Verfehlungen während der Probezeit den
Verurteilten eher bessern werde als die Verbüssung einer so kurzen Strafe, die
für diese Wirkung keinesfalls ausreichen würde. Die Strafe, welche das Gesetz
auf bestimmte Taten setzt, soll nicht nur den Täter womöglich bessern, sondern
zugleich den begangenen Rechtsbruch sühnen und allgemein abschreckend wirken
(BGE 74 IV 143 E. 4). Diese weiteren gleichwertigen Zwecke vor demjenigen der
Besserung zurückzustellen und ausser Acht zu lassen, gestattet das Gesetz auch
bei Gefängnis- oder Haftstrafen, die eine gewisse Dauer, ein Jahr nicht
übersteigen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB), nur unter näher umschriebenen
Voraussetzungen, nämlich, von den weiteren Erfordernissen der Art. 41 Ziff. 1
Abs. 3 und 4 abgesehen, nur dann, wenn begründete Aussicht dafür besteht, dass
der Verurteilte sich schon durch die in der bedingt ausgesprochenen Strafe
liegende Warnung von weiteren Vergehen abhalten lassen werde (Art. 41 Ziff. 1
Abs. 2), nicht auch deshalb, weil vom Strafvollzug dieser Erfolg noch weniger
zu erwarten wäre. Die Entscheidung darüber hat der Gesetzgeber durch die
Strafdrohung getroffen, die auf den in Frage stehenden Straftatbestand gesetzt
ist. Es steht dem Richter nicht zu, sie zu berichtigen und, weil er den
gesetzlichen Strafrahmen oder die innert dieses im konkreten

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Fall verhängte Strafe zur Erreichung der Strafzwecke für ungenügend hält, an
Stelle des Strafvollzuges eine andere Massnahme zu setzen, die nur unter
bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, ohne dass diese Voraussetzungen
erfüllt wären.
Auch kann es nicht bloss auf das voraussichtliche Betragen des Verurteilten
während der ihm nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
bestimmten Bewährungsfrist
ankommen. Art. 41 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB setzt als Wirkung des bedingten Strafaufschubes
eine innere und infolgedessen dauernde Besserung des Verurteilten voraus und
beschränkt die massgebende Erwartung nicht auf die Probezeit. Glaubt der
Richter selbst mehr nicht annehmen zu können, als dass der Verurteilte sich
wenigstens während dieser beschränkten Zeit ­ aus Furcht vor der Vollziehung
der Strafe ­ wohl verhalten werde, so sind die Voraussetzungen des bedingten
Strafaufschubes nicht gegeben und ist der Verurteilte auch dieser Wohltat
nicht würdig (BGE 69 IV 201 E. 3). Die Sache müsste daher an das Obergericht
zurückgewiesen werden, damit es auf der richtigen rechtlichen Grundlage neu
über die Anwendung von Art. 41 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB entscheide, wenn nicht von
vorneherein als ausgeschlossen erschiene, dass es dabei dem Beschwerdegegner
aus vor dem Gesetz vertretbaren Gründen den bedingten Strafvollzug bewilligen
könnte.
2. ­ Wer in angetrunkenem Zustande ein Motorfahrzeug führt und dabei
fahrlässig jemanden tötet oder verletzt (Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
, 125
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB) oder eine
Gefährdung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB verursacht,
bekundet eine derartige Hemmungslosigkeit und Missachtung von Leib und Leben
anderer, dass ihm schon deshalb allein der bedingte Strafvollzug verweigert
werden darf und richtiger Weise, besondere Umstände vorbehalten, verweigert
werden soll (BGE 74 IV 135 ff.). Ist es nicht zu einem solchen Unfalle oder zu
einer konkreten Gefährdung, d.h. der nahen Wahrscheinlichkeit der Verletzung
von Leib und Leben anderer gekommen, wie sie

Seite: 197
Art. 237
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB voraussetzt (BGE 73 IV 235 E. 1), sondern bei der abstrakten
Gefährdung geblieben, wie sie mit dem Fahren in angetrunkenem Zustande stets
verbunden ist, so wird diese Erwägung allein für die Verweigerung des
bedingten Strafaufschubes allerdings kaum ausreichen können, weil man sonst
dazu käme, ihn für einen bestimmten Übertretungstatbestand, denjenigen des
Art. 59 MFG überhaupt auszuschliessen. An der Gesinnung, die der Täter durch
sein Verhalten bekundet hat, wird jedoch dadurch, dass es mehr oder minder
zufällig keine schwereren Folgen hatte, nichts geändert. In Verbindung mit der
Häufigkeit und Gefährlichkeit dieser Übertretung muss das nach Sinn und Geist
des Gesetzes jedenfalls dazu führen, an die Gewähr, die der Verurteilte für
künftiges Wohlverhalten bietet, strenge Anforderungen zu stellen und sie nur
anzunehmen, wenn bestimmte besondere Umstände es gestatten, sie gleichwohl
ernstlich als gegeben anzusehen. Davon kann jedoch im vorliegenden Falle nicht
die Rede sein.
Der Beschwerdegegner ist schon im Jahre 1930 wegen Motorfahrzeugvergehens und
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Fr. 48.­ und im Jahre 1935 wegen
Motorfahrzeugvergehens und fahrlässiger Körperverletzung mit Fr. 150.­ gebüsst
worden. Dazu kommen fünf kleinere Bussen ebenfalls wegen Motorfahrzeugvergehen
aus den Jahren 1929, 1933, 1938, 1940, 1947. Dass die meisten dieser Strafen
verhältnismässig weit zurückliegen, ändert an der Beurteilung seiner
Persönlichkeit nichts. Massgebend ist, dass sie in ihrer Gesamtheit einen
eingewurzelten Hang dartun, sich beim Gebrauch seines Motorfahrzeuges über die
im Interesse der öffentlichen Sicherheit aufgestellten Verkehrsregeln
hinwegzusetzen, und dass er sich auch durch die Sanktionen, die gegen ihn
deshalb schon oft ausgesprochen worden sind, nicht hat abhalten lassen,
wiederum in diese Neigung zurückzufallen. Aus den vielfachen Bussen, die in
den Jahren 1941-1947 gegen ihn sonst noch wegen Polizeiübertretungen
(Widerhandlungen

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gegen das Bahnpolizeigesetz, Handelsreisendengesetz, Hausiergesetz usw.)
verhängt worden sind, schliesst die Vorinstanz weiter selbst, dass er ein
Mensch sei, der sich über die Polizeigesetzgebung leichthin hinwegsetze und
Ordnung und Rechtlichkeit nicht zu schätzen wisse. Sogar die Strafe von zehn
Tagen Gefängnis, zu der er am 25. Januar 1946, bedingt mit einer Probezeit von
zwei Jahren, durch das Polizeigericht Lausanne wegen Vernachlässigung von
Unterstützungspflichten (Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
StGB) verurteilt worden ist, hat ihn nur
gerade während dieser Bewährungsfrist vor strafbarem Handeln abgeschreckt. Nur
wenige Zeit nachher ist er durch die heute zur Beurteilung stehende Tat
neuerdings darein verfallen. Wie unter solchen Umständen von der nochmaligen
Bewilligung dieser Wohltat eine nachhaltigere Wirkung zu erwarten wäre, ist
schlechterdings nicht zu sehen, und es haben denn auch dafür keinerlei
bestimmte Umstände angeführt werden können. Es ist deshalb zweifellos
keineswegs zufällig, dass die Vorinstanz ihren Entscheid nur mit der Annahme
begründet, der Verurteilte werde so gut wie die frühere, ihm vom Lausanner
Richter bestimmte, auch die neue Probezeit bestehen. Vielmehr erklärt sich das
augenscheinlich daraus, dass sie selbst eine darüber hinausgehende Erwartung
nicht zu hegen wagte. Sie genügt aber zur Anwendung von Art. 41 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB
nach dem in Erwägung 1 Ausgeführten nicht.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 29. Oktober 1948 aufgehoben und die Sache zur Verweigerung des
bedingten Strafvollzugs an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 74 IV 193
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 22. Dezember 1948
Quelle : Bundesgericht
Status : 74 IV 193
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art 41 Ziff. 1 StGB. Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges.1. Der bedingte Strafvollzug kann...


Gesetzesregister
StGB: 41 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
59 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
117 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
125 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
217 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
237 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
BGE Register
69-IV-199 • 73-IV-234 • 74-IV-135 • 74-IV-139 • 74-IV-193
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aarau • aargau • annahme des antrags • arzt • augenschein • automobil • bedingter strafvollzug • begründung des entscheids • beschwerdegegner • bewilligung oder genehmigung • biene • blutprobe • busse • dauer • entscheid • fahren in angetrunkenem zustand • frage • freiheitsstrafe • frist • gefahr • gleichwertigkeit • haftstrafe • hinderung einer amtshandlung • kassationshof • lausanne • leben • minderheit • nacht • olten • ordnungsvorschrift • pilot • polizeigericht • probezeit • richtigkeit • sanktion • stelle • straf- und massnahmenvollzug • strafaufschub • strafgesetzbuch • tag • verhalten • verurteilter • voraussetzung • vorinstanz • weiler • wirkung • wissen • wohlverhalten • zahl