BGE 73 IV 180
47. Urteil des Kassationshofes vom 10. Juli 1947 i.S. Spitz gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.
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Regeste:
Art. 11 Abs. 1 MFG schliesst die Bestrafung des Fahrschülers wegen Gefährdung
des öffentlichen Verkehrs (Art. 237
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
Art. 237
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
a) Diese Bestimmung fordert eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von
Menschen (Erw. 2).
b) Fahrlässigkeit eines Fahrschülers, der in Verletzung der Pflichten aus Art.
25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 4 MFG und Art. 46
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
gefährdet (Erw. 3).
c) Ist das Bewusstsein, Leib und Leben von Menschen in Gefahr zu bringen, auch
dann Voraussetzung der Strafbarkeit, wenn der Täter den öffentlichen Verkehr
nur fahrlässig gefährdet? (Erw. 3).
L'art. 14 al. 1 LA n'exclut pas la punition de l'élève conducteur qui entrave
la sécurité publique (consid. 1).
Art. 237 CP.
a) Cette disposition exige un danger imminent pour la vie et l'intégrité
corporelle (consid. 2).
b) Négligence d'un élève conducteur qui entrave la sécurité publique en
contrevenant aux art. 25 al. 1, 26 al. 4 LA et 46 RA (consid. 3).
c) La conscience de mettre en danger la vie et l'intégrité corporelle d'autrui
est - elle aussi une condition de la punissabilité quand l'auteur entrave la
sécurité publique par négligence? (consid. 3).
L'art. 14, cp. 1 LCAV non esclude la punizione dell'allievo conducente che
mette in pericolo la sicurezza pubblica (art. 237 CP) (consid. 1).
Art. 237 CP.
a) Questa disposizione esige un pericolo imminente per la vita e l'integrità
corporale (consid. 2).
b) Negligenza d'un allievo conducente che mette in pericolo la sicurezza
pubblica contravvenendo agli art. 25 op. 1, 26 cp. 4 LCAV e 46 dell'ordinanza
di esecuzione (consid. 3).
c) La consapevolezza di mettere in pericolo la vita e l'integrità corporale
altrui è pure una condizione della punibilità, quando l'autore mette in
pericolo per negligenza la sicurezza pubblica? (consid. 3).
A. Der Fahrschüler Spitz führte am Nachmittag des 19. März 1946 auf seiner
dritten Lernfahrt ein Personenautomobil von Malans gegen Ragaz. Neben ihm sass
Kohler, der keinen Führerausweis besass, während sich der Fahrlehrer Litscher
im hinteren Teil des Wagens befand. Zwischen Tardisbrücke und Bad Ragaz holte
Spitz
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an einer Stelle, wo die 6,6 m breite Strasse einige hundert Meter weit gerade
verläuft, das mit 45 bis 50 km/h fahrende Personenautomobil des Willi ein. Er
schickte sich an, es zu überholen, verwirklichte diese Absicht jedoch erst,
nachdem er zunächst für einen Augenblick wieder hinter das Fahrzeug Willis
gegen die rechte Strassenseite zu gesteuert hatte. Da er beim Beginn des
Überholens seine Aufmerksamkeit ausschliesslich auf das zu überholende
Fahrzeug richtete und die genaue Beobachtung der Fahrbahn bewusst unterliess,
bemerkte er erst während des Überholens aus höchstens 50 m Entfernung, dass
ihm von Bad Ragaz her ein Personenautomobil entgegenfuhr. Bei gehöriger
Aufmerksamkeit hätte er es schon vorher wahrnehmen können. Aus der Überlegung,
dass es weniger gefährlich sei, das Überholen zu beenden, als plötzlich zu
bremsen, fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Ein Zusammenstoss
wurde dadurch vermieden, dass Willi die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges
stark herabsetzte und Steiger, der Führer des entgegenkommenden Fahrzeuges, am
rechten Strassenrande anhielt. Dadurch konnte Spitz das Überholen beenden, ehe
er das Fahrzeug Steigers kreuzte. Plötzlich geriet er aber zu stark nach
rechts und dann gleich wieder nach links, sodass er den Wagen Steigers fast
streifte. Dann bog er nochmals rechts ab und fuhr über die Strasse hinaus mit
grosser Wucht an einen Baum, was den Tod Litschers und Kohlers und Sachschaden
zur Folge hatte.
B. Am 14. April 1947 sprach das Kantonsgericht von St.Gallen Spitz von der
Anklage der fahrlässigen Tötung frei, weil die Behauptung des Beschuldigten,
Kohler habe ihm unmittelbar nach dem Überholen des Willi unvermutet ins Steuer
gegriffen und dadurch das Fahrzeug nach rechts geschwenkt, wahrscheinlich
richtig sei. Dagegen verurteilte es Spitz wegen fahrlässiger Störung des
öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
Gefängnisstrafe von drei Wochen. Es warf ihm vor, er habe entgegen Art. 25
Abs. 1, Art. 26 Abs. 4
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MFG und Art. 46
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
mangels rechtzeitiger genügender Aufmerksamkeit den Verkehr gefährdet und
gestört, und zwar so, dass er unabhängig vom nachherigen Anprall an den Baum
eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Menschen herbeigeführt habe.
Hätten sich Steiger und Willi nicht äusserst besonnen verhalten, so wäre ein
Zusammenstoss wahrscheinlich gewesen. Der Angeklagte wäre selbst dann nach
Art. 237 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
generell der persönliche Strafausschliessungsgrund des Art. 14 Abs. 1 MFG
angenommen würde. Denn für Delikte des gemeinen Strafrechts gelte dieser
Strafausschliessungsgrund nicht.
C. Spitz führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zu seiner Freisprechung von
der Anklage der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, Art. 14 MFG sei verletzt. Nach
dieser Bestimmung treffe den Fahrlehrer allein die volle Verantwortung für das
Geschehene.
D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 237
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem
Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich
Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt. Der Wortlaut dieser Bestimmung
macht klar, dass Täter auch eine Person sein kann, die sich nicht eines
Motorfahrzeuges bedient, somit nicht den besonderen Vorschriften untersteht,
die für die Führer von Motorfahrzeugen gelten. Der Einwand des
Beschwerdeführers, dass er nach den Bestimmungen des MFG nicht als
Verantwortlicher in Betracht komme und deshalb freizusprechen sei,
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taugt somit nicht. Selbst wenn zuzugeben wäre, dass Art. 14 Abs. 1 MFG den von
einem Fahrlehrer begleiteten Inhaber eines Lernfahrausweises der Verantwortung
stets enthebe, würde das nur die Verurteilung wegen Übertretung des MFG, nicht
auch die Verurteilung wegen eines Vergehens des gemeinen Strafrechts
ausschliessen. Was das Bundesgericht in BGE 63 I 255 und 65 I 196 über das
Verhältnis des Art. 14 MFG zum alten kantonalen Strafrecht ausgeführt hat,
gilt heute für das Verhältnis jener Bestimmung zum schweizerischen
Strafgesetzbuch. Wenn damals von Bundesrecht und kantonalem Recht die Rede
war, so war damit einerseits das MFG und anderseits das gemeine Strafrecht,
das damals noch kantonal war, gemeint. Dass heute auch letzteres Bundesrecht
ist, hat nicht zur Folge, dass Art. 14 MFG für die Verantwortlichkeit für
gemeine Vergehen einen anderen Sinn erhalten hätte.
2. Objektiv nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe den Verkehr
auf der Strasse dadurch gestört und gefährdet, dass er durch das unzeitige
Überholen den Führer des überholten Fahrzeuges (Willi) zur Herabsetzung der
Geschwindigkeit und den Führer des entgegenkommenden Fahrzeuges (Steiger) zum
Anhalten nötigte, weil sonst ein Zusammenstoss wahrscheinlich gewesen wäre.
Soweit darin tatsächliche Feststellungen liegen, hat der Kassationshof sie
hinzunehmen, also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr
geschaffen, die den normalen Ablauf des Verkehrs gestört hat. Gegen
eidgenössisches Recht verstiesse die Auffassung der Vorinstanz nur, wenn sie
von einem unrichtigen Begriff der Gefährdung oder Störung ausginge. Das ist
nicht der Fall. Die Erwägung, wonach ohne das besonnene Verhalten Willis und
Steigers ein Zusammenstoss wahrscheinlich gewesen wäre, zeigt insbesondere,
dass die Vorinstanz richtig vom Begriff der konkreten' Gefährdung als der
nahen und ernstlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausgegangen
ist. Auch stellt das Kantonsgericht das weitere objektive Tatbestandsmerkmal
des Art. 237
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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nämlich die Gefahr für Leib und Leben von Menschen, verbindlich fest.
3. In subjektiver Hinsicht wirft das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer
Fahrlässigkeit vor. Mit Recht. Es war schon pflichtwidrig unvorsichtig, auf
der dritten Lernfahrt nach bloss zweieinhalb Stunden Unterricht das Fahrzeug
ohne Beistand des im hinteren Teil des Wagens sitzenden Fahrlehrers zu führen,
und viel mehr noch, unter diesen Umständen ein mit 46 bis 50 km/h fahrendes
anderes Automobil ohne genaue Beobachtung der Fahrbahn zu überholen. Wer als
Führer ungenügend ausgebildet ist und noch wenig Erfahrung hat, soll nicht mit
einer Selbständigkeit, wie der Beschwerdeführer sie sich angemasst hat, in
eine so heikle Lage hineinfahren. Das ist Missachtung der Vorsicht, zu der der
Fahrschüler trotz seiner noch mangelhaften Kenntnisse und Erfahrung wie jeder
andere Motorfahrzeugführer verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer kann sich
nicht darauf berufen, der Fahrlehrer habe seinerseits pflichtwidrig gehandelt.
Das Verschulden des letzten hebt das des ersteren nicht auf. Der
Beschwerdeführer hätte das Fahrzeug schon nicht führen sollen, ohne den
Fahrlehrer neben sich zu haben und von ihm genau überwacht und unterrichtet zu
werden, und namentlich hätte er nicht ohne Beobachtung der Fahrbahn sich
entschliessen dürfen, das von Willi geführte Automobil zu überholen. Um die
Gefahr erkennen zu können, die mit einem solchen Vorgehen verbunden war,
bedurfte es keiner besonderen Ausbildung. Der Beschwerdeführer hat die
Pflichten, die Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 4 MFG und Art. 46
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
Motorfahrzeugführern auferlegen und die nach den Umständen und seinen
persönlichen Verhältnissen auch ihm als Fahrschüler oblagen, grob missachtet.
Nicht Stellung nimmt das Kantonsgericht zu der Frage, ob der fahrlässig
handelnde Täter Leib und Leben von Menschen wissentlich in Gefahr bringen
muss. Nach dem Wortlaut des Gesetzes stellt. sie sich; denn in Ziff. 1 Abs. 1
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des Art. 237 wird das Wissen um die Gefährdung von Leib und Leben als ein über
den Vorsatz der Hinderung, Störung oder Gefährdung des Verkehrs hinausgehendes
Tatbestandesmerkmal genannt, und die von der fahrlässigen Tat handelnde Ziffer
2 lässt es nicht ausdrücklich fallen. Allein die Frage kann im vorliegenden
Falle offen bleiben; denn es ist klar, dass der Beschwerdeführer wie jeder
normale Strassenbenützer gewusst hat, dass bei einem möglichen Zusammenstoss
von Motorfahrzeugen, die mit Geschwindigkeiten von 50 und mehr km/h verkehren,
Leib und Leben der Insassen in Gefahr sind. Dieses Bewusstsein kann auch
haben, wer die Verkehrsregeln bloss fahrlässig missachtet.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.