S. 139 / Nr. 40 Strafgesetzbuch (d)
BGE 72 IV 139
40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. September 194G i.S.
Dressler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Regeste:
1. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
StGB. Eine schriftliehe Lüge ist Falschbeurkundung
nur dann, wenn die Schrift dazu bestimmt oder geeignet ist, gerade die
erlogene Tatsache zu beweisen.
2. Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1
StGB trifft nicht zu, wenn jemand einer Behörde
über eine wirklich begangene strafbare Handlung oder über eine solche, die er
für begangen hält, bewusst falsche Angaben macht.
1. Art. 251 ch. 1 al. 2 CP. Un mensonge consigné par écrit n'est une fausse
constatation dans un titre que si l'écrit est destiné ou propre à prouver
précisément le fait mensonger.
2. L'art. 301 ch. 1 al. 1 CP ne s'applique pas lorsqu'une personne fournit à
une autorité des indications qu'il sait fausses sur une infraction réellement
commise ou sur une infraction qu'il croit avoir été commise.
1. Art. 251, cifra 1, cp. 2 CP. Una menzogna consegnata in uno scritto è una
falsa costatazione in un titolo soltanto se lo scritto è destinato od è idoneo
a provare precisamente il fatto menzognero.
2. Art. 301, cifra 1, cp. 1 CP non è applicabile a chi fornisce ad un'autorità
delle indicazioni, che sa essere false, su un reato realmente commesso o su un
reato che crede sia stato commesso.
Im April 1943 gab Meier dem Fahrradhändler Dressler an, sein, Meiers, Fahrrad,
das er bei der Velo-Wache A.G. gegen Diebstahl versichert und im Sommer 1942
weiter verkauft hatte, sei ihm im Sommer 1942 gestohlen worden. Dressler
fragte ihn, ob er dem Versicherer den Diebstahl gemeldet habe. Als Meier dies
verneinte, riet ihm Dressler, die Schadensmeldung nachzuholen und Ende April
1943 als Zeitpunkt des Diebstahls anzugeben. Meier zeigte daher am 29. April
1943 der Polizei von Baden und auf
Seite: 139
einem Formular «Velodiebstahls-Anzeige» der Velo-Wache A.G. an, dass ihm am
28. April 1943 das erwähnte Fahrrad entwendet worden sei. Die Velo-Wache A.G.
liess sich täuschen und entschädigte Meier.
Das Obergericht des Kantons Aargau würdigte die Tat Dresslers als Anstiftung
zum Betrug, zur Falschbeurkundung und zur Irreführung der Rechtspflege und
bestrafte den Angeklagten. Der Kassationshof des Bundesgerichts hiess die
Nichtigkeitsbeschwerde Dresslers insoweit gut, als sie auf Freisprechung von
der Anklage der Anstiftung zur Falschbeurkundung und zur Irreführung der
Rechtspflege abzielte.
Aus den Erwägungen:
1. ......
2. Die kantonalen Instanzen erblicken die Falschbeurkundung, zu welcher der
Beschwerdeführer angestiftet haben soll, darin, dass Meier in der
schriftlichen Schadensmeldung an die Velo-Wache A.G. den Zeitpunkt des
behaupteten Diebstahls unrichtig angab. Wie indes das Bundesgericht im Urteil
i. S. Kupper vom 16. April 1946 (BGE 72 IV) ausgeführt hat, ist nicht jede
schriftliche Lüge auch eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
Abs. 2
StGB. Sie ist es nur dann, wenn die Schrift dazu bestimmt oder geeignet
ist, gerade die erlogene Tatsache zu beweisen. Diese Eignung fehlt im
vorliegenden Falle, wo die Angabe in der Schadensmeldung, der behauptete
Diebstahl sei Ende April 1943 vorgekommen, lediglich den Sinn einer gegenüber
dem Versicherer aufgestellten Behauptung hatte und zum vornherein nicht
bestimmt oder geeignet war, deren Richtigkeit zu beweisen. Urkunde ist die
Schadensmeldung nur insofern, als sie die Erklärungen, welche Meier gegenüber
dem Versicherer abgegeben hat, ein für allemal festhält, also Beweis schafft
dafür, dass und mit welcher Begründung Meier am 29. April 1943 den behaupteten
Schadensfall angemeldet hat, nicht auch insofern, als sie für die Wahrheit
seiner Erklärungen
Seite: 140
Beweis bilden würde. Durch die Aufforderung an Meier, in der Schadensmeldung
den Zeitpunkt des Diebstahls falsch anzugeben, hat sich der Beschwerdeführer
daher nicht der Anstiftung zu Falschbeurkundung schuldig gemacht; das
Obergericht hat ihn in diesem Punkte freizusprechen.
3. Die Verurteilung wegen Anstiftung zu Irreführung der Rechtspflege (Art.
304
StGB) erweist sich schon deshalb als unbegründet, weil der
Beschwerdeführer mit Meier über die Anzeige an die Polizei nicht gesprochen,
ihn vielmehr bloss zur Meldung an den Versicherer aufgefordert hat. Das
Obergericht leitet die Schuld des Beschwerdeführers daraus ab, dass er gewusst
habe, dass ohne unverzügliche Anzeige des Diebstahls an die Polizei der
Versicherungsanspruch verloren gehe; er habe also durch die Aufforderung an
Meier, dem Versicherer das Datum des Diebstahls falsch zu melden, die
Irreführung der Polizei in Kauf genommen. Allein damit ist nicht festgestellt,
dass der Beschwerdeführer tatsächlich daran gedacht hat, seine Aufforderung
werde Meier auch zu einer falschen Anzeige an die Polizei veranlassen, und
dass er ihn auch zu dieser Anzeige hat bestimmen wollen. Der Beschwerdeführer
ist daher mangels Vorsatzes freizusprechen.
Übrigens könnte er wegen Anstiftung zu Irreführung der Rechtspflege selbst
dann nicht verurteilt werden, wenn er Meier bewusst und gewollt dazu bestimmt
hätte, in einer Anzeige an die Polizei den Tag des vermeintlichen Diebstahls
falsch anzugeben. Das Vergehen der Irreführung der Rechtspflege besteht darin,
dass jemand bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine
strafbare Handlung begangen worden (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1
StGB). Wer einer
Behörde über eine wirklich begangene strafbare Handlung oder über eine solche,
die er für begangen hält, bewusst falsche Angaben macht, indem er z. B. den
Zeitpunkt oder andere Umstände der Tat falsch schildert, macht sich des
erwähnten Vergehens nicht schuldig. Der Beschwerdeführer aber hat geglaubt,
das
Seite: 141
Fahrrad sei Meier wirklich gestohlen worden. Folglich konnte er ihn nicht
anstiften wollen, eine nicht begangene strafbare Handlung anzuzeigen.
BGE 72 IV 139
40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. September 194G i.S.
Dressler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Regeste:
1. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 251 [1] |
||||||
| Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
nur dann, wenn die Schrift dazu bestimmt oder geeignet ist, gerade die
erlogene Tatsache zu beweisen.
2. Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 304 |
||||||
| Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
über eine wirklich begangene strafbare Handlung oder über eine solche, die er
für begangen hält, bewusst falsche Angaben macht.
1. Art. 251 ch. 1 al. 2 CP. Un mensonge consigné par écrit n'est une fausse
constatation dans un titre que si l'écrit est destiné ou propre à prouver
précisément le fait mensonger.
2. L'art. 301 ch. 1 al. 1 CP ne s'applique pas lorsqu'une personne fournit à
une autorité des indications qu'il sait fausses sur une infraction réellement
commise ou sur une infraction qu'il croit avoir été commise.
1. Art. 251, cifra 1, cp. 2 CP. Una menzogna consegnata in uno scritto è una
falsa costatazione in un titolo soltanto se lo scritto è destinato od è idoneo
a provare precisamente il fatto menzognero.
2. Art. 301, cifra 1, cp. 1 CP non è applicabile a chi fornisce ad un'autorità
delle indicazioni, che sa essere false, su un reato realmente commesso o su un
reato che crede sia stato commesso.
Im April 1943 gab Meier dem Fahrradhändler Dressler an, sein, Meiers, Fahrrad,
das er bei der Velo-Wache A.G. gegen Diebstahl versichert und im Sommer 1942
weiter verkauft hatte, sei ihm im Sommer 1942 gestohlen worden. Dressler
fragte ihn, ob er dem Versicherer den Diebstahl gemeldet habe. Als Meier dies
verneinte, riet ihm Dressler, die Schadensmeldung nachzuholen und Ende April
1943 als Zeitpunkt des Diebstahls anzugeben. Meier zeigte daher am 29. April
1943 der Polizei von Baden und auf
Seite: 139
einem Formular «Velodiebstahls-Anzeige» der Velo-Wache A.G. an, dass ihm am
28. April 1943 das erwähnte Fahrrad entwendet worden sei. Die Velo-Wache A.G.
liess sich täuschen und entschädigte Meier.
Das Obergericht des Kantons Aargau würdigte die Tat Dresslers als Anstiftung
zum Betrug, zur Falschbeurkundung und zur Irreführung der Rechtspflege und
bestrafte den Angeklagten. Der Kassationshof des Bundesgerichts hiess die
Nichtigkeitsbeschwerde Dresslers insoweit gut, als sie auf Freisprechung von
der Anklage der Anstiftung zur Falschbeurkundung und zur Irreführung der
Rechtspflege abzielte.
Aus den Erwägungen:
1. ......
2. Die kantonalen Instanzen erblicken die Falschbeurkundung, zu welcher der
Beschwerdeführer angestiftet haben soll, darin, dass Meier in der
schriftlichen Schadensmeldung an die Velo-Wache A.G. den Zeitpunkt des
behaupteten Diebstahls unrichtig angab. Wie indes das Bundesgericht im Urteil
i. S. Kupper vom 16. April 1946 (BGE 72 IV) ausgeführt hat, ist nicht jede
schriftliche Lüge auch eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
Abs. 2
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 251 [1] |
||||||
| Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
ist, gerade die erlogene Tatsache zu beweisen. Diese Eignung fehlt im
vorliegenden Falle, wo die Angabe in der Schadensmeldung, der behauptete
Diebstahl sei Ende April 1943 vorgekommen, lediglich den Sinn einer gegenüber
dem Versicherer aufgestellten Behauptung hatte und zum vornherein nicht
bestimmt oder geeignet war, deren Richtigkeit zu beweisen. Urkunde ist die
Schadensmeldung nur insofern, als sie die Erklärungen, welche Meier gegenüber
dem Versicherer abgegeben hat, ein für allemal festhält, also Beweis schafft
dafür, dass und mit welcher Begründung Meier am 29. April 1943 den behaupteten
Schadensfall angemeldet hat, nicht auch insofern, als sie für die Wahrheit
seiner Erklärungen
Seite: 140
Beweis bilden würde. Durch die Aufforderung an Meier, in der Schadensmeldung
den Zeitpunkt des Diebstahls falsch anzugeben, hat sich der Beschwerdeführer
daher nicht der Anstiftung zu Falschbeurkundung schuldig gemacht; das
Obergericht hat ihn in diesem Punkte freizusprechen.
3. Die Verurteilung wegen Anstiftung zu Irreführung der Rechtspflege (Art.
304
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 304 |
||||||
| Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
Beschwerdeführer mit Meier über die Anzeige an die Polizei nicht gesprochen,
ihn vielmehr bloss zur Meldung an den Versicherer aufgefordert hat. Das
Obergericht leitet die Schuld des Beschwerdeführers daraus ab, dass er gewusst
habe, dass ohne unverzügliche Anzeige des Diebstahls an die Polizei der
Versicherungsanspruch verloren gehe; er habe also durch die Aufforderung an
Meier, dem Versicherer das Datum des Diebstahls falsch zu melden, die
Irreführung der Polizei in Kauf genommen. Allein damit ist nicht festgestellt,
dass der Beschwerdeführer tatsächlich daran gedacht hat, seine Aufforderung
werde Meier auch zu einer falschen Anzeige an die Polizei veranlassen, und
dass er ihn auch zu dieser Anzeige hat bestimmen wollen. Der Beschwerdeführer
ist daher mangels Vorsatzes freizusprechen.
Übrigens könnte er wegen Anstiftung zu Irreführung der Rechtspflege selbst
dann nicht verurteilt werden, wenn er Meier bewusst und gewollt dazu bestimmt
hätte, in einer Anzeige an die Polizei den Tag des vermeintlichen Diebstahls
falsch anzugeben. Das Vergehen der Irreführung der Rechtspflege besteht darin,
dass jemand bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine
strafbare Handlung begangen worden (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 304 |
||||||
| Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
Behörde über eine wirklich begangene strafbare Handlung oder über eine solche,
die er für begangen hält, bewusst falsche Angaben macht, indem er z. B. den
Zeitpunkt oder andere Umstände der Tat falsch schildert, macht sich des
erwähnten Vergehens nicht schuldig. Der Beschwerdeführer aber hat geglaubt,
das
Seite: 141
Fahrrad sei Meier wirklich gestohlen worden. Folglich konnte er ihn nicht
anstiften wollen, eine nicht begangene strafbare Handlung anzuzeigen.
Gesetzesregister
StGB 251
StGB 304
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 251 [1] |
||||||
| Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 304 |
||||||
| Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
BGE Register