S. 68 / Nr. 17 Strafgesetzbuch (d)
BGE 71 IV 68
17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Mai 1945 i.S. Honegger
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste:
1. Die Strafmilderung nach Art. 66
StGB darf weniger weit oder weiter gehen
als jene nach Art. 65. Sie darf sich in der Herabsetzung der Strafe innerhalb
des angedrohten ordentlichen Rahmens erschöpfen.
2. Verminderte Zurechnungsfähigkeit des Verurteilten steht der Einweisung in
eine Verwahrungsanstalt nach Art. 42
StGB nicht im Wege, wenn der Verurteilte
nicht einer Heilbehandlung bedarf oder pflegebedürftig ist (Art. 14
, 15
StGB).
1. L'atténuation libre de la peine selon l'art. 66 CP peut aller plus loin ou
moins loin que l'atténuation de la peine selon l'art. 65. Elle peut se borner
à la réduction de la peine dans les limites tracées par la loi pour
l'infraction considérée.
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2. La responsabilité restreinte du condamné ne s'oppose pas à ce qu'il soit
renvoyé dans une maison d'internement en vertu de l'art. 42 CP si toutefois il
n'a pas besoin d'être traité ou hospitalisé (art. 14, 15 CP).
1. L'attenuazione libera della pena in conformità dell'art. 66 CP può, nel
singolo caso, essere meno ampia di quella stabilita dall'art. 65. La libera
attenuazione può limitarsi anche alla diminuzione della pena in senso stretto
(nell'ambito della comminatoria di legge).
2. La scemata responsabilità del condannato non ne esclude il ricovero in uno
stabilimento a sensi dell'art. 42 CP, sempre che non si renda necessario
l'internamento del delinquente in una casa di salute o di custodia (art. 14.
15 CP).
Aus den Erwägungen:
1. Begehung der Tat in verminderter Zurechnungsfähigkeit verpflichtet den
Richter, die Strafe nach freiem Ermessen zu mildern (Art. 11
StGB). Das
bedeutet gemäss Art. 66 Abs. 1
StGB, dass er an die Strafart und das
Strafmass, die für die Tat angedroht sind, nicht gebunden ist. Die
Beschwerdeführerin meint, in dieser über Art. 65
StGB hinausgehenden
Ermächtigung zur Milderung der Strafe liege zugleich das Gebot, in diesen
Fällen zum mindesten die in Art. 65 vorgesehene ordentliche Milderung
eintreten zu lassen, also beispielsweise statt auf Zuchthaus ohne bestimmte
Mindestdauer bloss auf Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
erkennen. Dem ist nicht so. Schon der Wortlaut des Art. 66, der eine solche
minimale Milderung nicht nennt, spricht dagegen. Allerdings wollte der
Gesetzgeber den Richter in den nach Art. 66 zu ahndenden Fällen ermächtigen,
die Strafe mehr zu mildern, als es Art. 65 für die in Art. 64 geregelten Fälle
zulässt. Anderseits erlaubt aber Art. 66
auch, in der Milderung weniger weit
zu gehen, also innerhalb des auf die Tat angedrohten Strafrahmens zu bleiben.
Da Art. 64
StGB es ins freie Ermessen des Richters stellt, beim Vorliegen
einer der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen einen
Strafmilderungsgrund anzunehmen («der Richter kann die Strafe mildern...»),
ist die zwingende Vorschrift des Art. 65 über das Mass der Milderung tragbar.
Die
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Strafmilderung nach Art. 66 hingegen ist bisweilen zwingend vorgeschrieben, so
in den Fällen verminderter Zurechnungsfähigkeit (Art. 11), und wird den
Verhältnissen daher nur gerecht, wenn sie dem Richter in bezug auf das Mass
grösste Freiheit lässt. Der Richter muss den vermindert Zurechnungsfähigen
milder bestrafen als den voll Zurechnungsfähigen; aber es ist seinem freien
Ermessen anheimgestellt, um wieviel milder er ihn bestrafen will. Diese Lösung
ist der Mannigfaltigkeit der Fälle angepasst, denn wie die
Zurechnungsfähigkeit vom geringsten bis zum höchsten Grade vermindert sein
kann, muss der Richter die Strafe vom geringsten bis zum höchsten Grade
mildern können.
2. Gefährdet der unzurechnungsfähige oder vermindert zurechnungsfähige Täter
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, und ist es notwendig, ihn in einer
Heil- oder Pflegeanstalt zu verwahren, so ordnet der Richter diese Verwahrung
an (Art. 14 Abs. 1
StGB), den Strafvollzug gegen den verurteilten vermindert
Zurechnungsfähigen stellt er ein (Art. 14 Abs. 2). Die Beschwerdeführerin
glaubt, diese Bestimmung schliesse die Verwahrung eines vermindert
zurechnungsfähigen Verurteilten nach Art. 42
StGB aus. Sie begründet ihre
Auffassung damit, dass der kriminelle Psychopath ein durch Natur und
Veranlagung unglücklicher Mensch sei, der eine andere Behandlung verdiene als
der gemeine Gewohnheitsverbrecher. Allein Art. 14
StGB hat nicht den Sinn, den
vermindert Zurechnungsfähigen in der Verwahrung zu bevorzugen. Diese
Bestimmung sagt nicht, wenn es (wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung) notwendig sei, den unzurechnungsfähigen oder vermindert
zurechnungsfähigen Täter zu verwahren, müsse es in einer Heil- oder
Pflegeanstalt geschehen, sondern, wenn es notwendig sei, ihn in einer solchen
Anstalt zu verwahren, ordne der Richter diese Verwahrung an. Art. 14 gilt
namentlich für Fälle, wo der unzurechnungsfähige oder vermindert
zurechnungsfähige Täter wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
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oder Ordnung verwahrt werden muss, die Verwahrung aber nicht nach Art. 42
erfolgen kann, sei es, dass der Täter nicht schon wegen Verbrechen oder
Vergehen zahlreiche Freiheitsstrafen verbüsst hat, sei es, dass er keinen Hang
zu Verbrechen oder Vergehen, zur Liederlichkeit oder Arbeitsscheu bekundet,
sei es endlich, dass er wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen wird.
Ausserdem ist Art. 14 anwendbar, wenn zwar die Voraussetzungen des Art. 42
erfüllt sind, die Heil- oder Pflegeanstalt jedoch der geeignetere
Verwahrungsort ist, weil der Täter einer Heilbehandlung bedarf oder
pflegebedürftig ist. Allerdings kennt das Gesetz in Art. 15 eine besondere
Bestimmung, welche sich mit der Behandlung oder Versorgung des
unzurechnungsfähigen oder vermindert zurechnungsfähigen Täters in einer Heil-
oder Pflegeanstalt befasst. Art. 15 sieht diese Behandlung oder Versorgung
jedoch im Interesse des Täters vor, ohne darnach zu fragen, ob die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung sie nötig macht. Art. 14 ist also neben Art. 15
insofern berechtigt, als jene Bestimmung es ermöglicht, die
Unzurechnungsfähigen oder vermindert Zurechnungsfähigen, welche die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden, in besonderen Heil- oder
Pflegeanstalten oder Abteilungen solcher zu verwahren und in ihrer Freiheit
stärker zu beschränken als jene, die nur zur Behandlung oder Pflege
eingewiesen werden und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht
gefährden.
Bedarf der Täter, wie im vorliegenden Falle, nicht einer Heilbehandlung, und
ist er auch nicht pflegebedürftig, so steht mithin seine verminderte
Zurechnungsfähigkeit der Verwahrung nach Art. 42
StGB nicht im Wege. Das hat
der Kassationshof auch schon bisher angenommen (BGE 70 IV 53 ff.).
BGE 71 IV 68
17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Mai 1945 i.S. Honegger
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste:
1. Die Strafmilderung nach Art. 66
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 66 |
||||||
| Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten. | ||||||
| Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 79 [1]). | ||||||
| Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben. | ||||||
| [1] Dieser Art. ist aufgehoben (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
als jene nach Art. 65. Sie darf sich in der Herabsetzung der Strafe innerhalb
des angedrohten ordentlichen Rahmens erschöpfen.
2. Verminderte Zurechnungsfähigkeit des Verurteilten steht der Einweisung in
eine Verwahrungsanstalt nach Art. 42
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 42 |
||||||
| Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. [1] | ||||||
| Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. [2] | ||||||
| Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. | ||||||
| Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
nicht einer Heilbehandlung bedarf oder pflegebedürftig ist (Art. 14
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 14 |
||||||
| Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 15 |
||||||
| Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. | ||||||
1. L'atténuation libre de la peine selon l'art. 66 CP peut aller plus loin ou
moins loin que l'atténuation de la peine selon l'art. 65. Elle peut se borner
à la réduction de la peine dans les limites tracées par la loi pour
l'infraction considérée.
Seite: 69
2. La responsabilité restreinte du condamné ne s'oppose pas à ce qu'il soit
renvoyé dans une maison d'internement en vertu de l'art. 42 CP si toutefois il
n'a pas besoin d'être traité ou hospitalisé (art. 14, 15 CP).
1. L'attenuazione libera della pena in conformità dell'art. 66 CP può, nel
singolo caso, essere meno ampia di quella stabilita dall'art. 65. La libera
attenuazione può limitarsi anche alla diminuzione della pena in senso stretto
(nell'ambito della comminatoria di legge).
2. La scemata responsabilità del condannato non ne esclude il ricovero in uno
stabilimento a sensi dell'art. 42 CP, sempre che non si renda necessario
l'internamento del delinquente in una casa di salute o di custodia (art. 14.
15 CP).
Aus den Erwägungen:
1. Begehung der Tat in verminderter Zurechnungsfähigkeit verpflichtet den
Richter, die Strafe nach freiem Ermessen zu mildern (Art. 11
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 11 |
||||||
| Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. | ||||||
| Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: | ||||||
| des Gesetzes; | ||||||
| eines Vertrages; | ||||||
| einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder | ||||||
| der Schaffung einer Gefahr. | ||||||
| Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. | ||||||
| Das Gericht kann die Strafe mildern. | ||||||
bedeutet gemäss Art. 66 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 66 |
||||||
| Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten. | ||||||
| Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 79 [1]). | ||||||
| Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben. | ||||||
| [1] Dieser Art. ist aufgehoben (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
Strafmass, die für die Tat angedroht sind, nicht gebunden ist. Die
Beschwerdeführerin meint, in dieser über Art. 65
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 65 |
||||||
| Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen. [1] Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben. | ||||||
| Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Revision (Art. 410-415 der Strafprozessordnung [2]) gelten. [3] [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889). [2] SR 312.0 [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
Ermächtigung zur Milderung der Strafe liege zugleich das Gebot, in diesen
Fällen zum mindesten die in Art. 65 vorgesehene ordentliche Milderung
eintreten zu lassen, also beispielsweise statt auf Zuchthaus ohne bestimmte
Mindestdauer bloss auf Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
erkennen. Dem ist nicht so. Schon der Wortlaut des Art. 66, der eine solche
minimale Milderung nicht nennt, spricht dagegen. Allerdings wollte der
Gesetzgeber den Richter in den nach Art. 66 zu ahndenden Fällen ermächtigen,
die Strafe mehr zu mildern, als es Art. 65 für die in Art. 64 geregelten Fälle
zulässt. Anderseits erlaubt aber Art. 66
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 66 |
||||||
| Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten. | ||||||
| Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 79 [1]). | ||||||
| Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben. | ||||||
| [1] Dieser Art. ist aufgehoben (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
zu gehen, also innerhalb des auf die Tat angedrohten Strafrahmens zu bleiben.
Da Art. 64
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 64 |
||||||
| Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn: [1] | ||||||
| auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder | ||||||
| auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht. | ||||||
| Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: [2] | ||||||
| Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen. | ||||||
| Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht. | ||||||
| Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht. [3] | ||||||
| Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar. [4] | ||||||
| Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar. [5] | ||||||
| Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). [2] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4687; BBl 2014 453). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
einer der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen einen
Strafmilderungsgrund anzunehmen («der Richter kann die Strafe mildern...»),
ist die zwingende Vorschrift des Art. 65 über das Mass der Milderung tragbar.
Die
Seite: 70
Strafmilderung nach Art. 66 hingegen ist bisweilen zwingend vorgeschrieben, so
in den Fällen verminderter Zurechnungsfähigkeit (Art. 11), und wird den
Verhältnissen daher nur gerecht, wenn sie dem Richter in bezug auf das Mass
grösste Freiheit lässt. Der Richter muss den vermindert Zurechnungsfähigen
milder bestrafen als den voll Zurechnungsfähigen; aber es ist seinem freien
Ermessen anheimgestellt, um wieviel milder er ihn bestrafen will. Diese Lösung
ist der Mannigfaltigkeit der Fälle angepasst, denn wie die
Zurechnungsfähigkeit vom geringsten bis zum höchsten Grade vermindert sein
kann, muss der Richter die Strafe vom geringsten bis zum höchsten Grade
mildern können.
2. Gefährdet der unzurechnungsfähige oder vermindert zurechnungsfähige Täter
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, und ist es notwendig, ihn in einer
Heil- oder Pflegeanstalt zu verwahren, so ordnet der Richter diese Verwahrung
an (Art. 14 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 14 |
||||||
| Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. | ||||||
Zurechnungsfähigen stellt er ein (Art. 14 Abs. 2). Die Beschwerdeführerin
glaubt, diese Bestimmung schliesse die Verwahrung eines vermindert
zurechnungsfähigen Verurteilten nach Art. 42
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 42 |
||||||
| Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. [1] | ||||||
| Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. [2] | ||||||
| Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. | ||||||
| Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
Auffassung damit, dass der kriminelle Psychopath ein durch Natur und
Veranlagung unglücklicher Mensch sei, der eine andere Behandlung verdiene als
der gemeine Gewohnheitsverbrecher. Allein Art. 14
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 14 |
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| Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. | ||||||
vermindert Zurechnungsfähigen in der Verwahrung zu bevorzugen. Diese
Bestimmung sagt nicht, wenn es (wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung) notwendig sei, den unzurechnungsfähigen oder vermindert
zurechnungsfähigen Täter zu verwahren, müsse es in einer Heil- oder
Pflegeanstalt geschehen, sondern, wenn es notwendig sei, ihn in einer solchen
Anstalt zu verwahren, ordne der Richter diese Verwahrung an. Art. 14 gilt
namentlich für Fälle, wo der unzurechnungsfähige oder vermindert
zurechnungsfähige Täter wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
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oder Ordnung verwahrt werden muss, die Verwahrung aber nicht nach Art. 42
erfolgen kann, sei es, dass der Täter nicht schon wegen Verbrechen oder
Vergehen zahlreiche Freiheitsstrafen verbüsst hat, sei es, dass er keinen Hang
zu Verbrechen oder Vergehen, zur Liederlichkeit oder Arbeitsscheu bekundet,
sei es endlich, dass er wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen wird.
Ausserdem ist Art. 14 anwendbar, wenn zwar die Voraussetzungen des Art. 42
erfüllt sind, die Heil- oder Pflegeanstalt jedoch der geeignetere
Verwahrungsort ist, weil der Täter einer Heilbehandlung bedarf oder
pflegebedürftig ist. Allerdings kennt das Gesetz in Art. 15 eine besondere
Bestimmung, welche sich mit der Behandlung oder Versorgung des
unzurechnungsfähigen oder vermindert zurechnungsfähigen Täters in einer Heil-
oder Pflegeanstalt befasst. Art. 15 sieht diese Behandlung oder Versorgung
jedoch im Interesse des Täters vor, ohne darnach zu fragen, ob die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung sie nötig macht. Art. 14 ist also neben Art. 15
insofern berechtigt, als jene Bestimmung es ermöglicht, die
Unzurechnungsfähigen oder vermindert Zurechnungsfähigen, welche die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden, in besonderen Heil- oder
Pflegeanstalten oder Abteilungen solcher zu verwahren und in ihrer Freiheit
stärker zu beschränken als jene, die nur zur Behandlung oder Pflege
eingewiesen werden und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht
gefährden.
Bedarf der Täter, wie im vorliegenden Falle, nicht einer Heilbehandlung, und
ist er auch nicht pflegebedürftig, so steht mithin seine verminderte
Zurechnungsfähigkeit der Verwahrung nach Art. 42
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 42 |
||||||
| Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. [1] | ||||||
| Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. [2] | ||||||
| Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. | ||||||
| Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
der Kassationshof auch schon bisher angenommen (BGE 70 IV 53 ff.).
Gesetzesregister
StGB 11
StGB 14
StGB 15
StGB 42
StGB 64
StGB 65
StGB 66
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 11 |
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| Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. | ||||||
| Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: | ||||||
| des Gesetzes; | ||||||
| eines Vertrages; | ||||||
| einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder | ||||||
| der Schaffung einer Gefahr. | ||||||
| Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. | ||||||
| Das Gericht kann die Strafe mildern. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 14 |
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| Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 15 |
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| Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 42 |
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| Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. [1] | ||||||
| Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. [2] | ||||||
| Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. | ||||||
| Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 64 |
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| Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn: [1] | ||||||
| auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder | ||||||
| auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht. | ||||||
| Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: [2] | ||||||
| Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen. | ||||||
| Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht. | ||||||
| Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht. [3] | ||||||
| Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar. [4] | ||||||
| Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar. [5] | ||||||
| Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). [2] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4687; BBl 2014 453). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 65 |
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| Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen. [1] Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben. | ||||||
| Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Revision (Art. 410-415 der Strafprozessordnung [2]) gelten. [3] [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889). [2] SR 312.0 [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 66 |
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| Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten. | ||||||
| Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 79 [1]). | ||||||
| Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben. | ||||||
| [1] Dieser Art. ist aufgehoben (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||