S. 20 / Nr. 6 Strafgesetzbuch (d)

BGE 73 IV 20

6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. März 1947 i.S. Kamer
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste:
Die Anstiftung zu Veruntreuung und zu Diebstahl von Rationierungsausweisen
sowie die Hehlerei an veruntreuten oder gestohlenen Ausweisen sind von den
ordentlichen Gerichten nach dem Strafgesetzbuche, nicht von den
kriegswirtschaftlichen Strafgerichten nach dem BRB vom 17. Oktober 1944 über
das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche
Strafrechtspflege zu beurteilen.
L'incitation à voler des titres de rationnement ou à se les approprier par un
abus de confiance et le recel de titres ainsi obtenus doivent être jugés par
les tribunaux ordinaires selon le Code pénal et non par les cours pénales de
l'économie de guerre en vertu de l'ACF du 17 octobre 1944.
L'incitamento a rubare dei titoli di razionamento o ad appropriarseli
indebitamente, come pure la ricettazione di questi titoli

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cosi ottenuti debbono essere giudicati dai tribuna]i ordinari secondo il
Codice penale e non dalle Corti penali dell'economia di guerra in virtù del
DCF 17 ottobre 1944.

Kamer kaufte zwei Angestellten der kriegswirtschaftlichen Zentralstelle des
Kantons Luzern Rationierungsausweise für Eier und Zucker ab, die sie in ihrem
Amte teils veruntreut, teils gestohlen hatten. Den einen Angestellten
überredete er zu einem Teil der Veruntreuungen und der Diebstähle. Kamer wurde
dem Kriminalgericht des Kantons Luzern überwiesen und von diesem sowie auf
Appellation hin am 27. Januar 1947 vom Obergericht wegen Anstiftung zu
Veruntreuung und zu Diebstahl (Art. 24
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
, 140 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
, 137 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
StGB) sowie
wegen gewerbsmässiger Hehlerei (Art. 144 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB) verurteilt. Mit der
Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts beantragte er
unter anderem, das Urteil sei aufzuheben und das Obergericht unzuständig zu
erklären, ihn zu beurteilen. Der Kassationshof wies diesen Antrag ab.
Aus den Erwägungen:
Der Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche
Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege bestimmt in Art. 5:
«Wer jemanden zu einer kriegswirtschaftlichen Widerhandlung zu bestimmen
versucht, wird wegen Versuchs dieser Widerhandlung bestraft.» Art. 6 des
nämlichen Erlasses lautet: «Hehlerei und Begünstigung im Sinne der Art. 144
und 305 des schweizerischen Strafgesetzbuches werden bei
kriegswirtschaftlichen Widerhandlungen nach den Bestimmungen dieses
Bundesratsbeschlusses bestraft. Art. 306, Abs. 2, des schweizerischen
Strafgesetzbuches ist anwendbar.»
Aus diesen Normen leitet der Beschwerdeführer ab, dass die ordentlichen
Gerichte nicht zuständig seien, ihn wegen Anstiftung und Hehlerei zu
beurteilen. Allein als kriegswirtschaftliche Widerhandlungen im Sinne der bei

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den Vorschriften gelten nur die strafbaren Handlungen gegen die gestützt auf
den Bundesbeschluss vom 30. August 1939 über Massnahmen zum Schutze des Landes
und zur Aufrechterhaltung der Neutralität erlassenen Vorschriften, deren
Vollziehung dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und den ihm
nachgeordneten oder von ihm beauftragten Stellen zusteht (Art. l BRB).
Veruntreuung und Diebstahl, die selbst dann nicht nach dem
kriegswirtschaftlichen, sondern nach dem gemeinen Strafrecht zu ahnden sind,
wenn sie an Rationierungsausweisen begangen werden (vgl. BGE 70 IV 68), sind
nicht kriegswirtschaftliche Widerhandlungen. Folglich fällt schon nach dem
Wortlaut weder die Anstiftung zu Veruntreuung und zu Diebstahl von
Rationierungsausweisen, noch die Hehlerei an veruntreuten oder gestohlenen
Ausweisen unter den Bundesratsbeschluss. Dessen Art. 2 erklärt die allgemeinen
Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches über Verbrechen und
Vergehen anwendbar auf die Verfolgung und Bestrafung der
kriegswirtschaftlichen Widerhandlungen, soweit nicht der Bundesratsbeschluss
selber Abweichendes bestimmt. Eine solche Abweichung, nichts anderes, enthält
Art. 5, indem er auch den blossen Versuch der Anstiftung zu einer
kriegswirtschaftlichen Widerhandlung strafbar erklärt; denn der
Anstiftungsversuch wäre auf Grund von Art. 24 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB nicht strafbar, da
die kriegswirtschaftlichen Widerhandlungen keine Verbrechen sind. Art. 6
sodann soll ermöglichen, den Hehler an einer durch kriegswirtschaftliche
Widerhandlung erlangten Sache nach dem kriegswirtschaftlichen Strafrecht und
durch die kriegswirtschaftlichen Strafgerichte zu beurteilen, was auf Grund
von Art. 2 BRB allein nicht möglich wäre, da die Hehlerei nicht als Fall der
Teilnahme im allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches, sondern als selbständiges
Verbrechen im besonderen Teil geregelt ist. Wünschbar war die Ordnung des Art.
6, weil die Hehlerei an Sachen, die durch kriegswirtschaftliche
Widerhandlungen erlangt

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worden sind, mit diesen Widerhandlungen eng zusammenhängt. Dagegen bestand
kein Grund, die Hehlerei an Sachen, die durch gemeine Verbrechen oder Vergehen
erlangt worden sind, der Gerichtsbarkeit der kriegswirtschaftlichen
Strafgerichte zu unterstellen und nach kriegswirtschaftlichem Strafrecht zu
beurteilen, da ja auch das gemeine Verbrechen oder Vergehen, durch das die
Sache erlangt wird, nicht dieser Gerichtsbarkeit und diesem Strafrecht
untersteht.
Für den Standpunkt des Beschwerdeführers lässt sich auch nichts daraus
ableiten, dass Art. 9 des BRB vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der
kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das
schweizerische Strafgesetzbuch das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
ermächtigte, sich in den Verhandlungen der strafrechtlichen Kommissionen und
der ordentlichen Strafgerichte vertreten zu lassen, während der BRB vom 17.
Oktober 1944 eine entsprechende Bestimmung nicht mehr kennt. Die Vertretung
des Departementes in den Verhandlungen der ordentlichen Strafgerichte war
nötig, solange nur die ordentlichen Gerichte befugt waren, Gefängnisstrafen
auszusprechen (vgl. Art. 2 Abs. 2 BRB vom 1. September 1939 betreffend die
Einsetzung von strafrechtlichen Kommissionen des
Volkswirtschaftsdepartements). Sie ist überflüssig, seitdem diese Befugnis auf
die kriegswirtschaftlichen Strafgerichte übergegangen ist (Art. 1 BRB vom 9.
April 1942 über die Befugnis der strafrechtlichen Kommissionen des
Volkswirtschaftsdepartements, Gefängnisstrafen zu verhängen). Die
Unterscheidung zwischen kriegswirtschaftlichen Widerhandlungen und Delikten
des gemeinen Strafrechts bleibt nichtsdestoweniger notwendig; der
Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1944 macht sie selber, erklärt er doch in
Art. 15 Abs. 2, dass beim Zusammentreffen kriegswirtschaftlicher mit nicht
kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen getrennte Verfahren durchzuführen
sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist daher

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der vom Bundesgericht ausgesprochene Grundsatz, dass die Veruntreuung von
Rationierungsausweisen, die Anstiftung zu diesem Vergehen und die Hehlerei an
veruntreuten Rationierungsausweisen nach dem Strafgesetzbuche zu ahnden sind
(BGE 70 IV 68), auch noch unter der Herrschaft des BRB vom 17. Oktober 1944
gültig. Auch Diebstahl, Anstiftung dazu und Hehlerei an gestohlenen
Rationierungsausweisen sind Verbrechen des gemeinen Rechts und daher von den
ordentlichen Strafgerichten zu beurteilen. Ob und inwieweit gegen den
Beschwerdeführer für die gleichen Tatbestände eine Zusatzstrafe wegen
Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Bestimmungen ausgesprochen werden
kann, hat das kriegswirtschaftliche Strafgericht zu entscheiden. Sicher ist,
dass durch die kriegswirtschaftliche Widerhandlung die Anstiftung zu
Veruntreuung und zu Diebstahl und die Hehlerei nicht abgegolten werden; das
käme einer Privilegierung dieser Verbrechen und Vergehen des gemeinen
Strafrechts gleich. Die beantragte Beiziehung der kriegswirtschaftlichen
Untersuchungsakten, die der Vorinstanz übrigens bekannt waren, erübrigt sich
deshalb.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 IV 20
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 13. März 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 IV 20
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Die Anstiftung zu Veruntreuung und zu Diebstahl von Rationierungsausweisen sowie die Hehlerei an...


Gesetzesregister
StGB: 24 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
137 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
140 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
BGE Register
70-IV-63 • 73-IV-20
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
hehlerei • strafgericht • diebstahl • strafgesetzbuch • kassationshof • bundesgericht • stelle • strafbare handlung • entscheid • kantonales rechtsmittel • zusatzstrafe • vorinstanz • verurteilter • weiler • wiese • departement • zucker • gemeines recht • norm