S. 347 / Nr. 61 Verwaltungs- und Disziplinarrecht (d)

BGE 72 I 347

61. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. November 1946 i.S. F. gegen Bern,
Regierungsrat.

Regeste:
Zivilstandsregister.
Geburt und Anerkennung eines schon vor der Geburt anerkannten ausserehelichen
Kindes sind nicht nur dem Zivilstandsamte des Heimatorts des Vaters, sondern
auch dem Zivilstandsamte des Heimatorts der Mutter mitzuteilen (Art. 120 Ziff.
1 und 4 der Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928).

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Der ledigen Frau ist bei Geburt eines Kindes im Familienregister ein eigenes
Blatt zu eröffnen, auch wenn das Kind vor der Geburt anerkannt worden ist
(Art. 115 lit. c der zit. Verordnung).
Registres de l'état civil.
La naissance et la reconnaissance d'un enfant naturel déjà reconnu avant sa
naissance doivent être communiquées non seulement à l'officier de l'état civil
du lieu d'origine du père mais aussi à l'officier de l'état civil du lieu
d'origine de la mère (art. 120 ch. 1 et 4 de l'ordonnance sur le service de
l'état civil, du 18 mai 1928).
Un feuillet doit être ouvert dans le registre des familles à la femme
célibataire, même si son enfant a été reconnu avant sa naissance (art. 115
lettre c de l'ordonnance).
Registro dello stato civile.
La nascita e il riconoscimento d'un figlio naturale già riconosciuto prima
della sua nascita debbono essere comunicati non soltanto all'ufficiale di
stato civile del luogo di attinenza del padre ma anche a quello del luogo di
attinenza della madre (art. 120 cifre 1 e 4 dell'Ordinanza 18 maggio 1928 sul
servizio dello stato civile).
Un foglio dev'essere aperto nel registro delle famiglie alla donna nubile,
anche se il figlio è stato riconosciuto prima della sua nascita (art. 115,
lett. c, dell'ordinanza).

Am 21. Februar 1946 gebar die ledige Beschwerdeführerin, Bürgerin der Gemeinde
Br., in Bern einen Knaben, den sein Vater, Bürger der Gemeinde T., schon vor
der Geburt als sein aussereheliches Kind anerkannt hatte. Am 23. Februar 1946
stellte sie hierauf bei der untern Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter
das Gesuch, das Zivilstandsamt Bern II sei anzuweisen, die Geburt' des Knaben
dem Zivilstandsamt ihrer Heimatgemeinde nicht anzuzeigen, da die vom Bundesrat
gemäss Art. 39 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 39 - 1 Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
1    Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
2    Zum Personenstand gehören insbesondere:
1  die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod;
2  die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partnerschaft;
3  die Namen;
4  die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;
5  die Staatsangehörigkeit.
ZGB erlassene Verordnung über den Zivilstandsdienst vom
18. Mai 1928 (ZStdV) eine solche Mitteilung nicht vorsehe und die im
Kreisschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 14.
Juni 1932 (BBl 1932 II 220 Ziff. 4 b) enthaltene Weisung, der das
Zivilstandsamt folgen wolle, von einer unzuständigen Behörde ausgegangen sei.
Die untere Aufsichtsbehörde wies das Gesuch ab; ebenso am 14. Juni 1946 der
Regierungsrat des Kantons Bern als obere kantonale Aufsichtsbehörde.
Mit ihrer verwaltungsrechtlichen Beschwerde an das

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Bundesgericht erneuert die Beschwerdeführerin ihr Gesuch. Die Vorinstanz und
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragen Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Der angefochtene Entscheid ist von der letzten kantonalen Instanz in
Zivilstandssachen ausgegangen. Die Frage, ob die Geburt des ausserehelichen
Kindes der Beschwerdeführerin dem Zivilstandsamte ihrer Heimatgemeinde zur
Eintragung ins Familienregister mitzuteilen sei, ist eine von eidgenössischen
Vorschriften beherrschte Rechtsfrage, die die persönliche Rechtssphäre der
Beschwerdeführerin berührt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.­Art. 120 ZStdV bestimmt in seinem ersten Absatze:
«Der Zivilstandsbeamte erlässt folgende Mitteilungen über die von ihm
beurkundeten Zivilstandsfälle:
1. Geburts- und Todesfälle an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des
Wohnsitzes....
...
4. Legitimationen und Kindesanerkennungen an das Zivilstandsamt des bisherigen
und des neuen Heimatortes, des Wohnsitzes und des Geburtsortes des
legitimierten oder anerkannten Kindes, sowie des Wohnsitzes des
Legitimierenden oder des Anerkennenden.»
Ein aussereheliches Kind, das erst nach der Geburt anerkannt wird, erwirbt mit
der Geburt das Bürgerrecht der Mutter (Art. 324 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 324 - 1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens.
1    Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens.
2    Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen.
3    Auf das Verfahren und die Zuständigkeit finden die Bestimmungen über den Kindesschutz entsprechende Anwendung.
ZGB). Es verliert
dieses erst mit der Anerkennung, die ihm die Heimatangehörigkeit des Vaters
verschafft (Art. 325 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
ZGB). Der «Heimatort», dessen Zivilstandsamt nach
Art. 120 Zif. 1 ZStdV die Geburt, und der «bisherige Heimatort», dessen
Zivilstandsamt nach Zif. 4 die Anerkennung mitgeteilt werden muss, ist also
bei einem solchen Kinde unzweifelhaft der Heimatort der Mutter.
Wird ein aussereheliches Kind schon vor der Geburt anerkannt, was die Ausnahme
ist, so erwirbt es mit der Geburt das Bürgerrecht des Vaters. Die

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Heimatangehörigkeit der Mutter erwirbt es in diesem Falle nicht. Wird unter
dem «Heimatort», im Sinne von Art. 120 Zif. 1 ZStdV einzig der Heimatort der
geborenen bezw. gestorbenen Person verstanden, so ist also die Geburt eines
während der Schwangerschaft anerkannten Kindes dem Zivilstandsamte des
Heimatortes der Mutter nicht mitzuteilen; ebensowenig bei wörtlicher Auslegung
von Zif. 4 die während der Schwangerschaft erfolgte und mit der Geburt wirksam
gewordene Anerkennung, da im Falle der Anerkennung vor der Geburt der
Heimatort der Mutter, wörtlich genommen, nicht als «bisheriger Heimatort»
gelten kann.
Bei der Auslegung der Vorschriften über die «Mitteilungen», die im Neunten
Abschnitt der ZStdV (Art. 120 ff.) enthalten sind, ist jedoch nicht allein auf
den Wortlaut abzustellen, sondern es ist dabei ausserdem der Zweck zu
berücksichtigen, dem sie zu dienen haben. Die Mitteilungen an die heimatlichen
Zivilstandsämter sind nun vor allem deswegen vorgeschrieben, um diesen Ämtern
zu ermöglichen, das im Achten Abschnitt der ZStdV (Art. 113 ff.) vorgesehene
Familienregister gehörig zu führen (vgl. Art. 117 und 131 ZStdV). Diesem
Zwecke wird die wörtliche Auslegung von Art. 120 Zif. 1 und 4 ZStdV nicht
gerecht.
Das Familienregister wird nach Art. 113 ZStdV «im Kreise des Heimatortes
geführt und enthält den gesamten Personalbestand der dort das Bürgerrecht
besitzenden Familien und Personen». Nach Art. 115 wird darin jedem
gemeindeangehörigen Familienhaupte, sofern es noch kein eigenes Blatt besitzt,
ein Blatt eröffnet, und zwar (lit. c) «der ledigen Frau bei Einbürgerung,
Wiedereinbürgerung, bei Annahme und Geburt eines Kindes». Auf dem Blatte
werden nach Art. 116 u.a. eingetragen «der Name und Stand des Familienhauptes
unter Angabe der Namen seiner Eltern und der übrigen die Familie bildenden
Personen». Das aussereheliche Kind einer ledigen Frau bleibt nun ihr Kind und
gehört zu ihrer

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Familie, auch wenn es vom Vater vor der Geburt anerkannt worden ist. Die
Anerkennung durch den Vater beeinflusst die verwandtschaftlichen Beziehungen
des Kindes zur Mutterseite in keinem Falle. Sie hat nur zur Folge, dass es
ausser zur mütterlichen auch zur väterlichen Seite in die Rechte und Pflichten
der ausserehelichen Verwandtschaft tritt (Art. 325 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
ZGB). Soll das
Familienregister einer Gemeinde den «gesamten Personalbestand» der dort
heimatberechtigten Familien und Personen enthalten, so muss also das
aussereheliche Kind einer ledigen Frau an ihrem Heimatorte ins
Familienregister eingetragen werden ohne Rücksicht, darauf, ob und wann der
Vater es anerkannt hat, und zwar ist zu diesem Zwecke der Mutter in jedem
Falle ein eigenes Blatt zu eröffnen.
Im Kreisschreiben vom 14. Juli 1930, wo (im Gegensatz zum bereits erwähnten
Kreisschreiben vom 14. Juni 1932) gesagt worden war, dass die Geburt eines
schon während der Schwangerschaft oder bei der Anzeige anerkannten Kindes dem
Zivilstandsamte der Heimatgemeinde der Mutter nicht mitzuteilen sei, hatte das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement freilich die Ansicht geäussert,
ein solches Kind sei im Familienregister der Heimatgemeinde der Mutter nicht
einzutragen, weil es nur das Bürgerrecht des Vaters erworben habe (BBl 1930 II
60
Zif. 3 b). Voraussetzung für die Aufnahme ins Familienregister einer
Gemeinde ist jedoch nur, dass das Familienhaupt oder allenfalls dessen Ehefrau
der Gemeinde angehört (Art. 115 Abs. 1 und 2 ZStdV). Die übrigen
Familienglieder sind gemäss Art. 113 und 116 ZStdV einzutragen, ob sie
Gemeindebürger seien oder nicht. Nur so erfüllt das Register seine Aufgabe als
Familienregister. Für die Eintragung der nicht in der Gemeinde verbürgerten
Familienglieder gilt nach den Musterbeispielen, die in der «Sammlung der
Vorschriften für den Zivilstandsdienst» (hgg. vom Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement im Jahre 1928) enthalten sind, lediglich die

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Besonderheit, dass in der Rubrik für ihre Personalien auf das Fehlen des
Gemeindebürgerrechts hinzuweisen ist (Beispiele Nr. 66 S. 167, Nr. 72 S. 178
/9).
Im Kreisschreiben vom 14. Juni 1932, wo die Zivilstandsämter angewiesen
wurden, von der Geburt und der Anerkennung eines vor oder mit der
Geburtsanzeige anerkannten Kindes auch dem Zivilstandsamte der Heimatgemeinde
der Mutter Mitteilung zu machen, erklärte das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement, es bestehe zwar ein Bedürfnis, im Familienregister der
Heimatgemeinde der Mutter eine solche uneheliche Geburt ebenfalls ersichtlich
zu machen. Dabei handle es sich aber «bloss um Vormerkung in der Kolonne,
Standesänderungen (Musterbeispiel Nr. 68, S. 171 der Sammlung der
Vorschriften) oder beim Namen der Mutter, niemals um die Eröffnung eines
Blattes.» Diese (nicht näher begründete) Ansicht ist unvereinbar mit der
Bestimmung des Art. 115 lit. c ZStdV, die die Eröffnung eines eigenen Blattes
für die ledige Mutter ohne jede Ausnahme vorschreibt. Eine solche Ausnahme
lässt sich namentlich auch nicht etwa damit rechtfertigen, dass das vor der
Geburt anerkannte Kind das Bürgerrecht der Mutter nicht besitzt; denn die
gleiche Bestimmung schreibt vor, dass der ledigen Frau, die ein Kind annimmt,
ein eigenes Blatt zu eröffnen sei, und das angenommene Kind erwirbt ihre
Heimatangehörigkeit durch die Adoption von Bundesrechts wegen ebensowenig wie
das vor der Geburt anerkannte Kind durch die Abstammung von ihr (vgl. Art. 268
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 268 - 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.
1    Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.
2    Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.304
3    Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.305
4    Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.306
5    Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.307

ZGB). Eine blosse Vormerkung nach dem Vorbild des Musterbeispiels Nr. 68 wäre
im übrigen schon deswegen unzureichend, weil die Vormerkung in diesem Beispiel
nur aus den Worten «Mutter eines Kindes» besteht. Im Beispiel Nr. 68 genügte
es, in die Spalte «Änderungen im Stande» diese knappe Angabe aufzunehmen, weil
daneben auf das der Kindsmutter eröffnete besondere Blatt (vgl. Beispiel Nr.
70 S. 174 /5) hingewiesen wurde. Für sich allein bezeichnet dagegen eine
solche

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Angabe das Kind nicht genügend. Wäre im Familienregister nur diese Angabe zu
finden, so könnte (wie in der Zeitschrift für Zivilstandwesen, 1939, S. 192
/3, zutreffend hervorgehoben wird) leicht der Fall eintreten, dass das
Zivilstandsamt die Personalien des Kindes überhaupt nicht mehr festzustellen
vermöchte; denn seine Mutter kann sterben, ohne ihre Angehörigen über seine
Existenz unterrichtet zu haben, und die Belege, in denen allenfalls nähere
Angaben zu finden wären, sind nach Art. 58 Abs. 1 ZStdV von Bundes wegen nur
zehn Jahre aufzubewahren.
Voraussetzung dafür, dass das vor der Geburt anerkannte Kind einer ledigen
Frau im Familienregister am Heimatorte der Mutter auf dem ihr zu eröffnenden
Blatte mit Namen und Stand eingetragen werden kann, ist aber, dass die Geburt
und die Anerkennung dem Zivilstandsamte dieser Gemeinde gemeldet werden. Wenn
unterlassen wurde, dies in Art. 120 Zif. 1 und 4 ZStdV ausdrücklich zu sagen,
so beruhte das nicht auf Absicht, sondern einfach darauf, dass bei der
Abfassung dieser Vorschriften an den verhältnismässig seltenen Fall der
Anerkennung vor der Geburt nicht gedacht wurde. Das ergibt sich klar aus Art.
120 Zif. 4, wo von der Mitteilung an die Zivilstandsämter «des bisherigen und
des neuen Heimatortes» die Rede ist. Einen bisherigen und einen neuen
Heimatort hat nur das nach der Geburt anerkannte Kind. Für das vorher
anerkannte ist, streng genommen, die Heimatgemeinde des Vaters ebensowenig der
neue Heimatort wie die Heimatgemeinde der Mutter der bisherige. Die erwähnten
Vorschriften sind deshalb ausdehnend dahin auszulegen, dass die Geburt und die
Anerkennung eines schon während der Schwangerschaft anerkannten Kindes nicht
nur dem Zivilstandsamte eines eigenen Heimatortes, d.h. des Heimatortes des
Vaters, sondern auch dem Zivilstandsamte des Heimatortes der Mutter
mitzuteilen sind, wie es im Kreisschreiben vom 14. Juni 1932 angeordnet worden
ist. Unterbliebe diese letztere

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Mitteilung, und könnte das Kind demgemäss nicht in das am Heimatort der Mutter
geführte Familienregister eingetragen werden, so liefe es Gefahr, bei
Erbfällen auf der Mutterseite übergangen zu werden, da das Familienregister am
Heimatorte des Erblassers die Grundlage für die Erbenermittlung bildet. Dafür,
dass die Existenz des Kindes bei solchen Erbfällen auch sonst bekannt würde,
besteht keinerlei Gewähr, zumal wenn die Mutter bestrebt ist, seine Geburt vor
ihren Angehörigen zu verheimlichen, wie es im vorliegenden Fall zuzutreffen
scheint.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 72 I 347
Date : 01. Januar 1946
Published : 21. November 1946
Source : Bundesgericht
Status : 72 I 347
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Zivilstandsregister.Geburt und Anerkennung eines schon vor der Geburt anerkannten ausserehelichen...


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72-I-347
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BBl
1930/II/60 • 1932/II/220