S. 49 / Nr. 12 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 71 III 49

12. Entscheid vom 14. Februar 1945 i.S. Kunz-Suter.


Seite: 49
Regeste:
Lohnpfändung, Existenzminimum (Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG).
Kann der Schuldner Prämien für Versicherung Angehöriger zum Existenzminimum
rechnen?
Saisie de salaire. Minimum vital (art. 93 LP).
Doit-on considérer comme des dépenses indispensables à l'entretien du débiteur
les primes qu'il paye pour assurer les membres de la famille?
Pignoramento del salario. Minimo d'esistenza (art. 93 LEF).
Il cosiddetto minimo d'esistenza garantito dall'art. 93 LEF è comprensivo
anche dei premi d'assicurazione corrisposti dal debitore per i membri della
propria famiglia f

A. ­ Das Betreibungsamt und die untere Aufsichtsbehörde setzten das
Existenzminimum des Schuldners und seiner ­ aus Frau und zwei Kindern
bestehenden ­ Familie auf monatlich Fr. 462.90 fest und lehnten daher die
Pfändung einer Quote des Fr. 460.­betragenden Monatslohnes ab. Im
Existenzminimum ist inbegriffen ein Posten von Fr. 36.40 für Unfall- und
Lebensversicherungsprämien, der u.a. folgende Prämien umfasst:
Unfallversicherung für Frau und zwei Knaben Fr. 3.20
drei Heftli-Unfallversicherungen für
gleiche Fr. 2.40
Personen.....................................
drei Volks-Lebensversicherungen à Fr.4.- für Fr. 12.00
gleiche Personen.............................
Zusammen..................................... Fr. 17.60
In Gutheissung des Rekurses des Gläubigers hat die obere Aufsichtsbehörde von
den Versicherungsprämien die Fr. 2.40 und die Hälfte der Fr. 12.­gestrichen,
das Existenzminimum um diese Fr. 8.40 herabgesetzt und den

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verbleibenden Überschuss pfändbar erklärt. Sie führt aus, es gehe entschieden
zu weit, wenn der Schuldner seine Angehörigen doppelt gegen Unfall versichere.
Gegen die drei Lebensversicherungen für Frau und Kinder wäre an sich nichts
einzuwenden; der Schuldner habe jedoch zwei der Policen für Vorschüsse von je
Fr. 150.­bei der Versicherungsgesellschaft verpfändet, behandle also die
einbezahlten Prämien als jederzeit greifbare Rücklagen. Unter diesen Umständen
könne er nicht verlangen, dass ihm die laufenden Prämien voll auf den
Notbedarf angerechnet würden.
B. ­ Mit dem vorliegenden Rekurs beantragt der Schuldner Aufhebung des
Entscheides der Vorinstanz und Ablehnung einer Lohnpfändung.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz erklärte als nicht angängig, dass der Schuldner auf Rechnung
des Existenzminimums Frau und Kinder doppelt gegen Unfall versichere, nämlich
neben der gewöhnlichen Unfallversicherung für monatliche Prämien von zusammen
Fr. 3.20 noch in Form der Abonnentenversicherung für je 80 Rp. Dass indessen
auf die Anzahl der Versicherungen an sich nichts ankommen kann, erhellt ohne
weiteres, sobald man sich die Frage stellt, ob die Prämien voll berücksichtigt
werden müssten, wenn es sich für jede Person nur um eine einzige Versicherung,
aber mit um 80 Rp. höherer Prämie handeln würde. Es ist nicht ersichtlich, wo
mit Bezug auf die Höhe der Versicherung bezw. der Prämie die Grenze des
Notwendigen und daher im Existenzminimum zu Berücksichtigenden zu ziehen wäre.
Dasselbe gilt für die Lebensversicherungen für Frau und Kinder mit monatlichem
Prämienaufwand von je Fr. 4.­, ganz abgesehen von der Verpfändung zweier
Policen zwecks Geldbeschaffung, sei es nun für eigene Bedürfnisse des
Rekurrenten oder, wie dieser behauptet, solche der versicherten Personen. Die
Prämien

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für die Lebensversicherung Angehöriger können grundsätzlich nicht als
notwendige. das Existenzminimum des
Schuldners erhöhende Zwangsausgaben anerkannt werden, und diejenigen für die
freiwillige Unfallversicherung jedenfalls dann nicht, wenn diese nicht durch
besondere Umstände, etwa eine aussergewöhnliche Unfallgefährdung der
versicherten Angehörigen, gerechtfertigt werden kann, was vorliegend nicht
geltend gemacht wird. Es sind mithin in der Aufstellung des Existenzminimums
des Rekurrenten ausser den Fr. 8.40 auch die Fr. 3.20 und die restlichen Fr.
6.­, also der ganze Posten von Fr. 17.60 zu streichen.
..........................................................
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 III 49
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 14. Februar 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 III 49
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Lohnpfändung, Existenzminimum (Art. 93 SchKG).Kann der Schuldner Prämien für Versicherung...


Gesetzesregister
SchKG: 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
BGE Register
71-III-49
Stichwortregister
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existenzminimum • schuldner • lebensversicherung • monat • versicherer • vorinstanz • betreibung auf pfändung • berechnung • obere aufsichtsbehörde • untere aufsichtsbehörde • monatslohn • betreibungsamt • schuldbetreibungs- und konkursrecht • abonnentenversicherung • frage • familie