S. 23 / Nr. 8 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 74 III 23

8. Entscheid vom 29. Mai 1948 i. S. Buchmann.

Regeste:
Faustpfandbetreibung.
Zahlt der Schuldner an das Betreibungsamt unter der Bedingung, dass der
Gläubiger der Herausgabe des Pfandes an ihn zustimme, so ist er vor die Wahl
zu stellen, entweder auf die Bedingung zu verzichten oder die Betreibung
weitergehen zu lassen.
Was hat nach Erledigung der Betreibung durch bedingungslose Zahlung mit dem
Pfande zu geschehen, wenn der Gläubiger daran weitere Ansprüche geltend macht?
Poursuite en réalisation d'un gage mobilier.
Si le débiteur paye en mains de l'office en subordonnant le payement à la
condition que le créancier consente à lui remettre

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le gage, l'office doit l'inviter à choisir entre les deux partis suivants: ou
de renoncer à cette condition ou de laisser la poursuite se continuer.
Qu'advient-il du gage une fois la poursuite terminée par un payement
inconditionnel lorsque le créancier élève d'autres prétentions sur le gage?
Esecuzione in via di realizzazione d'un pegno manuale.
Se il debitore paga all'ufficio subordinando il pagamento all condizione che
il creditore consenta a consegnargli il pegno l'ufficio deve invitarlo a
scegliere tra queste due soluzioni: o rinunciare a questa condizione o lasciar
proseguire esecuzione.
Che avviene del pegno dopo terminata l'esecuzione mediante un pagamento
incondizionato, se il creditore solleva altre Pretese sul pegno?.

Der Rekurrent führte gegen Frau Marie Gutmann beim Betreibungsamte Basel-Stadt
drei Betreibungen auf Verwertung eines ihm verpfändeten Schuldbriefes. Diesen
lieferte das Betreibungsamt Thun am 10. September 1947 auf sein Ersuchen dem
Betreibungsamte Basel-Stadt ab mit dem Bemerken, dass es ihn eventuell zwecks
Verwertung in den in Thun anhängigen Faustpfandbetreibungen gegen die
Schuldnerin zurückverlangen müsse.
Um die vom Betreibungsamte Basel-Stadt wegen Ausbleibens der versprochenen
Abschlagszahlungen angeordnete Steigerung zu verhüten, zahlte die Schuldnerin
an dieses Amt am 10. Februar 1948 die mit den Basler Betreibungen geforderten
Summen samt Zins und Kosten, machte jedoch die Überweisung des Geldes an den
Rekurrenten davon abhängig, dass dieser das Amt ermächtige, ihr den
verpfändeten Schuldbrief auszuhändigen. Der Rekurrent liess sich hierauf nicht
ein, sondern führte Beschwerde mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei
anzuweisen, ihm das eingegangene Geld unverzüglich auszuzahlen. Die kantonale
Aufsichtsbehörde schrieb ihm, falls er nicht damit einverstanden sei, dass das
Pfand nach erfolgter Zahlung der Schuldnerin herausgegeben werde, müsse das
Betreibungsamt sowohl den bezahlten Betrag als auch das Pfand gerichtlich
hinterlegen. Da der Rekurrent auf seinem Standpunkte beharrte, wies sie die
Beschwerde ab.

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Das Bundesgericht schützt den hiegegen gerichteten Rekurs im Sinne folgender
Erwägungen:
Die Zahlung der Betreibungssumme samt Zins und Kosten an das Betreibungsamt
vermag die drohende Verwertung nur dann abzuwenden, wenn sie bedingungslos
geleistet wird; nur eine solche Zahlung bringt die Betreibung zum Erlöschen.
Das Betreibungsamt Basel-Stadt hätte daher die unter der erwähnten Bedingung
angebotene Zahlung nicht annehmen, sondern die Schuldnerin vor die Wahl
stellen sollen, ohne Bedingung zu zahlen oder die Verwertung über sich ergehen
zu lassen. Nachdem es sich auf das Ansinnen der Schuldnerin eingelassen hat,
was angesichts der damaligen Umstände (Zeitknappheit) begreiflich ist, darf es
nun freilich weder einfach das Geld dem Rekurrenten überweisen, noch ohne
weiteres die Verwertung durchführen. Es geht aber auch nicht an, den
Rekurrenten zwischen der Annahme der von der Schuldnerin unzulässigerweise
gestellten Bedingung und der Hinterlegung von Geld und Pfand wählen zu lassen.
Da der Rekurrent nicht bereit ist, das Pfand gegen Zahlung der drei in Basel
in Betreibung gesetzten Forderungen freizugeben, ist vielmehr nachzuholen, was
richtigerweise schon gleich zu Anfang geschehen wäre: die Schuldnerin ist zu
einer Erklärung darüber aufzufordern, ob sie an ihrer Bedingung festhalten
oder darauf verzichten wolle. Äussert sie sich im ersten Sinne, oder schweigt
sie still, so ist ihr der bezahlte Betrag zurückzugeben und die Verwertung
durchzuführen, wie wenn keine Zahlung erfolgt wäre. Lässt sie dagegen die
Bedingung fallen, so ist das Geld dem Rekurrenten abzuliefern, wie wenn die
Zahlung von Anfang an bedingungslos erfolgt wäre. Der Schuldbrief ist in
diesem Falle weder der Schuldnerin auszuhändigen noch zu hinterlegen, sondern
dem Betreibungsamte Thun zurückzugeben, das ihn dem Betreibungsamte
Basel-Stadt auf Ersuchen des

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Rekurrenten zugesandt hatte. Aus dem Schreiben des Betreibungsamtes Thun vom
10. September 1947 ergibt sich nämlich, dass der Rekurrent gegen die
Schuldnerin in Thun weitere Betreibungen auf Verwertung dieses Schuldbriefs
führt, und dass dort schon vor dem 10. September 1947 das Verwertungsbegehren
gestellt worden war. Die Akten bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese
Betreibungen inzwischen erloschen wären. Der Rekurrent hat also Anspruch
darauf, dass der Schuldbrief dem Betreibungsamte Thun, dem er nach Stellung
des Verwertungsbegehrens abgeliefert worden war, zu allfälliger Verwertung
wieder zur Verfügung gestellt wird, sobald das Betreibungsamt Basel-Stadt ihn
nicht mehr benötigt. ­ Was mit dem Schuldbrief nach Erledigung der Basler
Betreibungen durch bedingungslose Zahlung geschehen müsste, wenn weitere
Ansprüche des Rekurrenten auf diesen Titel nicht durch rechtskräftige
Betreibungen nachgewiesen, sondern nur behauptet wären, braucht heute nicht
entschieden zu werden.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 74 III 23
Data : 01. gennaio 1948
Pubblicato : 28. maggio 1948
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 74 III 23
Ramo giuridico : DTF - Diritto delle esecuzioni e del fallimento
Oggetto : Faustpfandbetreibung.Zahlt der Schuldner an das Betreibungsamt unter der Bedingung, dass der...


Registro DTF
74-III-23
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
ufficio d'esecuzione • condizione • basilea città • pegno • thun • moneta • posto • domanda di realizzazione • autorizzazione o approvazione • interesse • deposito giudiziale • decisione • accettazione della proposta • prato • tribunale federale • numero • diritto delle esecuzioni e del fallimento • debitore