S. 145 / Nr. 28 Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung) (d)

BGE 72 I 145

28. Urteil vom 18. September 1946 i. S. Lüthi gegen Wehrle und
Kassationsgericht des Kantons Zürich.


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Regeste:
Armenrecht, Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV.
Einem mittellosen Ehemann darf das Armenrecht für einen rein
vermögensrechtlichen Prozess gegen einen Dritten nicht deshalb verweigert
werden, weil die mit ihm in Gütertrennung lebende Ehefrau Vermögen besitzt.
Umfang der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht (Art. 159 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
. ZGB) in
Bezug auf den Rechtsschutz.
Assistance judiciaire gratuite, art. 4 CF.
L'assistance judiciaire gratuite dans un procès purement pécuniaire ne peut
pas être refusée à un époux indigent, parce que sa femme, séparée de biens,
possède une fortune. Etendue du devoir d'assistance et d'entretien des époux
(art. 159 ss CC) en ce qui concerne la défense des droits en justice.
Assistenza giudiziaria gratuita, art. 4 CF.
L'assistenza giudiziaria gratuita in una causa di carattere esclusivamente
pecuniario non può essere negata a un coniuge indigente, pel fatto che sua
moglie, che vive sotto il regime della separazione dei beni, possiede una
sostanza. Estensione del dovere d'assistenza dei coniugi (art. 159 e seg. CC)
per quanto concerne la difesa davanti alle autorità giudiziarie.

A. - Der Beschwerdeführer Lüthi reichte am 25. Juni 1945 beim Bezirksgericht
Zürich Klage auf Aberkennung einer Forderung von Fr. 8034.­ ein, für die der
Beklagten Elisabeth Wehrle die provisorische Rechtsöffnung bewilligt worden
war. Als ihm das Bezirksgericht auf Begehren der Beklagten für Prozesskosten
und Prozessentschädigung eine Kaution von Fr. 900.­ auferlegte, kam er um

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Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ein. Das Bezirksgericht nahm
zwar an, dass Lüthi vermögenslos und erwerbsunfähig sei, lehnte das
Armenrechtsgesuch aber trotzdem ab im Hinblick auf die aus Art. 159 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
und
161 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
ZGB folgende Beistandspflicht seiner Ehefrau, die ein Vermögen von
Fr. 30,000.­ besitze. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht aus
öffentlich-rechtlichen Gründen ab, wobei es die Frage offen liess, ob die
Ehefrau des Beschwerdeführers nach Familienrecht verpflichtet sei, ihm die
Mittel zur Leistung einer Prozesskaution zur Verfügung zu stellen.
Der Beschwerdeführer reichte hiegegen eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. Das
Kassationsgericht des Kantons Zürich wies diese durch Urteil vom 11. Mai 1946
ab mit im wesentlichen folgender Begründung: Das Obergericht habe zu Unrecht
angenommen, dass für den Entscheid über das Armenrechtsgesuch ausschliesslich
öffentlich-rechtliche Grundsätze in Betracht kämen. Die Frage, ob die
mittellose Prozesspartei Anspruch auf Leistungen ihrer Angehörigen,
insbesondere ihrer Ehefrau habe (BGE 66 II 70), beantworte sich nach
Privatrecht. So habe das Obergericht auch in seinem grundsätzlichen Entscheid
BlZR 40 S. 261 ff. entschieden, wo es die Vorschusspflicht der Ehegatten im
Scheidungsverfahren mit der gegenseitigen Beistandspflicht begründet habe. Zu
prüfen sei daher, ob die Frau des Beschwerdeführers, die neben der Aussteuer
ein Barvermögen von Fr. 28,000.­ besitze, verpflichtet sei, ihm die Mittel für
die Kautionsleistung zur Verfügung zu stellen. Die Praxis der Zürcher Gerichte
gebe hierüber keine einheitliche Auskunft. Sie betreffe zudem den
Scheidungsprozess und lasse sich nicht ohne weiteres auf Forderungsprozesse
mit Dritten übertragen. Immerhin beantworte sich auch die Frage, ob ein
Ehegatte dem andern die Kosten der Prozessführung mit Dritten zur Verfügung zu
stellen habe, nach den Regeln über die allgemeine Beistandspflicht und nicht
nach den besondern güterrechtlichen Vorschriften. Nun sei nach Art. 161 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

ZGB die

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Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann ganz allgemein beizustehen, soweit das im
Interesse der Gemeinschaft erforderlich und soweit ihr das möglich sei. Darin
sei grundsätzlich auch die Verpflichtung eingeschlossen, ihm die Durchführung
von Prozessen zu ermöglichen. Diese Verpflichtung sei allerdings an zwei
Voraussetzungen geknüpft, einmal, dass im Falle eines ungünstigen
Prozessausgangs das Interesse der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere deren
wirtschaftliche Existenz, beeinträchtigt sei, und weiter, dass die finanzielle
Lage der Ehefrau die Verpflichtung zur Beistandsleistung rechtfertige. Diese
Voraussetzungen seien aber hier erfüllt: Wenn der Beschwerdeführer im Prozess
unterliegen und zur Zahlung von Fr. 8034.­ verpflichtet werden sollte, würden
die an sich prekären wirtschaftlichen Verhältnisse der ehelichen Gemeinschaft
aufs schwerste erschüttert; andrerseits sei das Vermögen der Ehefrau so
erheblich, dass ihr die Leistung eines Vorschusses von Fr. 900.­ zuzumuten
sei.
B. ­ Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde ersucht der
Beschwerdeführer das Bundesgericht um Aufhebung dieses Entscheides des
Kassationsgerichts und um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur
Begründung wird unter Berufung auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV geltend gemacht: Die Annahme,
dass bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines um das Armenrecht
nachsuchenden Ehemanns auch das Vermögen der Ehefrau mitzuberücksichtigen sei,
verstosse gegen den klaren Wortlaut von § 81 ZPO und sei daher willkürlich.
Unhaltbar sei aber auch die Auffassung, aus Art. 161 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
ZGB lasse sich die
Pflicht der Ehefrau ableiten, dem Ehemann im Rechtsstreit mit Dritten
Prozesskosten zur Verfügung zu stellen. Ihre Pflicht, ihm in der Not
beizustehen, beziehe sich nur auf den Unterhalt.
a. - Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung
verzichtet. Die Beschwerdebeklagte Wehrle beantragt Abweisung der Beschwerde,
da das Kassationsgericht § 81 ZPO und Art. 161 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
ZGB nicht

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willkürlich, sondern im Gegenteil richtig und sinngemäss angewendet habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Da das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdeführer eine Prozesskaution von
Fr. 900.­ auferlegt und damit die Androhung verbunden hat, dass seine Klage
bei Nichtleistung der Kaution nicht an die Hand genommen werde, ist auch der
unmittelbar aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV fliessende bundesrechtliche Armenrechtsanspruch im
Streit. Das Bundesgericht hat daher nicht bloss, wie beide Parteien offenbar
annehmen, zu prüfen, ob die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung
auf einer willkürlichen Gesetzesanwendung beruhe; vielmehr steht ihm die freie
rechtliche Überprüfungsbefugnis zu, also auch die freie Bestimmung des
Rechtsbegriffs der Armut (Bedürftigkeit), durch die der Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung bedingt ist (BGE 67 I 68).
2.- Der Beschwerdeführer ist, wie schon das Bezirksgericht festgestellt hat,
zur Zeit vermögenslos und erwerbsunfähig. Die kantonalen Gerichte haben ihm
das Armenrecht nur deshalb verweigert, weil seine Ehefrau neben ihrer
Aussteuer über ein Barvermögen von Fr. 28,000.­ verfügt. Beim Entscheid
darüber, ob im Hinblick auf dieses Vermögen die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers zu verneinen ist, ist davon auszugehen, dass einer um das
Armenrecht nachsuchenden Prozesspartei grundsätzlich nur solche Mittel
angerechnet werden dürfen, über die sie wirklich verfügen kann (BGE 67 I 70
Erw. 3). Es fragt sich somit, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers rechtlich
verpflichtet ist, ihm die im Aberkennungsprozess gegen Elisabeth Wehrle zu
erlegende Prozesskaution von Fr. 900.­ vorzuschiessen.
Eine solche Pflicht der Ehefrau lässt sich jedenfalls nicht aus dem ehelichen
Güterrecht ableiten. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Frau in
Gütertrennung. Seine finanziellen Ansprüche gegen sie richten sich daher

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nach Art. 246
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
ZGB. Danach kann aber die Ehefrau lediglich verhalten werden,
einen angemessenen Beitrag an die ehelichen Lasten zu leisten, und als solche
können die Kosten von Prozessen des Ehemanns gegen Dritte selbst dann nicht
betrachtet werden, wenn ein ungünstiger Prozessausgang die wirtschaftliche
Existenz der Gemeinschaft gefährden könnte. Wenn das Güterrecht einen
Ehegatten für die Verbindlichkeiten des andern nicht haften lässt,
verpflichtet es ihn auch nicht, für die dem andern im Rechtsstreit mit den
Gläubigern erwachsenden Kosten aufzukommen. Es kann sich nur fragen, ob die
Ehefrau des Beschwerdeführers ihm die Prozesskaution auf Grund der allgemeinen
Beistandspflicht zur Verfügung zu stellen habe, und zwar aus ihrem Vermögen,
da sie keinen Arbeitserwerb hat und der Vermögensertrag offensichtlich bei
weitem nicht ausreicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes.
Rechtsprechung und Lehre haben anerkannt, dass die dem Ehemann nach Art. 159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
,
160
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB obliegende Beistands- und Unterhaltspflicht nicht nur den eigentlichen
Lebensunterhalt der Frau umfasst, sondern auch ideelle Bedürfnisse,
insbesondere den Rechtsschutz (BGE 66 II 70, 67 I 69; EGGER ZGB Art. 145 N.
17, 160 N. 11). Doch wird allgemein angenommen, dass sich diese Pflicht auf
die Wahrung der persönlichen Rechte der Frau beschränke und der Ehemann ihr
daher nur die Kosten des Scheidungsprozesses und anderer, in die persönlichen
Verhältnisse eingreifender Prozesse zur Verfügung zu stellen habe, nicht aber
die Kosten rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten, soweit er dafür nicht aus
güterrechtlichen Gründen (Art. 168 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 168 - Jeder Ehegatte kann mit dem andern oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
, 200 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3    Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
, 216 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 216 - 1 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden.
1    Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden.
2    Die über die Hälfte hinaus zugewiesene Beteiligung am Vorschlag wird bei der Berechnung der Pflichtteile des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners, der gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht hinzugerechnet.241
3    Eine solche Vereinbarung darf die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen.242
ZGB)
aufzukommen habe (ETTER, Die vorsorgl. Massnahmen im Ehescheidungs- und
Ehetrennungsprozess S. 90 ff.; MEYER, Die Pflicht der Ehegatten zu
wirtschaftlichem Beistand S. 9 /10; HAESCHEL, Le devoir d'entretien entre
époux S. 70 ff.; LEEMANN, SJZ 30 S. 219; im gleichen Sinne wohl EGGER, der in
der ersten Auflage noch jede Pflicht des Ehemanns

Seite: 150
zur Tragung von Prozesskosten der Frau verneinte; vgl. 1. Aufl. Art. 160 Bem.
5 c), 2. Aufl. Art. 145 N. 17, worauf in N. 11 zu Art. 160
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
und indirekt in N.
13 zu Art. 200
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3    Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
verwiesen wird). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Ist aber
der Ehemann nach Art. 159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
, 160
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB nicht verpflichtet, der Ehefrau die Kosten
rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten zur Verfügung zu stellen, so ist ohne
weiteres klar, dass die Ehefrau auf Grund von Art. 161 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
ZGB nicht
verhalten werden kann, für die Kosten solcher Prozesse des Ehemanns
aufzukommen, denn die Beistands- und Unterhaltspflicht der Ehefrau ist
jedenfalls keine weitere als diejenige des Ehemanns. Im Gegenteil hat die II.
Zivilabteilung des Bundesgerichts gestützt auf die Entstehungsgeschichte von
Art. 161 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
ZGB angenommen, dass diese Bestimmung der Ehefrau keine
finanziellen Verpflichtungen auferlege, die nicht schon im ehelichen
Güterrecht ihre Grundlage fänden (BGE 52 II 425). Wie sich damit die von
einzelnen kantonalen Obergerichten vertretene Auffassung verträgt, dass die
Ehefrau dem mittellosen Ehemann die Kosten des Scheidungsverfahrens
vorzuschiessen habe, wenigstens wenn sie Klägerin sei (BlZR 40 S. 261 ff., SJZ
31 S. 105, 33 S. 349), kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist sie
nicht verpflichtet, für die im vorliegenden Falle allein in Frage stehenden
Kosten eines rein vermögensrechtlichen Prozesses des Ehemanns gegen einen
Dritten aufzukommen. Da das Kassationsgericht zu Unrecht eine solche Pflicht
der Ehefrau angenommen und dem Beschwerdeführer das Armenrecht ausschliesslich
aus diesem Grunde verweigert hat, ist die Beschwerde zu schützen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 11. Mai 1946 aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 72 I 145
Datum : 01. Januar 1946
Publiziert : 17. September 1946
Quelle : Bundesgericht
Status : 72 I 145
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Armenrecht, Art. 4 BV.Einem mittellosen Ehemann darf das Armenrecht für einen rein...


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
ZGB: 159 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
160 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
161 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
168 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 168 - Jeder Ehegatte kann mit dem andern oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
200 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3    Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
216 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 216 - 1 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden.
1    Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden.
2    Die über die Hälfte hinaus zugewiesene Beteiligung am Vorschlag wird bei der Berechnung der Pflichtteile des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners, der gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht hinzugerechnet.241
3    Eine solche Vereinbarung darf die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen.242
246
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
BGE Register
52-II-419 • 66-II-70 • 67-I-65 • 72-I-145
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
stelle • ehegatte • beistandspflicht • bundesgericht • frage • beklagter • weiler • wiese • verhalten • eheliche gemeinschaft • entscheid • bewilligung oder genehmigung • bedürftigkeit • kantonales rechtsmittel • kantonsgericht • verfahren • abweisung • unentgeltliche rechtspflege • parteientschädigung • kostenvorschuss
... Alle anzeigen
SJZ
30 S.219 • 31 S.105