S. 235 / Nr. 39 Obligationenrecht (d)
BGE 74 II 235
39. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. Juni 1948 i. S.
Wollenhof A.-G. gegen Meyer-Munzinger, Wollenhof.
Regeste:
Firmenrecht, Persönlichkeitsschutz, unlauterer Wettbewerb.
Die Verwendung des Hauptbestandteils einer älteren Firma als Zusatz in einer
jüngeren Firma ist erlaubt, vorausgesetzt, dass trotzdem die beiden
Geschäftsbezeichnungen hinreichend unterscheidbar sind (vorliegend bejaht,
Erw. 2).
Mangels eines vom Inhaber der älteren Firma an deren Hauptbestandteil
erworbenen Individualrechtes kann der richtige Gebrauch der als solche
zulässigen jüngeren Firma auch nicht unter den Gesichtspunkten des
Persönlichkeitsschutzes oder des unlauteren Wettbewerbs untersagt werden (Erw.
3).
Wird dagegen die jüngere Firma in einer Weise benützt, die geeignet ist, dem
mit dem Hauptbestandteil der älteren Firma identischen Zusatz selbständige
Bedeutung zu verleihen, so kann darin unlauterer Wettbewerb liegen (was hier
zutrifft, Erw. 4).
Raisons de commerce, protection de la personnalité, concurrence déloyale.
Il est permis d'utiliser comme adjonction à une raison de commerce nouvelle
l'élément principal d'une raison existante, à la condition que malgré cela les
deux désignations puissent encore être suffisamment distinguées l'une de
l'autre (admis en l'espèce, consid. 2).
En l'absence d'un droit personnel du titulaire de l'ancienne raison de
commerce sur l'élément principal de celle-ci, l'utilisation régulière de la
nouvelle raison, comme telle licite, ne peut pas non plus être interdite sous
l'angle de la protection des intérêts personnels ou sous l'angle de la
concurrence déloyale (consid. 3).
En revanche, si l'usage qui est fait de la raison nouvelle est de nature à
conférer à l'adjonction consistant dans l'élément principal de l'ancienne
raison une signification indépendante, il peut y avoir là un acte de
concurrence déloyale (ce qui est le cas en l'espèce, consid. 4).
Ditte commerciali, protezione della personalità, concorrenza sleale.
È lecito usare quale aggiunta a una nuova ditta commerciale l'elemento
principale d'una ditta esistente, alla condizione
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tuttavia che 1e due designazioni si possano ancora distinguere
sufficientemente l'una dall'altra (ammesso in concreto, consid. 2). In
mancanza d'un diritto personale del titolare della vecchia ditta commerciale
sull'elemento principale di questa, l'uso regolare della nuova ditta, lecito
come tale, non può essere vietato nemmeno dal punto di vista della protezione
degli interessi personali o della concorrenza sleale (consid. 3).
So invece l'uso della nuova ditta è tale da conferire alla suddetta aggiunta
un significato indipendente, può ravvisarsi in ciò un atto di concorrenza
sleale (il che si avvera in concreto, consid. 4).
A. Seit dem 5. Juni 1928 ist die Klägerin mit Sitz in Bern unter der Firma
«Wollenhof A.-G. (Wollenhof S.A.)» im Handelsregister eingetragen. Sie
betreibt ein Détail- und Engrosgeschäft für Garn- und Strickwaren,
Bekleidungs-und Modeartikel aller Art, Handarbeiten usw.
Die Eintragung des Beklagten im Handelsregister datiert vom 6. Mai 1935.
Darnach führt er in Solothurn unter der Firma «Meyer-Munzinger, Wollenhof» ein
Détailgeschäft für «Teppiche, kunstgewerbliche Arbeiten und Vertretungen». In
Wirklichkeit befasst er sich auch mit dem Verkauf von Wolle, Wollarbeiten und
Handarbeiten.
B. Im November 1945 hob die Klägerin den vorliegenden Prozess an. Sie
verlangte, es sei dem Beklagten zu untersagen, «künftig die Bezeichnung
'Wollenhof' als Zusatz zu seiner Firma, überhaupt irgendwie für geschäftliche
Zwecke (Aufschriften in Schaufenstern, auf Briefköpfen, Kassazetteln, in
Telefonverzeichnissen etc.) zu verwenden». Diesen Anspruch stützte sie in
erster Linie auf Firmenrecht, sodann auch auf Persönlichkeits- und
Wettbewerbsrechte. Die Gerichte des Kantons Solothurn, das Obergericht mit
Urteil vom 22. Oktober 1947, wiesen die Klage ab.
C. Die Klägerin legte Berufung an das Bundesgericht ein. Sie erneuert ihr
Rechtsbegehren. Der Beklagte schliesst auf Bestätigung des angefochtenen
Entscheides.
Aus den Erwägungen:
2. Gegenüber dem Beklagten hat die Klägerin die zeitliche Priorität an ihrer
Firma Deren Gebrauch steht
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ihr ausschliesslich zu und zwar im gesamten Gebiet der Schweiz (BGE 63 II 25).
Der Beklagte benützt als Firma seinen Familiennamen ergänzt durch das Wort
«Wollenhof». Letzteres ist Hauptbestandteil der klägerischen Firma, da ihm
lediglich die Angabe der Rechtsform der Inhaberin als A.-G. (S.A.) nachgeht.
Allein aus der blossen Verwendung des wesentlichen Merkmals einer älteren
Firma als Zusatz in einer jüngeren Firma folgt für diese noch nicht die
Unzulässigkeit. Denn an und für sich liegt darin weder die Bildung einer
gleichen Firma noch eine Nachahmung im weiteren Sinne. Nur muss die Einfügung
des für die ältere Firma charakteristischen Bestandteiles in die jüngere Firma
so geschehen, dass eine Täuschung des Publikums und eine Verwechslung der
beiden Geschäfte ausgeschlossen ist. Das darf die Klägerin kraft ihres
Prioritätsrechtes selbst dann verlangen, wenn man annehmen wollte, der
Ausdruck Wollenhof sei Sachbezeichnung und deswegen sprachliches Gemeingut
(BGE 54 II 128).
Ob Verwechslungsgefahr vorliege, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare
Rechtsfrage. Ihre Bejahung setzt nicht den Nachweis tatsächlich erfolgter
Verwechslungen voraus, sondern es genügt wenn glaubhaft gemacht wird, dass
solche angesichts der Gestaltung der zu vergleichenden Firmen und der
besonderen Umstände im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegen. Erforderlich für
die gegenteilige Annahme ist nach feststehendem Grundsatz eine deutliche
Verschiedenheit.
a) Werden die Firmen der Parteien «Wollenhof A.-G.» einerseits,
«Meyer-Munzinger, Wollenhof» anderseits je als Ganzes genommen und
verglichen, wenn man beide nebeneinander geschrieben sieht oder unmittelbar
nacheinander hört, so sind sie zweifellos klar unterscheidbar. Indessen kommt
es weniger darauf an als auf den Allgemeineindruck, wie er im Gedächtnis
haften bleibt. Und für diesen bestimmend ist die kennzeichnende Wirkung,
welchen die Firmen oder einzelne ihrer Elemente auf
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die beteiligten Verkehrskreise je nach der ihnen zumutbaren Aufmerksamkeit
auszuüben geeignet sind. Die hierüber von den wenigen als Zeugen verhörten
Personen geäusserte Meinung kann nicht ausschlaggebend sein. Die Beurteilung
hat von objektiven Gesichtspunkten auszugehen. Und zu berücksichtigen ist die
Gesamtheit der möglichen Interessenten einschliesslich derjenigen, die eine
Geschäftsbenennung, wie sie bei einigen Bewohnern Solothurns noch üblich sein
mag, nicht kennen oder die von der einen oder anderen Partei erst noch als
Kunden gewonnen werden müssen.
b) Die massgebende Kundschaft ist für beide Firmen das breite Publikum von
Solothurn und Umgebung. Die Vorinstanz findet allerdings, die
Geschäftstätigkeit der Parteien sei verschieden, weil die Klägerin zur
Hauptsache und namentlich ausserhalb Berns den Engros-Vertrieb pflege, während
der Beklagte in Solothurn dem Détailhandel obliege. Daraus schliesst sie auf
einen verschiedenen Kundenkreis. Aus ihren Darlegungen an anderer Stelle
ergibt sich aber, dass die Klägerin nicht nur als Grossisten nach Solothurn
liefert, sondern dort auch als Détaillistin auftritt, indem sie durch eine
zeitweise sehr lebhafte Zeitungsreklame Kunden in ihr Berner Geschäft zu
ziehen versucht und daneben schriftlichen Verkehr mit Interessenten unterhält.
Da die Parteien im Détailhandel zum Teil die nämlichen Artikel vertreiben,
wenden sie sich, obzwar auf unterschiedliche Art, offensichtlich an die
gleiche Käuferschaft. Diese dürfte sich im Hinblick auf die angebotenen
Warengattungen vornehmlich aus Hausfrauen und Hausangestellten zusammensetzen.
Von ihnen ist erfahrungsgemäss in bezug auf die Differenzierung von
Firmenbezeichnungen keine besondere Sorgfalt zu erwarten, sodass für die
gerichtliche Würdigung der Unterscheidbarkeit ein allgemeiner Masstab
anzulegen ist, wie er der Aufmerksamkeit des grossen Publikums landläufig
entspricht.
c) Auffallend an der klägerischen Firma und für sie allein charakteristisch
ist das Wort Wollenhof Ebenso
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charakteristisch für die Firma des Beklagten ist sein an erste Stelle
gesetzter Name Meyer-Munzinger, welcher durch die Wiederholung des Buchstabens
M sowie nach Klang und Rhythmus für Auge und Ohr prägnant wirkt. Bedenkt man,
dass das Publikum ohnehin geneigt ist, der Namensangabe in einer
Geschäftsbezeichnung überwiegende Beachtung zu schenken, weil sich damit die
Vorstellung einer Person, einer persönlichen Beziehung oder einer Tradition
verbinden lässt, so erscheint die Bedeutung, welche dem Namen des Beklagten in
seiner Firma zukommt, noch wesentlich erhöht. Daneben fällt das angefügte Wort
Wollenhof erheblich ab und erweist sich, entsprechend seiner äusseren
Anordnung, als etwas rein Zusätzliches. Auch bei Anwendung geringer
Aufmerksamkeit, wie sie bei alltäglichen Besorgungen die Regel ist, zeigt sich
darnach ein einprägsamer Unterschied im Gesamteindruck der beiden Firmen.
Abweichend ist sodann die aus den Firmen zu ersehende Rechtsform der
Unternehmungen. Die Klägerin tritt als A.-G. auf, während sich der Beklagte
als Einzelkaufmann vorstellt. Der Unterschied springt in die Augen und ist
auch einfachen Leuten klar.
Zu vermerken ist ferner die bereits erwähnte verschiedene Art, in welcher die
Parteien vor dem Solothurner Publikum konkurrieren. Der Beklagte betreibt sein
Geschäft auf dem Platze. Die Klägerin dagegen sucht die Kunden von Bern aus zu
gewinnen. Hiefür ist sie auf Zeitungsinserate, Korrespondenzen und
möglicherweise auf die Tätigkeit von Reisenden angewiesen. Dabei ergibt sich
ganz von selbst die Differenzierung zum Ladengeschäft des Beklagten in
Solothurn. Denn die Klägerin ist gezwungen, in Verlautbarungen und Propaganda
auf ihren Sitz in Bern hinzuweisen. Aus diesem Grunde ist es auch
ausgeschlossen, dass die Öffentlichkeit im Unternehmen des Beklagten eine
Filiale der Klägerin vermuten könnte. Hätte die Klägerin eine
Zweigniederlassung in Solothurn, so brauchte sie die Käuferschaft nicht nach
Bern zu rufen.
Schliesslich kommt zu alledem noch hinzu, dass das
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Wort Wollenhof weder als solches noch in der Verwendung als Firmenzusatz etwas
Originelles an sich hat. Als eigentliche Sachbezeichnung und sprachliches
Gemeingut ist es zwar, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht aufzufassen,
trotzdem es mehr oder weniger häufig als Firma für Wollgeschäfte dient. Eine
Entwicklung, wie die Vorinstanz sie als vollzogen voraussetzt, mag im Gange
sein; abgeschlossen aber ist sie keineswegs. Vorläufig sagt nach herrschendem
Sprachgebrauch die Wortkombination Wollenhof beispielsweise noch gar nichts
darüber aus, ob das so benannte Unternehmen die Fabrikation oder den Vertrieb
von Wollartikeln bezwecke; ob es ankaufe oder verkaufe, exportiere oder
importiere; ob es en gros oder en détail, mit roher oder verarbeiteter Ware
handle usw. Der Ausdruck Wollenhof ruft also schon begrifflich einer Mehrzahl
von Ideenverbindungen, ist vielfältig deutbar und daher nicht reine
Sachbezeichnung. Jedoch enthält die Zusammensetzung der Worte Wolle (Sache)
und Hof (Örtlichkeit) einen geringen Aufwand an Fantasie. Zudem überwiegt
darin offenkundig das sachliche Element, womit ein deutlicher Hinweis
zumindest auf den allgemeinen Tätigkeitsbereich des Geschäftes gegeben wird.
Wer nun eine derart der Sachangabe sich nähernde Wortbildung als Firma wählt,
darf sich nicht beklagen, wenn ein anderes Unternehmen derselben Branche die
nämliche Bezeichnung in seiner Firma benützt, sofern das nur in einer Weise
geschieht, die keine Verwechslungen befürchten lässt. Und zwar müssen in
solchem Falle schon relativ geringfügige Abweichungen genügen (vgl. das
bundesgerichtliche Urteil vom 6. Dezember 1944 i. S. A.-G. Alimentana c. Alima
G.m.b.H. und Alima S.A.). Nicht nur das trifft hier zu, sondern die
Verschiedenheit der beiden Firmen ist, wie vorstehend dargetan, unverkennbar.
d) Was für die Détailkundsame der Klägerin gilt, hat in vermehrtem Masse für
ihre Engros-Abnehmer zu gelten. Denn bei diesen ist im vorneherein mit
grösserer Sorgfalt zu rechnen. Ausserdem lässt der Umstand, dass der
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Beklagte nur Détailverkäufer ist, Verwechslungen mit der Klägerin innerhalb
der Engros-Kundschaft überhaupt nicht zu. Zusammenfassend ergibt sich also,
dass die Firma des Beklagten sich von jener der Klägerin hinreichend
unterscheidet, daher firmenrechtlich nicht anfechtbar ist.
3. Ein absolut geschütztes Persönlichkeitsrecht an ihrer Firma könnte die
Klägerin dann erworben haben, wenn, wie sie behauptet, das Wort Wollenhof
generelle Verkehrsgeltung erlangt hätte und zum schlagwortartigen Rufnamen für
ihr Unternehmen geworden wäre. Indessen ist eine solche Entwicklung weder
nachgewiesen noch zu vermuten. Vielmehr hat die Klägerin selber erwähnt, dass
in Thun, Interlaken, Konolfingen, Olten und Basel Geschäfte bestanden, welche
die Bezeichnung Wollenhof führten. Dem schweizerischen Ragionenbuch ist zu
entnehmen, dass an mehreren anderen Orten (so in Rorschach, Sursee, Chur,
Luzern, Murten) sich Geschäfte finden, die ihre Einzelfirma mit «Wollenhof»
oder «zum Wollenhof» ergänzen. Ebenso bediente sich die Firma Keller & Co.
(«Wollen-Keller») in Zürich ursprünglich des Zusatzes «zum Wollenhof», der
noch immer über dem Eingang zu ihrem Stammgeschäft steht. Bei solcher Sachlage
kann, wenn auch die Klägerin sich mit einzelnen dieser Firmen verständigte und
sich vorbehält, gegen andere künftig noch vorzugehen, von allgemeiner
Verkehrsgeltung des Wortes Wollenhof als schlagwortartiger Benennung gerade
des Unternehmens der Klägerin keine Rede sein. Und im übrigen hat, wie oben
dargetan, der Ausdruck Wollenhof überhaupt nicht die individualisierende
Kraft, welche ihm die Klägerin beimessen möchte.
Soweit aber einfach die ältere Geschäftsbezeichnung gegen eine zulässige
jüngere Geschäftsbezeichnung steht, können die Persönlichkeitsrechte natürlich
nicht weiter gehen als die Firmenrechte, sondern es tritt für diesen Bereich
der spezielle firmenrechtliche Schutz an die Stelle des Schutzes der
Persönlichkeit und ihres Namens. Diesbezüglich versagt auch der Hinweis auf
die alten und
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neuen Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb. Denn der Beklagte bildete
seine Firma zu Recht. Und solange er sie nur als solche benützt, liegt darin
nichts Unbefugtes, kein Missbrauch im wirtschaftlichen Wettbewerb und nichts,
was täuschend wäre oder gegen Treu und Glauben verstossen würde.
4. Nun hat sich aber der Beklagte mit einer, seiner eingetragenen Firma
entsprechenden Verwendung des Wortes Wollenhof nicht begnügt. Auf Briefköpfen,
Fakturen, Kassazetteln und in Inseraten bringt er es in anderer Schriftform
an, teils vor, teils hinter, teils über oder unter seinem Namen, aber so, dass
die Verbindung mit dem Hauptbestandteil der Firma aufgehoben wird. Im
Telefonverzeichnis findet sich ausser der Eintragung der Firma die
Spezialeintragung «Wollenhof», hinter welcher in kleinerer Schrift der Name H.
Meyer-Munzinger und die Angabe der Geschäftsnatur folgen. In grosser
Aufmachung erscheint sodann das Wort Wollenhof je einmal in den drei
Schaufenstern des Ladens des Beklagten, wo es weithin allein auffällt. Der
Name H. Meyer-Munzinger steht tiefer in bedeutend kleinerer und anderer
Schrift. Endlich ist in einem Schaukasten am Bahnhof das Wort Wollenhof unter
dem Namen durch Schrägstellung und verschiedene Schriftart ausgezeichnet.
Durch solchen Gebrauch verliert die Bezeichnung Wollenhof ihren Charakter als
Firmenzusatz und erhält selbständige Bedeutung. Sie tritt überall, mehr oder
weniger ausgeprägt, als eigentliche Enseigne für das Geschäft des Beklagten
hervor. Das gilt namentlich für die Schaufenstergestaltung. Zu den dortigen
Anschriften sagt die Vorinstanz, es handle sich um einen Grenzfall, bei dem
man sich fragen könne, ob die Verwendung des Zusatzes noch angehe. Es ist aber
klar, dass eine derartige Herausstellung des Wortes Wollenhof gerade am
Geschäftssitz des Beklagten mitten in der Stadt Solothurn am meisten gelesen
wird, von hier sich verbreitet und den Zusammenhang mit ähnlich gehaltenen
Inseraten, Reklamen und Aufdrucken
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auf Geschäftspapieren herstellt. Alle erwähnten Massnahmen sind einzeln wie
besonders im Gesamten, wenn nicht absichtlich darauf angelegt, so doch
zweifellos geeignet, Verwechslungen mit der Klägerin und ihrer
Geschäftstätigkeit, soweit diese sich in Solothurn und Umgebung abwickelt,
herbeizuführen. Die Vorinstanz hält allerdings für erwiesen, dass das
Unternehmen des Beklagten «ausnahmslos» unter den Namen Meyer-Munzinger, Hugo
Meyer, Meyer oder sogar unter dem Namen des früheren Inhabers Meyer-Bitzi
bekannt sei und dass vom «Wollenhof» nicht gesprochen werde. Umsoweniger ist
einzusehen, warum der Beklagte dazu übergegangen ist, den Firmenzusatz in den
Vordergrund zu stellen. Wollte er etwa der Reklame und dem Übergreifen der
Klägerin ins Gebiet von Solothurn entgegentreten, so hätte das viel
effektvoller als durch eine Angleichung der Geschäftsbezeichnung durch
stärkere Betonung des geläufigen und markanten eigenen Namens Meyer-Munzinger
geschehen können. Jedenfalls ist das von ihm angewandte Publizitätsmittel
unerlaubt. Es bewirkt, mag auch noch keine Schädigung eingetreten sein,
offensichtlich eine Gefährdung der Klägerin in ihrer Kundschaft, in ihrem
Geschäftsbereich und möglicherweise in ihrem Ansehen. Das berechtigt die
Klägerin, die Beseitigung und künftige Unterlassung aller dieser
Übertreibungen und Erweiterungen zu verlangen, durch welche das Wort Wollenhof
in der Firma seines zusätzlichen und untergeordneten Charakters entkleidet
wird. Massgebend sind die Art. I lit. d und 2 UWG. Da die Rechtsverletzung
seit dem 1. März 1945 andauert, ist das neue Recht ohne weiteres anwendbar.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bedarf es dafür keines Verschuldens des
Beklagten. Der objektive Sachverhalt genügt, um dem Gefährdeten ein
Abwehrrecht zu geben. Der beschränkte Schutzanspruch ist als das Mindere im
Klagebegehren enthalten, das dem Beklagten die Verwendung des Wortes Wollenhof
überhaupt verbieten will. Zur Herstellung des zulässigen Zustandes ist dem
Beklagten eine angemessene
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Frist einzuräumen, innerhalb welcher er die beanstandeten Aufmachungen zu
beheben und sich für die Zukunft so einzurichten hat, dass bei jeglichem
Gebrauch seiner Firma dem Wort Wollenhof die Eigenschaft eines Zusatzes
gewahrt bleibt. Was im besonderen das Telefonverzeichnis anbetrifft, so kann
dem Beklagten zwar nicht verwehrt werden, darin auch unter dem Stichwort a
Wolle» zu erscheinen. Jedoch hat er hiefür irgend eine Kombination zu wählen,
die keine Verwechslungsgefahr in sich schliesst, und erreicht damit wie mit
der Zusammensetzung Wollenhof, dass ihn der Unkundige auch unter der
Branchenbezeichnung findet.