S. 181 / Nr. 47 Verfahren (d)

BGE 74 IV 181

47. Entscheid der Anklagekammer vom 1. November 1948 i.S. X. gegen Schweiz.
Bundesanwaltschaft

Regeste:
Art. 11 , 14 , 52 , 214 BStP. Die Anklagekammer ist nicht zuständig zur
Beurteilung von Beschwerden gegen die Bundesanwaltschaft (in casu Beschwerde
gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuches).
Art. 11, 14, 52, 214 PPF. La Chambre d'accusation ne connaît pas des recours
contre des décisions du procureur général de la Confédération (in casu,
recours contre refus de mettre l'inculpé en liberté).
Art. 11, 14, 52, 214 PPF. La Camera d'accusa non è competente a conoscere dei
ricorsi contro le decisioni del procuratore generale della Confederazione (in
concreto, ricorso contro il rifiuto di mettere in libertà l'imputato).

Nachdem der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung gegen X, als geschlossen
erklärt und die Akten mit seinem Schlussbericht der Bundesanwaltschaft
überwiesen hatte, stellte X. bei dieser letztern das Gesuch, er sei aus der
Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 1948 abgewiesen, führt er mit
Eingabe vom 18. Oktober 1948 bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes
Beschwerde mit dem Antrag, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, ihn auf
freien Fuss zu setzen. Für den Fall,
dass auf die Beschwerde aus formellen Gründen nicht

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eingetreten werden sollte, stellt er das Gesuch, seine Eingabe sei von der
Anklagekammer als «direkter Antrag auf Haftentlassung» zu behandeln. Die
Anklagekammer verneint ihre Zuständigkeit.
Gründe:
Nach Art. 11 Satz 1 BStP führt die Anklagekammer die Aufsicht über die
Voruntersuchung, die vom Untersuchungsrichter eröffnet, durchgeführt und
geschlossen wird (Art. 108-119). Dementsprechend gibt der 2. Satz von Art. 11
der Anklagekammer die Befugnis, über Beschwerden gegen den
Untersuchungsrichter zu entscheiden, und gewährt Art. 214 das Rechtsmittel der
Beschwerde gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters.
Ein Ausfluss dieser allgemeinen Regelung ist es, wenn Art. 52 Abs. 2 bestimmt,
dass gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuches durch den
Untersuchungsrichter bei der Anklagekammer Beschwerde geführt werden kann. Der
Bundesanwalt, der die der Voruntersuchung vorausgehenden polizeilichen
Ermittlungen leitet (Art. 104), die Voruntersuchung beim Untersuchungsrichter
beantragt (Art. 108) und nach deren Abschluss gegebenenfalls Anklage erhebt
(Art. 125), und der während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens sowie
zwischen dem Schluss der Voruntersuchung und der Anklageerhebung zum Erlass
des Haftbefehls und mithin auch zum Entscheid über die Aufrechterhaltung der
Haft befugt ist (Art. 45 Ziff. 1 und 3), steht nicht unter der Aufsicht der
Anklagekammer, sondern gemäss Art. 14 unter der Aufsicht und Leitung des
Bundesrates. Art. 52 Abs. 2 muss deshalb entsprechend seinem klaren Wortlaut
dahin ausgelegt werden, dass wegen Abweisung eines Haftentlassungsgesuches nur
dann bei der Anklagekammer Beschwerde geführt werden kann, wenn das Gesuch vom
Untersuchungsrichter abgewiesen worden ist. Eine analoge Anwendung dieser
Vorschrift auf die Abweisung solcher Gesuche durch den Bundesanwalt ist mit
der gesetzlichen

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Ausscheidung der Aufsichtskompetenzen unvereinbar. Dies ist übrigens auch die
Auffassung des Gesetzgebers; denn in der Botschaft des Bundesrates vom 10.
September 1929 steht ausdrücklich, gegen die vom Bundesanwalt verhängte Haft
könne beim Justiz- und Polizeidepartement Rekurs erhoben werden (BBl 1929 II
599
).
Über Haftentlassungsgesuche nicht als Beschwerdeinstanz, sondern als einzige
Instanz zu entscheiden, ist die Anklagekammer erst berufen, wenn die
Anklageschrift bei ihr eingegangen ist. Vorher ist die Sache im Sinne von Art.
45 Ziff. 3 nicht bei ihr hängig, sondern kommt ihr nur die Aufsicht über den
Untersuchungsrichter zu.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 74 IV 181
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 01. November 1948
Quelle : Bundesgericht
Status : 74 IV 181
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 11, 14, 52, 214 BStP. Die Anklagekammer ist nicht zuständig zur Beurteilung von Beschwerden...


Gesetzesregister
BStP: 11  14  52  214
BGE Register
74-IV-181
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anklagekammer • untersuchungsrichter • strafuntersuchung • rechtsmittel • entscheid • gesuch an eine behörde • kantonales rechtsmittel • haftbefehl • anklageschrift • bundesrat • einzige instanz • bundesgericht • anklage
BBl
1929/II/599