S. 117 / Nr. 23 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 72 I 117

23. Auszug aus dem Urteil vom 12. Juli 1948 i. S. H. gegen eidg.
Steuerverwaltung.

Regeste:
Warenumsatzeteuer.
1. Die Steuerverwaltung darf die für den Bestand und Umfang der Steuerpflicht
massgebenden Umsätze nach Ermessen festsetzen, wenn keine oder keine
zuverlässigen buchmässigen Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen vorhanden sind
(Erw. 1-6).
2. Der Grossist, der sein Recht auf steuerfreien Engrosbezug nicht ausübt,
sondern sieh Steuern überwälzen lässt, kann diese mit seiner eigenen
Steuerschuld nicht verrechnen. Ausnahmefall: rückwirkende Eintragung ins
Grossistenregister (Erw. 6).
Impôt sur le chiffre d'affaires.
1. Lorsque le contribuable n'a pas tenu de comptabilité ou n'a tenu qu'une
comptabilité insuffisante, le fisc est autorisé à fixer par appréciation les
chiffres d'affaires déterminants du point de vue de l'assujettissement à
l'impôt et du montant de l'obligation fiscale (consid. 1 à 6).
2. Le grossiste qui ne fait pas usage de son droit à la franchise d'impôt pour
ses achats en gros, mais se laisse transférer des

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impôts ne peut opérer la compensation avec sa propre dette fiscale. Exception
en cas d'inscription rétroactive dans le registre des grossistes (consid. 6).
Imposta sulla cifra d'affari.
1. Se il contribuente non ha tenuto contabilità o ha tenuto una contabilità
insufficiente, il fisco ha il diritto di fissare in via di apprezzamento le
cifre d'affari determinanti per l'assoggettamento all'imposta e l'ammontare di
essa (consid. 1.5).
2. Il grossista che non si vale del suo diritto di esenzione dall'imposta per
i suoi acquisti all'ingrosso, ma prende a suo carico l'imposta, non pub
operare la compensazione con il suo debito fiscale. Eccezionè nel caso
d'iscrizione retroattiva nel registro dei grossisti (consid. 6).

A. ­ Der Beschwerdeführer, Metzger in F., war zunächst mit Wirkung vom 1.
Januar 1943 an als Grossist nach Art. 9 I b WUStB eingetragen worden. Nachdem
die eidg. Steuerverwaltung (EStV) bei ihm eine Kontrolle vorgenommen hatte,
versetzte sie den Beginn der Steuerpflicht auf den 1. Oktober 1941 zurück und
forderte für die Steuerperioden vor dem 31. März 1945 Steuern von Fr. 6519.90
nebst Verzugszins (Einspracheentscheid vom 18. April 1946). Der Begründung des
Entscheides ist zu entnehmen:
Der Einsprecher bestreite nicht mehr, seit dem 1. Oktober 1941 als Grossist
steuerpflichtig zu sein. Seine frühere Behauptung, im Jahre 1940 einen Umsatz
von weniger als Fr. 35000.­ erzielt zu haben, sei denn auch widerlegt.
Der Einsprecher sei der Buchführungspflicht nach Art. 34 I WUStB nicht
nachgekommen. Er habe wiederholt selbst bestätigt, keine Buchhaltung zu
führen. Seine «buchmässigen Aufzeichnungen» auf die er nun verweise, seien
unzuverlässig, wie ein Vergleich seiner verschiedenen Angaben gegenüber der
ESW ergebe. Unter diesen Umständen sei die EStV auf eine Schätzung nach
pflichtgemässem Ermessen angewiesen. Durch Multiplikation der durch die
Kontrolle der Fleischschau ausgewiesenen Schlachtzahlen mit den
durchschnittlichen Bruttoerlöswerten nach KESSLER
(Steuereinschätzungs-Erfahrungen, Zürich 1944) ergebe sich für die in Frage
stehenden

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Steuerperioden ein Umsatz von Fr. 510379.­. Der Einsprecher beanstande die
Anwendung der Kessler'schen Ansätze zu Unrecht. Sie seien Durchschnittswerte,
die für jede Tiergattung, jedes Kalenderjahr und jeden Kanton getrennt
ermittelt worden seien. Die mittleren Gesamterlös-Werte basierten auf den
durchschnittlichen Schlachtgewichten jedes Jahres und berücksichtigten so die
Tatsache, dass, seitdem die eidgenössische Viehannahmestelle das Vieh zuteile,
die Metzger oft mit leichteren Tieren vorlieb nehmen müssen. Die Ansätze für
Kälber nähmen überdies noch besonders auf die leichten Tiere (Wurstkälber)
Rücksicht. Das im vorliegenden Falle angewendete Verfahren sei nach den
Ausführungen Kesslers gerade auf ländliche Betriebe zugeschnitten.
Vom Umsatz von Fr. 510379.­ seien Engroslieferungen an Grossisten im
Schätzungswerte von Fr. 138943.50 abzuziehen (ausgewiesene Lieferungen im
Betrage von Fr. 147873.90, abzüglich einer nach Art. 34 II WUStB auf Fr.
8930.40 zu schätzenden Summe für Lieferungen vor dem 1. Oktober 1941 und nach
dem 31. März 1945), so dass der steuerbare Umsatz noch Fr. 371435.50 ausmache.
Die Steuer hiefür, berechnet zu 2 %, dem Satze für Detaillieferungen, betrage
Fr. 7428.70.
Der Einsprecher könne nach dem Gesetz die auf ihn überwälzten und von ihm -
ungeachtet seiner Grossisteneigenschaft - bezahlten Steuern von Fr. 3035.15
für Engrosbezüge in der Zeit vom September 1942 bis 10. Januar 1944 nicht
abziehen. Es werde auf das Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 1945 in
Sachen U. verwiesen. Aus Billigkeitsgründen habe indessen die EStV in Fällen
rückwirkender Eintragung dem Grossisten stets gestattet, die beim Bezug von
Wiederverkaufswaren an Grossisten bezahlten Überwälzungsbetreffnisse für die
Zeitspanne zwischen dem Beginn der Steuerpflicht und dem Datum der Eintragung
im Grossistenregister abzuziehen. Im vorliegenden Falle sei Gutschrift zu
erteilen für die Steuerperioden vor dem 1. Januar 1943. Nach Art. 34 II WUStB

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könne der in diese Zeit fallende Anteil auf einen Viertel oder Fr. 908.80
festgesetzt werden. Um diesen Betrag ermässige sich die Steuerschuld auf Fr.
6519.90.
B. ­ Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H., dieser Entscheid sei
aufzuheben und die EStV sei anzuweisen, seine «buchmässigen Aufzeichnungen»
nun endlich einzusehen, die Kessler'schen Zahlen als für seinen Betrieb nicht
massgebend zu erklären, seine Engroslieferungen in vollem Umfange
gutzuschreiben und die bereits bezahlten Umsatzsteuern voll anzurechnen.
C. ­ Die EStV schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
D. ­ Auf Aufforderung des Instruktionsrichters des Bundesgerichts hat der
Beschwerdeführer die «buchmässigen Aufzeichnungen» eingesandt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Nach dem Warenumsatzsteuerbeschluss ist die EStV befugt, über die
Tatsachen, die für die Feststellung des Bestandes oder Umfanges der Pflicht
zur Steuer auf dem Warenumsatz im Inland erheblich sind, von den
Steuerpflichtigen oder mutmasslich Steuerpflichtigen, ihren Kunden und
Lieferanten und den Behörden alle erforderlichen Auskünfte, Nachweise und
Belege 7U verlangen (Art. 4 II). Sie ist berechtigt, bei Personen und
Gesellschaften, die als Steuer- oder Auskunftspflichtige in Betracht fallen,
Kontrollen vorzunehmen und sich die Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden
vorlegen zu lassen, die für die Feststellung der Steuerpflicht und die
Steuerberechnung dienen können (Art. 35). Nach Art. 34 I hat der
Steuerpflichtige seine Geschäftsbücher so einzurichten, dass sich daraus die
Tatsachen, welche zur Feststellung des Bestandes und Umfanges der
Steuerpflicht von Bedeutung sind, leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Wo
die buchmässige Feststellung einzelner für die Bemessung der Steuerpflicht
wesentlicher Tatsachen für die Steuerpflichtigen eine übermässige Belastung
darstellen würde, kann eine annäherungsweise Ermittlung zugelassen

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werden (Art. 34 II). Darüber hinaus muss die EStV für den Fall, dass überhaupt
keine oder keine zuverlässigen buchmässigen Aufzeichnungen vorhanden sind,
auch ausserhalb eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung oder sonstiger
Widerhandlungen (Art. 36 ff.) befugt sein, von den allfälligen Angaben des
Steuerpflichtigen in der Anmeldung (Art. 30) und in den Abrechnungen über die
vierteljährlichen Steuerperioden (Art. 25) abzuweichen und die für den Bestand
und Umfang der Steuerpflicht massgebenden Umsätze ermessensweise festzusetzen.
Dies ergibt sich aus den Vorschriften über Buchführung und Kontrolle und aus
Art. 5, wonach die EStV eine Entscheidung z. B. dann treffen kann, wenn der
Steuerpflichtige die «im Anmelde-, Abrechnungs-, Zahlungs- oder
Kontrollverfahren erfolgenden Beanstandungen nicht anerkennt» (Abs. 1 b). Die
Ergebnisse der Steuerkontrolle können also dazu führen, dass die
«Selbstveranlagung» des Steuerpflichtigen durch eine Art amtlicher Veranlagung
berichtigt wird (vgl. BLUMENSTEIN, System des Steuerrechts, S. 243 f., 271
f.). Eine solche Schätzung muss sich notwendig auf Vermutungen stützen. Was
verlangt werden kann und muss, ist nur, dass sich die Steuerbehörde über die
Haltbarkeit ihrer Vermutungen soweit möglich vergewissert, bevor sie eine
Ermessensschätzung vornimmt. Im übrigen hat das Bundesgericht nur zu prüfen,
ob bei der Berechnung offensichtliche Fehler oder Irrtümer unterlaufen sind
(Art. 104 II OG).
2. ­ Der Beschwerdeführer behauptet, seine «buchmässigen» Aufzeichnungen
entsprächen den Anforderungen von Art. 34 I WUStB. Die Vorinstanz durfte aber
ohne Verletzung dieser Bestimmung das Gegenteil annehmen. Sie konnte sich
dafür auf die Bestätigung des Ammannamtes von F. vom 27. Oktober 1945 stützen,
welche auf jenen Aufzeichnungen beruht, wie in der Urkunde selbst erklärt und
durch die Einsicht in die Aufzeichnungen bestätigt wird. Nachdem der
Beschwerdeführer wiederholt selbst das Bestehen einer Buchhaltung verneint
hatte und

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mehrmals zur Einreichung seiner sämtlichen Beweismittel aufgefordert worden
war, durfte sich die Vorinstanz mit der schliesslich vorgelegten Bestätigung
des Ammannamtes begnügen. Die Begründung, die der angefochtene Entscheid für
die Unzuverlässigkeit der Aufzeichnungen gibt, ist nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer wendet ein, er habe anfänglich die Ausgaben als Umsatz
angesehen, was die Unstimmigkeiten «zum Teil» erkläre; erst später habe ihm
ein Steuerkommissär auseinandergesetzt, dass es auf die Gesamteinnahmen
ankommen. Durch diese blosse Behauptung werden aber die Aufführungen der
Vorinstanz nicht widerlegt, abgesehen davon, dass sie z. B. für das Jahr 1941
schon deshalb nicht zutreffen kann, weil damals nach den Aufzeichnungen für
den Vieheinkauf allein Fr. 52215.­ ausgelegt wurden, also wesentlich mehr als
«ca. Fr. 32000.­» (Umsatz nach der Meldung vom 8. Januar 1943). Sodann wird
die auffällige Tatsache, dass nach den Aufzeichnungen die Einnahmen im Jahre
1940 (Fr. 33366.­) um Fr. 540.­ geringer als die Kosten für Viehankäufe (Fr.
33906.­) waren, durch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe Ende 1940
grosse Vorräte angelegt, die er erst in den folgenden Jahren abgesetzt habe,
nicht ausreichend erklärt. Zudem fassen die Aufzeichnungen der Jahre 1941 ff.
die Einnahmen nicht einmal täglich, wie es noch im Jahre 1940 geschah, sondern
nur noch monatlich zusammen. Es ist klar, dass auf Grund derart summarischer
Angaben die Umsätze nicht zuverlässig festgestellt werden können. Die
Vorinstanz war unter diesen Umständen berechtigt, die für den Bestand und
Umfang der Steuerpflicht massgebenden Umsätze nach Ermessen zu schätzen.
3. ­ Für die vierteljährlichen Steuerperioden vom 1. Oktober 1941 bis zum 31.
März 1945, um die es sich hier handelt, ist der Beschwerdeführer
steuerpflichtig, sofern und solange er Grossist war, d. h. als Hersteller
während des letzten der jeweiligen Steuerperiode vorausgehenden Kalenderjahres
im Inland für mehr als

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Fr. 35000.­ Waren geliefert hatte (Art. 8 I a, 9 I b und II, 32 WUStB). Er
scheint heute wieder behaupten zu wollen, er sei nicht schon vom 1. Oktober
1941 an steuerpflichtiger Grossist gewesen. In der Tat betrug der Umsatz im
Jahre 1940 nach den «buchmässigen» Aufzeichnungen nur Fr. 33366.­. Die
Vorinstanz durfte aber nach dem Ausgeführten diese Zahl als wesentlich zu
niedrig ansehen. Ihre Annahme, der Umsatz habe Fr. 35000.­ überstiegen, ist
nicht offensichtlich unrichtig. Sie stützt sich vor allem auf die eigenen
Angaben des Beschwerdeführers über die Kosten des Viehankaufs im Jahre 1940
und auf die von ihm selbst als angemessen erklärte Bruttogewinnmarge von 20 %.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Umsatz noch weniger als den
auf diese Weise berechneten Betrag von rund Fr. 40000.­ ausmachte. Dass er in
den folgenden Kalenderjahren immer Fr. 35000.­ überstieg, ist nicht
bestritten. Der Beschwerdeführer ist somit für sämtliche in Frage stehenden
Steuerperioden steuerpflichtig.
4. ­ Als Gegenstand der Warenumsatzsteuer kommen im vorliegenden Falle in
Betracht die Umsätze, die der Beschwerdeführer durch Warenlieferungen im
Inland, die nicht Engroslieferungen an Grossisten sind, getätigt hat (Art. 13
I a, 14 I a WUStB). Der Umsatz ist gleich der Summe der während der jeweiligen
Steuerperiode eingenommenen Entgelte (Art. 20 I a). Für die Berechnung der zu
versteuernden Umsätze war die Vorinstanz mangels sonstiger tauglicher
Grundlagen auf die durch die amtliche Schlachtkontrolle nachgewiesenen
Stückzahlen angewiesen. Das Ergebnis der Multiplikation dieser Zahlen mit den
Durchschnittserlöswerten nach Kessler ist nicht offensichtlich unrichtig. Der
Beschwerdeführer wendet ein, die Erfahrungsziffern Kesslers seien den
Verhältnissen seines Betriebes nicht angepasst. Insbesondere macht er geltend,
er habe sehr viel Kuhfleisch zu niedrigen Preisen an die Armee geliefert und
fast ausschliesslich Wurstkälber geschlachtet. nicht schwere Kälber wie die
Stadtmetzger.

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Diese Einwände sind aber durch die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen
Entscheides widerlegt. Übrigens liesse sich anhand der Aufzeichnungen des
Beschwerdeführers nicht nachprüfen, wieviel er aus Militärlieferungen
eingenommen hat, da diese zusammen mit dem Ladenverkauf in einem einzigen
Posten zusammengefasst sind. Der Beschwerdeführer verweist sodann darauf, dass
die Kessler'schen Zahlen nur bis 1943 reichen. Er wird aber dadurch, dass die
Vorinstanz die Werte für 1943 auch für 1944 und 1945 übernommen hat, in
Anbetracht der Preissteigerung nicht benachteiligt, sondern begünstigt.
5. ­ Unbegründet ist auch das Begehren des Beschwerdeführers um vollen Abzug
der Engroslieferungen an Grossisten im Betrage von Fr. 147873.90. Es ist weder
geltend gemacht noch sonstwie ersichtlich, dass die Vorinstanz den auf Fr.
8930.40 geschätzten Teil, der auf Lieferungen vor dem 1. Oktober 1941 und nach
dem 31. März 1945 entfällt, augenscheinlich unrichtig berechnet hat. Die
Schätzung stützt sich auf Angaben der betreffenden Bezüger.
6. ­ Mit Recht hat die Vorinstanz es abgelehnt, den Beschwerdeführer die
Steuern von Fr. 3635.15, die er einem Lieferanten für Engrosbezüge vergütet
hat, in voller Höhe mit der eigenen Steuerschuld verrechnen zu lassen. Wenn
ein Grossist in dieser Weise von seinem Recht auf steuerfreien Bezug (Art. 14
I a WUStB) nicht Gebrauch macht, entbindet ihn dies nicht von der
Steuerpflicht für seine eigenen Lieferungen (Urteil des Bundesgerichts vom 23.
März 1945 i. S. U., Erw. 2, nicht publiziert). Lediglich in Fällen
rückwirkender Eintragung ins Grossistenregister gestattet die ESW dem
Steuerpflichtigen die Verrechnung der Beträge, die er sich bisher hat
überwälzen lassen, ohne jenes Recht auszuüben. Diese Befugnis kann sich nur
auf die Steuerperioden erstrecken, für die er nachträglich steuerpflichtig
erklärt worden ist. Auf eine weitergehende Verrechnung kann er billigerweise
nicht Anspruch erheben. Hier durfte der abzugsberechtigte Teil auf einen
Viertel

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oder Fr. 908.80 geschätzt werden; denn von der gesamten Zeit von rund 16
Monaten (September 1942 bis 10. Januar 1944), während der die
Überwälzungsbetreffnisse bezahlt wurden, entfallen etwa 4 Monate auf die Zeit
bis Ende Dezember 1942, für welche die Verrechnung einzig zulässig ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 72 I 117
Datum : 01. Januar 1946
Publiziert : 11. Juli 1946
Quelle : Bundesgericht
Status : 72 I 117
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Warenumsatzeteuer.1. Die Steuerverwaltung darf die für den Bestand und Umfang der Steuerpflicht...


BGE Register
72-I-117
Stichwortregister
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