S. 65 / Nr. 12 Personenrecht (d)

BGE 73 II 65

12. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Mai 1947 i. S. Schweiz.
Coiffeurmeisterverband, Sektion Basel-Stadt, gegen Schweiz.
Coiffeurgehilfenverband, Sektion Basel-Stadt, und Schweiz.
Coiffeurgehilfenverband in Bern.


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Regeste:
Persönlichkeitsschutz, Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB.
1. Aktivlegitimation von Berufsverbänden zur Klage wegen Verletzung des
Persönlichkeitsrechts der einzelnen Verbandsmitglieder (Erw. 1-3).
2. Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Angestellten durch die
Statutenbestimmung des Meisterverbandes, dass unter bestimmten örtlichen und
zeitlichen Verhältnissen ein Mitglied den Angestellten eines anderen Mitglieds
nur mit Zustimmung des letzteren anstellen dürfe (Erw. 4-7).
Protection de la personnalité, art. 28 CC.
1. Qualité d'une association professionnelle pour intenter action à raison de
l'atteinte portée aux intérêts personnels de ses membres pris individuellement
(consid. 1-3).
2. Association patronale prévoyant dans ses statuts que, dans certaines
conditions de lieu et de temps, un membre de l'association ne peut engager
l'employé d'un autre membre sans l'assentiment de ce dernier; atteinte aux
intérêts personnels de l'employé (consid. 4-7).
Protezione della personalità, art. 28 CC.
1. Veste d'un'associazione professionale per promuovere azione a motivo del
pregiudizio arrecato agli interessi personali dei suoi membri presi
individualmente (consid. 1-3).
2. Associazione padronale, i cui statuti prevedono che, in certe condizioni di
luogo e di tempo, un membro dell'associazione non può assumere l'impiegato
d'un altro membro senza il consenso di questo, pregiudizio degli interessi
personali dell'impiegato (consid. 4-7).

A. ­ In Basel besteht als Verein im Sinne von Art. 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
. ZGB der Schweiz.
Coiffeurmeisterverband, Sektion Basel-Stadt, mit dem Zweck, die
Berufsinteressen des Coiffeurgewerbes im allgemeinen und diejenigen der
einzelnen Mitglieder im besonderen zu wahren und im gegenseitigen

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Wettbewerb ein loyales Verhalten der Coiffeurmeister anzustreben.
§ 6 der Statuten bestimmt:
«Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Angestelltenfang zu umterlassen, d. h.
es darf kein Personal anstellen, welches in den letzten 6 Monaten vor Antritt
der Stelle bei einem Kollegen im Umkreis von 500 m seines Geschäftes
gearbeitet hat, ausser der letztgenannte Kollege gebe dazu seine Einwilligung.
Bei Nichtbefolgung fällt das fehlbare Mitglied in eine Busse von Fr. 200.­.
Sowohl der Verein als auch der geschädigte Kollege kann überdies vom fehlbaren
Mitglied die Entlassung des betreffenden Angestellten beantragen.»
B. ­ Der Schweiz. Coiffeurgehilfenverband mit Sitz in Bern, sowie die ihm
angeschlossene Sektion Basel-Stadt, die ebenfalls als Vereine konstituiert
sind und vornehmlich die Wahrung der Berufsinteressen der Gehilfen und
Gehilfinnen sowie die Hebung der wirtschaftlichen und sozialen Lage ihrer
Mitglieder bezwecken, erhoben gegen den Meisterverband Klage mit dem Begehren,
es sei festzustellen, dass § 6 von dessen Statuten ungültig sei, und es sei
der Beklagte zur Streichung dieser Bestimmung aus seinen Statuten zu
verurteilen.
Zur Begründung der Klage machten die Kläger im wesentlichen geltend, die
Bestimmung verletze das Persönlichkeitsrecht der Coiffeurgehilfen, deren
Interessen zu wahren die klagenden Berufsverbände legitimiert seien. Verletzt
werde das Persönlichkeitsrecht deshalb, weil die Bestimmung die Gehilfen in
der freien Entfaltung und Verwertung ihrer Arbeitskraft behindere. In ihren
Auswirkungen komme die Bestimmung einem Boykott gleich, der widerrechtlich
sei, da zwischen dem angestrebten Zweck und dem den Gehilfen erwachsenden
Nachteil ein Missverhältnis bestehe.
Der beklagte Vertand beantragte Abweisung der Klage. Er bestritt in erster
Linie die Aktivlegitimation der Kläger. Gemäss Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB könne wegen Störung
in den persönlichen Verhältnissen nur der Verletzte selbst klagen. Ein
Nachteil könne aber aus der beanstandeten Statutenbestimmung höchstens den
Gehilfen persönlich, nicht auch

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dem Vertand erwachsen. Ferner fehle ein Feststellungsinteresse der Kläger.
Materiell stelle die angefochtene Bestimmung eine durch die Umstände
gerechtfertigte und hinsichtlich des gewählten Mittels angemessene Regelung
dar, da die Zustimmung des bisherigen Meisters zum Stellenwechsel immer
erhältlich sei, wenn der Gehilfe darauf verzichte, die Kundschaft zur
Abwanderung zu seinem neuen Meister zu veranlassen.
C. ­ Das Zivilgericht und das Appellationsgericht von Basel-Stadt haben in
grundsätzlicher Gutheissung der Klage festgestellt, dass in § 6 der Statuten
des Beklagten die Abschnitte:
«. es (das Mitglied) darf kein Personal anstellen, welches in den letzten 6
Monaten vor Antritt der Stelle bei einem Kollegen im Umkreis von 500 m seines
Geschäftes gearbeitet hat, ausser der letztgenannte Kollege gebe dazu seine
Einwilligung», und
«sowohl der Verein als auch der geschädigte Kollege kann überdies vom
fehlbaren Mitglied die Entlassung des betr. Angestellten beantragen»,
ungültig seien.
Das Appellationsgericht hat ferner dem Beklagten unter Hinweis auf Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

StGB verboten, die ungültig erklärten Bestimmungen gegenüber Coiffeurgehilfen
zur Anwendung zu bringen.
D. ­ Gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 25. Oktober 1946 hat der
Beklagte die Berufung eingereicht mit dem erneuten Antrag auf Abweisung der
Klage.
Die Kläger tragen auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Bei der Prüfung der in erster Linie zu entscheidenden Frage der
Aktivlegitimation der klägerischen Verbände zur vorliegenden Klage ist davon
auszugehen, dass nach Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB, auf den sich die Klage stützt, das
Klagerecht dem in seinen persönlichen Verhältnissen Verletzten zusteht.
Verletzt werden aber nach der Darstellung der Kläger selber durch die
streitige Statutenbestimmung des

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beklagten Verbandes nicht die klagenden Verbände, sondern deren Mitglieder,
die angeblich in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit in einem mit dem
Gesetz unvereinbaren Masse eingeengt werden. Die Kläger leiten ihre
Aktivlegitimation ausschliesslich aus dem Umstand ab, dass sie nach ihren
Statuten unter anderm auch die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder zur
Aufgabe haben. Darüber, ob der Verband materiell als Vertreter der ihm
angehörenden Mitglieder, formell dagegen im eigenen Namen zur Erhebung einer
Klage aus Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB befugt sei, gibt der Wortlaut des Gesetzes keinen
Aufschluss, und es lässt sich auch durch dessen Auslegung kein solcher
gewinnen. Insbesondere kann, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ein
Klagerecht der in Frage stehenden Art nicht mit der Begründung abgelehnt
werden, nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechtes stehe ein
Anspruch nur dem durch eine Verletzung unmittelbar Geschädigten, nicht auch
dem bloss mittelbar Betroffenen zu. Denn diese Regel beruht auf der
Überlegung, dass eine vernünftige Begrenzung der an ein Schadensereignis sich
anknüpfenden Rechtsfolgen Platz greifen und deshalb einem Dritten, dem infolge
der dem unmittelbar Betroffenen zugefügten Schädigung seinerseits ein Nachteil
erwächst, die Geltendmachung desselben gegenüber dem Urheber der
ursprünglichen Schädigung verwehrt bleiben müsse. Bei den Klagen der
Berufsverbände wegen Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte ihrer
Mitglieder sowie der Angehörigen des ganzen Berufsstandes handelt es sich
indessen nicht um die Geltendmachung einer solchen zusätzlichen, den Verbänden
durch die Verletzung der Rechte ihrer unmittelbar betroffenen Mitglieder
verursachten Beeinträchtigung, sondern um ein- und dieselbe Folge der
behaupteten Störung, und die Frage ist lediglich die, wie weit für diese
identischen Ansprüche der Kreis der Klageberechtigten zu ziehen sei.
Kann aber dem Gesetz nach Wortlaut und Auslegung keine Vorschrift entnommen
werden, so liegt eine Lücke vor, die nach Art. 1 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB mangels eines sie

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ausfüllenden Gewohnheitsrechts vom Richter durch eigene Rechtsfindung zu
überbrücken ist.
2. ­ Die Kläger weisen in erster Linie darauf hin, dass in der
Staatsrechtspflege von jeher den Verbänden die Befugnis zur Erhebung der
staatsrechtlichen Beschwerde zugestanden worden ist. Das ist an sich richtig
(BGE 54 I 146), und noch in jüngster Zeit ist dieser Grundsatz bestätigt
worden in dem Sinne, dass ein Verband zur Erhebung der staatsrechtlichen
Beschwerde legitimiert sei, soweit seine Mitglieder durch die angefochtene
Verfügung gemäss Art. 88
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
OG betroffen und damit selber zur Beschwerde
legitimiert sind (BGE 72 I 99). Wie jedoch die Vorinstanz zutreffend
hervorhebt, lässt sich mit Rücksicht auf den für die staatsrechtliche
Beschwerde massgebenden, sehr weit gefassten Interessebegriff nicht ohne
weiteres der Schluss ziehen, dass auch im Gebiet des Zivilrechts ein
selbständiges Verbandsklagerecht anzunehmen sei.
Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung aber auch die Legitimation
eines Berufsschutzverbandes zur Patentnichtigkeitsklage anerkannt (BGE 66 II
62
), und schliesslich ist auf dem Gebiete der Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbes durch Art. 2 Abs. 3
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG den Berufs- und Wirtschaftsverbänden das
Klagerecht ausdrücklich eingeräumt worden, sofern sie nach ihren Statuten zur
Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind und
diesen selber ein Klagerecht zusteht.
Es fragt sich nun, ob aus dieser Regelung auf dem Wege der Analogie auch ein
Klagerecht der Berufsverbände zur Abwehr von Verletzungen des
Persönlichkeitsrechtes ihrer Mitglieder abgeleitet werden könne. Dabei fällt
in Betracht, dass die Berufsverbände dem Zusammenschluss der Angehörigen eines
Berufszweiges dienen mit dem Zwecke, die gemeinsamen Interessen derselben mit
vereinten Kräften zu fördern. Nach dem Untergang der Zünfte auf das
Privatrecht beschränkt, haben die Berufsverbände insbesondere seit dem
industriellen Aufschwung in der

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Schweiz in allen Wirtschaftszweigen Fuss gefasst und sich zu einem
wirtschaftlichen und sozialen Faktor von überragender Bedeutung entwickelt. Es
genügt in diesem Zusammenhang an die Rolle zu erinnern, die schon das rev. OR
von 1911 den Verbänden beim Gesamtarbeitsvertrag (Art. 322) und beim
Normalarbeitsvertrag (Art. 324) zuerkennt: Im ersteren werden sie als
Vertragsparteien zugelassen, im letzteren wird ihnen ein Mitspracherecht bei
der Aufstellung zugebilligt. Eine weitere Stärkung hat die Stellung der
Verbände sodann erfahren durch die Gesetzgebung über die
Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, die zuerst durch
dringlichen Bundesbeschluss vom 1. Oktober 1941 (AS 57 S. 1106) eingeführt und
hernach durch Bundesbeschluss vom 23. Juni 1943 / 30. August 1946 (AS 59 S.
855, 62 S. 1055) in der ordentlichen Gesetzgebung verankert worden ist. Nach
Art. 5 dieser Erlasse steht das Recht zur Einreichung des Antrags auf
Allgemeinverbindlicherklärung den Parteien des Gesamtarbeitsvertrags sowie
allen andern Verbänden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu, die von der
Allgemeinverbindlichkeit betroffen würden. Gerade auf dem Gebiet des
Coiffeurgewerbes ist denn auch auf Antrag des Schweiz.
Coiffeurmeisterverbandes, des Schweiz. Coiffeurgehilfenverbandes und zweier
weiterer, konfessionell orientierter Arbeitnehmerverbände erstmals am 12. März
1943 eine solche Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages
ausgesprochen und in der Folge durch neue Beschlüsse dieser Art abgelöst
worden (BRB vom 8. Dezember 1944, BBl. 1944 S. 1509; BRB vom 30. Dezember
1946, BBl. 1947 I S. 80).
Aus dieser Entwicklung ist ersichtlich, dass die Berufsverbände besonders in
bezug auf die Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
allgemein als mitspracheberechtigt anerkannt werden. Sie dürfen daher als die
berufenen Vertreter der gemeinsamen Interessen der Angehörigen eines
Berufsstandes oder Gewerbezweiges gelten. Überlegungen dieser Art haben aber

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zusammen mit dem besonderen Interessebegriff des Patentrechts den Anlass zu
dem erwähnten Entscheid in Band 66 II 62 gegeben, in welchem das Recht der
Berufsschutzverbände zur Erhebung der Patentnichtigkeitsklage bejaht wurde,
und in noch ausgeprägterem Masse trifft dies zu auf das Klagerecht der
Verbände nach Art. 2 Abs. 3
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG; denn dort war es die von den Berufsverbänden
im wirtschaftlichen und sozialen Leben eingenommene Stellung und Funktion im
allgemeinen, welche zur Anerkennung ihrer Klagelegitimation geführt hat. Ihre
Gewährung wurde, wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt, hauptsächlich damit
begründet, dass die Verbände ein über den Kreis ihrer Mitglieder
hinausreichendes Kollektivinteresse zu vertreten hätten, das auch die
Interessen der dem Verband nicht angeschlossenen Berufsangehörigen umfasse.
Ein solches neben dem Einzelinteresse der Mitglieder hergehendes
Kollektivinteresse im Sinne eines allgemeinen Standesinteresses haben die
Berufsverbände aber auch in Fragen des Arbeitsrechtes zu wahren, insbesondere
dann, wenn in einem bestimmten Wirtschaftsgebiet eine allgemein gültige
Ordnung getroffen werden soll. Es liegt deshalb im Zuge der Rechtsentwicklung,
den Verbänden auch bei der gerichtlichen Austragung von Differenzen auf dem
Gebiete des Arbeitsrechts eine selbständige Klagelegitimation zuzuerkennen.
Dass im vorliegenden Falle ein solches Kollektivinteresse besteht, hat der
beklagte Verband selber anerkannt, indem er die Bedingungen des
Angestelltenwechsels zur Verbandsangelegenheit gemacht und in den Statuten
geregelt hat. Ferner hat er in seiner Zuschrift vom 16. Februar 1944 an den
Gehilfenverband bemerkt, er begrüsse es, wenn von diesem eine gerichtliche
Abklärung des Streitfalles herbeigeführt werde, damit in Zukunft eine klare
Situation bestehe. Bei dieser Sachlage verstösst es geradezu gegen Treu und
Glauben, wenn heute der Beklagte dem Gehilfenverband das Recht abstreitet,
sich gegen eine Verbandsmassnahme der andern Seite ebenfalls vom Verband aus

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zur Wehr zu setzen. Abgesehen hievon ist mit der Vorinstanz festzustellen,
dass ein Bedürfnis für die Gewährung des Klagerechtes an den Gehilfenverband
schon deswegen besteht, weil durch die streitige Statutenbestimmung des
Beklagten zwar jeder einzelne Gehilfe in seinem künftigen Erwerbe bedroht,
aber keiner unmittelbar beeinträchtigt wird und darum auch keiner einen
besonderen Anlass hat, die Initiative zu einem gerichtlichen Vorgehen zu
ergreifen, dessen Wirkungen allen zu Gute käme. Zudem wären wohl die meisten
Gehilfen aus finanziellen Gründen gar nicht in der Lage, aus eigenen Mitteln
einen Prozess zu bestreiten, oder dann würden sie von einem Vorgehen
abgehalten durch die Befürchtung, durch ein solches in ihrem späteren
Fortkommen benachteiligt zu werden. Eine erst nach tatsächlich erfolgter
Aussperrung eines Gehilfen erhobene Klage aber vermöchte für den Betroffenen
keinen rechtzeitigen Schutz mehr zu bringen.
In Analogie zu der in Art. 2 Abs. 3
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG getroffenen Regelung ist aber auch in
Fällen der vorliegenden Art das Klagerecht des Verbandes an die Voraussetzung
zu knüpfen, dass der Verband nach seinen Statuten zur Wahrung der
wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder befugt ist und dass Mitglieder
des Verbandes zu der Einreichung der betreffenden Klage berechtigt wären.
Diese beiden Voraussetzungen, die sich aus der Natur des primär aus den
verletzten oder bedrohten Interessen der Mitglieder abgeleiteten
Verbandsklagerechtes ergeben, sind hier erfüllt, wie aus den bisherigen
Ausführungen ohne weiteres ersichtlich ist.
Ob der Verband auch Schadenersatz. oder Genugtuungsansprüche aus der Person
eines Mitgliedes geltend machen könnte, oder ob ihm dieses Recht entsprechend
der im UWG getroffenen Regelung zu verweigern wäre, braucht nicht entschieden
zu werden, da im vorliegenden Falle derartige Ansprüche nicht eingeklagt sind.
3. ­ Der Beklagte will die Aktivlegitimation der Kläger schliesslich noch mit
dem prozessualen Einwand

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widerlegen, dass ein zwischen den Verbänden ergangenes Urteil nur beschränkte
Rechtskraft besässe, indem er trotz Obsiegens im vorliegenden Prozess das
Urteil den einzelnen Coiffeurgehilfen nicht entgegenhalten könnte. Die
Rechtslage ist genau dieselbe wie im Falle einer von einem Berufsverband
angestrengten Klage aus unlauterem Wettbewerb. Haben die bei der Klagebefugnis
der vorliegenden Art möglichen theoretischen Schwierigkeiten den Gesetzgeber
nicht veranlasst, vom Verbandsklagerecht überhaupt abzusehen, so besteht auch
hier kein Grund, sie anders einzuschätzen. Wie übrigens die Vorinstanz mit
Recht hervorhebt, wird das im Verbandsprozess gefällte Urteil tatsächlich die
Bedeutung eines Präjudizes haben, so dass auf jeden Fall praktische
Schwierigkeiten nicht zu befürchten sind. In der Regel wird der Verband in
engem Kontakt mit den betroffenen Mitgliedern vorgehen. Dringt der Verband mit
seiner Klage durch, so kann der Beklagte die streitige Statutenbestimmung
wegen ihrer Ungültigkeit überhaupt nicht mehr anwenden, d. h. er kann nicht
geltendmachen, die Anstellung eines Gehilfen, der innert den letzten 6 Monaten
in einem weniger als 500 m weit entfernten Geschäft arbeitete, sei mangels
Zustimmung des früheren Dienstherrn unzulässig und daher rückgängig zu machen.
Dann hat aber auch kein Gehilfe mehr Anlass zur Erhebung einer Klage auf
Ungültigerklärung der streitigen Statutenbestimmung. Umgekehrt wird die
Abweisung der Klage der Gehilfenverbände die einzelnen Mitglieder ohne
weiteres davon abhalten, ihrerseits auf eigenes Risiko die gleiche Klage zu
erheben.
In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ist somit die Aktivlegitimation der
Kläger zu bejahen.
4. ­ In der Sache selbst dreht sich der Streit darum, ob die in § 6 der
Statuten des Beklagten vorgesehene Regelung einen nach Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB
unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der einzelnen
Coiffeurgehilfen darstelle.
Die angefochtene Statutenbestimmung bezweckt die

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Regelung der Konkurrenzverhältnisse unter den Mitgliedern des beklagten
Meisterverbandes. Um zu verhindern, dass der Stellenwechsel eines Gehilfen zum
Kundenfang ausgenützt werde, soll unter bestimmten örtlichen und zeitlichen
Verhältnissen der neue Meister zur Anstellung des Gehilfen nur berechtigt
sein, wenn der alte Meister zustimmt.
Der Beklagte nimmt nun den Standpunkt ein, es handle sich hiebei um eine rein
interne Angelegenheit des Meisterverbandes. Dessen Statuten könnten ihrer
Natur nach nur Bestimmungen über die Organisation des Vereins, über die
Verhältnisse zwischen Verein und Mitglied, über den Zweck und die Mittel des
Vereins aufstellen. Rechte Dritter könnten nicht verletzt werden. Nur wenn die
Organe des Vereins oder dessen Mitglieder gestützt auf § 6 der Statuten
gegenüber einem Gehilfen vorgegangen wären oder vorzugehen gedroht hätten,
könnte allenfalls eine Störungshandlung angenommen werden. Eine solche
Handlung oder Drohung werde aber von den Klägern selber gar nicht behauptet.
Dieser Einwand geht fehl. Weder für die Klage auf Feststellung, dass ein
bestimmtes Verhalten eine Verletzung in den persönlichen Verhältnissen
darstelle, noch für die Klage auf Unterlassung solchen Verhaltens ist
erforderlich, dass eine Verletzung bereits eingetreten ist. Es genügt vielmehr
schon die begründete Besorgnis, dass eine Verletzung erfolgen könnte. Diese
Voraussetzung ist hier aber zweifellos erfüllt, da die streitige
Statutenbestimmung die Mitglieder zu einem bestimmten Verhalten gegenüber den
Gehilfen verpflichtet und diese Verpflichtung durch die Androhung von
Sanktionen für den Fall der Nichtbeachtung verstärkt. Es ist daher anzunehmen,
dass gegebenenfalls die Mitglieder des Meisterverbandes mit Rücksicht auf die
ihnen sonst drohenden Nachteile sich der statutarischen Verhaltensvorschrift
unterziehen. Sofern und soweit dieses Verhalten einen unzulässigen Eingriff in
das Persönlichkeitsrecht der davon betroffenen Gehilfen

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darstellen würde, muss es darum auch möglich sein, die Unzulässigkeit des erst
bevorstehenden, zu befürchtenden Verhaltens feststellen und dieses gerichtlich
untersagen zu lassen.
5. ­ Die Verpflichtung der Mitglieder des Meisterverbandes, unter bestimmten
örtlichen und zeitlichen Voraussetzungen einen Gehilfen nicht anzustellen, hat
eine Beschränkung der Gehilfen in der freien Verwertung ihrer Arbeitskraft zur
Folge. Gewisse Arbeitsplätze sind ihnen in dem von § 6 der Statuten des
Beklagten vorgesehenen Ausmass grundsätzlich gesperrt. Ob mit Rücksicht
hierauf geradezu von einem Boykott der Gehilfen durch die Meister gesprochen
werden könne, wie die Vorinstanz annimmt, erscheint indessen fraglich. Das
Wesen des Boykotts besteht darin, dass der davon Betroffene zu einem
bestimmten Verhalten gezwungen oder für ein solches gemassregelt werden soll
durch den Abbruch oder die Nichtaufnahme wirtschaftlicher Beziehungen. Hier
soll aber nicht der Gehilfe durch das Unterbleiben einer Anstellung zu einem
bestimmten Verhalten veranlasst werden, sondern die Vorschrift bezweckt, die
Mitglieder des Meisterverbandes gegenseitig zu einem kollegialen Handeln im
Konkurrenzkampf zu veranlassen. Da aber die Auswirkungen der gegen bestimmte
Dritte gerichteten Massnahmen für die Gehilfen dieselben sind, wie diejenigen
eines gegen sie gerichteten Boykottes, so sind für die Beurteilung der
Haltbarkeit dieses Eingriffs vor dem Rechte der Persönlichkeit die Grundsätze
über den Boykott gleichwohl verwendbar. Denn es kommt auf dasselbe heraus, ob
das Persönlichkeitsrecht einer Person durch eine gegen sie unmittelbar
gerichtete Boykottmassnahme oder durch die Auswirkungen eines gegenüber
Dritten ausgeübten Zwanges in Mitleidenschaft gezogen wird. Immerhin ist nicht
ausgeschlossen, dass eine Massnahme im Rahmen eines Boykottes gegen den von
ihr Betroffenen noch als zulässig erscheint, während sie als blosse Auswirkung
des Kampfes zwischen Dritten der Rechtfertigung entbehrt.

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6. ­ Der Boykott, ein an und für sich statthaftes Kampfmittel im
Wirtschaftsleben, ist nach der Rechtsprechung dann unzulässig, wenn der mit
ihm verfolgte Zweck oder die angewandten Mittel rechtswidrig sind oder gegen
die guten Sitten verstossen, oder wenn zwischen dem erstrebten Vorteil und dem
Schaden, den der von der Massnahme Betroffene erleidet, ein offenbares
Missverhältnis besteht (BGE 69 II 82 und dort zitierte Entscheide).
a) Im vorliegenden Falle kann der mit der streitigen Bestimmung verfolgte
Zweck nicht beanstandet werden. Es besteht unstreitig für den Beklagten bezw.
dessen Mitglieder ein erhebliches und schutzwürdiges Interesse daran, dem
Angestelltenfang mit dem damit verbundenen Abspenstigmachen von Kunden einen
Riegel zu schieben. Die Bestrebungen, derartige unlautere Mittel im
Wirtschaftskampf auszuschalten, sind an sich vielmehr zu begrüssen. Die
klägerischen Verbände haben denn auch dieses Interesse der Gegenseite
implicite anerkannt durch die Aufnahme einer Bestimmung in den
Gesamtarbeitsvertrag, dass es dem Arbeitnehmer untersagt sein solle, durch das
Mittel der Presse oder auf schriftlichem Wege die Kundschaft von einem
Stellenwechsel zu benachrichtigen (Gesamtarbeitsvertrag vom 10. August 1942,
Art. XIII Ziff. 3; Gesamtarbeitsvertrag vom 29. Juli 1944 Art. 15 Abs. 2).
b) Dagegen erweist sich das vom Beklagten zur Erreichung dieses Zweckes
angewandte Mittel in verschiedener Hinsicht als unzulässig. Dies einmal
deshalb, weil es über den angestrebten Zweck weit hinausschiesst. Wie nämlich
die Vorinstanz feststellt, bildet nur der Stellenwechsel der Damencoiffeure
ein Problem, da nur bei diesen die Beeinflussung der Kundschaft, dem Gehilfen
an seine neue Stelle zu folgen, praktisch eine Rolle spielt. Der Beklagte
ficht diese Feststellung der Vorinstanz als aktenwidrig an. Aber
Aktenwidrigkeit als Anfechtungsgrund kennt das rev. OG nicht mehr. Und von
einem offensichtlichen Versehen im Sinne des Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
OG kann nicht die
Rede sein. Die Feststellung beruht vielmehr auf einer

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vom Bundesgericht nicht überprüfbaren Würdigung des Ergebnisses der mündlichen
Verhandlung vor der ersten Instanz und den Ausführungen in der Antwortschrift,
wo ausschliesslich mit den Verhältnissen im Damencoiffeurgewerbe operiert
worden ist. Unter diesen Umständen auch die Herrencoiffeure der in § 6
vorgesehenen Regelung zu unterwerfen, wie das nach dem Wortlaut der Bestimmung
der Fall ist, besteht daher zum vorneherein kein schutzwürdiges Interesse.
Zu weit geht das angewandte Mittel aber auch deshalb, weil die Beschränkung
der Freizügigkeit der Gehilfen bei jedem Stellenwechsel innerhalb des in § 6
vorgesehenen örtlichen Umkreises eintreten soll, auch wenn er nicht auf einem
Angestelltenfang beruht und kein Kundenfang zu befürchten ist. Der Einwand des
Beklagten, § 6 werde nicht angewendet, wenn der Gehilfe einen wichtigen Grund
zur Kündigung habe oder wenn der Meister kündige, ist unbehelflich. Abgesehen
davon, dass diese Einschränkung dem Wortlaut und Sinn der Vorschrift nicht zu
entnehmen ist, fehlt jede Rechtfertigung für eine Anwendung der Bestimmung
auch auf einen Gehilfen, der ohne wichtigen Grund von seinem gesetzlichen oder
vertraglichen Kündigungsrecht Gebrauch machen will. In diesem Falle soll aber
nach der Meinung des Beklagten die Vorschrift anwendbar sein; er macht
lediglich geltend, die Zustimmung des bisherigen Meisters zum Stellenwechsel
werde ohne weiteres erhältlich sein, wenn der Gehilfe sich verpflichte, den
Kundenfang zu unterlassen. Allein wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,
bietet diese Regelung dem Gehilfen keinen ausreichenden Schutz, da so, wie § 6
lautet, es dem bisherigen Meister freisteht, die Zustimmung ohne Grundangabe
zu verweigern. Diese aus dem Inhalt und Wortlaut des § 6 sich ergebende
logische Schlussfolgerung steht mit der Lebenserfahrung im Einklang.
Unzulässig ist das angewendete Mittel aber schliesslich vor allem deshalb,
weil das loyale Verhalten der Meister Im gegenseitigen Wettbewerb auf Kosten
der Gehilfen

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erzwungen werden soll, indem in ihr Recht auf Bestätigung der Persönlichkeit
in wirtschaftlicher Beziehung eingegriffen wird. Es geht aber nicht an, ein
bestimmtes Verhalten eines andern zu erzwingen durch Massnahmen, die in erster
Linie Dritte in einem geschützten Rechtsgut wie demjenigen der Persönlichkeit
treffen. Sowohl die Anwendung von dergestalt über den angestrebten Zweck
hinausschiessenden Mitteln, wie die Benachteiligung Dritter durch
Konkurrenzkampfmassnahmen widerspricht jedoch den Gepflogenheiten, die ein
anständig und billig Denkender im wirtschaftlichen Wettbewerb anwendet (BGE 56
II 436
).
c) In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ferner die in der umstrittenen
Statutenbestimmung vorgesehene Regelung auch deshalb als unstatthaft zu
erachten, weil der vom Beklagten angestrebte Vorteil in keinem vernünftigen
Verhältnis steht zu dem Nachteil, der den davon betroffenen Gehilfen erwachsen
kann. Nach der tatsächlichen und daher für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellung der Vorinstanz befinden sich die meisten gutgehenden
Coiffeurgeschäfte, namentlich Damensalons, in der Innerstadt von Basel und
zwar innerhalb eines Umkreises von 500 m vom Barfüsserplatz oder seiner
Umgebung (Gerbergasse, Steinenvorstadt, Freiestrasse) aus. Das hat zur Folge,
dass ein in einem grösseren Geschäft angestellter Gehilfe seine Stelle ohne
Zustimmung des Meisters überhaupt nicht wechseln kann, wenn er auf eine
einigermassen gleichwertige Anstellung reflektiert, da alle in Betracht
fallenden Geschäfte im Sperrkreis liegen. Er wäre gezwungen, während der
Sperrfrist von 6 Monaten mit einer Stelle in einem Aussenquartier vorlieb zu
nehmen, wo die Verdienstmöglichkeiten erheblich geringer sind. Das bedeutet
aber für einen Gehilfen, der auf den Arbeitsverdienst angewiesen ist, einen
einschneidenden und darum nicht tragbaren Nachteil. Zwar steht ihm die
Möglichkeit offen, in einer andern Stadt eine gleichwertige Stelle zu suchen,
allein auch das stellt namentlich für einen Gehilfen, der

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verheiratet ist und Kinder hat, eine Beeinträchtigung dar, die über den Rahmen
des Zumutbaren hinausgeht, wenn man in Betracht zieht, dass ein Umzug mit
erheblichen Kosten verbunden ist und dass heute ein solcher Wechsel wegen der
in allen grösseren Ortschaften herrschenden Wohnungsnot grosse Schwierigkeit
bietet.
Dieses Missverhältnis zwischen Vorteil und Nachteil lässt sich nicht damit
rechtfertigen, dass auf andere Weise der angestrebte Erfolg überhaupt nicht
erreichbar sei. Denn wie die Vorinstanz mit Recht ausführt, genügt das blosse,
allenfalls mit einer Konventionalstrafe verbundene Verbot des Angestellten-
und Kundenfangs vollauf, um dem zu bekämpfenden Übelstand beizukommen.
Das in § 6 vorgesehene generelle Verbot, ohne Zustimmung des bisherigen
Meisters keinen Gehilfen anzustellen, der in einem weniger als 500 m weit
entfernten Geschäft gearbeitet hat, sowie die für den Widerhandlungsfall
vorgesehene Verpflichtung, den Gehilfen auf Verlangen des beklagten Verbandes
oder des früheren Meisters zu entlassen, sind somit als rechtswidrige
Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Gehilfen nichtig.
Ob und inwieweit die Statutenbestimmung auch unter dem Gesichtspunkte der
Vorschriften über das Konkurrenzverbot im Dienstvertrag (Art. 356 f
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
. OR)
unhaltbar seien, wie die Kläger behaupten, kann unter diesen Umständen mit der
Vorinstanz offen gelassen werden.
7. ­ Die Kläger haben neben dem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der
angefochtenen Bestimmung ursprünglich weiter beantragt, der Beklagte sei zur
Streichung des § 6 zu verurteilen. Das Zivilgericht hat diesem Antrag
entsprochen soweit es die Vorschrift als nichtig erklärte. Vor dem
Appellationsgericht haben die Kläger auf Bestätigung des erstinstanzlichen
Entscheides angetragen. Statt zur Streichung hat das Appellationsgericht dann
jedoch ohne besondere Begründung den Beklagten zu einer Unterlassung
verurteilt, indem es ihm unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen des
Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB

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verbot, die ungültig erklärten Abschnitte des § 6 gegenüber Coiffeurgehilfen
zur Anwendung zu bringen. Da die Kläger gegen dieses Urteil keine Berufung
eingereicht haben, sondern dessen Bestätigung beantragen, ist heute nur noch
das von der Vorinstanz ausgesprochene Unterlassungsgebot streitig.
Dieses erscheint als begründet, da die Mitglieder der klägerischen Verbände,
wie dargelegt worden ist, in ihrer wirtschaftlichen Persönlichkeit bedroht
sind und diese Bedrohung bestehen bleibt, solange § 6 der Statuten in seiner
gegenwärtigen Fassung vom Beklagten beibehalten wird. Das von der Vorinstanz
ausgesprochene Verbot weiterer Anwendung des § 6 ist daher zu bestätigen. Es
ist lediglich die Korrektur anzubringen, dass der Passus «gegenüber den
Coiffeurgehilfen» wegzulassen ist. Da die Gehilfen nicht Mitglieder des
beklagten Verbandes sind, kann dieser die Bestimmung gar nicht gegen sie
anwenden; sie werden lediglich durch die Auswirkungen der Anwendung der
Vorschrift gegenüber einem Mitglied des beklagten Verbandes betroffen.
Durch die Gutheissung des Unterlassungsbegehrens der klägerischen Verbände
wird ihr Interesse an der Feststellung der teilweisen Ungültigkeit des § 6
nicht berührt. Diese ist gegenteils zur genauen Umgrenzung des
Unterlassungsgebotes notwendig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 25. Oktober 1946 wird im Sinne der Erwägungen bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 73 II 65
Date : 01. Januar 1947
Published : 19. Mai 1947
Source : Bundesgericht
Status : 73 II 65
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Persönlichkeitsschutz, Art. 28 ZGB.1. Aktivlegitimation von Berufsverbänden zur Klage wegen...


Legislation register
OG: 63  88
OR: 356
StGB: 292
UWG: 2
ZGB: 1  28  60
BGE-register
54-I-143 • 56-II-431 • 66-II-62 • 69-II-80 • 72-I-97 • 73-II-65
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1944/1509 • 1947/I/80