S. 358 / Nr. 63 Verwaltungs- und Disziplinarrecht (d)

BGE 72 I 358

63. Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. Oktober 1946 i.S. Bloch & Co. gegen
Eidg. Amt für das Handelsregister.


Seite: 358
Regeste:
Firmenrecht; Art. 953 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 953
OR in Verbindung mit Art. 944 OR Art. 38 und 45
HregV.
Die als Bestandteil eines Geschäftes mitübernommene Firma unterliegt der
Anpassung an die für die Neubildung geltenden Vorschriften (in casu betr.
Firmenwahrheit und Verwendung nationaler Bezeichnungen).
Raisons de commerce, art. 953 al. 1 CO combiné avec les art. 944 CO 38 et 45
ORC.
Celui qui reprend une entreprise et sa raison de commerce doit adapter cette
dernière aux dispositions régissant la formation de nouvelles raisons
(véracité de l'inscription et emploi de désignations nationales).
Ditte commerciali; art. 953 cp. 1 CO combinato cogli art. 944 CO 38 e 45 ORC.
Chi continua un'azienda e la sua ditta commerciale deve adattare questa alle
disposizioni sulla formazione di nuove ditte (veridicità dell'iscrizione e uso
di designazioni nazionali).

A. ­ Die Firma Bloch & Cie. wurde am 30. Juni 1888 im zürcherischen
Handelsregister eingetragen. Seit dem Jahre 1907 führte sie den Zusatz
«Schweizerische Wäsche-Industrie». Am 10. November 1919 erging vom
Handelsregisterbureau Zürich gestützt auf Art. 20 der revidierten Verordnung
II vom 16. Dezember 1918 die Aufforderung an das Unternehmen, seine nationale
Bezeichnung streichen zu lassen. Indessen gestattete die
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Dezember
1919 die Weiterbenützung des beanstandeten Firmennamens.
B. ­ Seit 1919 bestand die Firma Bloch & Cie. als Kollektivgesellschaft. Sie
setzte sich zusammen aus Jakob Bloch, von und in Zürich, Willy Schneppenhorst,
von Köln und in Zürich, Fritz Bloch, von und in Zürich. Am 26. Juli 1927 trat
Jakob Bloch aus der Gesellschaft aus. Im Jahre 1945 starb der mittlerweile
Schweizerbürger gewordene Gesellschafter Schneppenhorst. Der überlebende
Gesellschafter Fritz Bloch beabsichtigte nun, mit seinem Sohne Louis Bloch
eine Kommanditgesellschaft einzugehen, die

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mit den Aktiven und Passiven des bisherigen Geschäftes auch dessen Namen
übernehmen sollte. Das eidgenössische Amt für das Handelsregister verweigerte
am 22. Januar 1946 die Eintragung der neuen Firma.
C. - Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, es sei der Gesellschaft die
Weiterführung der Firma «Bloch & Cie. Schweizerische Wäsche-Industrie (Bloch &
Cie. Industrie Suisse de Lingeries, Bloch & Cia. Industria Svizzera di
Biancheria)» zu erlauben. Das eidgenössische Amt für das Handelsregister
beantragt Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Mit dem Tode des einen Gesellschafters ist die Kollektivgesellschaft
Bloch & Cie. aufgelöst worden. Schliesst sich der überlebende Gesellschafter
zwecks Übernahme des Geschäftes mit einem Dritten zu einer
Kommanditgesellschaft zusammen, so liegt rechtlich eine Neugründung vor. Durch
den Übergang der Aktiven und Passiven soll aber die wirtschaftliche
Kontinuität hergestellt werden. Ihr dient namentlich auch die Beibehaltung der
alten Firmenbezeichnung, die regelmässig dann, wenn das Unternehmen sich
durchgesetzt hat, einen wesentlichen Teil des Geschäftsfundus darstellt.
Firmenrechtlich ist der Vorgang geordnet in Art. 953
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 953
OR. Nach Abs. 1 dieser
Bestimmung ist der Übernehmer des Geschäftes an die Vorschriften gebunden,
welche für die Bildung und die Führung einer Firma gelten. Insbesondere hat er
den Grundsatz der Firmenwahrheit zu beachten. Zwingender Natur sind sodann
auch die im öffentlichen Interesse aufgestellten Normen über die Verwendung
nationaler und territorialer Bezeichnungen. Abs. 2 des Art. 953
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 953
OR fällt hier
ausser Betracht, weil die Beschwerdeführerin die frühere Firma schlechthin und
ohne Andeutung eines Nachfolgeverhältnisses beansprucht.
2. ­ Streitig ist die Zulässigkeit des Firmenzusatzes «Schweizerische
Wäsche-Industrie». Das

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Handelsregisteramt hält diesen für unvereinbar mit Art. 45
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 45 Inhalt des Eintrags - 1 Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
1    Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Aktiengesellschaft handelt;
b  die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
c  der Sitz und das Rechtsdomizil;
d  die Rechtsform;
e  das Datum der Statuten;
f  falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
g  der Zweck;
h  die Höhe und die Währung des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
i  gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;
j  falls ein Partizipationskapital ausgegeben wird: die Höhe und die Währung dieses Partizipationskapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Partizipationsscheine;
k  im Fall von Vorzugsaktien oder Vorzugspartizipationsscheinen: die damit verbundenen Vorrechte;
l  bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipationsscheine: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
m  falls Genussscheine ausgegeben werden: deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte;
n  die Mitglieder des Verwaltungsrates;
o  die zur Vertretung berechtigten Personen;
p  falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum der Erklärung des Verwaltungsrates gemäss Artikel 62 Absatz 2;
q  falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle;
r  das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;
s  die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionärinnen und Aktionäre;
t  bei Inhaberaktien: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG78 ausgestaltet sind;
u  ein Verweis auf die Statuten, sofern diese eine Schiedsklausel enthalten.
2    Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so sind zusätzlich folgende Tatsachen einzutragen:80
a  die Sacheinlage unter Angabe des Datums des Vertrags, des Gegenstands und der dafür ausgegebenen Aktien;
b  ...
c  die Verrechnung unter Angabe des Betrages der zur Verrechnung gebrachten Forderung sowie die dafür ausgegebenen Aktien;
d  der Inhalt und der Wert der besonderen Vorteile gemäss näherer Umschreibung in den Statuten.
3    ...82
HRegV sowie mit den
Art. 944
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 944 - 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
1    Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
2    Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.
OR und 38 HRegV. Die Verwendung der nationalen Bezeichnung sei nicht
gerechtfertigt, und der Ausdruck «Industrie», auf das Unternehmen der
Beschwerdeführerin bezogen, unrichtig.
a) Es unterliegt keinem Zweifel, dass der fragliche Zusatz nicht bewilligt
werden könnte, wenn es sich bei dem Unternehmen der beschwerdeführenden
Gesellschaft um eine Neugründung ohne Geschäftsübernahme handeln würde.
Das in Art. 45
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 45 Inhalt des Eintrags - 1 Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
1    Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Aktiengesellschaft handelt;
b  die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
c  der Sitz und das Rechtsdomizil;
d  die Rechtsform;
e  das Datum der Statuten;
f  falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
g  der Zweck;
h  die Höhe und die Währung des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
i  gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;
j  falls ein Partizipationskapital ausgegeben wird: die Höhe und die Währung dieses Partizipationskapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Partizipationsscheine;
k  im Fall von Vorzugsaktien oder Vorzugspartizipationsscheinen: die damit verbundenen Vorrechte;
l  bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipationsscheine: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
m  falls Genussscheine ausgegeben werden: deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte;
n  die Mitglieder des Verwaltungsrates;
o  die zur Vertretung berechtigten Personen;
p  falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum der Erklärung des Verwaltungsrates gemäss Artikel 62 Absatz 2;
q  falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle;
r  das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;
s  die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionärinnen und Aktionäre;
t  bei Inhaberaktien: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG78 ausgestaltet sind;
u  ein Verweis auf die Statuten, sofern diese eine Schiedsklausel enthalten.
2    Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so sind zusätzlich folgende Tatsachen einzutragen:80
a  die Sacheinlage unter Angabe des Datums des Vertrags, des Gegenstands und der dafür ausgegebenen Aktien;
b  ...
c  die Verrechnung unter Angabe des Betrages der zur Verrechnung gebrachten Forderung sowie die dafür ausgegebenen Aktien;
d  der Inhalt und der Wert der besonderen Vorteile gemäss näherer Umschreibung in den Statuten.
3    ...82
HRegV enthaltene Verbot bezweckt den Schutz sowohl des Staates
vor Missbrauch seines Namens, wie des Publikums vor Täuschung. Der Titel
«schweizerisch» kann den Eindruck erwecken, das Unternehmen entfalte eine
offizielle oder offiziöse Tätigkeit, oder es verfolge dank seiner
wirtschaftlichen Stellung gesamtschweizerische Interessen. Weder das eine noch
das andere ist hier der Fall. Die Firma Bloch trägt privaten Charakter. Sie
unterhält nur einen der zahlreichen schweizerischen Fabrikationsbetriebe für
Wäsche. Nach den Feststellungen der Zürcher Handelskammer beschäftigte sie im
Jahre 1944 insgesamt 20 Arbeiter und Arbeiterinnen, sodass auch ihre
wirtschaftliche Bedeutung die Führung der nationalen Bezeichnung, die sich im
Zusatz auf das Unternehmen und nicht auf das Produkt bezieht, nicht zu
begründen vermag. Dass die Firma sich in der Schweiz befindet und ihre Inhaber
Schweizer sind, ändert nichts daran, denn das trifft für die grosse Mehrzahl
der im Handelsregister eingetragenen Firmen zu.
Zum Ausdruck «Industrie» führt das Handelsregisteramt aus, es handle sich um
einen Kollektivbegriff, der richtigerweise nur zu verwenden sei für die
Zusammenfassung der gewerblichen Tätigkeit zur Gewinnung von Rohstoffen, deren
Verarbeitung zu Produkten und die Veredelung von solchen, und zwar ganz
allgemein, oder mit Bezug auf grössere oder kleinere territoriale Gebiete,
oder mit Rücksicht auf einzelne Branchen. Diese, einem älteren

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Registerentscheid entnommene Deutung entspricht auch heute noch dem
Sprachgebrauch. Der Betrieb der Beschwerdeführerin weist die erwähnten
Merkmale nicht auf. Und es geht nicht an, ein einzelnes Unternehmen innerhalb
einer ausgedehnten Branche als die Industrie herauszustellen. Denn das wirkt,
zumal in Verbindung mit der nationalen Bezeichnung, täuschend oder mindestens
reklamehaft und verstösst gegen das Prinzip der Firmenwahrheit.
b) Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass es sich nicht um eine Neugründung,
sondern um die Weiterführung eines seit Jahrzehnten bestehenden und unter der
streitigen Firma bekannt gewordenen Unternehmens handle. Der Zusatz
«Schweizerische Wäsche-Industrie» bilde einen festen Bestandteil des
Geschäftes. Er sei im Jahre 1919 genehmigt worden, trotzdem damals einer der
Gesellschafter deutscher Staatsangehöriger gewesen sei. Heute befinde sich die
Firma ausschliesslich in schweizerischen Händen. Sie sei ein wesentliches und
eines der ältesten Unternehmen der schweizerischen Wäscheindustrie. Eine
Änderung des angestammten Namens müsste gerade in heutiger Zeit zu
Missverständnissen Anlass geben und sehr nachteilige Folgen zeitigen. Es lägen
also besondere Umstände vor, welche die Beibehaltung des Firmenzusatzes
rechtfertigen.
Allein diese Vorbringen lassen die Tatsache unberührt, dass die Firma Bloch &
Cie. in keiner Weise die schweizerische Wäscheindustrie als solche
repräsentiert. Objektiv ist unter beiden erörterten Gesichtspunkten die
Verwendung des bisherigen Zusatzes nicht motiviert. Und einer
Ausnahmebehandlung der Beschwerdeführerin stehen grundsätzliche Bedenken
entgegen. Das ist die Ansicht nicht nur des Handelsregisteramtes, sondern
mehrheitlich auch der konsultierten Vertretungen von Handel, Industrie und
Gewerbe. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Bewilligung des Zusatzes
im Jahre 1919 ist unbehelflich. Durch Beibehaltung oder Wiederaufnahme der

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seinerzeitigen largeren Praxis kann die mit den geltenden Vorschriften
angestrebte Bereinigung des Handelsregisters nicht verwirklicht werden.
Ausserdem haben sich die Verhältnisse seit 1919 erheblich geändert. Der
Export-Verband der Schweizerischen Bekleidungsindustrie bemerkt in seiner
Vernehmlassung zutreffend, dass heute die Wirtschaft und besonders der
Aussenhandel in weit höherem Masse als eine nationale Angelegenheit empfunden
und dementsprechend gelenkt, administriert und propagiert werden. In
Anbetracht dessen hat die nationale Bezeichnung einen viel konkreteren Sinn
erhalten. Darum wird sie zurückhaltender zugestanden und tritt alsdann im
Verkehr umso stärker hervor. Für eine derartige Bevorzugung der Firma Bloch &
Cie. fehlen die sachlichen Voraussetzungen. Ob das Handelsregisteramt während
der letzten Jahre gegenüber anderen Firmen weniger streng vorging, ist
unerheblich, weil die in jenen Fällen gegebenen Umstände in diesem Verfahren
nicht überprüft werden können. Ebensowenig kommt es darauf an, dass die
Beschwerdeführerin subjektiv keine Täuschung beabsichtigte (was ihr auch nicht
vorgeworfen wurde). Ob gewollt oder nicht ist der Firmenzusatz in der
streitigen Form geeignet, irrige Vorstellungen zu erwecken. Das genügt um ihn
abzulehnen. Und wenn vereinzelte sonstige Eintragungen fehlerhaft gewesen sein
sollten, so kann daraus die Beschwerdeführerin für sich nicht einen
gleichgerichteten Anspruch herleiten. Schliesslich ist auch ihr durchaus
verständliches geschäftliches Interesse kein durchschlagendes Argument für die
Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes. Vorab ist zu beachten, dass die
Firma Bloch & Cie. durch die Befugnis zur Führung einer an sich unzulässigen
Geschäftsbezeichnung während langer Zeit gegenüber anderen, besonders jüngeren
Unternehmungen ihrer Branche ohne jeden ersichtlichen Grund begünstigt war.
Sodann erscheint das öffentliche Interesse an einer Säuberung des
Handelsregisters so überwiegend, dass ihm die für den Eintragungspflichtigen
entstehenden Unzukömmlichkeiten

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untergeordnet werden müssen. Letztere sind übrigens im vorliegenden Fall
offensichtlich unbedeutend. Denn die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit
einen Firmenzusatz zu wählen, der vom früheren nur wenig abweicht und der
keineswegs den Eindruck hervorruft, die Neuerung sei auf ausländische
Beteiligung am Geschäft zurückzuführen. Das Handelsregisteramt hat sich
wiederholt bereit erklärt, Bezeichnungen wie «Bloch & Cie. Schweizer Wäsche»
oder «Bloch & Cie. Fabrik von Schweizer Wäsche» anzuerkennen. Es ist ferner
damit einverstanden, dass die Firma auf ihrem Geschäftspapier, zwar nicht als
Zusatz aber orientierungshalber, das Nachfolgeverhältnis («vormals Bloch &
Cie. Schweizerische Wäsche-Industrie») vermerkt. Mehr kann die
Beschwerdeführerin billigerweise nicht verlangen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 72 I 358
Date : 01. Januar 1946
Published : 15. Oktober 1946
Source : Bundesgericht
Status : 72 I 358
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Firmenrecht; Art. 953 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 944 OR Art. 38 und 45 HregV.Die als...


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HRegV: 45
OR: 944  953
BGE-register
72-I-358
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