S. 20 / Nr. 7 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 72 III 20

7. Entscheid vom 19. März 1946 i.S. Fehr.

Regeste:
Widerspruchsverfahren. Auch wenn sich die Sache nicht im Gewahrsam oder
Mitgewahrsam des Ansprechers befindet, ist die Klagefrist gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.

SchKG dem Gläubiger zu setzen sofern der Schuldner keinen Gewahrsam oder nur
Mitgewahrsam mit einer andern Person hat.
Procédure de revendication. Le délai pour ouvrir action doit, selon l'art. 109
LP, être assigné au créancier même si le revendiquant n'a pas la possession ni
la copossession de l'objet saisi, pourvu que, de son côté, le débiteur ne le
possède pas ou qu'il en partage la possession avec un autre tiers.
Procedura di rivendicazione. Il termine per promuovere azione dev'essere
assegnato, giusta l'art. 109 LEF, al creditore stesso, se il rivendicante non
ha il possesso ne il compossesso della cosa pignorata, purché il debitore, da
parte sua, non lo possieda o ne divida il possesso con un altro terzo.

A. ­ In einer Betreibung gegen den Ehemann der Rekurrentin pfändete das
Betreibungsamt Murten eine Schreibmaschine. Diese befand sich nach Angabe des
Amtsberichtes in den Bureauräumen der Prova S.A., deren einziger Verwalter der
Schuldner ist, nach den Vorbringen

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der Rekurrentin dagegen in einem Wohnzimmer des ersten Stockes des
betreffenden Hauses, d. h. in der ehelichen Wohnung. Das Betreibungsamt
leitete über die Eigentumsansprache der Rekurrentin das Widerspruchsverfahren
nach Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
und 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG ein. Da der betreibende Gläubiger das Eigentum der
Rekurrentin bestritt, setzte ihr das Betreibungsamt Frist zur
Widerspruchsklage.
B. ­ Die Rekurrentin beschwerte sich hierüber mit Hinweis auf Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG,
wonach die Klagefrist dem betreibenden Gläubiger anzusetzen sei. Von der
kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 12. Februar 1946 abgewiesen,
hält sie mit dem vorliegenden Rekurs an der Beschwerde fest. Der Gläubiger hat
sich nicht vernehmen lassen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Hätte die Sachdarstellung der Rekurrentin als richtig zu gelten, so wäre der
Rekurs ohne weiteres begründet. Eine in der ehelichen Wohnung befindliche
Schreibmaschine darf zu dem Wohnungsmobiliar gezählt werden, das auch der
Ehefrau zur Verfügung steht und woran sie daher Mitgewahrsam hat. Anders wäre
es nur, wenn ein bestimmter Teil der ehelichen Wohnung einem auf den
alleinigen Namen des Ehemannes geführten Gewerbebetrieb zu dienen hätte und
sich die Schreibmaschine dort zu geschäftlichem Gebrauch aufgestellt fände,
also dem Geschäftsinventar zuzuzählen wäre und Eigentum der Ehefrau nicht etwa
aus einem veröffentlichten Güterrechtsregistereintrag hervorginge (BGE 68 III
180
). Ja, auch wenn Stücke des Wohnungsmobiliars ausserhalb der ehelichen
Wohnung eingestellt sind, hat die Ehefrau, sofern sie mit dem Ehemann
zusammenlebt und ihr der Zutritt zum betreffenden Raume nicht verwehrt ist
(gleichgültig welcher Ehegatte gewöhnlich den Schlüssel mit sich führt),
Mitgewahrsam, auf dessen Vorliegen einfach aus dem

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ehelichen Verhältnis zu schliessen ist (BGE 64 III 143). Nun steht aber die
Darstellung der Rekurrentin im Widerspruch zu der von der Vorinstanz als
richtig angenommenen Angabe des Betreibungsamtes, die daher auch für das
Bundesgericht, als eine Tatfrage betreffend, massgebend sein muss. Höchstens
könnte, da sich der Amtsbericht nicht ganz eindeutig auf den Zeitpunkt der
Pfändung bezieht, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu näherer
Abklärung in Betracht kommen. Das erübrigt sich jedoch, weil der Rekurs
ohnehin aus einem andern Gesichtspunkt als begründet erscheint.
Auch wenn sich nämlich die Schreibmaschine bei der Pfändung in den
Bureauräumen der Prova S.A. befand, kann der betreibende Gläubiger die
Beklagtenrolle nicht für sich beanspruchen. In diesem Falle bestand Gewahrsam
der Prova S. A., also (im Verhältnis zu den Parteien des
Betreibungsverfahrens) eines Dritten, bezw. (wenn man als Drittperson zunächst
die Rekurrentin mit Rücksicht auf deren Eigentumsansprache bezeichnet) eines
Vierten. Das rechtfertigt die Zuweisung der Beklagtenrolle an die Rekurrentin,
gleichgültig ob auch sie selbst Mitgewahrsam hatte oder nicht. Die diesen
Grundsatz anerkennenden Entscheidungen (BGE 24 I 347 = Sep. Ausg. 1 S. 79, BGE
67 III 147) gehen freilich von dem Gedanken aus, dem betreibenden Gläubiger
falle die Klägerrolle auch bei fehlendem Gewahrsam des Drittansprechers zu,
sofern nur der Schuldner keinen Gewahrsam habe « et qu'il s'agisse seulement
de se déterminer entre les personnes qui ont toutes la qualité de tiers ».
Hier nun erheben sich Zweifel, ob nicht der Schuldner als einziger Verwalter
der Prova S.A. Mitgewahrsam an der in deren Bureaux befindlichen
Schreibmaschine habe. Aber auch bei Annahme eines Mitgewahrsams des Schuldners
wäre das Verfahren nach Art. 109 am Platze. Der betreibende Gläubiger, der
eine Sache pfänden lässt, um sie für sich verwerten zu lassen, ist zunächst
der angreifende Teil. Die Beklagtenrolle nach Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
und 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG

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gebührt ihm daher nur bei ausschliesslichem Gewahrsam des Schuldners. Dagegen
hat er nach Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG als Kläger aufzutreten, nicht nur, wenn der
Schuldner den Gewahrsam gerade mit dem Drittansprecher teilt (oder dieser
alleinigen Gewahrsam oder Mitgewahrsam mit einem Vierten hat), sondern auch,
wenn die Sache im Mitgewahrsam des Schuldners und eines andern Dritten als des
in Frage stehenden Ansprechers steht. Übrigens würde es im vorliegenden Falle
schwer halten, bei Annahme eines Mitgewahrsams des Schuldners, was namentlich
Verfügungsgewalt zu privatem Gebrauch, der Schreibmaschine zu bedeuten hätte,
nicht auch der Rekurrentin als der mit ihm im ersten Stock des gleichen Hauses
wohnenden Ehefrau solchen Mitgewahrsam zuzuerkennen.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, die angefochtene Klagefristansetzung aufgehoben
und das Betreibungsamt Murten angewiesen, nach Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG vorzugehen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 72 III 20
Datum : 01. Januar 1946
Publiziert : 19. März 1946
Quelle : Bundesgericht
Status : 72 III 20
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Widerspruchsverfahren. Auch wenn sich die Sache nicht im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des...


Gesetzesregister
SchKG: 106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
107 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
BGE Register
24-I-340 • 64-III-143 • 67-III-144 • 68-III-179 • 72-III-20
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angewiesener • ausserhalb • betreibungsamt • bundesgericht • ehegatte • eigentum • einsprache • entscheid • frage • frist • klagefrist • murten • richtigkeit • schreibmaschine • schuldbetreibung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • tatfrage • termin • vorinstanz • weiler • widerspruchsklage • zweifel