S. 254 / Nr. 66 Wohnungsnot (d)

BGE 73 IV 254

66. Urteil des Kassationshofes vom 19. September 1947 i. S. Gämperli gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste:
Art. 23 Abs. 2 BRB betr. Massnahmen gegen die Wohnungsnot.
Wer sich der Verfügung nach der Bestrafung erneut widersetzt, verwirkt erneut
Strafe (Erw. 1).
Der Strafrichter hat nicht zu prüfen, ob die Verfügung materiell richtig ist
(Erw. 2).
Art. 23 al. 2 ACF relatif à la pénurie de logements.
Celui qui, après avoir été puni, continue de s'opposer à la décision, encourt
une nouvelle peine (consid. 1).
Le juge pénal n'a pas à vérifier si la décision est fondée (consid. 2)
Art. 23 cp. 2 PCF in merito alle misure per rimediare alla penuria degli
alloggi.

Seite: 255
Chi, dopo essere stato punito, continua ad opporsi alla decisione incorre in
una nuova pena (consid. 1).
Il giudice penale non deve sindacare se nel merito la decisione è fondata
(consid. 2).

A. ­ Gämperli zog im Oktober 1942 von Mogelsberg nach Zürich, erhielt jedoch
nur die Bewilligung, ein Einzelzimmer zu bewohnen. Im September 1945 suchte er
um die Erlaubnis nach, eine Wohnung beziehen zu dürfen, und anfangs Oktober
1945 zog er, ohne den Entscheid abzuwarten, in eine Einzimmerwohnung um. Die
Gemeindestelle der Stadt Zürich für Beschränkung der Freizügigkeit wies das
Gesuch am 9. Oktober 1945 ab. Der Rekurs, den Gämperli gegen diesen Entscheid
ergriff, wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 28. März 1946
abgewiesen. Der Regierungsrat nahm Vormerk, dass der Rekurrent bloss ein
Einzelzimmer bewohnen dürfe, und wies darauf hin, dass die Widerhandlung gegen
diese mit der Niederlassungsbewilligung verbundene Auflage nach Art. 23 des
Bundesratsbeschlusses betreffend Massnahmen gegen die Wohnungsnot bestraft
werde.
Am 12. April 1946 setzte die Gemeindestelle Gämperli Frist bis 31. Mai 1946,
die Wohnung zu räumen. Da Gämperli nicht gehorchte, büsste ihn die
Bezirksanwaltschaft Zürich durch Strafbefehl vom 20. September 1946 in
Anwendung von Art. 23 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses (Fassung vom 8. Februar
1946) mit Fr. 30.­.
Gämperli gehorchte auch nachher nicht und wurde daher erstinstanzlich vom
Bezirksgericht Zürich und am 10. Juni 1947 oberinstanzlich vom Obergericht des
Kantons Zürich gestützt auf die gleiche Vorschrift in eine zweite Busse von
Fr. 100.­ verfällt.
B. ­ Gämperli führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde
mit dem Antrage auf Freisprechung von Schuld und Strafe.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. ­ Der Beschwerdeführer macht geltend, die Widerhandlung gegen die Verfügung
des Regierungsrates sei

Seite: 256
schon durch das erste Strafverfahren geahndet worden und dürfe daher nicht ein
zweites Mal abgeurteilt werden. Allein der Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft
hat Strafe nur verhängt für den vor dem 20. September 1946 begangenen
Ungehorsam und schafft nicht Recht für das, was der Beschwerdeführer nach
diesem Tage getan oder unterlassen hat. Erneuter Ungehorsam durch weitere
Missachtung der amtlichen Verfügung musste erneut mit Strafe geahndet werden.
2. ­ Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstösst der Entscheid des
Regierungsrates vom 28. März 1946 gegen den Bundesratsbeschluss betreffend
Massnahmen gegen die Wohnungsnot, weshalb die Missachtung des Entscheides
nicht Strafe nach sich ziehen könne. Die Vorinstanzen nehmen indes mit Recht
an, dass der Strafrichter bloss zu prüfen hat, ob die Verfügung, welcher der
Angeschuldigte nicht gehorcht hat, von der zuständigen Behörde ausgegangen,
nicht dagegen, ob sie materiell richtig ist. Diese Auffassung hat schon der
Verfasser des Vorentwurfes 1908 zum Strafgesetzbuch in den Erläuterungen zu
der Bestimmung, aus welcher Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB hervorgegangen ist, vertreten
(ZÜRCHER, Erläuterungen zum VE 371). Sie entspricht auch der Rechtsprechung
des Kassationshofes zu Art. 291
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 291 - 1 Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet.
StGB, wonach der Strafrichter die Landes- oder
Kantonsverweisung als verbindlich hinzunehmen hat, ohne zu prüfen, ob sie
sachlich gerechtfertigt und zweckmässig ist (BGE 71 IV 219). Inwiefern, wie
der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BRB
betreffend Massnahmen gegen die Wohnungsnot (Fassung vom 8. Februar 1946)
etwas anderes gelten sollte als bei der Anwendung von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
(und Art. 291
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 291 - 1 Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet.
)
StGB, ist nicht einzusehen.:Der Beschwerdeführer beruht sich darauf, dass Art.
23 Abs. 2 BRB strafbar erkläre, wer sich vorsätzlich den «gestützt auf diesen
Beschluss» getroffenen Verfügungen widersetzt. Allein auf diesen Beschluss
gestützt («prise en vertu du present arrêté») ist eine Verfügung schon dann,

Seite: 257
wenn sich die verfügende Behörde zur Begründung auf den Bundesratsbeschluss
beruft. Ob das zutrifft, hat der Strafrichter bei der Anwendung von Art. 23 zu
prüfen, aber nicht auch, ob die Begründung vor den Bestimmungen des
Bundesratsbeschlusses standhält. Da im vorliegenden Falle sich der Entscheid
des Regierungsrates vom 28. März 1946 zur Begründung auf den
Bundesratsbeschluss beruft, ist mithin die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen.
Die Frage, ob dem Beschwerdeführer das Bewohnen einer Einzimmerwohnung zu
Recht verboten wird, hat der Kassationshof nicht zu prüfen. Sie hätte vom
Bundesgericht nur auf eine gegen den Entscheid des Regierungsrates, die
Ausweisungsverfügung oder das Strafurteil (BGE 37 I 28 ff.) erhobene
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV hin beurteilt
werden können. Dem Beschwerdeführer steht es bei der Unverzichtbarkeit und
Unverjährbarkeit der Rechte aus Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV auch frei, gegen eine allfällige
neue amtliche Aufforderung zum Verlassen der Wohnung oder gegen ein neues
Strafurteil staatsrechtliche Beschwerde zu führen, und dieses Rechtsmittel
steht ihm auch zu, wenn er den Regierungsrat erfolglos um Aufhebung der mit
der Niederlassungsbewilligung verbundenen, die Niederlassungsfreiheit
einschränkenden Auflage ersucht (Urteil des Staatsgerichtshofes vom 11. Juli
1945 i. S. Eggli gegen Regierungsrat des Kantons Zürich)
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 73 IV 254
Date : 01. Januar 1947
Published : 18. September 1947
Source : Bundesgericht
Status : 73 IV 254
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 23 Abs. 2 BRB betr. Massnahmen gegen die Wohnungsnot.Wer sich der Verfügung nach der...


Legislation register
BV: 45
StGB: 291  292
BGE-register
37-I-28 • 71-IV-219 • 73-IV-254
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
addiction • appeal relating to public law • cantonal council • constitution • correctness • court of cassation • day • decision • federal court • forfeit • freedom of establishment • housing shortage • lower instance • meadow • painter • penal code • penal order • priority notice • public prosecutor • question • remedies • residence permit • statement of reasons for the adjudication • time limit