S. 91 / Nr. 20 Versicherungsvertrag (d)

BGE 74 II 91

20. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Juni 1948 i. S. «Helvetia» Schweiz.
Unfall- und Haftpflichtversicherungsanstalt gegen Richard Kuch und Konsorten.


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Regeste:
Berufungsfähiger Zwischenentscheid. Art. 50 OG. Erw. 1.
Meldeklausel mit Verwirkungsandrohung bei Unfallversicherung: Vorbehalten ist
genügende Entschuldigung (Art. 45 , 98 WG). Erw. 2. ­ Entfällt die Meldepflicht
bei sonstiger Kenntnis des Versicherers? Erw. 3. ­ Der Kenntnis des Anspruchs
(Art. 38
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 38
1    Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so muss der Anspruchsberechtigte, sobald er von diesem Ereignisse und seinem Anspruche aus der Versicherung Kenntnis erlangt, das Versicherungsunternehmen benachrichtigen. Der Vertrag kann verfügen, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden muss.
2    Hat der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist das Versicherungsunternehmen befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde.
3    Das Versicherungsunternehmen ist an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte die unverzügliche Anzeige in der Absicht unterlassen hat, das Versicherungsunternehmen an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zu hindern.
VVG) steht blosses Kennenmüssen nicht gleich. Erw. 4. ­ Wann ist
Unkenntnis der Versicherungsbedingungen entschuldigt? Erw. 5.
Décisions incidentes susceptibles d'un recours en réforine. Art. 50 OJ
(consid. l).
Déclaration obligatoire en cas de sinistre avec menace de déchéance du droit
en matière d'assurance contre les accidents: Demeure réservée une excuse
suffisante (art. 45, 98 LCA) (consid. 2). ­ La déclaration obligatoire
tombe-t-elle lorsque l'assureur a eu connaissance du sinistre d'une autre
manière? (consid. 3). ­ On ne peut assimiler à la connaissance effective du
droit découlant de l'assurance le cas où l'ayant droit aurait dû connaître son
droit (consid. 4). ­ Quand l'ignorance des condiditions d'assurance est-elle
excusable? (consid. 5).
Decisioni incidentali suscettibili di ricorso per riforma. Art. 50 OG.
(consid. l).
Obbligo di dare avviso del sinistro sotto comminatoria di decadenza dal
diritto in materia di assicurazione contro gli infortuni: rimane riservata una
scusa sufficiente (art. 45 e 98 LCA) (consid. 2). ­ Sussiste l'obbligo di dare
avviso quando l'assicuratore ha avuto conoscenza del sinistro in altro modo?
(consid. 3). ­ Non può essere assimilato alla conoscenza effettiva del diritto
derivante dall'assicurazione (art. 38 LCA) il fatto che

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l'avente diritto avrebbe dovuto conoscere il suo diritto (consid. 4). ­ Quando
è scusabile l'ignoranza delle condizioni di assicurazione? (consid. 5).

A. ­ Die Eheleute Karl und Berta Kuch waren als Abonnenten der Zeitschrift «In
Freien Stunden» bei der Beklagten mit je Fr. 5000.­ im Todesfalle gegen Unfall
versichert. Am 3. Juni 1939 wurden sie beide bei einem Automobilunfall in
Deutschland tödlich verletzt. Die Ehefrau starb, wie festgestellt ist, vor dem
Manne, so dass dieser sie beerbte. Die Erben des Mannes wohnten in Deutschland
und Amerika. Einer von ihnen, sein Bruder Emil Kuch, kam am 3. Juni abends
nach Zürich in das Domizil der Verunfallten. Er durchsuchte die vorhandenen
Papiere, um Ausweise zuhanden der deutschen Behörden für die Bestattung zu
erheben. Einen Teil der übrigen vorgefundenen Papiere, darunter die in Frage
stehende Versicherungspolice, verpackte er in sechs grössere Briefumschläge
und übergab diese, ehe er am 4. Juni um 11 Uhr wieder verreiste, der Gattin
des Hausmeisters zur Aufbewahrung. Eine Unfallanzeige machte er weder dem
Verlag noch der Versicherungsgesellschaft. Der Unfall wurde erst am 6. Juni
1939, d. h. am Tage nach der Beerdigung der verunfallten Eheleute Kuch, durch
einen Onkel der verstorbenen Frau Kuch angezeigt.
B. ­ Dem von den vier Geschwistern des verstorbenen Karl Kuch erhobenen
Anspruch auf die Versicherungssummen von insgesamt Fr. 1000.­ hält die
Beklagte entgegen, dieser Anspruch sei wegen Versäumung der Anzeige des
Versicherungsfalles verwirkt. Sie beruft sich auf die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, insbesondere:
§ 14. «Hat ein Unfall stattgefunden, für den eine Entschädigung beansprucht
wird, so ist der Versicherte bzw. der Anspruchsberechtigte verpflichtet:
... c) Todesfälle infolge Unfalles sofort telegraphisch dem Verlage oder der
Helvetia anzuzeigen;»
§ 15. «... Verweigert der Anspruchsberechtigte die Vornahme der Sektion, so
fällt, ohne Ansetzung einer Nachfrist. jeder

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Anspruch auf die Versicherungsleistungen dahin. Das gleiche ist der Fall bei
schuldhafter Übertretung der in § 14 lit. a, b, c und e enthaltenen
Vorschriften.»
Die kantonalen Gerichte verwarfen in Vorentscheiden die Einrede der
Anspruchsverwirkung, das Obergericht des Standes Zürich am 25. Februar 1948.
Mit der vorliegenden Berufung hält die Beklagte daran fest, dass die Klage
ohne materielle Prüfung abzuweisen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Obwohl nicht End-, sondern Zwischenentscheid, unterliegt das angefochtene
Urteil nach Art. 50 OG ausnahmsweise der Berufung; denn im Falle der
Gutheissung der Berufung und damit der Verwirkungseinrede kann sofort ein
Entscheid herbeigeführt und ein beträchtlicher Aufwand an Zeit und Kosten
erspart werden.
2. ­ Nach Art. 38 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 38
1    Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so muss der Anspruchsberechtigte, sobald er von diesem Ereignisse und seinem Anspruche aus der Versicherung Kenntnis erlangt, das Versicherungsunternehmen benachrichtigen. Der Vertrag kann verfügen, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden muss.
2    Hat der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist das Versicherungsunternehmen befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde.
3    Das Versicherungsunternehmen ist an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte die unverzügliche Anzeige in der Absicht unterlassen hat, das Versicherungsunternehmen an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zu hindern.
VVG hat der Anspruchsberechtigte den Versicherer zu
benachrichtigen, sobald er vom befürchteten Ereignis und von seinem Anspruche
Kenntnis erlangt. Gemeint ist, wie aus der Wendung «sobald...» erhellt,
unverzügliche Anzeige, wovon denn auch Abs. 3 daselbst ausgeht. Bei
schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht ist der Versicherer nach Abs. 2
unter Umständen zur Kürzung seiner Leistungen berechtigt. Verwirkung tritt
nach Abs. 3 ein, wenn der Anspruchsberechtigte die Anzeige in unlauterer
Absicht versäumt hat. Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht behauptet.
Vielmehr wird dem Emil Kuch blosse Nachlässigkeit vorgehalten. Die Beklagte
beruft sich jedoch auf die auch für solche Fälle aufgestellte
Verwirkungsklausel der Versicherungsbedingungen. Da Art. 38
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 38
1    Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so muss der Anspruchsberechtigte, sobald er von diesem Ereignisse und seinem Anspruche aus der Versicherung Kenntnis erlangt, das Versicherungsunternehmen benachrichtigen. Der Vertrag kann verfügen, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden muss.
2    Hat der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist das Versicherungsunternehmen befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde.
3    Das Versicherungsunternehmen ist an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte die unverzügliche Anzeige in der Absicht unterlassen hat, das Versicherungsunternehmen an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zu hindern.
VVG abänderliches
Recht enthält, sind strengere Vereinbarungen grundsätzlich gültig, sowohl
hinsichtlich der Art der Anzeige, die nach den vorliegenden
Vertragsbedingungen «sofort telegraphisch», erfolgen soll, wie auch
hinsichtlich der Folgen einer schuldhaften Versäumung. Indem § 15 der AVB die
Verwirkungsfolge nur an schuldhafte Übertretung

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der betreffenden Gebote knüpft, hält er sich an die nicht zu Ungunsten des
Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten abänderliche Regel des
Art. 45 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 45
1    Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn:
a  die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist; oder
b  der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistungen gehabt hat.85
2    Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet.
3    Wo der Vertrag oder dieses Gesetz den Bestand eines Rechtes aus der Versicherung an die Beobachtung einer Frist knüpft, ist der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt, die ohne Verschulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.
VVG.
3. ­ Hier ist die Anzeige nicht «sofort telegraphisch erfolgt, sondern erst
drei Tage nach dem Unfall, und zwar durch einen nicht Anspruchsberechtigten.
Dem letztern Umstande kommt jedoch keine Bedeutung zu, nachdem die Beklagte
die Anzeige gleichwohl entgegengenommen hat. Es frägt sich sogar, ob nicht die
ihr dadurch zugekommene sichere Kenntnis vom Unfallereignis auf alle Fälle
eine weitere Anzeige überflüssig machte (vgl. ROELLI, ZU Art. 38 Anm. 9 S. 470
unten; OSTERTAG-HIESTAND, ZU Art. 38 Nr. 7 und 8, mit Hinweis auf § 33 des
deutschen VVG). Zu entscheiden bleibt, ob der Anspruch verwirkt sei, weil die
Anzeige nicht vor dem 6. Juni 1939 erfolgt ist.
4. ­ Nach den Feststellungen des Obergerichtes hat Emil Kuch die unter andern
Papieren im Domizil der beiden Verunfallten vorgefundene Versicherungspolice
nicht gelesen. Die Beklagte hält ihm aber vor, er habe aus dem Charakter des
Papieres als einer Versicherungspolice ohne weiteres schliessen müssen, er
selbst sei neben seinen Geschwistern anspruchsberechtigt; daher hätte er auch
Veranlassung gehabt, die Versicherungsbedingungen, namentlich diejenigen
betreffend Anzeige des Versicherungsfalles, zur Kenntnis zu nehmen; die
Vernachlässigung dieser sich nach den Umständen aufdrängenden Obliegenheit sei
schuldhaft. Dieser Betrachtungsweise ist jedoch nicht beizustimmen. Weder Art.
38
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 38
1    Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so muss der Anspruchsberechtigte, sobald er von diesem Ereignisse und seinem Anspruche aus der Versicherung Kenntnis erlangt, das Versicherungsunternehmen benachrichtigen. Der Vertrag kann verfügen, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden muss.
2    Hat der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist das Versicherungsunternehmen befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde.
3    Das Versicherungsunternehmen ist an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte die unverzügliche Anzeige in der Absicht unterlassen hat, das Versicherungsunternehmen an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zu hindern.
VVG noch die erwähnten Versicherungsbedingungen stellen der tatsächlichen
Kenntnis des eigenen Anspruches blosses Kennenmüssen gleich, im Unterschied
etwa zu Art. 4
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
-6
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 6 Verbote und Einschränkungen im Zusammenhang mit Munition - 1 Der Bundesrat kann den Erwerb, den Besitz, die Herstellung und das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Munition und Munitionsbestandteilen, die ein nachweislich hohes Verletzungspotential aufweisen, verbieten oder von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig machen.
1    Der Bundesrat kann den Erwerb, den Besitz, die Herstellung und das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Munition und Munitionsbestandteilen, die ein nachweislich hohes Verletzungspotential aufweisen, verbieten oder von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig machen.
2    Ausgenommen sind Munition und Munitionsbestandteile, die bei üblichen Schiessanlässen oder für die Jagd verwendet werden.
WG betreffend die Pflicht zur Anzeige von Gefahrstatsachen
beim Vertragsabschlusse. Die Ordnung der letztern Anzeigepflicht erklärt sich
daraus, dass dem Antragsteller zuzumuten ist, sich über Tatsachen, die er
allenfalls nicht genau

Seite: 95
kennt, über die er sich aber verständigerweise Rechenschaft zu geben hat und
vermag, auf eine dahingehende Frage des Versicherers nicht einfach
auszuschweigen. Dem Fragerecht des Versicherers entspricht eine den Umständen
nach gebotene Orientierungspflicht des Antragstellers, auch wenn diesem nicht
geradezu Nachforschungen obliegen (vgl. ROELLI zu Art. 4 Anm. 6, c, S. 79).
Diese Überlegungen lassen sich auf die Anzeigepflicht nach Eintritt des
befürchteten Ereignisses nicht übertragen.
5. ­ Es steht dahin, ob Emil Kuch, ohne die Police durchzulesen, sich Gedanken
über die Person der Anspruchsberechtigten machte, und ob er sich allenfalls
sagte, der Versicherungsanspruch möchte nicht nur dem überlebenden Ehegatten
und allfälligen Nachkommen, sondern auch entfernteren Verwandten als Erben
zustehen. Wie das auch sein mag, durfte er diese Police mit den andern
Papieren, die nicht dem Zwecke seines Besuches, sich Personalausweise für die
Bestattung in Deutschland zu beschaffen, dienten, vorderhand zur Aufbewahrung
beiseite legen. Er war nicht nach Zürich gekommen, um den Nachlass zu ordnen,
und an sich bestand keine Pflicht, die Papiere bei diesem kurzen Besuch im
einzelnen durchzusehen; man empfindet es eher als unkorrekt, wenn sich ein
Erbe schon auf den Nachlass stürzt, ehe die Leiche bestattet ist. Dass sich
diese Police mit andern Urkunden gerade in der Wohnung statt etwa in einem
Bankfach vorfand, war ein Zufall. Jedenfalls ist das Nichtlesen der Police
durch die Umstände hinreichend entschuldigt. Dass Emil Kuch nicht daran
dachte, er könnte zu unverzüglicher Anzeige verpflichtet sein, ist ihm nicht
als Verschulden anzurechnen. Die Aufregung über das Unfallereignis, die
Reisemüdigkeit, der begrenzte Zweck seiner Nachforschungen und die
verhältnismässig kurze Zeit des Aufenthaltes sind ihm zugute zu halten.
Der formelle Standpunkt, Unkenntnis der Versicherungsbedingungen sei
grundsätzlich keine Entschuldigung

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(ROELLI, zu Art. 45 Anm. 5, d, S. 538), dringt demgegenüber nicht durch. Eine
solche Regel ist nur unter Vorbehalt der Umstände des einzelnen Falles
anzuerkennen, wie denn Art. 45 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 45
1    Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn:
a  die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist; oder
b  der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistungen gehabt hat.85
2    Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet.
3    Wo der Vertrag oder dieses Gesetz den Bestand eines Rechtes aus der Versicherung an die Beobachtung einer Frist knüpft, ist der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt, die ohne Verschulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.
VVG die Umstände ausdrücklich
berücksichtigt wissen will und damit eine Entscheidung nach Recht und
Billigkeit verlangt. Ist gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem die Police
beim Vertragschluss ausgehändigt wurde (Art. 11
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 11
1    Das Versicherungsunternehmen stellt dem Versicherungsnehmer eine Police aus, welche die Rechte und Pflichten der Parteien festhält.
2    Es muss dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine Kopie der im Antrag enthaltenen oder anderweitig abgegebenen Erklärungen des Antragstellers, auf deren Grundlage die Versicherung abgeschlossen wurde, ausstellen.
VVG), im allgemeinen grössere
Strenge am Platze, so darf ein Dritter, dem ein Versicherungsanspruch
erwächst, nicht ohne weiteres so behandelt werden, als seien ihm die
Versicherungsbedingungen bekannt. Zumal vom Gesetz abweichende, wenn auch
gültige Verwirkungsklauseln sind solchen Anspruchsberechtigten gegenüber mit
Zurückhaltung anzuwenden. Konnte, wie dargetan, Emil Kuch die Police füglich
beiseite legen, ohne sich einer Nachlässigkeit bewusst zu sein, so ist sein
Verhalten entschuldigt. Die in der Lehre nicht eindeutig beantwortete
Beweislastfrage (vgl. ROELLI, einerseits zu Art. 38 Anm. 3 S. 460, anderseits
zu Art. 45 Anm. 5, d, S. 537) kann auf sich beruhen.
6. ­ Fehlt es an einem Verschulden des Emil Kuch und damit an dem einzigen von
der Beklagten geltend gemachten Verwirkungsgrunde, so braucht endlich nicht
geprüft zu werden, ob ein solches Verschulden sich zu Ungunsten der mangels
eines Begünstigten anspruchsberechtigt gewordenen Erbengemeinschaft ausgewirkt
hätte, sei es im Sinne der Verwirkung des Versicherungsanspruches überhaupt
oder im Sinne der Kürzung um den Anteil des Emil Kuch.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Kammer des Obergerichtes
des Standes Zürich vom 25. Februar 1948 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 74 II 91
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 24. Juni 1948
Quelle : Bundesgericht
Status : 74 II 91
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Berufungsfähiger Zwischenentscheid. Art. 50 OG. Erw. 1.Meldeklausel mit Verwirkungsandrohung bei...


Gesetzesregister
OG: 50
VVG: 11 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 11
1    Das Versicherungsunternehmen stellt dem Versicherungsnehmer eine Police aus, welche die Rechte und Pflichten der Parteien festhält.
2    Es muss dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine Kopie der im Antrag enthaltenen oder anderweitig abgegebenen Erklärungen des Antragstellers, auf deren Grundlage die Versicherung abgeschlossen wurde, ausstellen.
38 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 38
1    Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so muss der Anspruchsberechtigte, sobald er von diesem Ereignisse und seinem Anspruche aus der Versicherung Kenntnis erlangt, das Versicherungsunternehmen benachrichtigen. Der Vertrag kann verfügen, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden muss.
2    Hat der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist das Versicherungsunternehmen befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde.
3    Das Versicherungsunternehmen ist an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte die unverzügliche Anzeige in der Absicht unterlassen hat, das Versicherungsunternehmen an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zu hindern.
45
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 45
1    Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn:
a  die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist; oder
b  der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistungen gehabt hat.85
2    Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet.
3    Wo der Vertrag oder dieses Gesetz den Bestand eines Rechtes aus der Versicherung an die Beobachtung einer Frist knüpft, ist der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt, die ohne Verschulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.
WG: 4 
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
6 
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 6 Verbote und Einschränkungen im Zusammenhang mit Munition - 1 Der Bundesrat kann den Erwerb, den Besitz, die Herstellung und das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Munition und Munitionsbestandteilen, die ein nachweislich hohes Verletzungspotential aufweisen, verbieten oder von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig machen.
1    Der Bundesrat kann den Erwerb, den Besitz, die Herstellung und das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Munition und Munitionsbestandteilen, die ein nachweislich hohes Verletzungspotential aufweisen, verbieten oder von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig machen.
2    Ausgenommen sind Munition und Munitionsbestandteile, die bei üblichen Schiessanlässen oder für die Jagd verwendet werden.
45  98
BGE Register
74-II-91
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • kenntnis • versicherungspolice • erbe • deutschland • versicherer • bestattung • geschwister • meldepflicht • bundesgericht • verwirkung • tag • obliegenheit • versicherungsnehmer • ehe • versicherungsfall • zwischenentscheid • frage • mann • ehegatte
... Alle anzeigen