S. 97 / Nr. 21 Versicherungsvertrag (d)

BGE 74 II 97

21. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Mai 1948 i. S. «Neuenburger» gegen
Cerncic.


Seite: 97
Regeste:
Versicherungsvertrag. Vereinbarung einer Klagefrist (Art. 46 Abs. 2 WG).
Anwendung von Art. 45 Abs. 3
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 45
1    Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn:
a  die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist; oder
b  der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistungen gehabt hat.85
2    Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet.
3    Wo der Vertrag oder dieses Gesetz den Bestand eines Rechtes aus der Versicherung an die Beobachtung einer Frist knüpft, ist der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt, die ohne Verschulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.
VVG bei unverschuldeter Versäumnis einer solchen
Frist. Bedeutung von Vergleichsvethandlungen.
Contrat d'assurance. Clause prévoyant un délai de déchéance (art. 46 al. 2
LCA). Application de l'art. 45 al. 3 LCA en cas d'inobservation d'un tel délai
sans faute du preneur ou de l'ayant droit. Portée de pourparlers de
transactions.
Contratto di assicurazioni. Clausola che prevede un termine di decadenza (art.
46 cp. 2 LCA). Applicazione dell'art. 45 cp. 3 LCA in caso d'inosservanza di
un tale termine senza colpa dello stipulante o dell'avente diritto. Portata
dei negoziati di transazione.

A. ­ Am 20. Mai 1941 wurde das den Klägern gehörende Hotel Schiller in
Ingenbohl von einer Feuersbrunst betroffen. Gebäude und Mobiliar waren bei der
Beklagten gegen Feuerschaden versichert, das Mobiliar zu Fr. 90000. Art. 32
der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen (AVB) bestimmte:
«Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrage verjähren in zwei Jahren nach
Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.
Entschädigungsansprüche, die von der Gesellschaft abgelehnt und nicht binnen
zwei Jahren, vom Eintritt des Schadens an gerechnet, durch Klageerhebung
gerichtlich geltend gemacht werden, sind erloschen.
Vgl. WG Art. 46. i
B. ­ Nachdem die gemäss Vertrag beigezogenen Sachverständigen den
Mobiliarschaden (ohne Berücksichtigung der bei einzelnen Posten bestehenden
Unterversicherung) auf Fr. 38772.20 geschätzt hatten, zahlte die Beklagte eine
Summe von Fr. 38064.80 aus. Die Kläger erklärten sich mit dieser Entschädigung
nicht einverstanden. Am 11. Oktober 1941 liessen sie der Beklagten durch die
«Protekta» mitteilen, der Schaden betrage nach ihrer Berechnung Fr. 58672.40,
die ihnen geschuldete Entschädigung demgemäss Fr. 47000; sie seien jedoch
bereit, auf der Basis einer Entschädigung von Fr. 45000 einen Vergleich

Seite: 98
zu schliessen. Nach anfänglicher Ablehnung erklärte sich die Beklagte am 8.
Dezember 1941 gegenüber der «Protekta» bereit, Fr. 45000 zu zahlen. Sie
wiederholte diese Erklärung auch gegenüber H. Lenggenhager und Rechtsanwalt
Dr. X., den spätern Vertretern der Kläger, die höhere Forderungen stellten. Am
11. Januar 1943 schrieb sie Dr. X., sie halte das schon der «Protekta» und
Lenggenhager gemachte Angebot ihm gegenüber bis zum 20. Januar 1943 aufrecht;
falls es bis dahin nicht angenommen werde, habe es als zurückgezogen zu gelten
und gewärtige sie die gerichtliche Weiterverfolgung der Sache. Dr. X. nahm
dieses Angebot nicht an, sondern stellte am 9. August 1944 beim
Bezirksgerichtspräsidium Schwyz das Begehren um Anordnung einer vorsorglichen
Expertise und reichte nach dem misslungenen amtlichen Vermittlungsversuch vom
3. Juli 1945 am 1. September 1945 beim Bezirksgericht Schwyz Klage ein mit dem
Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern über die bereits
bezahlten Beträge hinaus die (bereits mit Zahlungsbefehlen vom 8. Dezember
1942, 1. Dezember 1943 und 24. November 1944 geforderte) Summe von Fr. 35000
zu bezahlen, wovon rund Fr. 29000 für Mobiliar- und rund Fr. 6000 für
Gebäudeschaden. Die Beklagte machte u. a. geltend, die Ansprüche der Kläger
seien gemäss Art. 32 AVB verwirkt.
C. ­ Das Bezirksgericht wies die Forderung für Gebäudeschaden ab, sprach
dagegen den Klägern für Mobiliarschaden eine Entschädigung von Fr. 26736.20
über die bezahlten Fr. 38064.80 hinaus zu. Das Kantonsgericht des Kantons
Schwyz bestätigte am 7. Juli 1947 den erstinstanzlichen Entscheid
grundsätzlich, ermässigte aber die noch zu zahlende Entschädigung auf Fr.
1198.22.
D. ­ Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag, es sei auf die Klage wegen Verwirkung nicht
einzutreten, eventuell sei sie materiell abzuweisen, ganz eventuell sei die
zugesprochene Summe herabzusetzen.

Seite: 99
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Während der 1. Absatz von Art. 32 AVB von der Verjährung handelt, hat der
2. Absatz dieser Bestimmung die Verwirkung der Entschädigungsansprüche zum
Gegenstand. Das ergibt sich unzweideutig aus der Wendung, dass die Ansprüche,
die nicht innert der hier genannten Frist durch Klageerhebung gerichtlich
geltend gemacht werden, «erloschen» sind (vgl. BGE 49 II 133 E. 6) ...
2. ­ Nach Art. 46 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
und Art. 98
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 98 - Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden: die Artikel 1-3a, 6, 9, 11, 14 Absatz 4, 15, 20, 21, 28, 28a, 29 Absatz 2, 30, 32, 34, 35a, 38c Absatz 2, 39 Absatz 2 Ziffer 2 zweiter Satz, 41a, 42 Absätze 1-3, 44-46, 54, 56, 57, 59, 76 Absatz 1, 77 Absatz 1, 89, 90-95a, 95b Absatz 1, 95c Absatz 3 und 96.
VVG sind ausserhalb der
Transportversicherung (BGE 48 II 284 ff., 50 II 537 ff.) Vertragsabreden
ungültig, die den Anspruch gegen den Versicherer einer kürzern als der in Art.
46 Abs. 1 vorgesehenen Verjährung oder einer zeitlich kürzeren Beschränkung
unterwerfen. Durch Gegenschluss folgt hieraus, dass eine Verwirkungsfrist, die
gleich lang wie die gesetzliche Verjährungsfrist oder länger als sie ist,
gültig vereinbart werden kann... Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrage
verjähren nach Art. 46 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 98 - Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden: die Artikel 1-3a, 6, 9, 11, 14 Absatz 4, 15, 20, 21, 28, 28a, 29 Absatz 2, 30, 32, 34, 35a, 38c Absatz 2, 39 Absatz 2 Ziffer 2 zweiter Satz, 41a, 42 Absätze 1-3, 44-46, 54, 56, 57, 59, 76 Absatz 1, 77 Absatz 1, 89, 90-95a, 95b Absatz 1, 95c Absatz 3 und 96.
WG in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache,
welche die Leistungspflicht begründet, die Ansprüche auf die
Versicherungsleistung also in zwei Jahren nach dem Schadensereignis. Die in
Art. 32 Abs. 2 AVB getroffene Vereinbarung, wonach die Entschädigungsansprüche
bei Gefahr der Verwirkung innert zwei Jahren nach Eintritt des Schadens
gerichtlich geltend gemacht werden müssen, ist daher zulässig.
3. ­ Diese Frist lief im vorliegenden Falle bis zum 20. Mai 1943. Durch die
Betreibung vom 8. Dezember 1942 wurde sie nicht gewahrt, da Art. 32 Abs. 2 AVB
(anders als die im Falle BGE 32 II 649 ff. streitige Vertragsbestimmung)
unmissverständlich gerichtliche Geltendmachung der Entschädigungsansprüche
verlangt. Als die Kläger im August 1944 beim Gerichtspräsidenten das Gesuch um
vorsorgliche Beweisaufnahme stellten, war die Frist bereits abgelaufen; und
hievon abgesehen haben sie mit diesem Begehren noch nicht ihre
Entschädigungsansprüche klage

Seite: 100
weise geltend gemacht, d. h. den Richter um Schutz dieser Ansprüche ersucht,
wie Art. 32 Abs. 2 AVB es deutlich fordert. Diesem Erfordernis ist erst durch
die Mitte 1945, d. h. mehr als zwei Jahre nach Fristablauf erfolgte Anrufung
des Vermittleramtes (vgl. BGE 50 II 540 ff. E 2, 3) und die anschliessende
Klageeinleitung beim Bezirksgericht Genüge geschehen. Die Kläger haben die
streitigen Entschädigungsansprüche also verwirkt, es wäre denn, dass besondere
Verhältnisse dem Eintritt dieser Rechtsfolge entgegenstanden.
4. ­ Auf Fristen, innert welcher bei Gefahr des Rechtsverlustes Klage erhoben
werden muss, können die Vorschriften über Hinderung, Stillstand und
Unterbrechung der Verjährung (Art. 134
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 134 - 1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
1    Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
1  für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit der Kinder;
2  für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist;
3  für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe;
3bis  für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft;
4  für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
5  solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht;
6  solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann;
7  für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars;
8  während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.
2    Nach Ablauf des Tages, an dem diese Verhältnisse zu Ende gehen, nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hatte, ihren Fortgang.
3    Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes.
­138 OR) nicht entsprechend angewendet
werden (vgl. BGE 49 II 133 /4, 61 II 156 lit. f), weil sonst die Festsetzung
solcher Fristen ihren Zweck verfehlen würde, der darin besteht, Streitigkeiten
über die betreffenden Ansprüche in absehbarer Zeit zum gerichtlichen Austrag
zu bringen (vgl. BGE 50 II 540). Dagegen gilt im Versicherungsvertragsrecht
die Vorschrift, dass dort, wo der Vertrag oder das VVG den Bestand eines
Rechtes aus der Versicherung an die Beobachtung einer Frist knüpft, der
Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt ist, «die ohne
Verschulden versäumte Handlung», gegebenenfalls also die ohne Verschulden
versäumte Klage, «sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen», (Art.
45 Abs. 3
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 45
1    Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn:
a  die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist; oder
b  der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistungen gehabt hat.85
2    Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet.
3    Wo der Vertrag oder dieses Gesetz den Bestand eines Rechtes aus der Versicherung an die Beobachtung einer Frist knüpft, ist der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt, die ohne Verschulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.
VVG). Ausserdem führt die Nichteinhaltung einer vertraglich
vereinbarten Klagefrist dann nicht zum Rechtsverlust, wenn der Versicherer für
die Geltendmachung eines bestimmten Anspruchs eine Fristerstreckung
zugestanden hat und die Klage innert der erstreckten Frist angehoben wird,
oder wenn er im konkreten Fall auf die Anrufung der Verwirkungsklausel
überhaupt verzichtet hat.
a) Unverschuldet im Sinne von Art. 45 Abs. 3
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 45
1    Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn:
a  die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist; oder
b  der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistungen gehabt hat.85
2    Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet.
3    Wo der Vertrag oder dieses Gesetz den Bestand eines Rechtes aus der Versicherung an die Beobachtung einer Frist knüpft, ist der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt, die ohne Verschulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.
VVG ist eine Fristversäumnis
nicht nur dann, wenn Umstände, die der Versicherungsnehmer oder
Anspruchsberechtigte nicht

Seite: 101
zu verantworten hat, die Wahrung der Frist verunmöglichten, sondern auch dann,
wenn es dem Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten zwar möglich, aber
im Hinblick auf die gegebenen Umstände nach Treu und Glauben nicht zuzumuten
war, die in Frage stehende Handlung vor Ablauf der Frist vorzunehmen. Klage zu
erheben, ist dem Gläubiger in der Regel nicht zuzumuten, solange die Parteien
ernsthaft über einen Vergleich verhandeln. Während der Dauer von
Verhandlungen, die auf eine aussergerichtliche Erledigung des Streites
abzielen, muss die Einreichung einer Klage dem Gläubiger als unnötig, ja sogar
als unratsam erscheinen; die Klageerhebung verursacht nicht bloss Kosten und
Bemühungen, die sich beim Zustandekommen eines Vergleichs als unnütz erweisen,
sondern sie kann geradezu als unfreundlicher Akt wirken und die Verhandlungen
stören. Deshalb gilt die Klagefristversäumnis im Sinne von Art. 45 Abs. 3
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 45
1    Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn:
a  die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist; oder
b  der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistungen gehabt hat.85
2    Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet.
3    Wo der Vertrag oder dieses Gesetz den Bestand eines Rechtes aus der Versicherung an die Beobachtung einer Frist knüpft, ist der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt, die ohne Verschulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.
VVG
als entschuldigt, wenn die Parteien über den Fristablauf hinaus oder doch so
lange ernstliche Vergleichsverhandlungen führten, dass zwischen deren Abbruch
und dem Fristablauf nicht mehr genügend Zeit blieb, um die Klage einzuleiten
(BGE 49 II 134 ff.). Anders verhält es sich nur, wenn der Versicherer dem
Gläubiger genügend lange vor Fristablauf unzweideutig kundgegeben hat, dass
die angebahnten Verhandlungen ihn von der Beobachtung der Klagefrist nicht
entbinden sollen; in diesem Falle ist dem Gläubiger die fristgerechte
Klageanhebung ungeachtet schwebender Verhandlungen zuzumuten. ­ «Sofort nach
Beseitigung des Hindernisses», nachgeholt ist eine wegen
Vergleichsverhandlungen nicht fristgemäss angehobene Klage dann und nur dann,
wenn sie nach Abbruch der Verhandlungen so bald als tunlich eingereicht wird.
Die Vergleichsverhandlungen, die durch das Schreiben der «Protekta» vom 11.
Oktober 1941 eröffnet wurden, gingen mit dem unbenützten Ablauf der Frist zu
Ende, welche die Beklagte dem Anwalt der Kläger in ihrem Schreiben vom 11.
Januar 1943 für die Annahme ihres

Seite: 102
damaligen Angebotes gesetzt hatte, also am 20. Januar 1943. Aus dem Schreiben
vom 11. Januar 1943 ergibt sich mit aller Klarheit, dass die Beklagte im Falle
der Nichtannahme ihres Angebotes nicht weiter verhandeln wollte, sondern die
gerichtliche Klage erwartete. Die Vorinstanz sagt freilich, die Verhandlungen
seien gleichwohl «weitergeführt», worden und haben sich «noch über den am 3.
Juli 1945 stattgehabten Vermittlungsvorstand hinaus» erstreckt;
Vergleichsverhandlungen haben «vom Brandereignis an bis zum
Vermittlungsvorstand mehr oder weniger intensiv stattgefunden n und seien ff
auch nachher nochmals von Seiten der Beklagten aufgenommen worden». Diese
Angaben sind jedoch so unbestimmt, dass sich gestützt darauf nicht beurteilen
lässt, ob die Parteien während dieser ganzen Zeit ernsthaft über einen
Vergleich betreffend die streitige Mobiliarentschädigung verhandelten. An
greifbaren Tatsachen stellt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nur fest,
dass die Beklagte am 16. August 1945 «unpräjudiziell für den Prozessfall»
neuerdings einen Vergleich auf der Basis von Fr. 45,000 vorschlug. Dies kann
die Versäumnis der am 20. Mai 1943 abgelaufenen Klagefrist selbstverständlich
nicht entschuldigen. Bestimmte Tatsachen, aus denen geschlossen werden könnte,
dass zwischen dem 20. Januar und dem 20. Mai 1943 entgegen der von der
Beklagten am 11. Januar ausgesprochenen Absicht weiter über einen Vergleich
verhandelt wurde, werden im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt. Die
Akten bieten denn auch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorhandensein solcher
Tatsachen, ja die Kläger haben solche Tatsachen nicht einmal behauptet, sodass
kein Anlass besteht, die Sache zur Vervollständigung des Tatbestandes an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass
zwischen dem 20. Januar und dem 20. Mai 1943 keine Vergleichsverhandlungen
mehr stattfanden. In diesen vier Monaten hätten die Kläger reichlich Zeit
gehabt, die Klage einzuleiten. Die Voraussetzungen, unter denen
Vergleichsverhandlungen die Klagefristversäumnis entschuldigen,

Seite: 103
sind daher im vorliegenden Falle nicht verwirklicht. b) ROELLI erklärt, im
Einlassen auf Vergleichsverhandlungen müsse nach Treu und Glauben die
Erklärung des Versicherers gefunden werden, dass die Ausschlussfrist gegen den
Anspruchsberechtigten nicht von dem ursprünglich festgestellten Zeitpunkte,
sondern erst von dem Momente an laufen solle, in dem die
Vergleichsverhandlungen abgebrochen werden (Komm. zu Art. 45
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 45
1    Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn:
a  die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist; oder
b  der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistungen gehabt hat.85
2    Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet.
3    Wo der Vertrag oder dieses Gesetz den Bestand eines Rechtes aus der Versicherung an die Beobachtung einer Frist knüpft, ist der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt, die ohne Verschulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.
WG Anm. 9 S.
551). Diese Auffassung ist jedenfalls dann abzulehnen, wenn man die
gepflogenen Vergleichsverhandlungen unter dem Gesichtspunkte von Art. 45 Abs.
3
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 45
1    Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn:
a  die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist; oder
b  der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistungen gehabt hat.85
2    Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet.
3    Wo der Vertrag oder dieses Gesetz den Bestand eines Rechtes aus der Versicherung an die Beobachtung einer Frist knüpft, ist der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt, die ohne Verschulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.
WG berücksichtigt, wie ROELLI, nach dem Zusammenhang zu schliessen, das
selber tun möchte. Sollen Vergleichsverhandlungen im Sinne dieser Bestimmung
als Entschuldigung für die Klagefristversäumnis gelten, dann muss vom
Anspruchsberechtigten folgerichtigerweise verlangt werden, dass er gemäss
dieser Bestimmung die versäumte Handlung «sofort nach Beseitigung des
Hindernisses» nachholt, d. h. dass er, wie bereits gesagt, möglichst bald nach
dem endgültigen Abbruch der Vergleichsverhandlungen klagt (vgl. BGE 49 II
135
). Den Ausführungen ROELLIS ist aber auch dann nicht beizupflichten, wenn
man annimmt, er betrachte die geführten Vergleichsverhandlungen nicht bloss
als einen Entschuldigungsgrund im Sinne von Art. 45 Abs. 3
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 45
1    Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn:
a  die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist; oder
b  der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistungen gehabt hat.85
2    Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet.
3    Wo der Vertrag oder dieses Gesetz den Bestand eines Rechtes aus der Versicherung an die Beobachtung einer Frist knüpft, ist der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt, die ohne Verschulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.
WG, sondern er
wolle sagen, der Versicherer, der sich auf Vergleichsverhandlungen einlasse,
gestehe damit dem Anspruchsberechtigten rechtsgeschäftlich eine Erstreckung
der Klagefrist in dem Sinne zu, dass diese erst vom Abschluss der
Verhandlungen an zu laufen beginne. Aus der blossen Tatsache, dass der
Versicherer mit ihm über einen Vergleich verhandelt, darf der
Anspruchsberechtigte nach Treu und Glauben ein so weitgehendes Zugeständnis
nicht ableiten, zumal da seine schutzwürdigen Interessen genügend gewahrt
sind, wenn er die Möglichkeit hat, die wegen Vergleichsverhandlungen versäumte
Klage sogleich nach dem Scheitern dieser Verhandlungen nachzuholen. Der
Entscheid BGE 32 II 659, auf den ROELLI sich beruft, kann seine Auffassung
nicht stützen; dort hat das

Seite: 104
Bundesgericht (übrigens vor dem Inkrafttreten des WG) eine sogleich nach
Abbruch der Vergleichsverhandlungen eingereichte Klage als rechtzeitig erklärt
und nur beiläufig bemerkt, nach Ansicht EHRENBERGS beginne die
Verwirkungsfrist überhaupt erst von diesem Zeitpunkte an zu laufen. Der von
ROELLI angezogene § 12 Abs. 2 des deutschen WG, wonach die vertraglich
bestimmte Klagefrist erst beginnt, ~ nachdem der Versicherer dem
Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem
Ablaufe der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat» (vgl.
dazu BRUCK, Privatversicherungsrecht, 1 930, S. 409; EHRENZWEIG,
Versicherungsvertragsrecht, 1935, I S. 338 ff., 343 unten), besitzt im
schweizerischen VVG kein Gegenstück. Diesen Grundsatz auf dem Wege der
Auslegung in das schweizerische Recht einzuführen, ist umsoweniger am Platze,
als die gesetzliche Mindestdauer der Klagefrist im schweizerischen Recht viel
länger ist als im deutschen (zwei Jahre gegenüber sechs Monaten).
Im vorliegenden Falle kann daher keine Rede davon sein, dass sich die
Klagefrist deswegen, weil bis zum 20. Januar 1943 Vergleichsverhandlungen
geführt wurden, bis zum 20. Januar 1945 verlängert habe. Es bestehen aber auch
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Klägern vor Ablauf der
Klagefrist sonstwie eine Erstreckung derselben zugestanden habe. ­ Würde
übrigens auf Grund der Theorie ROELLIS noch angenommen, dass die Klagefrist
bis zum 20. Januar 1945 statt nur bis zum 20. Mai 1943 gedauert habe, so wäre
damit den Klägern nicht geholfen, da sie erst Mitte 1946 klagten (oben Erw.
3).
c) Ein vor Fristablauf erklärter Verzicht auf die Anrufung der
Verwirkungsklausel ist ebensowenig dargetan wie eine damals gewährte
Fristerstreckung. Es liegt aber auch nichts dafür vor, dass die Beklagte auf
die ihr mit dem Fristablauf erwachsene Verwirkungseinrede nachträglich
verzichtet habe. Namentlich dürfen ihre Stellungnahme im Verfahren betreffend
vorsorgliche Beweisaufnahme und ihr Vergleichsangebot vom 16. August 1945
nicht so ausgelegt

Seite: 105
werden. Sie widersetzte sich der von den Klägern verlangten Beweisaufnahme,
weil das Gutachten der gemäss Vertrag beigezogenen Sachverständigen nicht
rechtzeitig angefochten worden sei. Wenn sie dann gegenüber dem Gutachten des
vom Bezirksgerichtspräsidenten bestellten Experten eine Oberexpertise
beantragte, so tat sie dies nur für alle Fälle, ohne ihren grundsätzlichen
Standpunkt aufzugeben. Das Vergleichsangebot vom 16. August 1945 erfolgte
ausdrücklich «unpräjudiziell für den Prozessfall». Es war ein letzter,
erfolgloser Versuch, eine friedliche Lösung herbeizuführen. Unter diesen
Umständen darf nicht angenommen werden, dass die Beklagte damit auf die ihr
zustehende Verwirkungseinrede habe verzichten wollen. Die Behauptung der
Kläger, dass später (während des Prozesses) neue Verhandlungen geführt worden
seien, und dass die Beklagte dabei ihre frühere Offerte sogar erhöht habe, ist
nicht nachgewiesen. Da die Beklagte an der Verwirkungseinrede vor allen
Instanzen festhielt, dürften übrigens die angeblichen neuen Vergleichsangebote
der Beklagten nur dann im Sinne eines nachträglichen Verzichts auf diese
Einrede gedeutet werden, wenn klare Indizien dafür vorlägen, dass sie so
gemeint waren. Tatsachen, die einen solchen Schluss erlauben würden, sind
nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen.
d) Die Vorinstanz betrachtet die Klagefristversäumnis nicht bloss mit
Rücksicht auf die geführten Vergleichsverhandlungen, sondern auch deswegen als
entschuldigt, weil die Kläger durch mit der notwendigen Sorgfalt ausgewählte
sachkundige Personen vertreten und daher zur Annahme berechtigt gewesen seien,
die allfällig einzuhaltenden Fristen würden gewahrt. Sie beruft sich auf
ROELLI, der bei der Besprechung von Art. 45
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 45
1    Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn:
a  die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist; oder
b  der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistungen gehabt hat.85
2    Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet.
3    Wo der Vertrag oder dieses Gesetz den Bestand eines Rechtes aus der Versicherung an die Beobachtung einer Frist knüpft, ist der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt, die ohne Verschulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.
VVG erklärt, der Versicherte habe
das fehlerhafte Verhalten seines Anwaltes oder einer andern Hilfsperson nicht
zu vertreten, sofern er selber daran kein Verschulden trage (S. 550, 536 ff.).
Wie es sich damit grundsätzlich verhalte, mag dahingestellt bleiben. Selbst
wenn man nämlich eine Handlung oder Unterlassung immer dann als entschuldigt
ansehen

Seite: 106
würde, wenn der Versicherte dafür nicht persönlich verantwortlich ist, so
müsste die vorliegende Klagefristversäumnis als unentschuldigt gelten, weil
die Kläger es geschehen liessen, dass ihr Anwalt anderthalb Jahre lang (vom
20. Januar 1943 bis 9. August 1944) überhaupt nichts unternahm und mit der
Klageeinleitung sogar mehr als zwei Jahre über den Fristablauf hinaus
zuwartete. Darin läge ein Verschulden der Kläger, selbst wenn sie den Anwalt
rechtzeitig mit den nötigen Instruktionen versehen hätten, was erst noch
festzustellen wäre. Wer einen Anwalt beizieht, darf sich deswegen an der
betreffenden Sache nicht einfach desinteressieren, sondern muss zum Rechten
sehen, wenn der Anwalt sie offensichtlich vernachlässigt.
Es bleibt also dabei, dass die Kläger die streitigen Entschädigangsansprüche
gemäss Art. 32 Abs. 2 AVB verwirkt haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons
Schwyz vom 7. Juli 1947 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 74 II 97
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 12. Mai 1948
Quelle : Bundesgericht
Status : 74 II 97
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Versicherungsvertrag. Vereinbarung einer Klagefrist (Art. 46 Abs. 2 WG). Anwendung von Art. 45 Abs...


Gesetzesregister
OR: 134
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 134 - 1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
1    Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
1  für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit der Kinder;
2  für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist;
3  für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe;
3bis  für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft;
4  für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
5  solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht;
6  solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann;
7  für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars;
8  während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.
2    Nach Ablauf des Tages, an dem diese Verhältnisse zu Ende gehen, nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hatte, ihren Fortgang.
3    Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes.
VVG: 45 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 45
1    Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn:
a  die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist; oder
b  der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistungen gehabt hat.85
2    Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet.
3    Wo der Vertrag oder dieses Gesetz den Bestand eines Rechtes aus der Versicherung an die Beobachtung einer Frist knüpft, ist der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt, die ohne Verschulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.
46 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
98
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 98 - Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden: die Artikel 1-3a, 6, 9, 11, 14 Absatz 4, 15, 20, 21, 28, 28a, 29 Absatz 2, 30, 32, 34, 35a, 38c Absatz 2, 39 Absatz 2 Ziffer 2 zweiter Satz, 41a, 42 Absätze 1-3, 44-46, 54, 56, 57, 59, 76 Absatz 1, 77 Absatz 1, 89, 90-95a, 95b Absatz 1, 95c Absatz 3 und 96.
WG: 45  46
BGE Register
32-II-649 • 48-II-284 • 49-II-121 • 50-II-537 • 61-II-148 • 74-II-97
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • klagefrist • frist • versicherer • weiler • versicherungsnehmer • bundesgericht • vorinstanz • versicherungsvertrag • verwirkung • treu und glauben • dauer • fristerstreckung • zahl • einlassung • beginn • eintritt des schadens • termin • verhalten • monat
... Alle anzeigen