S. 120 / Nr. 28 Doppelbesteuerung (d)

BGE 74 I 120

28. Urteil vom 16. Juli 1948 i. S. Blattner gegen Kantone Solothurn und
Aargau.

Regeste:
Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV. Liegt ein Landwirtschaftsbetrieb in zwei oder mehr
Kantonen, so ist der Ertrag nach dem Ertragswert der Grundstücke auf die
beteiligten Kantone aufzuteilen.
Art. 46, al. 2 Cst. Lorsqu'une exploitation agricole s'étend sur deux ou
plusieurs cantons, le rendement doit être réparti entre les cantons intéressés
en proportion de la valeur de rendement des immeubles.
Art. 46 cp. 2 CF. Se un'azienda agricola è situata in due o più cantoni, il
reddito dev'essere ripartito tra i cantoni interessati proporzionalmente al
valore del reddito degli immobili.

A. ­ Der Rekurrent, Max Blattner-Schmid, ist Eigentümer eines von ihm selbst
betriebenen landwirtschaftlichen Gewerbes, das zum Teil in der aargauischen
Gemeinde Unter-Erlinsbach und zum Teil in der solothurnischen Gemeinde
Nieder-Erlinsbach liegt. Auf dem Gebiete der Gemeinde Unter-Erlinsbach
befinden sich alle Ökonomiegebäude (Wohnhaus, Stall, Scheune, etc.), der Wald
von 65 a, sowie 482 a Kulturland, während zur Gemeinde Nieder-Erlinsbach 890 a
Kulturland gehören.
B. ­ Für das Jahr 1947 wurde das steuerpflichtige Vermögen des Rekurrenten in
beiden Kantonen folgendermassen festgesetzt:
Anteil des Kts. Anteil des Kts. Total:
Aargau: Solothurn:
Fr. Fr. Fr.
Bruttovermögen 210688 (88,2%) 28155 (11,8%) 238843
Hypothekarschuldenabzug
57330 (88,2%) 7670 (11.8%) 65000
Reinvermögen 153358 20485 173843

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Bei der Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens pro 1947 gingen beide
Kantone von der Annahme aus, dass die nicht landwirtschaftlichen Einkünfte von
Fr. 3286.­ ausschliesslich dem Wohnsitzkanton Aargau zur Besteuerung
zuzuweisen seien und dass der landwirtschaftliche Ertrag ­ vor Abzug der
Hypothekarzinsen ­ sich auf Fr. 12,762.­ belaufe. Bei der Verteilung dieses
landwirtschaftlichen Einkommens auf die beiden Kantone ergaben sich dann aber
folgende Differenzen:
a) Der Kanton Aargau nahm die Ausscheidung nach den in jedem Kanton
befindlichen landwirtschaftlichen Anlagewerten vor und brachte von den darnach
auf die beiden Kantone entfallenden Einkommensanteilen die
Hypothekarschuldenzinse in Abzug und zwar im gleichen Verhältnis wie bei der
Ausscheidung des steuerpflichtigen Vermögens. Auf diese Weise ergab sich
folgendes Resultat:
Anlagewerte im Kt. im Kt. Solothurn: Total:
Aargau:
Fr. Fr. Fr.
Gebäude & Grundstücke
61227 61277
Nur Grundstücke 28155 28155
Viehhabe 18000 18000
Maschinen 3000 3000
82227 (74,5%) 28155 (25,5%) 110382
Landw. Einkommen 9508 (74,5%) 3254 (25,5%) 12762
Abz. Hypothekarzinse
2095 (88,2%) 280 (11,8%) 2375
Landw. Reineinkommen
7413 2974 10387
b) Der Kanton Solothurn schied aus dem landwirtschaftlichen Einkommen von Fr.
12,762.­ den Waldertrag (Fr. 82.­) sowie vom Kulturlandertrag (Fr. 12,680.­)
einen Vorausbezug von 33 1/3% (Fr. 4226.­) dem Kanton Aargau zu und verteilte
den Rest von Fr. 8454.­ nach dem Flächenmass des Kulturlandes auf die beiden
Kantone; der Hypothekarzinsenabzug wurde in gleicher Weise vorgenommen wie im
Kanton Aargau. Darnach ergab sich folgendes Resultat:

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Kt. Aargau: Kt. Solothurn: Total:
Fr. Fr. Fr.
Waldertrag 82 82
Vorausbezug 4226
33 1/3% von Fr. 12680.-
4226
Verteilung des Restes
nach dem Flächenmass
2970 (35,13%) 5484 (64,87%) 8454
7278 (57,03%) 5484 (42,97%) 12762
Abzug der
Hypothekarzinsen 2095 (88,20%) 280 (11,80%) 2375
5183 5204 10387
C. ­ Im Anschluss an den Einspracheentscheid der Steuerkommission
Nieder-Erlinsbach (Kt. Solothurn) vom 9. Januar 1948 reichte Max Blattner am
4. Februar 1948 den vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs ein mit dem Antrag,
das Bundesgericht möge die Doppelbesteuerung beseitigen.
D. ­ Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt die Abweisung des
staatsrechtlichen Rekurses, soweit sich dieser gegen die aargauische
Veranlagung richte, und führt zur Begründung dieses Antrages im wesentlichen
aus:
Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb auf dem Gebiete mehrerer Kantone liege,
so rechtfertige es sich, das landwirtschaftliche Einkommen nach den
landwirtschaftlichen Betriebsaktiven auf die Kantone zu verteilen. Der
landwirtschaftliche Ertrag hänge nicht nur von der Grösse eines Grundstücks,
sondern auch von dessen Qualität ab. Der Ertragswert spiegle die beiden
Faktoren, Grösse und Qualität, in der richtigen Relation wieder. Ausser Grund
und Boden seien aber auch noch die Gebäude, die Viehhabe, die Maschinen, die
Geräte und die Futtervorräte zu den an der Produktion beteiligten Aktiven zu
rechnen. Diese Faktoren seien nicht nur schematisch durch die Vorwegnahme
eines Präzipuums von konstanter Höhe, sondern im Verhältnis ihres wirklichen
Wertes zu berücksichtigen; nur eine solche Verteilung werde den individuellen
Verhältnissen gerecht. Die Vermögensbewertung zur Ermittlung der Quoten habe
freilich in den beteiligten Kantonen nach einheitlichen

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Bewertungsvorschriften zu geschehen. Dies dürfte bei den landwirtschaftlich
genutzten Grundstücken keine Schwierigkeiten bereiten, weil schon für die
Wehrsteuerveranlagung ein einheitlicher Ertragswert ausgemittelt werden müsse.
Die übrigen Faktoren, wie Viehhabe und Maschinen, seien für die Ausscheidung
nach den Vorschriften jenes Steuergesetzes zu bewerten, das die höhern Ansätze
kenne. Ein Präzipuum sei nicht mehr nötig, weil durch die Einbeziehung
sämtlicher Aktiven der grössern Bedeutung des Wohnsitzes genügend Rechnung
getragen werde.
E. - Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beantragt die Abweisung des
Rekurses, soweit dieser sich gegen den Kanton Solothurn richte. Die Begründung
läset sich folgendermassen zusammenfassen:
a) Es komme sehr häufig vor, dass ein im Grenzgebiet eines Kantons ansässiger
Landwirt auch noch Grundstücke bewirtschafte, die im angrenzenden Kanton
liegen. Wie in einem solchen Falle der Ertrag des landwirtschaftlichen
Gewerbes auf die verschiedenen Kantone zu verteilen sei, habe das
Bundesgericht noch nie entschieden, so dass die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache von grundsätzlicher Bedeutung sei. Sowohl der buchführende wie der
nicht buchführende Landwirt werde in solchen Fällen kaum angeben können,
welcher Teil des Ertrages aus diesem oder jenem Kanton stamme. Es müsse daher
die Ausscheidung nach einer indirekten Methode vorgenommen werden. Der vom
Kanton Aargau gewählte Verteilungsmodus (Ausscheidung im Verhältnis der
landwirtschaftlichen Anlagewerte) werde auch von den Kantonen Zürich, Schwyz
und Thurgau (von letzterem Kanton aber nur im Verhältnis gegenüber Zürich) zur
Anwendung gebracht. Die Mehrzahl der Kantone (Bern, Freiburg, Basel-Land,
Schaffhausen, St. «allen, Waadt, Neuenburg und im Verhältnis zum Kt. St.
Gallen auch der Kanton Thurgau) folge im Prinzip dem vom Kanton Solothurn
gewählten Verteilungsmodus (Ausscheidung im

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Verhältnis der bewirtschafteten Fläche unter Gewährung eines Vorausbezuges an
den Kanton des Betriebssitzes). Verschieden sei freilich die Höhe des
Präzipuums, das auf 0-33 1/3% angesetzt werde. Vorherrschend sei aber ein
Prozentsatz von 30-33 1/3%. Eine Mittelstellung nehme der Kanton Luzern ein,
der eine Ausscheidung im Verhältnis der Katasterwerte (Land und
Gebäulichkeiten) vornehme und für das am Sitz des Landwirtschaftsbetriebs
investierte fahrende Betriebskapitel (Vieh und Fahrhabe) ein Präzipuum von 10
% in Vorschlag bringe. Besonders aufschlussreich sei, dass der Kanton Bern,
der gemäss Gesetz innerkantonal eine Ausscheidung nach landwirtschaftlichen
Anlagewerten zu treffen habe, im interkantonalen Verhältnis die Methode der
Ausscheidung nach bewirtschafteten Flächen vorziehe und diese Methode für die
gerechtere und vor allem praktischere Lösung betrachte.
b) Die vom Kanton Aargau befolgte Methode sei mit wesentlichen Mängeln
behaftet. Sie berücksichtige die bei der Ausscheidung des Ertrags von
Fabrikationsunternehmen angewendeten Grundsätze nur unvollkommen und werde den
in einem Landwirtschaftsbetrieb herrschenden Verhältnissen nicht gerecht. Der
Erfolg eines Landwirtschaftsbetriebes hänge nicht nur von der Höhe der
Kapitalinvestitionen ab, sondern vor allem auch von der Fläche des zur
Verfügung stehenden Kulturlandes, seiner Fruchtbarkeit und der Intensität
seiner Bewirtschaftung. Die Feststellung der Anlagewerte setze ein äusserst
umständliches Verfahren voraus. In jedem Kanton müssten die gleichen
Bewertungsgrundsätze zur Anwendung gelangen. Nun schätze aber beinahe jeder
Kanton Grundeigentum und Gebäulichkeiten nach andern Normen, sodass sich eine
einheitliche Bewertung oft nur durch schematische Zuschläge oder Abzüge von
den kantonalen Werten erreichen lasse. Ferner müssten die für die Erzielung
des Landwirtschaftsertrages nicht kausalen Aktiven ausgeschieden werden.

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c) Demgegenüber weise die vom Kanton Solothurn angewandte Methode erhebliche
Vorteile auf. Es werde nur auf die Grösse der Kulturfläche abgestellt, d. h.
auf den einzigen Faktor, der auf die Höhe des wirtschaftlichen Erfolges direkt
einen Einfluss ausübe. Die Eliminierung der indirekten Faktoren
(Gebäulichkeiten und Fahrhabe) erscheine begründet; denn diese Faktoren seien
nur Hilfsmittel für die Produktionstätigkeit. Ihnen hafte insofern etwas
Zufälliges an, als ihre Höhe einzig vom Willen des Eigentümers oder dessen
finanzieller Leistungsfähigkeit abhänge. Gewiss seien auch die indirekten
Faktoren zu berücksichtigen; dies geschehe aber besser durch die Gewährung
eines Vorausbezuges an den Sitzkanton. Über die Höhe des Vorausbezuges könne
man in guten Treuen verschiedener Meinung sein, was aber nicht hindere, die
vom Kanton Solothurn in Vorschlag gebrachte Ausscheidungsmethode als die
richtigere anzusprechen. Der einzige dieser Methode anhaftende Nachteil sei
der, dass dem Unterschied in der Bodenqualität nicht Rechnung getragen werde.
Da solche Unterschiede Ausnahmen seien und eine Korrektur durch einen
entsprechenden Abzug möglich erscheine, dürfte indessen dieser Nachteil,
sofern überhaupt von einem solchen gesprochen werden könne, nicht zu stark ins
Gewicht fallen. Das vom Kanton Solothurn dem Kanton Aargau zugebilligte
Präzipuum von 33 1/3% dürfte angemessen sein. Das Präzipuum wolle die
Bedeutung des Betriebssitzes für die Produktion und die Konzentration der
Kapitalanlagen an diesem Betriebssitz (Gebäulichkeiten, Vieh, Fahrhabe)
berücksichtigen. Angesichts dieser Doppelfunktion sei das Präzipuum relativ
hoch anzusetzen. Einen gewissen Anhaltspunkt für die Höhe gebe die
betriebswirtschaftliche Erfahrung, dass das günstigste Verhältnis der
Kulturfläche zu den Gebäulichkeiten 60 zu 40% der entsprechenden Werte
betrage. Die Anwendung der vom Kanton Solothurn befolgten Methode habe
praktische Vorteile. Es werde bei der Ausscheidung auf in der Regel bereits

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bekannte Faktoren (Grösse des Grundbesitzes in jedem Kanton) abgestellt. Eine
Ausscheidung der für den Landwirtschaftsertrag kausalen und nicht kausalen
Aktiven habe nicht zu erfolgen, was insbesondere bei Doppelbetrieben oder bei
bedeutendem nicht landwirtschaftlichem Privatbesitz eine grosse Erleichterung
bedeute.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Der Rekurrent beschwert sich mit Recht wegen Doppelbesteuerung. Während
von seinem in den Kantonen Solothurn und Aargau übereinstimmend (vor Abzug der
Schuldenzinsen) auf Fr. 12,762.­ angesetzten Landwirtschaftsertrag der Kanton
Aargau Fr. 9508.­ (74,5 %) für sich zur Besteuerung in Anspruch nimmt und dem
Kanton Solothurn Fr. 3254.­ (25,5 %) überlässt, will der Kanton Solothurn Fr.
5484.­ (42,97 %) besteuern und dem Kanton Aargau nur Fr. 7278.­ (57,03 %) zur
Besteuerung überlassen, so dass ein Einkommensbetrag von Fr. 2230.­ (17,47 %)
zweimal erfasst wird. Diese Doppelbesteuerung ist darauf zurückzuführen, dass
die beiden Kantone verschiedene Verteilungsmethoden zur Anwendung bringen.
2. ­ Kein Zweifel kann darüber bestehen, dass im vorliegenden Falle die
direkte Verteilungsmethode, d. h. die Verteilung nach den Gewinn- und
Verlustrechnungen der einzelnen Betriebsstätten, nicht anwendbar ist; denn
diese Methode setzt für jede Betriebsstätte eine eigene und zweckmässig
gestaltete Buchführung voraus. Für die solothurnischen und die aargauischen
Liegenschaften, die als Betriebsstätten aufgefasst werden können (BGE 46 I
240
), bestehen aber keine getrennte Buchführungen; solche lassen sich kaum
einrichten, da das ganze auf den beiden Seiten der Kantonsgrenze gelegene
landwirtschaftliche Gewerbe als eine Einheit bewirtschaftet wird.
Die Verteilung des Liegenschaftsertrages auf die beiden Kantone hat daher nach
einer indirekten Methode, d. h. unter Zugrundelegung äusserer betrieblicher
Merkmale. zu

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erfolgen. Bei Fabrikationsgeschäften stellt das Bundesgericht in der Regel auf
die Erwerbsfaktoren, bei Handelsunternehmungen auf den Umsatz ab. Eine
Ausscheidung nach dem Umsatz (Bruttoertrag) fällt im vorliegenden Falle schon
deshalb ausser Betracht, weil die Erträgnisse der auf den beiden Seiten der
Kantonsgrenze gelegenen Liegenschaftsteile nicht getrennt verwertet werden.
Aber auch eine Verteilung nach den Erwerbsfaktoren, Kapital und Arbeit, lässt
sich nicht durchführen, da auf den einzelnen Liegenschaftsteilen nicht
besondere Arbeitskräfte tätig sind. Es ist daher eine andere Methode zu
suchen, die eine gerechte und zugleich praktische Ausscheidung gewährleistet
(BGE 61 I 342 f.).
3. ­ Der Kanton Solothurn will vom landwirtschaftliohen Ertrag vorerst dem
Kanton Aargau, als dem Kanton des Betriebssitzes, einen Vorausbezug von 33
1/3% zuweisen und den Rest nach dem Flächenmass verteilen. Dieser
Verteilungsschlüssel weist grosse Fehler auf. Das Ergebnis muss durch
Zuerkennung eines grossen Vorausbezuges an den Kanton des Betriebssitzes
ausgeglichen werden. Damit wird aber anerkannt, dass die Verteilung nach dem
Flächenmass den tatsächlichen Verhältnissen auch nicht annähernd gerecht wird.
Dies ist auch sehr wohl begreiflich; denn die Grösse des landwirtschaftlichen
Ertrages hängt nicht nur von der Fläche eines Grundstückes, sondern auch von
dessen Qualität, der Bodenbeschaffenheit, ab, sowie überdies auch von der
Fahrhabe, mit der die Bewirtschaftung erfolgt (Vieh, Maschinen etc.). Eine
Verteilung, die neben der Grösse des Bodens auch dessen Qualität Rechnung
trägt, entspricht den tatsächlichen Verhältnissen besser als eine
Ausscheidung, die lediglich auf das Flächenmass abstellt. Grösse und Qualität
des Bodens werden im richtigen Verhältnis berücksichtigt, wenn die Verteilung
nach dem Ertragswert der Grundstücke erfolgt. Der Kanton Solothurn bestreitet
dies nicht direkt, findet aber diese Lösung unpraktisch, da sie eine
Ausscheidung der landwirtschaftlichen von den nicht

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landwirtschaftlichen Aktiven sowie eine gleichmässige Bewertung aller
landwirtschaftlichen Aktiven in den beiden Kantonen zur Voraussetzung habe.
Hierauf ist folgendes zu erwidern.
a) Eine Ausscheidung der landwirtschaftlichen von den nicht
landwirtschaftlichen Aktiven muss auch dann erfolgen, wenn die solothurnische
Verteilungsmethode zur Anwendung gebracht wird; denn in den nach dem
Flächenmass zu verteilenden Ertrag kann keinesfalls der Ertrag nicht
landwirtschaftlicher Aktiven oder Gewerbebetriebe, also z. B. der Ertrag eines
Miethauses oder einer vom Landwirt als Nebengewerbe betriebenen Wirtschaft,
Sägerei etc. einbezogen werden. Dieser Ertrag und die entsprechenden Aktiven
sind zum vornherein jenem Kanton zuzuscheiden, in dem sich das Miethaus, die
Wirtschaft oder Sägerei befindet.
b) Stellt ein Verteilungsschlüssel auf den Wert von Aktiven ab, so müssen
diese in den beteiligten Kantonen nach den gleichen Grundsätzen gewertet
werden. Eine solche gleichmässige Bewertung muss aber, wenn Passiven vorhanden
sind ­ was zumeist der Fall sein wird ­, schon deshalb erfolgen, um den
proportionalen Schulden-und Schuldenzinsenabzug vornehmen zu können (BGE 53 I
455
). Auch im vorliegenden Falle ist zu diesem Zwecke in den Kantonen
Solothurn und Aargau eine gleichmässige Bewertung der Aktiven erfolgt, ohne
dass sich hiebei irgendwelche Schwierigkeiten ergeben hätten. Nach der.
bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis hat sogar sehr häufig eine
gleichmässige Bewertung der in verschiedenen Kantonen gelegenen Aktiven zu
erfolgen; denn sie ist nicht nur die Voraussetzung für den proportionalen
Schulden- und Schuldenzinsenabzug, sondern auch für die Einkommensverteilung
nach Erwerbsfaktoren erforderlich. Bis heute ist noch nie geltend gemacht
worden, dass sich hieraus Schwierigkeiten ergeben hätten, die es rechtfertigen
würden, diese Verteilungsmethoden aufzugeben. Im vorliegenden Falle konnte die
gleichmässige

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Bewertung der Liegenschaften noch um so weniger auf Schwierigkeiten stossen,
als sowohl der Kanton Solothurn wie auch der Kanton Aargau ­ in
Übereinstimmung mit dem eidg. Wehrsteuerbeschluss ­ die Bewertung
landwirtschaftlicher Liegenschaften zum Ertragswert vorschreiben (soloth. StG
§ 22 Abs. 2; aarg. StG § 28 Abs. 5; WStB Art. 31 Abs. 2).
c) Bei der Festsetzung des Ertragswertes landwirtschaftlicher Grundstücke
werden die für deren Bewirtschaftung nötigen Gebäude nicht gesondert gewertet.
Auch im vorliegenden Falle sind sie in die Schatzung der im Kanton Aargau
gelegenen Liegenschaften einbezogen worden. Ein gerechter Verteiler muss aber
neben den Grundstücken (unter Einschluss der Gebäude) auch die im
Landwirtschaftsbetrieb benutzte Fahrhabe (also insbesondere das Vieh und die
landwirtschaftlichen Maschinen) berücksichtigen; denn auch von diesen Faktoren
hängt, selbst wenn deren Höhe teilweise durch den Willen und die
Leistungsfähigkeit des Eigentümers bestimmt wird, die Grösse des
landwirtschaftlichen Ertrages ab. Diese Fahrhabe muss, auch wenn sie für den
ganzen Betrieb verwendet wird, dem Kanton des Betriebssitzes zugewiesen
werden, da sie hier ihren Standort hat (nicht veröffentlichter Entscheid des
Bundesgerichts i. S. Schnyder, Plüss & Co. vom 17. November 1939 S. 6). Nach
welchen Grundsätzen ihre Bewertung zu erfolgen hat, muss heute nicht
entschieden werden, da der Kanton Solothurn die vom Kanton Aargau
vorgenommenen Schätzungen nicht beanstandet, sondern selbst bei Berechnung des
proportionalen Schulden- und Schuldenzinsenabzuges übernommen hat. In der
Regel darf übrigens die im Kanton des Betriebssitzes vorgenommene Wertung als
massgebend betrachtet werden; denn es ist nicht anzunehmen, dass der
Steuerpflichtige eine übersetzte Schätzung hinnehmen werde. Durch die
Zuweisung der landwirtschaftlichen Fahrhabe an den Kanton des Betriebssitzes
wird der Bedeutung dieses Sitzes ­ wie der Kanton Aargau anerkennt ­

Seite: 130
hinreichend Rechnung getragen, so dass von der Zuerkennung eines Vorausbezuges
abgesehen werden kann. Ein Verteiler, der ohne Vorausbezug auskommt, ist einem
Verteiler vorzuziehen, der einen solchen Ausgleich vornehmen muss. Ein
Vorbehalt ist freilich für den Fall zu machen, dass an Gebäuden oder
an:Fahrhabe mehr vorhanden ist, als für die Bewirtschaftung der Liegenschaft
benötigt wird (z. B. das Bauernhaus besitzt eine zweite Wohnung, die vermietet
werden kann, oder es sind Wagen und Pferde vorhanden, mit denen auch
Transporte für Dritte ausgeführt werden). In solchen Fällen ist ein
entsprechender Teil der Aktiven ­ ganz ähnlich wie beim Vorhandensein eines
Nebengewerbes (vgl. Erwägung Ziff. 3 lit. a) ­ auszuscheiden, bevor der
Verteiler aufgestellt wird, nach dem das landwirtschaftliche Einkommen zu
verlegen ist.
4. ­ Die Verteilung des landwirtschaftlichen Ertrages nach den Anlagewerten
ist nicht nur eine gerechte und praktische Lösung, sondern fügt sich auch am
besten in die bundesgerichtliche Doppelbesteuerungspraxis ein. Diese scheidet
das Einkommen sehr häufig ­ selbst wenn kein reines Fabrikationsgeschäft
vorliegt (nicht veröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Allg.
Leichenbestattungsgesellschaft AG. vom 11. Juli 1935 S. 7/8) ­ nach
Erwerbsfaktoren zu. Hievon weicht die vom Kanton Aargau vorgeschlagene Methode
insofern ab, als sie nur den Faktor «Kapital» und nicht auch den Faktor
«Arbeit» berücksichtigt. Dies ist aber deshalb gerechtfertigt, weil auf den
verschiedenen Liegenschaften (Betriebsstätten) nicht besondere Arbeitskräfte
beschäftigt werden, sondern die gleichen Arbeitskräfte alle Liegenschaften
bewirtschaften. Wollte man in einem solchen Falle den Faktor «Arbeit»
mitberücksichtigen, so könnte dies nur in der Weise geschehen, dass die
Arbeitslöhne im Verhältnis der landwirtschaftlichen Anlagewerte auf die
Betriebsstätten, d. h. die einzelnen Liegenschaften, verlegt würden. Ob aber
eine solche Verteilung der Löhne

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erfolge oder nicht, ist bedeutungslos, da das Ergebnis das gleiche bleibt.
Eine Ausscheidung des Einkommens nach den Anlagewerten unter; Ausschluss der
Löhne ist übrigens der bundesgerichtlichen Praxis nicht unbekannt (BGE 40 I
214
), ja man kann sich sogar fragen, ob nicht das Bundesgericht mit dem
Entscheide vom 24. April 1920 i. S. Gasser (BGE 46 I 237 ff., insbesondere
240) den vorliegenden Rechtsstreit zu Gunsten des Kantons Aargau präjudiziert
hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Solothurn gutgeheissen, und es wird
dieser angewiesen, den Beschwerdeführer für das Jahr 1947 für einen
Einkommensanteil von Fr. 2974.­ zu besteuern.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 74 I 120
Date : 01. Januar 1948
Published : 15. Juli 1948
Source : Bundesgericht
Status : 74 I 120
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Art. 46 Abs. 2 BV. Liegt ein Landwirtschaftsbetrieb in zwei oder mehr Kantonen, so ist der Ertrag...


Legislation register
BV: 46
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40-I-197 • 46-I-237 • 53-I-450 • 61-I-340 • 74-I-120
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aargau • federal court • farm • capitalized earnings value • value • hamlet • municipality • cattle • cultivated land • intention • double taxation • correctness • farmer • calculation • advantage • turnover • thurgau • production • cantonal council • fraction
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