S. 358 / Nr. 55 Sachenrecht (d)

BGE 72 II 358

55. Urteil der II. Zivilalbteilung vom 17. Oktober 1946 i. S. Konkursmasse der
Verlassenschaft Bucher gegen Witwe Bucher.

Regeste:
Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB) im Konkurs des eingetragenen
Eigentümers (Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG) auf Grund einer beim Kaufe getroffenen
Simulationsabrede. Abweisung der Klage wegen Rechtsmissbrauchs (Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB).
Action on rectification du registre foncier (art. 976 CC) exercée dans la
faillite du propriétaire inscrit (art. 242 LP) et fondée sur le fait que la
vente on vertu duquel le failli est devenu propriétaire de l'immeuble était
simulée. Rejet de l'action pour cause d'abus de droit (art. 2 CC).
Azione di rettifica del registro fondiario (art. 975 CC) promossa nel
fallimento del proprietario iscritto (art. 242 LEF) o fondata sul fatto che la
vendita, in virtù della quale il fallito è diventato proprietario
dell'immobile, ora simulata. Rigetto dell'azione per abuso di diritto (art. 2
CC).

A. ­ Die Klägerin Ida Bucher-Grünenfelder ist die Witwe des im November 1944
verstorbenen Möbelfabrikanten Walter Bucher. Sie hatte diesem schon vor der
Eheschliessung, als damalige Witwe Gossweiler, laut Kaufvertrag vom 26.
Dezember 1923 ihr pfandfreies Heimwesen in Nidfurn verkauft. Der Kaufpreis
wurde auf Fr. 18000.­ beziffert und war nach den Vertragsbestimmungen zum Teil
mit Darlehensforderungen des Käufers zu verrechnen und im übrigen bar zu
zahlen. Die Verkäuferin ermächtigte die Urkundsperson, Dr. David Helti in
Haslen, Glarus, zur Anmeldung des Kaufvertrages im Grundbuch. Dr. Hefti
«beurkundete öffentlich» am Fuss des Kaufvertrages, «dass vorstehende Urkunde
den dem Unterzeichneten mitgeteilten Parteiwillen enthält...», Die Eintragung
erfolgte am 8. Januar 1924. Im gleichen Jahre

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errichtete der Käufer auf dem Grundstück drei Inhaberschuldbriefe von je Fr.
5000.­. Im folgenden Jahre ehelichte er die Verkäuferin. Im Jahre 1926 bezw.
1927 verpfändete er die Schuldbriefe der Obwaldner Kantonalbank. Diese ist
Faustpfandgläubigerin geblieben.
B. ­ Die Erbschaft des Walter Bucher gelangte zufolge allseitiger Ausschlagung
zur konkursamtlichen Liquidation. Nun verlangte die Witwe die Aussonderung der
seinerzeit auf den Namen des Erblassers übertragenen Liegenschaft und die
Zuerkennung einer Frauengutsforderung von Fr. 15000.­, entsprechend dem Betrag
der beiden vom Erblasser für eigene Verbindlichkeiten verpfändeten
Schuldbriefe, mit Privileg der 4. Klasse nach Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
SchKG für den hälftigen
Betrag von Fr. 7500.­. Sie stützte das Aussonderungsbegehren auf eine
Simulationsvereinbarung. In der Tat liegt eine vom 26. Dezember 1923 datierte,
von der Klägerin mitunterzeichnete Erklärung des Käufers folgenden Inhaltes
vor: «Der Unterzeichnete erklärt hiermit, dass es sich beim Kaufvertrag
Gossweiler/ Bucher vom 26. Dezember 1923 um ein in seiner inneren Wirkung null
und nichtiges Scheingeschäft handelt, speziell, dass Frau Gossweiler nie
irgendwelche Darlehen von ihm bezogen hat.» Dr. Hefti, der den Kaufvertrag
beurkundet hatte, bekannte sich im Prozess auch als Verfasser dieser
Erklärung. Er bezeugte, die Parteien des Kaufvertrages seien damals
übereingekommen, diesen nur zum Schein abzuschliessen; der Kauf solle intern
keine Rechtswirkung haben.
C. ­ Auf Grund dieses Urkunden- und Zeugenbeweises hiessen die kantonalen
Gerichte das von der Konkursverwaltung abgewiesene Aussonderungsbegehren der
Witwe gut. Sie schützten ferner deren Frauengutsereatzforderung mit Privileg
für die Hälfte. (Eine ausserdem eingeklagte Lohnforderung ist rechtskräftig
abgewiesen).
Mit der vorliegenden Berufung hält die beklagte Konkursmasse am Antrag auf
gänzliche Abweisung der Klage fest.

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Die Klägerin ist trotz der Ausschlagung der Erbschaft zur Klage
legitimiert. Sie leitet den Eigentumsanspruch am Grundstück nicht aus
erbrechtlichem Erwerb ab. Auch die Frauengutsersatzforderung stützt sich nicht
auf Erbrecht, sondern auf eheliches Güterrecht. Die Passivlegitimation der
Konkursmasse des Ehemannes ist entgegen deren Bestreitung gleichfalls gegeben.
Sie zählt das auf den Namen des Walter Bucher eingetragene Grundstück zu
dessen Verlassenschaft, während die Klägerin es aussondern und auf ihren Namen
eintragen lassen will. Und die Ansprüche aus ehelichem Güterrecht können sich
gegen niemand anders als eben die konkursamtlich zu liquidierende
Verlassenschaft des Ehemannes richten.
2. ­ Ungültigkeit des Rechtsgrundes macht die Eintragung des Erwerbers
ungerechtfertigt und setzt sie der Grundbuchberichtigungsklage aus (Art. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.

ZGB), die hier als Aussonderungsklage gegenüber einer Konkursmasse erhoben
wird. Der Kaufvertrag vom 26. Dezember 1923 war in der Tat simuliert und daher
ungültig. Freilich war die Eintragung des Walter Bucher als Eigentümer
gewollt, man hat es mit einer fiduziarischen Eigentumsübertragung zu tun, die
sich aber eben nicht auf einen Ausweis über den wahren Rechtsgrund stützt.
Geht man davon aus, dass ein wenn auch öffentlich beurkundeter Vertrag nur
dann eine gültige Grundlage der Eigentumsübertragung darstellt, wenn er den
wahren Rechtsgrund enthält, so erweist sich der Erwerb des Walter Bucher als
ungültig, weil der öffentlich beurkundete Rechtsgrund (Kauf) nicht gewollt,
der gewollte aber (fiducia mit näheren Bedingungen) nicht beurkundet ist (vgl.
BGE 45 II 27 und zahlreiche weitere Entscheidungen, neuestens 71 II 99,
besonders 106 oben). Freilich findet sich die Ansicht vertreten, es genüge
auch ein einfach den beidseitigen Willen zur Eigentumsübertragung
beurkundender Vertrag, ohne Angabe eines Rechtsgrundes (EUGEN HUBER, Zum
schweizerischen

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Sachenrecht 119). Dem stehen aber gewichtige Bedenken entgegen (GUHL. in der
Festgabe für das Bundesgericht 113). Zwar spricht Art. 657
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 657 - 1 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen.
ZGB allgemein vom
«Vertrag auf Eigentumsübertragung ~j. Aber das lässt sich zwanglos als
zusammenfassende Umschreibung verstehen, so dass im einzelnen Falle der
zutreffende Rechtsgrund anzugeben ist. Vollends spricht das Grundbuchrecht vom
Ausweis über den Rechtsgrund, was nach landläufigem Sprachgebrauch die
rechtsgeschäftliche Causa bedeutet. Dem Bestreben von Vertragschliessenden,
den wahren Rechtsgrund zu verschweigen oder zu verschleiern, kommt also das
Gesetz nicht entgegen. Übrigens ist «fiducia» kein selbständiger Rechtsgrund;
es handelt sich nur um Nebenabreden mit obligatorischer Wirkung über bestimmte
Einschränkungen der Eigentumsausübung. Man kann daher von fiduziarischem Kauf
oder Tausch, von fiduziarischer Schenkung sprechen, abgesehen vom besondern
Fall einer Sicherstellung. Wollte man «Verträge auf Eigentumsübertragung ',
ohne Angabe eines Rechtsgrundes zulassen, so wäre einer missbräuchlichen
Verwendung dieser Vertragsfigur nicht vorzubeugen, es wäre denn durch
Aufstellung deutlicher Schranken, wofür aber dem Gesetze wiederum nichts zu
entnehmen ist. Hier wurde übrigens kein derartiger «abstrakt» gefasster
Vertrag abgeschlossen, sondern ein Kaufvertrag mit Angabe des Preises samt
Zahlungsbedingungen, während Bucher in Wirklichkeit kein Entgelt zu leisten
hatte. Der wahren Sachlage hätte eine (fiduziarische) Schenkung entsprochen.
3. ­ Aus Art. 212
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 212 - Ein Verkäufer, welcher dem Schuldner die verkaufte Sache vor der Konkurseröffnung übertragen hat, kann nicht mehr von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, auch wenn er sich dies ausdrücklich vorbehalten hat.
SchKG folgt nichts gegen die Klage. Jene Vorschrift setzt
einen gültigen Kauf voraus. Dagegen muss die Klage an den Grundsätzen von Treu
und Glauben scheitern. Obwohl der Eigentumserwerb des Walter Bucher als
ungültig anzusehen ist, braucht sich dessen Konkursmasse, d.h. die Gesamtheit
seiner Gläubiger, die Grundbuchberichtigung zugunsten der Klägerin und damit
die Aussonderung des Grundstückes aus dem Verlassenschaftsvermögen des
Schuldners nicht gefallen zu lassen.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits Bucher selbst, falls die Ehefrau
gegen ihn auf Grundbuchberichtigung geklagt hätte, solcher Geltendmachung der
Simulation die Einrede der Arglist (Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB) hätte entgegenhalten können
(wozu vgl. BGE 71 II 106 Erw. 4, 72 II 39). Wie dem auch sei, verlangt es die
gute Treue, dass das auf Grund eines simulierten Kaufvertrages auf den Namen
des Schuldners eingetragene Grundstück in dessen Verlassenschaftskonkurs zur
Verwertung gelange und der Erlös zur Befriedigung seiner Gläubiger diene (auch
abgesehen vom Gläubiger mit Faustpfandrecht an den drei Schuldbriefen, dessen
Vorzugsrecht natürlich zu berücksichtigen sein wird). Freilich kennt das
schweizerische Konkursrecht keinen allgemeinen Grundsatz des Inhaltes, dass
Sachen, die einem Andern gehören, sich aber mit dessen Einwilligung in solcher
Weise im Besitz des Schuldners befinden, «dass Dritte zur Ansicht geführt
werden, sie würden dem Schuldner gehören, und dass Dritte infolge dessen dem
Schuldner Kredit schenken», unter Konkursbeschlag fallen, als ob sie Eigentum
des Schuldners wären («reputod ownerehip» des englischen Rechtes; siehe JOSEF
KOHLER, Konkursrecht 187). Dieser Rechtsgedanke kann jedoch, in einem so
ausgeprägten Falle der Schaffung eines Rechtsscheines wie hier, nach Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.

ZGB zur Geltung kommen. Die Klägerin räumte dem Schuldner nicht nur Besitz
ein. Sie machte ihn zum eingetragenen Grundeigentümer und liess es dabei bis
zum Verlassenschaftskonkurs bewenden. Dabei handelte sie ohne Zwang oder
Tatsachenirrtum. Der zum Schein abgeschlossene Kaufvertrag war eine
Machenschaft zur Täuschung der gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger, unter
missbräuchlicher Benutzung eines zur Begründung und Darstellung dinglicher
Rechte an Grundstücken bestimmten öffentlichen Registers, des Grundbuches. Der
als Grundbuchbeleg angefertigte Kaufvertrag war dazu angetan, jeden, der etwa
nach den Grundlagen des Eigentumseintrages nachforschte, noch um so mehr in
der Annahme des Eigentums des Schuldners zu

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bestärken. Die Klägerin traf diese Verfügung laut der Klageschrift im Hinblick
auf den bevorstehenden Eheabschluss, um dem «notorisch in Geldmitteln immer
etwas knappen» Schuldner finanziellen Beistand zu leisten. Sie erreichte denn
auch, dass der Schuldner sich als Eigentümer des Grundstückes, abgesehen von
der Errichtung und Verpfändung von Schuldbriefen, den Anstrich eines hablichen
Mannes geben konnte. Es geht nicht an, dies nun im Verlassenschaftskonkurs des
Mannes als eitel Trug zu erklären und das Grundstück dem Beschlagsrecht seiner
Gläubiger zu entwinden. Vielmehr ist die Klägerin in diesem Konkurse bei dem
seit 20 Jahren vorgespiegelten Grundbuchstande zu behaften und die Berufung
auf die Simulationsabrede nicht zuzulassen. Nichts zu Gunsten der Klägerin
folgt daraus, dass die Urkundeperson in Kenntnis des wahren Willens der
Beteiligten sich zu dieser Verurkundung und sogar zur Abfassung der geheim zu
haltenden Simulationsvereinbarung bereit fand.
4. ­ Mit der Verneinung des Aussonderungsanspruches verliert auch die
Forderung aus ehelichem Güterrecht, so wie sie, eben auf Grund des geltend
gemachten Eigentums am Grundstück, erhoben wurde, ihre rechtliche Stütze.
Allfälligen Ansprüchen aus anderem Rechtstitel, wie sie die Klägerin noch
nachträglich im Konkurse eingeben kann (Art. 251
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
SchKG), ist damit nicht
vorgegriffen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Obwalden vom 12. Juli 1946 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 72 II 358
Date : 01. Januar 1946
Published : 17. Oktober 1946
Source : Bundesgericht
Status : 72 II 358
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975 ZGB) im Konkurs des eingetragenen Eigentümers (Art. 242...


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SchKG: 212  219  242  251
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