S. 23 / Nr. 5 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (d)

BGE 73 III 23

5. Entscheid vom 18. Februar 1947 i. S. Manasse.

Regeste:
Ein Steigerungszuschlag oder ein Freihandverkauf kann wegen eines fehlerhaften
Verfahrens, für das der Erwerber nicht verantwortlich ist, mindestens dann
nicht mehr aufgehoben werden, wenn seit der Verwertung und der Verteilung mehr
als ein Jahr verstrichen ist.
Einen zu Unrecht ausgestellten Verlustschein können die Aufsichtsbehörden
jederzeit aufheben.
Une adjudication après enchère ou une vente de gré à gré ne peuvent plus être
annulées pour vice de forme non imputable à l'acquéreur lorsqu'il s'est écoulé
plus d'un an depuis la réalisation et même depuis la distribution.
Les autorités de surveillance peuvent annuler en tout temps un acte de défaut
de biens qui a été dressé à tort.
Un' aggiudicazione all'incanto o una vendita a trattative private non possono
più essere annullate per vizio di forma non imputabile al compratore, allorchè
più di un anno è passato dalla realizzazione e anzi dal riparto.
Le autorità di vigilanza possono annullare in qualunque tempo un atto di
carenza. di beni rilasciato a torto.


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A. ­ Die Aktiengesellschaft Leu & Cie. erwirkte im Dezember 1943 gegen Johann
Manasse, einen ehemals deutschen Juden, der nach Holland ausgewandert und dort
vom deutschen Einfall überrascht worden war, für eine Forderung von nahezu Fr.
200,000.­ einen Ausländerarrest auf die Einrichtung der Wohnung, die der
Schuldner im Hause von Georg Steinrisser in Celerina (Kt. Graubünden)
innehatte. Zur Prosequierung dieses Arrestes leitete sie gegen ihn rechtzeitig
Betreibung ein. Das Betreibungsamt Samaden ging mit der Gläubigerin davon aus,
dass der «früher in Amsterdam» wohnhaft gewesene Schuldner «jetzt unbekannten
Aufenthaltes» sei, und machte demgemäss den Zahlungsbefehl und die weiteren
Betreibungsurkunden im Amtsblatt des Kantons Graubünden öffentlich bekannt. So
veröffentlichte es im Amtsblatt vom 3. März 1944 die Mitteilung des
Verwertungsbegehrens mit dem Zusatze, dass an die Stelle der Versteigerung
eventuell ein Freihandverkauf trete, wenn von Seiten der Beteiligten bis zum
10. März 1944 keine Einsprache erfolge. Am 15. März 1944 verkaufte es die
Wohnungseinrichtung mit Ausnahme der Bücher zum Preise von Fr. 4000.­ an
Steinrisser. Die Bücher verkaufte es für Fr. 130.­ an den Bücherhändler Pinkus
in Zürich. Am 27. März 1944 stellte es der Gläubigerin für den nicht gedeckten
Betrag ihrer Forderung einen Verlustschein aus.
B. ­ Nachdem ihm das Betreibungsamt auf seine Anfrage hin mit Schreiben vom
21. Mai 1946 über die erwähnte Betreibung nähern Aufschluss gegeben hatte,
führte der Schuldner am 31. Mai 1946 Beschwerde mit den Anträgen, die ganze
Betreibung sei mangels gültiger Zustellung der Betreibungsurkunden an ihn als
nichtig zu erklären; insbesondere sei festzustellen, dass die bereits
erfolgten Verwertungshandlungen ungültig seien; eventuell sei der
Freihandverkauf der gepfändeten Sachen als gesetzwidrig aufzuheben und das
Verwertungsverfahren neu durchzuführen.

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C. ­ Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 20. Januar 1947
abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs mit dem Antrage,
die Betreibung sei als nichtig zu erklären; insbesondere sei festzustellen,
dass die bereits erfolgten Verwertungshandlungen ungültig seien.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. ­ Der Schuldner erhielt von der streitigen Betreibung und namentlich von
den Freihandverkäufen erst durch die Auskunft des Betreibungsamtes vom 21. Mai
1946 zuverlässige Kenntnis. Er hat also mit seiner Beschwerde die Frist von
Art. 17 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG innegehalten.
2. ­ Gemäss BGE 72 III 42 ff. steht der Abschluss der Betreibung der Aufhebung
von Betreibungshandlungen an sich nicht entgegen. Anders verhält es sich, wenn
Handlungen in Frage stehen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
Als Beispiele solcher unwiderruflicher Akte nennt der erwähnte Entscheid die
Verwertung gepfändeter Gegenstände und die Verteilung des Erlöses. Mit dieser
mehr beiläufigen Bemerkung (­ der Entscheid BGE 72 III 42 ff. hatte die
Aufhebung eines Verlustscheins zum Gegenstand ­) wollte nun freilich nicht
gesagt werden, dass die Verwertung in keinem Falle durch die Aufsichtsbehörden
nachträglich aufgehoben werden könne. Art. 136bis
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG bestimmt in Abweichung
von der frühern Rechtsprechung (vgl. z. B. BGE 30 I 194, 36 I 424 /5 =
Sep.ausg. 7 S. 50, 13 S. 161/2), dass der Eigentumserwerb des
Steigerungskäufers (nur) auf dem Wege der Beschwerdeführung angefochten werden
könne, und die Aufsichtsbehörden sind grundsätzlich auch befugt, einen
Freihandverkauf aufzuheben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht
vorlagen (BGE 63 III 81 E.2). Ist der Erlös aus der aufzuhebenden
Zwangsverwertung bereits verteilt, so hat unter Umständen der Justizfiskus die
Mittel zur Rückzahlung des Preises an den Erwerber

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zur Verfügung zu stellen (BGE 53 III 146 ff.). Mit Rücksicht auf den Erwerber
kann es den Aufsichtsbehörden jedoch nicht gestattet sein, einen
Steigerungszuschlag oder einen Freihandverkauf wegen eines fehlerhaften
Verfahrens, für das der Erwerber keine Verantwortung trägt, zu beliebiger Zeit
wieder aufzuheben. Die im Wege der Zwangsvollstreckung verwerteten Sachen dem
Erwerber nach Jahr und Tag wegen eines solchen Verfahrensmangels wieder zu
entziehen, geht umsoweniger an, als nach Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG die durch das
Betreibungsverfahren herbeigeführte Vermögensverschiebung gegenüber einem
Gläubiger, der eine Nichtschuld eingetrieben hat, nach Ablauf eines Jahres
seit der Zahlung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Es wäre
widersinnig, wenn ein solcher Gläubiger in seinem Erwerb besser geschützt wäre
als der Dritte, der betreibungsamtlich verkaufte Sachen erworben hat. Mit der
vorliegenden, mehr als zwei Jahre nach der Verwertung und der Verteilung
eingereichten Beschwerde konnten deshalb die vom Betreibungsamt vorgenommenen
Freihandverkäufe nicht mehr angefochten werden. Dem Schuldner bleibt nur noch
vorbehalten, gegen den Betreibungsbeamten die Verantwortlichkeitsklage gemäss
Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG anzustrengen, wenn dieser ihm durch ungesetzliches Vorgehen
schuldhaft einen Vermögensschaden zugefügt hat. Die Handlungen des
Betreibungsbeamten lediglich zwecks Abklärung seiner Verantwortlichkeit auf
ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen, ist nicht Sache der Aufsichtsbehörden.
Eine Aufhebung der Betreibungshandlungen, die der (unwiderruflichen)
Verwertung vorausgegangen sind, kommt schon deshalb nicht in Frage, weil ihnen
heute keine selbständige Bedeutung mehr zukommt.
3. ­ Die Bedenken, die der Aufhebung der Freihandverkäufe entgegenstehen,
gelten nicht für die Aufhebung des Verlustscheins, die der Schuldner mit dem
Antrage, die ganze Betreibung sei als nichtig zu erklären, ebenfalls verlangt.
Die nachträgliche Aufhebung eines zu Unrecht

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ausgestellten Verlustscheins verletzt keine Drittinteressen. Ausser dem
Schuldner sind daran vielmehr auch die Dritten interessiert, die mit dem
Schuldner geschäftlich verkehren, da der Verlustschein, solange er besteht,
dem Gläubiger die Legitimation zur Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
. SchKG
verleiht. Die Aufsichtsbehörden können daher einen zu Unrecht ausgestellten
Verlustschein jederzeit wieder aufheben.
In einer Betreibung, die wie die vorliegende der Prosequierung eines
Ausländerarrestes dient, darf nach BGE 47 III 28 E. 2 ein Verlustschein nicht
ausgestellt werden. Der Verlustschein vom 27. März 1944 ist daher aufzuheben.
Die Gläubigerin hat ihn dem Betreibungsamte zur Vernichtung zurückzugeben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen in dem Sinne, dass der Verlustschein
vom 27. März 1944 aufgehoben wird. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 III 23
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 18. Februar 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 III 23
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Ein Steigerungszuschlag oder ein Freihandverkauf kann wegen eines fehlerhaften Verfahrens, für das...


Gesetzesregister
SchKG: 5 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
86 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
136bis  285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
BGE Register
30-I-193 • 36-I-422 • 47-III-27 • 53-III-145 • 63-III-81 • 72-III-42 • 73-III-23
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aktiengesellschaft • amtsblatt • anfechtungsklage • betreibungsamt • betreibungsbeamter • betreibungshandlung • betreibungsurkunde • biene • eigentumserwerb • entscheid • formmangel • frage • freihandverkauf • frist • kenntnis • legitimation • nichtigkeit • nichtschuld • sachmangel • schuldbetreibung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • stelle • tag • verantwortlichkeitsklage • verfahrensmangel • verlustschein • vernichtung • versteigerung • verwertungsbegehren • weiler • zahlungsbefehl • zwangsvollstreckung