S. 311 / Nr. 45 Bundesrechtliche abgaben (d)

BGE 73 I 311

45. Auszug aus dem Urteil vom 19. September 1947 i. S Amrein und Konsorten
gegen eidg. Steuerverwaltung.

Regeste:
Kriegsgewinnsteuer: 1. Die Kollektivgesellschaft als Steuersubjekt.
2. Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Gewinn, der in eine
Steuerberechnung einbezogen wurde, bei einem andern Steuersubjekt zu erfassen
gewesen wäre, so muss die Besteuerung gegenüber dem richtigen Steuersubjekt
durchgeführt und die Veranlagung des andern Steuerpflichtigen revidiert, der
dadurch geschaffenen Lage angepasst werden.
Impôt sur les bénéfices de guerre. 1. La société en nom collectif en tant que
contribuable.
2. S'il apparaît après coup qu'un bénéfice porté dans un décompte d'impôt
aurait dû en fait être compris dans le compte d'un autre assujetti, l'impôt
doit alors être réclamé au contribuable qui en est réellement le débiteur et
l'assiette de l'impôt de l'autre assujetti doit être rectifiée en conséquence.
Imposta sui profitti dipendenti dalla guerra. 1. La società in nome collettivo
come contribuente.
2. Se ulteriormente risulta che un utile compreso in una partita d'imposta
avrebbe dovuto essere incluso nella partita d'un altro

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contribuente, l'imposta dev'essere chiesta al contribuente che ne è
effettivamente debitore e la tassazione dell'altro contribuente dev'essere
rettificata.

21. ­ Am 18. April 1942 vereinbarten Landwirt Schwegler, Weinhändler Julius
Bucher und Amtsschreiber Roman Amrein, alle wohnhaft in Willisau, die
Errichtung einer Gesellschaft für den Ankauf einer Landparzelle in Mauensee
und deren Ausbeutung auf Torf. Die Unternehmung wurde als eine einfache
Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 530 - Hat der Erblasser seine Erbschaft mit Nutzniessungsansprüchen und Renten derart beschwert, dass deren Kapitalwert nach der mutmasslichen Dauer der Leistungspflicht den verfügbaren Teil der Erbschaft übersteigt, so können die Erben entweder eine verhältnismässige Herabsetzung der Ansprüche oder, unter Überlassung des verfügbaren Teiles der Erbschaft an die Bedachten, deren Ablösung verlangen.
. ZGB bezeichnet und es wurde ihr der
Name «Gesellschaft für Torfausbeutung Willisau» beigelegt. Am 8. Juni 1942
trat der Kohlenhändler Hugo Walthert in Willisau der Gesellschaft bei mit den
nämlichen Anteilsrechten wie die bisherigen Teilhaber, sodass jeder
Gesellschafter am Geschäft mit einem Viertel teilnahm. Gleichzeitig wurden
Ausbeutungsrechte in Kottwil und Buttisholz erworben.
Im November 1944 starb der Gesellschafter Roman Amrein. Die Gesellschaft loste
sich am 20. April 1945 auf und das Liquidationsergebnis wurde unter die
überlebenden Gesellschafter und die Erben des Verstorbenen verteilt.
B. ­ In der Annahme, bei der 1942 errichteten Gesellschaft handle es sich um
eine einfache Gesellschaft, hatte die eidg. Steuerverwaltung die einzelnen
Gesellschafter im Laufe des Jahres 1943 zur Abgabe der Steuererklärung für die
Kriegsgewinnsteuer 1942 aufgefordert. Der Gesellschafter Schwegler, der auch
noch persönlich Torf ausbeutet, wurde für seinen eigenen Geschäftsgewinn und
für den Anteil am Reingewinn der Gesellschaft eingeschätzt. Die Veranlagung
der übrigen Gesellschafter wurde einstweilen zurückgelegt.
a. ­ Nachträglich kam die Steuerverwaltung zu der Auffassung, dass es sich um
eine Kollektivgesellschaft handle und dass die Steuerpflicht die Gesellschaft,
nicht die einzelnen Gesellschafter persönlich treffe. Sie schätzte daher die
Gesellschaft ein und änderte die Einschätzung des Gesellschafters Schwegler
ab.

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D. ­ Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, das gegenüber der
Gesellschaft eingeleitete Einschätzungsverfahren aufzuheben, eventuell:
festzustellen-, dass die am 20. April 1945 aufgelöste «Gesellschaft für
Torfausbeutung Willisau», bezw. die Beschwerdeführer als deren
Rechtsnachfolger, nicht kriegsgewinnsteuerpflichtig seien. Zur Begründung wird
ausgeführt, die eidg. Steuerverwaltung habe die Beschwerdeführer für den
Kriegsgewinn, den sie 1942 aus der «Gesellschaft für Torfausbeutung» gezogen
haben sollen, bereits einzeln veranlagt. Damit habe die Einschätzungsbehörde
anerkannt, dass es sich um verschiedene Verfahren für die anteilsmässige
Besteuerung des Kriegsgewinns aus einer einfachen Gesellschaft handle.
Gegenüber dem Gesellschafter Schwegler sei das Verfahren in der Weise
abgeschlossen worden, dass der Gewinn aus der Gesellschaft in die Besteuerung
für die daneben betriebene eigene Torfausbeutung einbezogen wurde. Es handle
sich somit um eine beurteilte Sache. Es werde willkürlich eine Revision der
rechtlichen Beurteilung versucht, nachdem es sich herausgestellt habe, dass
bei einer Besteuerung der einzelnen Gesellschafter nur Schwegler
kriegsgewinnsteuerpflichtig würde.
Die übrigen Gesellschafter seien einzeln veranlagt worden. Daraus ergebe sich
die Einrede der Rechtshängigkeit für die von ihnen pro 1942 verlangte
Kriegsgewinnsteuer, und es könne für die nämliche Steuer nicht ein neues
Verfahren eingeleitet werden.
Die aufgelöste Gesellschaft sei nicht, wie die Verwaltung jetzt annehme, eine
Kollektivgesellschaft gewesen, sondern eine einfache Gesellschaft. Die
Verwaltung selbst habe früher angenommen, es handle sich um eine einfache
Gesellschaft, und die Beschwerdeführer hätten dieser Erledigung zugestimmt.
Übrigens sei eine Besteuerung einer Unternehmung als Kollektivgesellschaft
unzulässig, solange der Charakter nicht festgestellt und die Unternehmung im
Handelsregister als Kollektivgesellschaft

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eingetragen sei. Bis dahin sei sie auch nicht durchführbar.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
2. ­ Die am 18. April 1942 errichtete und am 20. April 1945 aufgelöste
Gesellschaft für Torfausbeutung Willisau war eine Kollektivgesellschaft. Denn
die Gesellschafter hatten sich zum Betriebe eines nach kaufmännischer Art
geführten Gewerbes und ohne ihre Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern
zu beschränken, unter gemeinsamer Firma zusammengeschlossen. Sie hatten damit
eine Vereinigung geschaffen, die alle Erfordernisse einer
Kollektivgesellschaft (Art. 552
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 552 - 1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
1    Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
2    Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.
, Abs. 1 OR) erfüllt. Die Gesellschaft ist
errichtet worden zum Zwecke der Ausbeutung von Torf in einem eigenen und in
weiteren, später hinzu gepachteten Grundstücken. Sie war eine auf die Dauer
errichtete Unternehmung, nicht bloss eine Verbindung zu einem einzelnen,
einmaligen Gelegenheitsgeschäft. Der Torf sollte in den Handel gebracht, in
einem nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe verwertet werden. Die
Gesellschafter traten unter einer gemeinsamen Firma auf. Dass die Firma den
Vorschriften über Gesellschaftsfirmen insofern nicht entsprach, als sie keinen
Familiennamen enthielt (vgl. Art. 947
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 552 - 1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
1    Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
2    Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.
OR), ist jedenfalls hier für den
Charakter der Gesellschaft als Kollektivgesellschaft ohne Bedeutung (SIEGWART,
Kommentar, Nr. 8 zu Art. 552
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 552 - 1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
1    Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
2    Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.
OR). Die Beteiligten gaben das
Gesellschaftsverhältnis nach aussen, gegenüber Dritten bekannt; sie waren
nicht Teilhaber einer stillen Gesellschaft. Nach den getroffenen
Vereinbarungen waren die Gesellschafter zu gleichen Teilen berechtigt und
verpflichtet. Eine Beschränkung der Haftung wurde damit nicht verbunden. Eines
schriftlichen Vertrages bedurfte es nicht. Für die Begründung einer
Kollektivgesellschaft ist weder ein schriftlicher Vertrag, noch die Eintragung
im Handelsregister erforderlich. Schriftlichkeit ist nur vorgeschrieben für
die Anmeldung im Handelsregister (Art. 556
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 556 - 1 Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Veränderung muss von allen Gesellschaftern persönlich beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.
1    Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Veränderung muss von allen Gesellschaftern persönlich beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.
2    Die Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma und ihre Namen persönlich beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
, Abs. 1

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OR). Der Vertragsabschluss kann mündlich sein (HARTMANN, Kommentar, Nr. 9 ff.
zu Art. 552
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 552 - 1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
1    Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
2    Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.
OR). Der Handelregistereintrag ergeht über ein bestehendes
Gesellschaftsverhältnis (Art. 552
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 552 - 1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
1    Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
2    Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.
, Abs. 2 OR). Er hat nicht konstitutive
Bedeutung. Unrichtig ist auch die Annahme der Beschwerdeführer, dass die
Frage, ob es sich um eine einfache oder eine Kollektivgesellschaft handle, in
einem Feststellungsverfahren auf Eintragung im Handelsregister hätte abgeklärt
werden müssen. Die Bezeichnung als «einfache Gesellschaft» und der Hinweis auf
«Art. 530
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
OR» im Vertrage vom 18. April 1942 waren irrtümlich, unvereinbar mit
der gesetzlichen Ordnung, wonach den Gesellschaften, bei denen die
Voraussetzungen einer andern im Gesetz geordneten Gesellschaftsform zutreffen,
die Anerkennung als einfache Gesellschaften versagt ist (Art. 530
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
, Abs. 2 OR).
War aber jene «Gesellschaft für Torfausbeutung Willisau» richtigerweise,
entgegen dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages, als Kollektivgesellschaft zu
charakterisieren, so musste nach Art. 1, Abs. 1 lit. b und Abs. 3 KGStB die
Besteuerung gegenüber der Gesellschaft durchgeführt werden. Dies ist mit der
hier angefochtenen Veranlagung geschehen.
3. ­ Dass die Steuerbehörde ursprünglich, offenbar unter dem Eindrucke der
unrichtigen Charakterisierung der Unternehmung im Gesellschaftsvertrage und
gestützt auf die Angaben der Teilhaber, von der Annahme ausgegangen war, dass
es sich um eine einfache Gesellschaft handle, steht der Besteuerung nicht
entgegen. Gegenüber den Gesellschaftern Bucher und Walthert, sowie den
Rechtsnachfolgern des Gesellschafters Amrein hat sie sich nicht ausgewirkt.
Sie führte lediglich zu der Einforderung von Steuererklärungen und Auskünften;
eine Einschätzung erging nicht, sodass von Rechtshängigkeit nicht die Rede
sein kann.
Der Gesellschafter Schwegler war bei seiner persönlichen Einschätzung zugleich
auch für die aus der Gesellschaft

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herrührenden Gewinne veranlagt worden und hatte die Steuer bezahlt. Die
Einschätzung ist aber im Anschluss an die Besteuerung der
Kollektivgesellschaft revidiert und der Überschuss über die nach der neuen
Berechnung geschuldete Steuer zurückerstattet (dem Steuerpflichtigen
gutgeschrieben) worden. Dass die persönliche Einschätzung Schweglers bereits
in Rechtskraft erwachsen war, steht dieser Erledigung nicht entgegen. Denn
nachdem es sich herausgestellt hatte, dass Schwegler für einen Gewinn
besteuert worden war, der bei einem andern Steuersubjekt zu erfassen gewesen
wäre, musste die Besteuerung gegenüber dem richtigen Steuersubjekt
durchgeführt und die persönliche Einschätzung Schweglers revidiert, der
dadurch geschaffenen Lage angepasst werden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 I 311
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 18. September 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 I 311
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Kriegsgewinnsteuer: 1. Die Kollektivgesellschaft als Steuersubjekt.2. Stellt sich nachträglich...


Gesetzesregister
OR: 530 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
552 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 552 - 1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
1    Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
2    Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.
556 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 556 - 1 Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Veränderung muss von allen Gesellschaftern persönlich beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.
1    Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Veränderung muss von allen Gesellschaftern persönlich beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.
2    Die Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma und ihre Namen persönlich beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
947
ZGB: 530
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 530 - Hat der Erblasser seine Erbschaft mit Nutzniessungsansprüchen und Renten derart beschwert, dass deren Kapitalwert nach der mutmasslichen Dauer der Leistungspflicht den verfügbaren Teil der Erbschaft übersteigt, so können die Erben entweder eine verhältnismässige Herabsetzung der Ansprüche oder, unter Überlassung des verfügbaren Teiles der Erbschaft an die Bedachten, deren Ablösung verlangen.
BGE Register
73-I-311
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annahme des antrags • anschreibung • begründung des entscheids • bewilligung oder genehmigung • bruchteil • buch • bundesgericht • charakter • dauer • einfache gesellschaft • eintragung • einzelne gesellschaften • erbe • errichtung eines dinglichen rechts • erwachsener • familienname • frage • gesellschaft • kollektivgesellschaft • landwirt • rechtskraft • richtigkeit • stille gesellschaft • treffen • unternehmung • vertragsabschluss