S. 20 / Nr. 5 Erbrecht (d)

BGE 73 II 20

5. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. April 1947 i. S. Ludin gegen Ludin und
Konsorten.

Regeste:
Erbteilung betreffend landwirtschaftliche Grundstücke (landwirtschaftliche
Gewerbe). Art. 617 a und 620 ZGB alter Fassung schliessen abweichende
Vereinbarungen nicht aus. Wie ist es nach dem neuen Art. 620 (Art. 94 des
Entschuldungsgesetzes vom 12. Dezember 1940)?
Massnahmen gegen die Bodenspekulation (BRB vom 19. Januar 1940/7. November
1941): Hat der Übernehmer eines landwirtschaftlichen Grundstücks einem
konkurrierenden Miterben für dessen Zustimmung und Verzicht eine Vergütung
versprochen so fällt diese Vereinbarung nicht unter die Genehmigungspflicht
und stellt auch keine verpönte Nebenabrede dar (Art. 6 ff., 42 BRB).
Partage successoral d'immeubles ruraux. Les art. 617 al. 2 et 620 ancien CC
n'excluent pas les conventions contraires. Qu'en est-il de l'art. 620 nouveau
(art. 94 de la loi sur le désendettement des domaines agricoles)?
Mesures contre la spéculation sur les terres (ACF du 19 janvier 1940/7
novembre 1941). La promesse de prestations faite par l'acquéreur d'un immeuble
agricole à un autre héritier compétiteur pour obtenir son consentement et sa
renonciation n'est pas sujette à ratification et ne constitue pas non plus une
convention accessoire prohibée (art. 6 et ss, 42 ACF).
Divisione successoria di fondi rurali. Gli art. 617 cp. 2 e 620 del vecchio CC
non escludono patti contrari. Quid del nuovo art. 620 CC (art. 94 della logge
federale sullo sdebitamento di poderi agricoli)?
Misure contro le speculazioni fondiarie (DCF 19 gennaio 1940/ 7 novembre
1941). La promessa fatta dal compratore d'un fondo agricolo ad un altro erede
per ottenere il suo consenso e la sua rinuncia non soggiace a ratifica e non è
una convenzione accessoria vietata (art. 6 e seg. 42 DCF).

A. ­ Der am 26. September 1944 ohne Nachkommen verstorbene Ernst Ludin-Steiner
hinterliess als Erben

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seine Witwe und seine Geschwister (fünf Schwestern und zwei Brüder). In seiner
Erbschaft befanden sich zwei Liegenschaften, die eine mit einer
Katasterschätzung von Fr. 94,500. -, die andere mit einer solchen von Fr.
13,400.-. Die Witwe wurde ausgekauft. Über die Zuteilung der Liegenschaften
schlossen die andern Erben am 20. Februar 1945 einen Vertrag, wonach die
grössere Liegenschaft an den Bruder Leonhard fiel und ihm zu Fr. 100,730.­
angerechnet wurde, die kleinere an die Schwester Frau Agatha Gassmann-Ludin,
zum Anrechnungswerte von Fr. 14,270.-. Vorbehalten wurde die Genehmigung des
Regierungsrates. Diese erfolgte am 28. Mai 1945.
B. ­ Bereits am 8. Februar 1945 hatte sich Leonhard mit dem Bruder Richard
Ludin dahin verständigt, dass dieser der Zuteilung der grösseren Liegenschaft
an jenen zustimmte und auf Erwerb der kleineren für sich selbst verzichtete,
wogegen ihm Leonhard eine Zahlung von Fr. 8000.­ versprach und ihm dafür einen
Gültbrief von Fr. 6000.­ und eine Bankobligation von Fr. 3000.­ zu Faustpfand
gab. Indessen starb Leonhard Ludin am 11. Juli 1945, und nun weigerten sich
seine Witwe und Kinder, dem Richard Ludin die Zahlung von 8000.­ zu leisten.
Am 19. Februar 1946 erhob Richard Ludin gegen die Erben des Leonhard Ludin die
vorliegende Klage auf Zahlung von Fr. 8000.­ nebst Zins zu 5 % seit 8. Februar
1945 mit Solidarhaft und auf Anerkennung der ihm von Leonhard Ludin bestellten
Faustpfandrechte. Diese Begehren wurden vom Amtsgericht Willisau am 24.
September 1946 zugesprochen, vom Obergericht des Kantons Luzern dagegen am 12.
Dezember 1946 abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der von den
sämtlichen Erben des Ernst Ludin-Steiner (ausser der abgefundenen Witwe)
abgeschlossene Erbteilungsvertrag über die Liegenschaffen bedurfte der
behördlichen Genehmigung nach dem Bundesratsbeschluss vom 19. Januar 1940/ 7.
November 1941 über Massnahmen gegen die Bodenspekulation usw. (BMB). Die
Anrechnungswerte wurden

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von den Erben frei vereinbart, nicht von amtlich bestellten Sachverständigen
festgestellt. Die Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach Art. 7 Ziff. 4 BMB
trifft daher nicht zu. Das der Behörde nicht zur Genehmigung unterbreitete
Zahlungsversprechen des Leonhard Ludin ist eine Nebenabrede zu jenem Vertrag
und mangels Genehmigung nach Art. 42 Abs. 2 BMB nichtig. Diese Vorschrift
erfasst auch Abreden, die nur von einzelnen der am Hauptgeschäft Beteiligten
getroffen werden. Fraglich ist zwar, ob die vorliegende Abrede eine Umgehung
der Bestimmungen des BMB bezweckt hat. «Allem Anschein nach» hätte der
Regierungsrat die Genehmigung auch erteilt, wenn als Anrechnungswert der dem
Leonhard Ludin zugeteilten Liegenschaft Fr. 108,730.­ angegeben worden wären.
Denn das sind immer noch bloss 15 % mehr als die Katasterschatzung, und
gewöhnlich wird die Genehmigung bei einem Zuschlag bis zu 30 % erteilt. Allein
der Verstoss gegen den BMB liegt im Verschweigen der Nebenabrede an sich. Das
zieht ohne weiteres deren Nichtigkeit nach sich. In subjektiver Hinsicht
genügt, dass die Vertragspartner mit einem Verstoss gegen den BMB rechnen
mussten, gleichgültig ob sie daran gerade gedacht haben oder nicht.
C. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Er hält an den
Klagebegehren nach Massgabe des erstinstanzlichen Urteils fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Die Entscheidung hängt vom Vorliegen eines Verstosses gegen die
Bestimmungen des BMB und gegebenenfalls von den Folgen eines solchen
Verstosses ab. Die Beklagten haben zwar noch weitere Einwendungen erhoben: Das
Zahlungsversprechen ihres Rechtsvorgängers gegenüber dem Kläger verletze die
Regeln des bäuerlichen Erbrechtes. Es sei rechts- oder zum mindesten
sittenwidrig. Der Fall liege analog einem nach Art. 230
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
OR verpönten pactum de
non licitando. Man könne endlich von Simulation sprechen, indem der im
Zuteilungsvertrag

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vorgesehene Anrechnungswert nicht die ganze von Leonhard Ludin übernommene
Leistung enthalte, sondern nach der streitigen Nebenabrede noch eine Zahlung
von Fr. 8000.­ an den Kläger zu kommen hätte. Diese Einwendungen halten
indessen der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Nach Art. 617 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 617 - Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.
bezw. 620 Abs. 1 ZGB erfolgt freilich die Anrechnung
landwirtschaftlicher Grundstücke bezw. eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum
Ertragswert. Dem Übernehmer kann also an und für sich keine Mehrleistung
aufgezwungen werden. Hat er seinerseits ein Vorrecht auf den Erwerb, so kann
er vielmehr die Zuweisung zum Ertragswerte beanspruchen. Aber daraus folgt
nicht die Unzulässigkeit abweichender Vereinbarung zwischen den Erben, sowenig
wie die Unzulässigkeit abweichender Verfügungen des Erblassers. Zur
Vereinbarung einer Mehrleistung mag sich der Übernehmer namentlich dann
veranlasst sehen, wenn vor oder neben ihm noch andere Erben Anspruch auf
Zuweisung erheben können. Die Mehrleistung dient solchenfalls dem
Interessenausgleich. Es kann hier ungeprüft bleiben, ob die neue, seit dem 1.
Januar 1947 in Kraft stehende Fassung von Art. 620 ZGB solche Mehrleistungen
noch zulässt; denn die vorliegende Vereinbarung vom 8. Februar 1945 unterstand
noch dem früheren Recht. Ist sie nach dem Gesagten nicht rechtswidrig, so kann
ferner nichts Sittenwidriges darin gesehen werden, dass sich die beiden Brüder
auf diese Weise verständigt haben. Vollends folgt aus Art. 230
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
OR nichts für
den Standpunkt der Beklagten. Sie fechten ja die Zuteilung der Liegenschaft an
ihren Ehemann und Vater, also den «Hauptvertrag», gar nicht an. Ob die andern
Erben an einer solchen Anfechtung ein Interesse und einen rechtlichen Grund
dafür hätten, steht hier nicht zur Entscheidung.
Endlich versuchen die Beklagten dem Zahlungsversprechen mit der Einrede einer
Simulation beizukommen, ohne indessen die Ernstlichkeit dieses Versprechens in
Frage zu stellen. Von Simulation kann nicht die Rede sein,

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wenn zum ernstlichen Zuweisungsvertrag zwischen allen beteiligten Erben des
Ernst Ludin-Steiner eine ebenso ernstliche Abrede zwischen den Brüdern
Leonhard und Richard Ludin trat ­ ein Zahlungsversprechen, das eben den
Abschluss jenes Zuweisungsvertrages erleichtern sollte und ihm nicht
widerspricht. Es liegt nicht etwa der Fall einer mit Simulationsabsicht
erfolgten zu niedrigen Bezifferung des Anrechnungswertes der Liegenschaft im
Zuweisungsvertrage vor (was übrigens eben die Gültigkeit des
Zuweisungsvertrages selbst in Frage stellen müsste). Vielmehr versprach
Leonhard dem Kläger eine Zahlung aus anderm Rechtsgrunde. Dieses
Zahlungsversprechen gehörte gar nicht in den Zuweisungsvertrag zwischen den
Erben des Ernst Ludin-Steiner. Sein Grund und Zweck war nicht eine Erhöhung
des Anrechnungswertes der Liegenschaft zugunsten der betreffenden Erbschaft.
Anderseits sollte die Zahlung auch nicht die Erbschaft belasten (abgesehen von
ihrer allfälligen preisdrückenden Wirkung), sondern allein den Leonhard Ludin
(und nunmehr dessen Erben, die Beklagten). Die Abrede zwischen den beiden
Brüdern lässt sich also keineswegs als Geheimklausel zum Erbteilungsvertrag
(Zuweisungsvertrag betreffend die Liegenschaften) betrachten. Die Zahlung von
Fr. 8000.­ ist kein zusätzlicher Erwerbspreis für die Liegenschaft (ganz
abgesehen davon, dass der Kläger gar nicht auf Erwerb der grössern, sondern
nur der kleinern Liegenschaft ausging). Vielmehr liess sich der Kläger diese
Zahlung einfach als Entgelt für sein Désintéressement versprechen. Diese
Abrede unterstand weder der für Erbteilungsverträge vorgeschriebenen
Schriftform (Art. 634 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 634 - 1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.
1    Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.
2    Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
ZGB), noch bedurfte sie der für Verträge auf
Übertragung des Eigentums an Grundstücken ausserhalb einer Erbteilung
vorgeschriebenen öffentlichen Beurkundung (Art. 657
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 657 - 1 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen.
ZGB).
2. ­ Diese vom Erbteilungsvertrage nach Gegenstand, Grund und Zweck
verschiedene Natur der Abrede zwischen Leonhard Ludin und dem Kläger ist auch
für die Frage

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nach einem Verstoss gegen die notrechtlichen Bestimmungen des BMB von
Bedeutung. Gewiss bedurfte der Erbteilungsvertrag betreffend die
Liegenschaften der agraramtlichen Genehmigung, da der Anrechnungswert nicht
gemäss Art. 7 Ziff. 4 BMB festgestellt, sondern frei vereinbart war. Auch
macht der Kläger mit Unrecht geltend, ein Mehrpreis von Fr. 8000.­ hätte
keiner Genehmigung bedurft, weil er noch in der Limite eines Zuschlages von 30
% zum Ertragswert (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 BMB) gelegen wäre, selbst wenn man
diesen nur auf die Katasterschätzung bemessen wollte. Dieser Betrachtungsweise
steht Art. 8 BMB eindeutig entgegen, der nicht die Voraussetzungen der
Genehmigungsbedürftigkeit, sondern der Genehmigung bestimmt. Diese ist
insbesondere nach Ziff. 3 daselbst zu versagen, «wenn im Vertrag ein
geringerer Preis beurkundet ist als effektiv bezahlt wird», was gegebenenfalls
zur Neubeurkundung mit wahrer Preisangabe führen muss. Allein das
Zahlungsversprechen an den Kläger kennzeichnet sich eben nach dem Gesagten gar
nicht als Vertrag über die Übertragung des Eigentums an Grundstücken (Art. 6
BMB) noch als Zusatzvertrag zwischen Veräusserer und Erwerber über einen im
Hauptvertrag unerwähnt gebliebenen Preiszuschlag. Es handelt sich um eine ganz
andere, nicht von Art. 6 BMB betroffene Vereinbarung, wobei der Kläger nicht
einem Veräusserer gleichgestellt werden darf.
Bei dieser Sachlage erheben sich ohne weiteres Bedenken gegen die Ansicht der
Vorinstanz, die Abrede zwischen Leonhard Ludin und dem Kläger sei zu den von
Art. 42 Abs. 2 BMB verpönten «Nebenabreden» zu zählen, «die eine Umgehung der
Bestimmungen dieses Beschlusses bezwecken», und die darnach nichtig sind mit
folgender Massgabe: «Insbesondere ist der im öffentlich beurkundeten Vertrag
vereinbarte Preis allein geschuldet. Ausser dem Vertrage versprochene
Leistungen können nicht gefordert werden; falls sie aber schon erbracht
wurden, können sie binnen zehn Jahren seit ihrer Erfüllung

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zurückgefordert werden». Art. 42 steht im Kapitel über die «Folgen» (scil. der
Nichteinholung oder Nichterteilung der Genehmigung). Diese Folgen («A.
zivilrechtliche», Art. 42-44, «B. strafrechtliche», Art. 45-47) können sich
doch nur an das Fehlen der Genehmigung knüpfen, wo diese vorgeschrieben ist,
also bei Rechtsgeschäften «über die Übertragung des Eigentums an Grundstücken»
nach Art. 6 ff., zu denen die in Frage stehende Abrede vom 8. Februar 1945
nicht gehört (abgesehen von den Beschränkungen bei der Errichtung von
Pfandrechten und Grundlasten nach Art. 17 ff., die hier ohnehin nicht in Frage
stehen). Abreden, die nicht den Inhalt eines genehmigungsbedürftigen
Geschäftes haben und daher nicht der Genehmigung unterliegen, können nicht von
den «Folgen» der Nichtgenehmigung betroffen werden. Den Beklagten ist
zuzugeben, dass Umgehungsgeschäfte unter Umständen zwischen andern als den
Parteien des Hauptvertrages über die Übertragung (oder erbrechtliche
Zuweisung) von Liegenschaften abgeschlossen werden mögen, so etwa die
Vereinbarung eines Preiszuschlages statt im Teilungsvertrag (oder in einem
diesen ergänzenden oder abändernden Zusatzvertrag) in Sondervereinbarungen mit
jedem einzelnen Miterben oder mit einem Strohmann (ohne Angabe des
Schuldgrundes und mit der ausgesprochenen oder versteckten Abrede der
Überweisung des Geldes an die Erben). Hier liegt aber nichts derartiges vor,
sondern eine Zahlungsvereinbarung, die nach ihrem Rechtsgrund zweifellos nicht
unter Art. 6 BMB fällt und wobei der Kläger nicht einem Veräusserer von
Grundeigentum gleichzustellen ist. Die notrechtlichen Bestimmungen dürfen
nicht auf Geschäfte ausgedehnt werden, die ihnen nicht unterworfen sind. Dazu
darf auch nicht der Umstand verleiten, dass Leonhard Ludin und nunmehr die
Beklagten als dessen Erben für die dem Kläger versprochene Zahlung den
Gegenwert letzten Endes nur im Erwerb der (vom Kläger nicht beanspruchten)
grösseren Liegenschaft finden. Es geht nicht an, um dieser wirtschaftlichen
Auswirkung

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willen in das Zivilrecht einzugreifen, ohne dass das öffentliche Recht dafür
eine Handhabe bietet.
Nach dem Ausgeführten ist der Kläger in seinem vertraglichen Anspruch auf
Zahlung zu schützen, da dieser auf zivilrechtlich einwandfreier Vereinbarung
beruht und nicht gegen die Vorschriften des BMB verstösst.
Mit der Forderung ist die Gültigkeit des dafür bestellten Pfandrechtes
anzuerkennen, gegen das keine besondern Einwendungen erhoben sind. Die
Forderung ist seit der Inverzugsetzung, d. h. seit der Ladung zum
Aussöhnungsversuch (1. Januar 1946) verzinslich.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass die Beklagten, unter Aufhebung des
Urteils des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 12. Dezember 1946,
solidarisch zur Zahlung von Fr. 8000.­ nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 1946 an
den Kläger verurteilt werden, und dass das für diese Forderung bestellte
Pfandrecht als gültig anerkannt wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 II 20
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 01. April 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 II 20
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Erbteilung betreffend landwirtschaftliche Grundstücke (landwirtschaftliche Gewerbe). Art. 617 a und...


Gesetzesregister
OR: 230
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
ZGB: 617 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 617 - Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.
617a  620  634 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 634 - 1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.
1    Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.
2    Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
657
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 657 - 1 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen.
BGE Register
73-II-20
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erbe • beklagter • anrechnungswert • zahlungsversprechen • frage • stein • witwe • nichtigkeit • eigentum • hauptvertrag • landwirtschaftliches grundstück • ertragswert • einwendung • simulation • zins • entscheid • geschwister • erbrecht • rechtsgrund • unterstand
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