S. 45 / Nr. 9 Obligationenrecht (d)

BGE 72 II 45

9. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Februar 1946 i. S.
Stauffer gegen Müller.

Regeste:
Haftung des Dienstherrn für die Folgen eines Unfalls, den der Dienstpflichtige
infolge Berührung einer unverschalten Transmission in einem
Landwirtschaftsbetrieb erlitten hat (Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR).
Responsabilité de l'employeur pour les suites d'un accident subi par un
employé entré en contact avec une transmission découverte, dans une
exploitation agricole (art. 339 CO).

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Responsabilità del padrone per le conseguenze d'un infortunio occorso ad un
lavoratore che è entrato in contatto con una trasmissione scoperta, in
un'azienda agricola (art. 339 CO).

Aus dem Tatbestande:
Auf dem Bauernhofe des Beklagten findet sich unter einem Vorsprung des
Scheunendachs, 2,6 m über dem Erdboden, eine sog. Vorbühne, die über eine an
der Scheunenwand befestigte Leiter erstiegen werden kann. Auf der Vorbühne
steht ein Elektromotor. Darüber ist längs der Scheunenwand eine Transmission
angebracht, mit- der sich die Kraft des Motors u. a. auf eine Maschine zum
Zerkleinern von Rüben (Rübenschnetzmaschine), die auf dem Erdboden steht,
übertragen lässt. Am 3. Januar 1941 wurde der damals 14 Jahre und 11 Monate
alte Kläger, der gegen Kost und Logis in der schulfreien Zeit beim Beklagten
arbeitete, beauftragt, mit dieser Maschine Viehfutter zu bereiten. Nachdem der
Treibriemen zum dritten Mal von den Riemenscheiben abgeglitten war, stellte
der Kläger den Motor nicht wie die beiden ersten Male von der Leiter aus ab,
sondern begab sich zu diesem Zwecke auf die Vorbühne. Dort angelangt, geriet
er mit der rechten Hand an die sich drehende Transmissionswelle. Hand und Arm
wurden davon nachgezogen und schwer verletzt. Auf Grund von Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR macht
er den Beklagten für den Schaden haftbar.
Aus den Erwägungen:
2.- ... Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz auf Grund eines technischen
Gutachtens verbindlich festgestellt, dass die blosse Berührung der sich
drehenden Transmissionswelle genügte, um den schweren Unfall herbeizuführen,
der dem Kläger zugestossen ist. Zu einer solchen Berührung kann es beim
Aufenthalt auf der Vorbühne leicht kommen, da die Welle nur 1,75 m über dem
Boden der Vorbühne der Scheunenwand entlang verläuft, und da der Raum auf der
Vorbühne ziemlich eng ist. Für Personen, die sich auf der Vorbühne befinden,
während

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die Transmission im Gange ist, bedeutet diese Anlage also (von den
Riemenscheiben und den Treibriemen ganz abgesehen) eine erhebliche Gefahr.
Der Beklagte behauptet nun freilich, beim Rübenschnetzen sei es ganz unnötig,
bei laufender Transmission die Vorbühne zu betreten, da der Motor von der
Leiter aus abgestellt werden könne. Das Abstellen des Motors von der Leiter
aus ist jedoch nach der technischen Expertise unbequem, weil der Schalthebel
hiefür ungünstig liegt, ja es ist sogar mit gewissen Gefahren verbunden, da
man dabei nur über eine Hand verfügt, um sich an der senkrecht stehenden
Leiter festzuhalten, und da man dabei unter Umständen vom Treibriemen der
Rübenschnetzmaschine erfasst werden kann. Letzteres kann nicht nur dann
geschehen, wenn dieser Riemen noch auf den Scheiben liegt und demgemäss quer
vor dem Eingang zur Vorbühne ausgespannt umläuft, sondern auch dann, wenn er
von den Scheiben abgeglitten ist und deshalb längs der Leiter von der
Transmissionswelle herabhängt. Solange die Transmission im Gange ist, hält
sich der so herabhängende Riemen zweifellos nicht ruhig, sondern pendelt hin
und her. Das Verweilen auf der Leiter und das Abstellen des Motors von hier
aus sind daher weder bequem noch gefahrlos. Anderseits erscheint der Einstieg
auf die Vorbühne bei herabhängendem Riemen als einfach. Schon dies konnte dazu
führen, dass die Angestellten, die die Rübenschnetzmaschine zu bedienen
hatten, nach dem Abspringen des Treibriemens den Motor lieber von der Vorbühne
als von der Leiter aus abstellten. Zudem mussten diese Angestellten, wenn der
Antrieb der Maschine versagte, die Vorbühne jeweilen ohnehin betreten, um den
abgefallenen Riemen wieder auf die Scheibe an der Transmission aufzulegen.
Umso näher lag es da für sie, ungesäumt auf die Vorbühne zu steigen und den
Motor erst dort abzustellen. Das Abstellen des Motors und das Wiederauflegen
des Riemens in einem Zuge zu besorgen und so Zeit zu sparen, musste sich ihnen
namentlich auch dann aufdrängen,

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wenn der Riemen mehrmals nacheinander absprang, was leicht geschehen konnte.
Von alledem konnte und musste der Beklagte sich Rechenschaft geben. Er durfte
daher nicht als selbstverständlich voraussetzen, dass der Kläger vor dem
Betreten der Vorbühne jedesmal den Motor abstellen werde.
Dass sich der Kläger beim Aufenthalt auf der Vorbühne von selber genügend vor
der Berührung der Transmissionswelle in acht nehmen werde, durfte der Beklagte
ebenfalls nicht erwarten. Dies vor allem deshalb nicht, weil der Kläger bei
seinem Dienstantritt erst 13½ Jahre und zur Zeit des Unfalls erst 14 Jahre und
11 Monate alt war. Er war laut Feststellung der Vorinstanz freilich ein
aufgeweckter und verständiger Junge. Daher konnte ihm nicht entgehen, dass die
Transmissionsanlage gewisse Gefahren in sich barg. Er vermochte diese Gefahren
aber naturgemäss nicht so gut wie ein erwachsener Arbeiter zu überblicken, der
über reichere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Namentlich war für ihn nicht
ohne weiteres erkennbar, dass Gefahren nicht nur im Bereiche der
Riemenscheiben und Riemen bestehen, sondern dass auch schon die blosse
Berührung der Welle sehr gefährlich ist; denn diese letzte Gefahr ist nicht
augenfällig. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann es zudem bei 14- bis
15-jährigen Knaben viel leichter als bei Erwachsenen geschehen, dass sie die
ihnen drohenden Betriebsgefahren im Eifer der Arbeit oder infolge gedanklicher
Ablenkung vergessen. Solcher Ablenkung sind besonders auch Jugendliche
ausgesetzt, die wie der Kläger neben der Arbeit noch die Schule besuchen. Auch
damit musste der Beklagte rechnen
Um beim Aufenthalt in einem engen Raume die Berührung einer gefährlichen
Einrichtung, die leicht zugänglich ist, mit Sicherheit zu vermeiden, bedarf es
im übrigen nicht nur des ständigen Bewusstseins der Gefahr, sondern auch einer
so vollkommenen Herrschaft über die eigenen Bewegungen, wie sie kaum einem
Erwachsenen,

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geschweige denn einem Jungen von 14 bis 15 Jahren zuzutrauen ist. Der Beklagte
durfte insbesondere nicht darauf zählen, dass der Kläger die Ruhe, die zu
sicherer Bewegung unerlässlich ist, auch nach wiederholter Störung der Arbeit
infolge Versagens des Antriebs noch aufbringen werde.
Musste der Beklagte sich demnach vergegenwärtigen, dass die Angestellten,
welche die an die Transmission angeschlossene Rübenschnetzmaschine zu bedienen
hatten, bei durchaus «normalem» Verhalten an die sich drehende Transmission
geraten konnten, so war er verpflichtet, Massnahmen zum Schutz gegen die
Berührung dieser gefährlichen Anlage zu treffen. Besonders dringend waren
solche Massnahmen dann geboten, wenn er die erwähnte Arbeit dem jugendlichen
Kläger übertragen wollte. ­ Entgegen seiner Auffassung kann ein Schutz nicht
nur dort verlangt werden, «wo direkt an einer Maschine gearbeitet werden
muss», sondern auch dort, wo mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass jemand
bei einer andern Verrichtung mit einer gefährlichen Anlage in Kontakt kommt.
Als Schutzvorkehr wäre die Anbringung einer Verschalung in Frage gekommen.
Dass Transmissionsanlagen durch Verschalungen gegen Berührung gesichert werden
können, weiss auch der Laie. Laut Feststellung der Vorinstanz wäre jeder mit
dem Wesen des mechanischen Antriebs vertraute Schreiner ohne weiteres in der
Lage gewesen, die streitige Transmission mit Holzbrettern zu verschalen. Es
handelte sich also um eine einfache Vorkehr Der Schutz, den sie geboten hätte,
wäre nach der Expertise praktisch vollkommen gewesen. Die Kosten in Höhe von
100 bis 200 Franken wären für den Beklagten, der einen mittleren Hof besitzt,
nicht übermässig gewesen, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Verschalung den Betrieb erheblich erschwert hätte. Nach Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR wäre es
deshalb die Pflicht des Beklagten gewesen, eine solche Verschalung anbringen
zu lassen.
Instruktionen über die Behandlung der Maschinen und

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Ermahnungen zur Vorsicht konnten das Anbringen einer äussern Schutzvorrichtung
vor allem im Hinblick auf das jugendliche Alter des Klägers nicht ersetzen.
Der Beklagte behauptet im übrigen selber nicht, dass er den Kläger über die
drohenden Gefahren im einzelnen aufgeklärt und ihm verboten habe, die Vorbühne
zu betreten, während die Transmission lief. Nach seinen eigenen Aussagen hat
er ihm vielmehr nur gelegentlich in allgemeiner Form gesagt, er solle bei den
Maschinen aufpassen, und ihm einmal, als beim Fräsen der Riemen abgefallen
war, den Befehl gegeben, er solle den Motor abstellen, bevor er etwas an der
Transmission mache. Damit hat er der in Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR begründeten
Fürsorgepflicht nicht Genüge getan (vgl. BGE 57 II 168). ­ Eine ständige
Aufsicht, die es ihm allenfalls ermöglicht hätte, rechtzeitig einzuschreiten,
wenn sich der Kläger in den Gefahrenbereich begeben wollte, hat er nicht
ausgeübt. Er half dem Kläger beim Rübenschnetzen nur die beiden ersten Male
und liess ihn dann allein arbeiten.
Wenn das Verschalen der Transmissionen in der Landwirtschaft nicht üblich ist,
und wenn in landwirtschaftlichen Betrieben häufig Transmissionsanlagen zu
finden sind, die ähnliche Gefahren bergen wie die streitige, so entband dies
den Beklagten ebenfalls nicht von der Pflicht, an seiner Transmission eine
Verschalung anzubringen. Transmissionen ungeschützt zu lassen, die so leicht
einen Unfall verursachen können wie die streitige, bedeutet offensichtlich
einen Missbrauch. Hievon abgesehen durfte sich der Beklagte auch wegen der
Jugendlichkeit des Klägers nicht mit dem Üblichen begnügen.
Es bleibt also dabei, dass der Beklagte Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR verletzte, indem er es
unterliess, seine Transmission zu verschalen.
3.- Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Kläger die
sich drehende Transmissionswelle unabsichtlich berührt. Eine solche Berührung
war nach der Auffassung des technischen Experten, der die

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Vorinstanz folgt, ohne weiteres geeignet, einen Unfall, wie er eingetreten
ist, herbeizuführen. Wäre die Transmissionswelle verschalt gewesen, so wäre
der Kläger nach aller Voraussicht nicht verunfallt. Unter diesen Umständen
muss der Mangel einer Verschalung als adäquate Ursache des Unfalls gelten.
Dass ihn an der Nichtanbringung einer Verschalung und mithin an der
Nichterfüllung der in Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR begründeten Fürsorgepflicht kein Verschulden
treffe, hat der Beklagte nicht dargetan. Namentlich entschuldigt ihn nicht,
dass sich die Transmissionsanlage bereits im heutigen Zustande befand, als er
(1931) das Heimwesen erwarb, und dass sie vor dem 3. Januar 1941 nach den
Akten keinen Unfall verursacht hatte. Dies ändert nichts daran, dass die
bestehenden Gefahren und die Notwendigkeit von wirksamen Schutzvorkehren für
ihn erkennbar waren. Wie wenig er in Wirklichkeit darauf vertraute, dass der
jugendliche Kläger sich selber genügend vor jenen Gefahren schützen werde,
ergibt sich daraus, dass die schon erwähnte Aufforderung, vor dem Manipulieren
an der Transmission den Motor abzustellen, nach seinen eigenen Angaben auf der
Vermutung beruhte, der Kläger wolle den abgefallenen Riemen auf die laufende
Transmission auflegen. Umso weniger war es zu verantworten, dass er den Kläger
selbständig mit dieser gefährlichen Anlage arbeiten liess, ohne objektiv
wirkende Sicherungen anzubringen.
Wegen der Verletzung von Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR, die ihm vorzuwerfen ist, hat also der
Beklagte grundsätzlich für die Folgen des Unfalls einzustehen, den der Kläger
am 3. Januar 1941 erlitten hat.
Vgl. auch Nr. 13. - Voir aussi no 13.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 72 II 45
Date : 01. Januar 1946
Published : 12. Februar 1946
Source : Bundesgericht
Status : 72 II 45
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Haftung des Dienstherrn für die Folgen eines Unfalls, den der Dienstpflichtige infolge Berührung...


Legislation register
OR: 339
BGE-register
57-II-165 • 72-II-45
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