S. 185 / Nr. 48 Strafgesetzbuch (d)

BGE 73 IV 185

48. Urteil des Kassationshof vom 2. September 1947 i.S. Verband Schweiz.
Spezereihändler gegen Heyl.

Regeste:
Art. 270 Abs. 3 BStP. Der Privatstrafkläger ist legitimiert, gegen einen
Beschwerdeentscheid des solothurnischen Obergerichts durch den die Ausdehnung
der Untersuchung abgelehnt wird Nichtigkeitsbeschwerde zu führen.
Art. 273 Abs. 1 lit. a BStP. Es genügt, wenn sich die Anträge der
Nichtigkeitsbeschwerde aus der Begründung ergehen.
Art. 254 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB. Unterdrückung einer Urkunde erfordert, dass der Täter
dem Berechtigten die Schrift bewusst und gewollt als Urkunde (Beweismittel)
entzieht.
Art. 270 al. 3 PPF. L'accusateur privé a qualité pour se pourvoir on nullité
contre un arrêt de la Cour d'appel soleuroise refusant d'étendre
l'instruction.
Art. 273 al. 1 litt. a PPF. Il suffit que les conclusions ressortent des
motifs.
Art. 251 al. 1 CP. Il faut que l'auteur ait voulu priver l'ayant droit d'un
moyen de preuve.
Art. 270, cp. 3 PPF. L'accusatore privato ha veste per interporre un ricorso
alla Corte di cassazione penale del Tribunale federale contro una sentenza
della Corte d'appello di Soletta che rifiuta di estendere l'istruttoria.
Art. 273, cp. 1 lett. a PPF. È sufficiente che le conclusioni risultino dai
motivi.

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Art. 254, cp. 1 CP. La soppressione d'un documento presuppone che l'autore
scientemente e volontariamente privi d'un mezzo di prova chi ne ha diritto.

A. ­ Oskar Heyl, der bis am 30. November 1946 im Dienste des Verbandes
Schweizerischer Spezereihändler stand, liess kurz vor der Beendigung seines
Dienstverhältnisses durch seine Ehefrau Alice Heyl in der Papeterie Bürgisser
in Luzern Kassa-Journale und Buchhaltungsformulare bestellen. Als Muster
übergab er ihr ein Blatt aus einem alten Kassa-Journal, das der Verband
Schweizerischer Spezereihändler für einen Kunden geführt und im Archiv seiner
Buchhaltungsstelle aufbewahrt hatte, ferner einige Blätter «Kassa-Auszug», die
der gleiche Verband nach der Behauptung Heyls zur Entwerfung einer
Kundenbuchhaltung benützt und nachher zwecks weiterer Verwendung der leeren
Seiten behalten hatte. Sowohl aus dem Musterblatt des Kassa-Journals als auch
aus den Formularen «Kassa-Auszug» schnitt Heyl oder seine Ehefrau die Nummern
heraus, mit denen der Verband die Buchhaltung des Kunden bezeichnet hatte.
B. ­ In einem auf Klage des Verbandes Schweizerischer Spezereihändler gegen
Heyl wegen Diebstahls und anderer Verbrechen und Vergehen eingeleiteten
Strafverfahren beantragte der Kläger dem Gerichtsstatthalter von Olten-Gösgen
am 11. März 1947, die Untersuchung sei auf Alice Heyl auszudehnen und beide
Beklagten seien auch wegen Unterdrückung von Urkunden (Art. 254
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) zu
verfolgen.
Der Gerichtsstatthalter lehnte am 28. April 1947 beide Anträge ab. Das
Obergericht des Kantons Solothurn, bei dem sich der Verband Schweizerischer
Spezereihändler beschwerte, wies den Gerichtsstatthalter am 27. Juni 1947 an,
die Untersuchung im Sinne der Erwägungen auf Frau Heyl auszudehnen, wogegen es
die Beschwerde insoweit abwies, als sie die Ausdehnung der Untersuchung gegen
Oskar Heyl wegen Unterdrückung von Urkunden verlangte.
C. - Der Verband Schweizerischer Spezereihändler

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führt gegen den Entscheid des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er,
ohne einen bestimmten Antrag zu formulieren, die Ausdehnung der Untersuchung
gegen die Eheleute Heyl wegen Unterdrückung von Urkunden anstrebt.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. ­ Die Verfügung des Gerichtsstatthalters und der Beschwerdeentscheid des
Obergerichts sind ohne Mitwirkung des öffentlichen Anklägers ergangen. Auch
sieht die solothurnische Strafprozessordnung nicht vor, dass der Staatsanwalt
sich an diesem Abschnitte des Verfahrens hätte beteiligen, d. h. seinerseits
gegen die Ablehnung der Einleitung einer Untersuchung wegen Unterdrückung von
Urkunden hätte Beschwerde führen können. Der Verband Schweizerischer
Spezereihändler hat daher die Stellung eines Privatstrafklägers, der «allein,
ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers, die Anklage vertreten hat».
Gemäss Art. 270 Abs. 3 BStP ist er zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert.
Dass die Eingabe entgegen Art. 273 Abs. 1 lit. a BStP keinen Antrag enthält,
schadet ihr nicht, da sich aus der Begründung ergibt, was der Beschwerdeführer
will.
2. ­ Der Gerichtsstatthalter dehnte in der Verfügung vom 28. April 1947 die
Untersuchung nicht auf den Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden aus, weil
der Zweck des Herausschneidens der Nummern aus den Buchhaltungsblättern nicht
darin bestanden habe, jemanden zu schädigen oder sich oder einem andern einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Gegen die Verneinung dieses
subjektiven Merkmals der Unterdrückung von Urkunden (Art. 254
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) wendet
sich die Nichtigkeitsbeschwerde. Wie es sich damit verhält, kann jedoch
dahingestellt bleiben.
Wie der Gerichtsstatthalter in seiner Vernehmlassung zur kantonalen Beschwerde
zutreffend ausführt und auch das Obergericht annimmt, genügt zum Tatbestand
der Unterdrückung von Urkunden nicht schon die

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vorsätzliche Vernichtung, Beschädigung, Beseitigung oder Entwendung von
Schriftstücken, sondern diese müssen die Eigenschaft von Urkunden haben und
gerade wegen dieser Eigenschaft vernichtet, beschädigt, beiseitegeschafft oder
entwendet worden sein. Der Täter muss eine Schrift bewusst und gewollt als
Urkunde, nämlich weil sie bestimmt oder geeignet ist, eine Tatsache von
rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB), vernichten,
beschädigen, beiseiteschaffen oder entwenden. Das tut er nur, wenn der Zweck
der Handlung darin liegt, dem Berechtigten die Schrift als Beweismittel zu
entziehen. Im vorliegenden Falle fehlt aber dieses Merkmal. Vom Kassa-Journal,
dem ein Musterblatt entnommen wurde, steht fest, dass es bereits im Archiv der
Buchhaltungsstelle des Beschwerdeführers aufbewahrt war. Die Beschwerdegegner
konnten es auf das Blatt aus diesem Journal gerade deshalb abgesehen haben,
weil sie sich sagten, der Beschwerdeführer werde es nicht mehr brauchen und
sie seien deshalb vor Entdeckung sicher. Die Formulare «Kassa-Auszug» sodann
waren nach der Darstellung Heyls überhaupt nur als Konzeptpapier verwendet
worden und bildeten nicht Bestandteil einer als Beweismittel dienenden
Buchhaltung. Wie dem aber auch sei, hat Heyl über die Blätter nicht verfügt im
Bewusstsein und mit dem Willen, dem Beschwerdeführer ein Beweismittel zu
entziehen, sondern um sie, wie der Gerichtsstatthalter und das Obergericht
feststellen, als Muster für die Bestellung von Geschäftsbüchern und
Buchhaltungsformularen zu verwenden. Auch das Ausschneiden der Nummern hatte,
wie übrigens der Anwalt des Beschwerdeführers in seinem Ausdehnungsbegehren
vom 11. März 1947 selber angenommen hat, nur den Zweck, die Ermittlung des
Kunden, auf den sich die Blätter bezogen, zu verhindern, nicht Schriften in
ihrer Eigenschaft als Urkunden (Beweismittel) zu beschädigen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 IV 185
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 01. September 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 IV 185
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 270 Abs. 3 BStP. Der Privatstrafkläger ist legitimiert, gegen einen Beschwerdeentscheid des...


Gesetzesregister
BStP: 270  273
StGB: 110 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
254
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BGE Register
73-IV-185
Stichwortregister
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unterdrückung von urkunden • beweismittel • eigenschaft • kassationshof • weiler • besteller • archiv • wille • vernichtung • entscheid • strafgesetzbuch • zahl • begründung des entscheids • aufhebung • strafantragsteller • wiese • diebstahl • anklage • bestandteil • staatsanwalt • olten • vorteil • beklagter • beschwerdegegner • bezogener
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