BGE 73 II 194
32. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. September 1947 i. S.
Gillette Safety Razor Company und Gillette Handels A.- G. gegen Belras A-G.
Regeste:
Unlauterer Wettbewerb.
Frage der Zulässigkeit der Nachahmung eines gemeinfreien Erzeugnisses unter
dem Gesichtspunkt der Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb; Art. 1 Abs.
2 lit. d
SR 241 Legge federale del 19 dicembre 1986 contro la concorrenza sleale (LCSl) LCSl Art. 1 - La presente legge tende a garantire una concorrenza leale e inalterata nell'interesse di tutte le parti interessate. |
Ablehnung eines über den Schaden hinausgehenden Gewinnherausgabeanspruchs des
durch den unlauteren Wettbewerb Verletzten (Erw. 5).
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Concurrence déloyale.
Est-il permis, du point de vue des dispositions sur la concurrence déloyale,
d'imiter un produit non breveté? Art. 1er al. 2 litt. d LCD (consid. 2 et 4).
La personne lésée par un acte de concurrence déloyale n'a pas, en sus de
l'action en dommages-intérêts, une action en délivrance du bénéfice réalisé
par l'auteur (consid. 6).
Concorrenza sleale.
E lecito sotto l'angolo delle norme in materia di concorrenza sleale imitare
un prodotto non brevettato? art. 1 cp. 2 lett. d LCD (consid. 2 e 4).
Al leso non spetta, oltre l'azione di risarcimento dei danni, un'azione per
ottenere l'utile derivato dall'atto di concorrenza. sleale (consid. 5).
Aus dem Tatbestand:
Die Gillette Safety Razor Comp. stellt Rasierklingen her, bei denen von den
drei Öffnungen nur die mittlere kreisrund, die beiden äusseren dagegen
viereckig sind. Ferner sind die Öffnungen miteinander verbunden durch einen
Längsschlitz, im rechten Winkel zu welchem 4 Querschlitze stehen. Die Belras
A.-G. hat Klingen mit einem genau übereinstimmenden Stanzbild herausgebracht.
Auf den an die Wiederverkäufer versandten Werbe- und Bestellkarten bemerkte
sie, dass die Langlochklingen «Original-Gillette-Schlitz-Stanzung» hätten.
Die Gillettefabrik und die Gillette Handels A.-G. in der Schweiz erhoben gegen
die Belras A.-G. Klage wegen unlauteren Wettbewerbs mit den Begehren auf
Untersagung des Gebrauchs des Ausdrucks «Original-Gillette-Schlitz-Stanzung»
und der Nachahmung des Stanzbildes, sowie auf Herausgabe des durch diese
Handlungen von der Beklagten erzielten Gewinnes.
Das Handelsgericht Zürich hiess das Begehren auf Untersagung des Gebrauchs des
Ausdrucks «Original-Gillette-Schlitz-Stanzung» gut. Dagegen erblickte es in
der Nachahmung des Stanzbildes durch die Beklagte keinen unlauteren Wettbewerb
und wies ferner das Gewinnherausgabebegehren der Kläger ab.
Das Bundesgericht weist die von den Klägern hiegegen gerichtete Berufung ab.
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Aus den Erwägungen:
2. Streitig ist, ob darin ein unlauterer Wettbewerb liege, dass die Beklagte
für ihre Klingen das genau gleiche Stanzbild des Schlitzes übernommen hat das
die neuesten Gillette-Klingen aufweisen.
Unter der Herrschaft von Art. 48
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 48 |
aufgestellt, dass die zu Verwechslungen führende Nachahmung der Ausstattung
eines gemeinfreien Erzeugnisses dann keinen unlauteren Wettbewerb darstelle,
wenn die betreffende Ausstattung im Interesse des Gebrauchszwecks des
Erzeugnisses übernommen worden sei; denn sonst käme man zu einem beinahe
unbeschränkten gewerblichen Immaterialrechtsschutz, der durch die
Spezialgesetze auf diesem Gebiet gerade habe ausgeschlossen werden sollen. Ein
unlauterer Wettbewerb liege vielmehr erst vor, wenn ohne Beeinträchtigung des
Gebrauchszweckes eine andere Ausgestaltung des Erzeugnisses möglich gewesen
wäre, aber vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen worden sei (BGE 57 II 461,
69 II 298).
Diese Grundsätze haben ihre Gültigkeit mit dem Inkrafttreten des auf den
vorliegenden Fall anwendbaren UWG nicht eingebüsst. Art. 1 Abs. 2 lit. d
SR 241 Legge federale del 19 dicembre 1986 contro la concorrenza sleale (LCSl) LCSl Art. 1 - La presente legge tende a garantire una concorrenza leale e inalterata nell'interesse di tutte le parti interessate. |
führt als Beispiel einer unerlaubten Wettbewerbshandlung den Fall auf, dass
jemand Massnahmen trifft, die bestimmt oder geeignet sind, Verwechslungen mit
den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines andern
herbeizuführen. Doch sollte damit die Einschränkung, welche die Rechtsprechung
in Bezug auf die durch Gebrauchszweck und Fabrikationsweise bedingte
Ausstattung gemacht hatte, nicht etwa beseitigt werden. Das neue Gesetz lässt
die durch die Spezialgesetze des gewerblichen Rechtsschutzes (PatG, MMG) und
das Urheberrecht mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht gezogenen Grenzen unberührt. Daher kann die Nachahmung der
technisch bedingten, aber
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nicht durch eines der genannten Spezialgesetze geschützten Gestaltung eines
Erzeugnisses auch unter der Herrschaft des UWG nicht beanstandet werden.
3. (Ausführungen darüber, dass das Stanzbild der Klinge technisch bedingt
ist, mit Ausnahme der innern Querschlitze, die für sich allein keine
Kennzeichnungskraft zu Gunsten der Kläger besitzen.)
4. Ist die Beklagte somit befugt, Klingen mit dem genau gleichen Stanzbild
wie dasjenige der Kläger herzustellen und zu vertreiben, so hat sie anderseits
doch die Pflicht, im übrigen alles vorzukehren, um Verwechslungen ihrer Klinge
mit denjenigen der Kläger zu verhüten; insbesondere hat sie sorgfältig darauf
zu achten, jeden Anklang an die weltbekannten Wort-, Bild- und kombinierten
Marken der Kläger zu vermeiden, wenn sie sich nicht des unlauteren
Wettbewerbes schuldig machen will. Dieser Pflicht hat die Beklagte aber in
vollem Umfang genügt, indem sie auf ihren Klingen und deren Verpackung in
grosser und deutlicher Schrift ihre Wortmarke «Helvetia» anbringt. Das stellt
einen unmissverständlichen Hinweis darauf dar, dass es sich bei der Klinge um
ein Schweizerprodukt handelt, während jedermann weiss, dass die Fabrikantin
der Gillette-Klingen ein nordamerikanisches Unternehmen ist.
Soweit die Berufung gegen die Verneinung eines unlauteren Wettbewerbes durch
die Nachahmung des Stanzbildes gerichtet ist, erweist sie sich somit als
unbegründet.
5. Die Kläger haben das Begehren gestellt, die Beklagte sei zur Herausgabe
des Gewinnes zu verpflichten, den sie durch ihre unlauteren
Wettbewerbshandlungen erzielt hat. Da nach den vorstehenden Ausführungen ein
unlauterer Wettbewerb der Beklagten lediglich in der Verwendung des Ausdruckes
«Original-Gillette-Schlitz-Stanzung» liegt, stellt sich die Frage nach der
Pflicht zur Gewinnherausgabe auch nur in Bezug auf diesen Punkt.
Ein solcher Anspruch ist jedoch mit der Vorinstanz
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zu verneinen. In seinem Entwurf zum UWG vom Jahre 1942 hatte der Bundesrat
zwar eine Gewinnherausgabepflicht beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
vorgesehen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach bei
Patentnachahmung der Verletzer den von ihm erzielten Gewinn nach den
Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag, Art. 423
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 423 - 1 Se la gestione non fu assunta nell'interesse del padrone, questi può ciò nonostante appropriarsi i gli utili che ne sono derivati. |
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1 | Se la gestione non fu assunta nell'interesse del padrone, questi può ciò nonostante appropriarsi i gli utili che ne sono derivati. |
2 | Il padrone non è tenuto a risarcire o a liberare il gestore se non in quanto siasi arricchito. |
hat. Allein die eidgenössischen Räte haben nach einlässlicher Diskussion die
Aufnahme einer Bestimmung dieses Inhalts in das Gesetz eindeutig abgelehnt.
Massgebend hiefür war ausser gewissen praktischen Schwierigkeiten, die sich
aus einer Konkurrenz zwischen Gewinnherausgabeanspruch und
Schadenersatzanspruch ergeben hätten, vor allem die grundsätzliche Erwägung,
dass der durch eine unlautere Wettbewerbshandlung Verletzte weder unter dem
Gesichtspunkt der Moral noch demjenigen der Billigkeit Anspruch auf einen vom
Verletzer erzielten Gewinn zu erheben vermöge, soweit dieser den ihm
erwachsenen Schaden übersteigt. Es liefe somit dem klaren Willen des
Gesetzgebers zuwider, über die in Art. 2 Abs. 1
SR 241 Legge federale del 19 dicembre 1986 contro la concorrenza sleale (LCSl) LCSl Art. 2 Principio - È sleale e illecito qualsiasi comportamento o pratica d'affari ingannevole, o altrimenti lesivo delle norme della buona fede, che influisce sui rapporti tra concorrenti o tra fornitori e clienti. |
hinaus dem Verletzten auch noch einen auf einer angeblichen Geschäftsführung
ohne Auftrag beruhenden Gewinnherausgabeanspruch zuzubilligen. Eine
Übertragung der für die Patentnachahmung aufgestellten Grundsätze verböte sich
zudem auch deshalb, weil im Gegensatz zum Falle der Patentnachahmung, wo der
Verletzer ohne die Verletzungshandlung gar keine Möglichkeit zum Verkauf des
in Frage stehenden Erzeugnisses gehabt hätte, beim unlauteren Wettbewerb der
Täter auch ohne das ihm zur Last fallende unerlaubte Vorgehen seine
Erzeugnisse gleichwohl hätte verkaufen können. Auf Grand dieser Erwägung hat
es das Bundesgericht denn auch von jeher abgelehnt, den
Gewinnherausgabeanspruch nach Geschäftsführungsgrundsätzen auf das Gebiet des
Markenrechts zu übertragen (BGE 36 II 601). Die gleiche Lösung drängt sich
auch hier auf. da die Verhältnisse im Gebiet
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des unlauteren Wettbewerbes mit denjenigen des Markenrechts weit mehr
Ähnlichkeit aufweisen als mit dem Patentrecht.
Zur Stützung ihres Anspruchs auf Gewinnherausgabe berufen sich die Kläger
ferner auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, Art. 62
ff. Allein auch im Bereicherungsrecht bemisst sich der Umfang des
Herausgabeanspruches nach der Entreicherung des Anspruchsberechtigten. Die
Entreicherung der Kläger beläuft sich aber auf den ihnen erwachsenen Schaden,
und für dessen Wiedergutmachung steht ihnen, da die Beklagte unzweifelhaft ein
Verschulden trifft, der Rechtsbehelf des Art. 48
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 48 |
d
SR 241 Legge federale del 19 dicembre 1986 contro la concorrenza sleale (LCSl) LCSl Art. 2 Principio - È sleale e illecito qualsiasi comportamento o pratica d'affari ingannevole, o altrimenti lesivo delle norme della buona fede, che influisce sui rapporti tra concorrenti o tra fornitori e clienti. |
also zu keinem anderen Ergebnis führen, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob
ihre Anrufung nicht überhaupt ausgeschlossen sei mit Rücksicht auf ihren
subsidiären Charakter.
Vgl. auch Nr. 30. Voir aussi no 30.