S. 273 / Nr. 39 Registersachen (d)

BGE 73 I 273

39. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Juli 1947 i. S. Wwe Landolt gegen den
Regierungsrat des Kantons Glarus.

Regeste:
Anmeldung des Alleineigentums an einem auf den Namen des Ehemannes
eingetragenen Grundstückes durch die Witwe gestützt auf einen nicht gemäss
Art. 248
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 248 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
ZGB eingetragenen Ehevertrag, wonach Gütergemeinschaft besteht und
der überlebende Ehegatte das ganze Gesamtgut erhalten soll. Der Ehevertrag
genügt nicht als Ausweis für solchen Erwerb. Art. 963 ZGB Art. 18
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 18 Bezeichnung der Grundstücke - 1 Jedes in das Grundbuch aufgenommene Grundstück wird so bezeichnet, dass es landesweit eindeutig identifizierbar ist.
1    Jedes in das Grundbuch aufgenommene Grundstück wird so bezeichnet, dass es landesweit eindeutig identifizierbar ist.
2    Die Bezeichnung beinhaltet:
a  die Gemeinde und eine Grundstücksnummer; ist die Gemeinde grundbuchmässig in mehrere Einheiten aufgeteilt, so werden auch diese angegeben;
b  für den Datenaustausch zwischen Informatiksystemen eine eidgenössische Grundstücksidentifikation (E-GRID).
3    Die Bezeichnung des Grundstücks im Plan für das Grundbuch stimmt mit derjenigen im Hauptbuch überein.
4    Wird ein Hauptbuchblatt geschlossen, so wird die Bezeichnung nicht für ein anderes Grundstück verwendet.
GBV.
Réquisition d'inscription au registre foncier. Contrat de mariage instituant
le régime de la communauté de biens mais prévoyant qu'en cas de décès de l'un
des conjoints les biens communs deviendront la propriété du survivant; Contrat
non inscrit au registre des régimes matrimoniaux, décès du mari, réquisition
de la veuve au conservateur du registre financier tendant à ce

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qu'un immeuble jusqu'alors inscrit au nom du mari soit inscrit comme étant la
propriété exclusive de la requérante. Le contrat de mariage ne constitue pas
une justification suffisante de l'acquisition de propriété par la femme. Art.
963 CC, 18 ordonnance sur le registre foncier.
Richiesta d'iscrizione nel registro fondiario. Convenzione matrimoniale che
istituisce il regime della comunione dei beni, ma prevede che, in caso di
morte d'uno dei coniugi i beni comuni diventeranno proprietà del superstite;
convenzione non iscritta nel registro dei beni matrimoniali; morte del marito,
istanza della vedova all'ufficiale del registro fondiario per ottenere che un
immobile fino allora intestato al marito sia iscritto come proprietà esclusiva
dell'istante. La convenzione matrimoniale non è una prova sufficiente
dell'acquisto della proprietà da parte della moglie. Art. 963 CC, 18 del
regolamento per il registro fondiario.

A. ­ Mit Ehevertrag vom 29. Juli 1943 vereinbarten die Eheleute Landolt-Müller
allgemeine Gütergemeinschaft unter Ausschluss der Rechtskraft gegenüber
Dritten und demgemäss unter Verzicht auf Eintragung im Güterrechtsregister.
Nach dem Tode des einen Ehegatten solle beim Fehlen von Nachkommen das ganze
Gesamtgut dem überlebenden Ehegatten als freies Eigentum zukommen. Dieser
Vertrag wurde öffentlich beurkundet und von der Vormundschaftsbehörde
genehmigt.
B. ­ Am 4. Juni 1946 starb der Ehemann ohne Nachkommen. Die Witwe verlangte
unter Vorlage des Ehevertrages und des Familienbüchleins die Übertragung des
Grundstückes Nr. 91 auf sie zu Alleineigentum. Das Grundbuchamt hielt zuerst
als weitem Ausweis eine Erbbescheinigung «für eingesetzte Erben» für
notwendig. Nachher erklärte es, sich mit einer dahin lautenden
Erbbescheinigung .begnügen zu wollen, «dass Frau Martha Landolt-Müller nicht
erbrechtlich sondern güterrechtlich (durch Abschluss eines Ehevertrages auf
Gütergemeinschaft) Alleinerbe geworden ist».
C. ­ Die Witwe Landolt-Müller hält auch eine solche Bescheinigung nicht für
notwendig. Sie führte Beschwerde mit dem Antrag, das Grundbuchamt sei
anzuweisen, ihre Anmeldung ohne Erbbescheinigung entgegenzunehmen und die von
ihr gewünschte Eintragung vorzunehmen. Der

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Regierungsrat des Kantons Glarus wies die Beschwerde am 23. Januar 1947 ab.
Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält Witwe Landolt-Müller
an ihrem Beschwerdeantrage fest. Der Regierungsrat und das eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement beantragen dessen Abweisung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Grundbuchliche Verfügungen haben im allgemeinen vom eingetragenen
Eigentümer auszugehen (Art. 963 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
ZGB). Keiner solchen Erklärung bedarf,
wer ohne Verfügung des eingetragenen Eigentümers sein Recht kraft Gesetzes
oder Urteils erworben hat (Art. 963 Abs. 2). In diesem Falle befinden sich die
Erben, indessen nur alle insgesamt, sofern es mehrere sind; ein einzelner von
ihnen hat den Teilungsvertrag oder Zustimmungserklärungen sämtlicher Miterben
beizubringen, um den Erwerb zu Alleineigentum aus der Erbschaft darzutun (Art.
18 der Grundbuchverordnung). Würde sich die Gesuchstellerin auf solchen Erwerb
berufen, so müssten sich vorerst die Erben ihres Ehemannes insgesamt als
Eigentümer eintragen lassen (auf Grund einer Erbbescheinigung, wie sie zwar
Art. 559
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.
1    Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.
2    Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern.
ZGB nur für eingesetzte Erben vorsieht, Art. 18
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 18 Bezeichnung der Grundstücke - 1 Jedes in das Grundbuch aufgenommene Grundstück wird so bezeichnet, dass es landesweit eindeutig identifizierbar ist.
1    Jedes in das Grundbuch aufgenommene Grundstück wird so bezeichnet, dass es landesweit eindeutig identifizierbar ist.
2    Die Bezeichnung beinhaltet:
a  die Gemeinde und eine Grundstücksnummer; ist die Gemeinde grundbuchmässig in mehrere Einheiten aufgeteilt, so werden auch diese angegeben;
b  für den Datenaustausch zwischen Informatiksystemen eine eidgenössische Grundstücksidentifikation (E-GRID).
3    Die Bezeichnung des Grundstücks im Plan für das Grundbuch stimmt mit derjenigen im Hauptbuch überein.
4    Wird ein Hauptbuchblatt geschlossen, so wird die Bezeichnung nicht für ein anderes Grundstück verwendet.
GBV aber mit Recht
als einwandfreien Ausweis auch von gesetzlichen Erben verlangt). Nur wenn die
Gesuchstellerin einzige Erbin ihres Ehemannes wäre, könnte sie mit einer
dahingehenden Erbbescheinigung ohne weiteres die Übertragung des auf den Namen
des Ehemannes eingetragenen Grundstückes auf sie verlangen. In diesem Falle
brauchte sie den Ehevertrag gar nicht anzurufen.
2. ­ Indessen scheint die Gesuchstellerin nicht einzige Erbin des Ehemannes zu
sein, sondern Miterbin neben Seitenverwandten desselben. Jedenfalls beharrt
sie darauf, keine Erbbescheinigung vorlegen zu müssen, und will Alleineigentum
vielmehr aus dem Ehevertrage herleiten. Es ist ihr zuzugeben, dass der Erwerb
kraft Güterrechtes

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sich nicht auf eine Erbbescheinigung zu stützen hat. Fällt das von ihr in
Ansprach genommene Grundstück bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung an
sie, so ist es der Erbmasse des Ehemannes entzogen. In diesem Falle braucht
die Witwe gar nicht Erbin zu sein, d. h. sie kann das Grundstück auch bei
Ausschlagung der Erbschaft erwerben.
Allein mit Unrecht betrachtet sie den Ehevertrag als unmittelbaren
Erwerbstitel, kraft dessen sie wie eine Alleinerbin die Eintragung gemäss Art.
963 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
ZGB von sich aus verlangen könnte. Der Hinweis auf Ausführungen von
Volkart (in der Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchwesen 20, 284,
Anmerkung), wonach der Ehevertrag erbrechtlichen Einschlag hat, ist nicht
schlüssig (VOLKART betont übrigens in derselben Zeitschrift, 18, 221, den
güterrechtlichen Charakter solcher Ansprüche). Der Ehevertrag vermag nicht
unmittelbar Alleineigentum des überlebenden Ehegatten zu begründen. Er stellt
nur ein Element der güterrechtlichen Auseinandersetzung dar, die zwischen dem
überlebenden Ehegatten und den an die Stelle des verstorbenen Ehegatten
getretenen Erben stattzufinden hat.
Zunächst ist die Ansicht der Gesuchstellerin zurückzuweisen, der Ehevertrag
habe, wenn auch mangels Eintragung im Güterrechtsregister nicht gegenüber
Dritten, BO doch unter den Ehegatten Gesamteigentum begründet. Die dinglichen
Rechte, vorweg das Eigentum, haben absoluten Charakter. Sie müssen gegenüber
jedermann gelten. Ist gerade dies, wie hier durch das Unterbleiben der
Eintragung des Ehevertrages, ausgeschlossen, so kommt Gesamteigentum nicht
zustande, unter den Ehegatten so wenig wie gegenüber Dritten. Dass aber die
für Gesamteigentum erforderliche Rechtskraft gegenüber Dritten hier
schlechthin ausgeschlossen war, folgt aus der Eigenart des schweizerischen
Güterrechtsregisters (Art. 248
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 248 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
ZGB), das (im Unterschied zum deutschen, vgl. §
1435 BGB) dem Eintrag nicht nur gewisse Publizitätswirkungen gibt, sondern

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ihn zur Voraussetzung der Geltung auch gegenüber solchen Dritten macht, die
vom Ehevertrage genaue Kenntnis haben (vgl. MUTZNER, in der Zeitschrift für
schweizerisches Recht NF 34, 204 und zu Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
des Schlusstitels des ZGB N.
32; GMÜR, zu Art. 248
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 248 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
ZGB N. 19). Melchior Landolt ist also auch im innern
Verhältnis zeitlebens Alleineigentümer des auf seinen Namen eingetragenen
Grundstückes geblieben.
Die Witwe kann nun freilich gegenüber den (andern) Erben des Mannes den
Ehevertrag geltend machen. Aber sie kann ihn nicht als Eigentumstitel
benutzen. Eine güterrechtliche Auseinandersetzung ist unerlässlich, sofern sie
nicht Alleinerbin des Mannes ist. Neben dem Gesamtgute, das nach der
Zuweisungsklausel des Ehevertrages ihr allein zufallen soll, kann Sondergut
bestehen, auch solches des Ehemannes, dem bei Gütergemeinschaft als nicht zum
Gesamtgute gehörend besondere Bedeutung zukommt. Das Sondergut unterliegt der
Erbfolge, im Gegensatz zum Gesamtgute, soweit dieses güterrechtlich gebunden,
d. h. soweit dessen Schicksal nach Auflösung der Ehe durch Güterrecht bestimmt
ist. Bei der Auseinandersetzung ist mit Einwendungen gegen die Zuweisung des
Grundstückes an die Witwe zu rechnen. Es kann sein, dass die (andern) Erben
des Ehemannes dieses Grundstück als zum Sondergute gehörend für die Erbmasse
in Anspruch nehmen oder Ersatzforderungen des Sondergutes an das Gesamtgut
geltend machen, die sie vor der Entfremdung des Grundstückes bereinigt wissen
wollen. Ausserdem ist mit der Möglichkeit zu rechnen, dass sie die
Zuweisungsklausel des Ehevertrages als über den Rahmen einer nach Art. 226
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 226 - Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind.
ZGB
zulässigen Teilung hinausgehend anfechten oder endlich deshalb nicht gelten
lassen wollen, weil dieser Ehevertrag, der mangels Eintragung die
Hauptwirkungen einer Gütergemeinschaft während der ganzen Dauer der Ehe ja
doch nicht entfalten konnte, eine missbräuchliche Umgehung der erbrechtlichen
Schranken der Verfügungsfreiheit darstelle. Aus alldem erhellt, dass es

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nicht übertriebener Formalismus ist, den Ehevertrag nicht als Eigentumsausweis
der Gesuchstellerin genügen zu lassen. Vielmehr ist - analog der für den Fall
der Erbteilung aufgestellten Vorschrift von Art. 18 der Grundbuchverordnung -
neben dem Ehevertrag ein darauf gestützter Vertrag über die güterrechtliche
Auseinandersetzung oder die schriftliche Zustimmung sämtlicher (andern) Erben
des Ehemannes beizubringen. Es steht der Gesuchstellerin frei, eine neue
Anmeldung mit solchen Ausweisen einzureichen. Fraglich ist, ob es alsdann, der
Ansicht des Justiz- und Polizeidepartements entsprechend, noch der vorgängigen
Eintragung der Erbengemeinschaft als Eigentümer dieses Grundstückes bedarf,
das (unter der angenommenen Voraussetzung) zwar zum Nachlass, aber nicht zur
Erbschaft des Ehemannes gehört.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Document : 73 I 273
Date : 01. Januar 1947
Published : 02. Juli 1947
Source : Bundesgericht
Status : 73 I 273
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Anmeldung des Alleineigentums an einem auf den Namen des Ehemannes eingetragenen Grundstückes durch...


Legislation register
GBV: 18
ZGB: 9  226  248  559  963
BGE-register
73-I-273
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