S. 161 / Nr. 40 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (i)

BGE 71 III 161

40. Sentenza I ottobre 1945 nella causa Comune di Novaggio.


Seite: 161
Regeste:
Art. 65
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
cp. 3 LEF, art. 518
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
1    Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
2    Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.
3    Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.
CC.
L'esecutore testamentario ha la veste per ricevere atti esecutivi contro
l'eredità indivisa.
Prima di far notificare un atto esecutivo contro un'eredità indivisa, il
creditore è obbligato ad informarsi presso l'autorità competente se esista un
esecutore testamentario (od un amministratore ufficiale dell'eredità, od un
rappresentante della comunione ereditaria ai sensi dell'art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
cp. 3 CC).
Art. 65 Abs. 3 SchKG, Art. 518 ZGB.
Der Willensvollstrecker ist zur Entgegennahme der für die unverteilte
Erbschaft bestimmten Betreibungsurkunden legitimiert.
Der Gläubiger hat sich bei der zuständigen Behörde nach dem Vorhandensein
eines Willensvollstreckers, Erbschaftsverwalters oder Erbenvertreters zu
erkundigen, bevor er Betreibungsvorkehren gegen die unverteilte Erbschaft
anbegehrt (Art. 518, 554, 602 Abs. 3 ZGB).
Art. 65 al. 3 LP, art. 518
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
1    Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
2    Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.
3    Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.
CC.
L'exécuteur testamentaire a qualité pour recevoir les actes de poursuite
destinés à une succession non partagée.
Avant de faire notifier un acte de poursuite concernant une succession non
partagée, le créancier est tenu de s'adresser à l'autorité compétente pour
savoir s'il existe un exécuteur testamentaire (ou un administrateur officiel
de la succession ou un représentant de la communauté héréditaire dans le sens
de l'art. 602 al. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
CC).

Ritenuto in fatto:
A. ­ Con precetto no 6574 dell'Ufficio d'esecuzione di Lugano il Comune di
Novaggio chiedeva alla Massa

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ereditaria Cesarina Bertoli, rappresentata da Maria Bertoli, il pagamento
della somma di fr. 35.­ oltre accessori.
Maria Bertoli inoltrava un reclamo che l'Autorità cantonale di vigilanza
ammetteva con decisione 7 settembre 1945, annullando il precetto esecutivo,
poichè la de cuius aveva nonimato quale esecutrice testamentaria Cesira
Brignoni.
B. ­ Con tempestivo ricorso alla Camera d'esecuzione e dei fallimenti del
Tribunale federale il Comune di Novaggio ha chiesto che sia riconosciuta la
validità del precetto no 6574 dell'Ufficio di Lugano, adducendo d'ignorare che
Brignoni fosse l'esecutrice testamentaria della de cuius.
Considerando in diritto:
In sede cantonale Maria Bertoli non ha contestato la sua qualità di erede
legale della de cuius, ma ha sostenuto di non aver veste per ricevere il
precetto esecutivo, data la nomina d'un'esecutrice testamentaria.
Giusta l'art 65
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
, cp. 3 LEF, se l'esecuzione è diretta contro un 'eredità
indivisa, la notifica degli atti esecutivi si fa al rappresentante
dell'eredità o, s'egli non è conosciuto, ad uno degli eredi. Si pone pertanto
il quesito se l'esecutore testamentario debba essere considerato come
rappresentante dell'eredità. La risposta dev'essere affermativa.
Secondo l'art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
, cp. 3 CC, l'autorità competente, richiesta da un coerede,
può nominare alla comunione ereditaria un rappresentante fino alla divisione:
la giurisprudenza riconosce a questo rappresentante la veste per ricevere atti
esecutivi contro l'eredità indivisa (RU 53 II 208; cfr. anche RU 59 II 122 e
seg.). Il provvedimento contemplato dall'art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
, cp. 3 CC è tuttavia
escluso, perchè è senza scopo, quando esiste un amministratore ufficiale della
successione, i cui poteri sono, d'altra parte, gli stessi che spettano (salva
contraria disposizione del testatore) all'esecutore testamentario (art. 518
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
1    Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
2    Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.
3    Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.

cp. 1 CC).

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Ne segue che l'amministratore ufficiale della successione e quindi anche
l'esecutore testamentario debbono avere la veste per ricevere atti esecutivi
contro l'eredità indivisa. Questa conclusione appare anche giustificata quando
si consideri che, a norma dell'art. 518
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
1    Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
2    Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.
3    Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.
, cp. 2 CC, l'esecutore testamentario è
incaricato di «pagare i debiti della successione», il che implica, tra
l'altro, il dovere di esaminare il fondamento dei crediti fatti valere in via
esecutiva contro l'eredità indivisa e di prendere i provvedimenti adeguati.
Il ricorrente obietta bensì che ignorava in concreto la nomina d'un'esecutrice
testamentaria. Ma quest'obiezione non può essere accolta.
L'art. 65
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
cp. 3 LEF, secondo cui il creditore procedente può far intimare un
atto esecutivo contro l'eredità indivisa ad uno qualunque degli eredi, può
avere gravi conseguenze specialmente per gli altri eredi; il creditore può
valersi di esso soltanto quando non abbia motivo di ritenere che
l'amministrazione dell'eredità indivisa sia affidata ad un rappresentante. Si
giustifica quindi che, prima di far notificare un atto esecutivo contro
un'eredità indivisa, il creditore sia obbligato ad informarsi presso
l'autorità competente se esista un amministratore ufficiale dell'eredità, od
un esecutore testamentario od un rappresentante della comunione ereditaria ai
sensi dell'art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
, cp. 3 CC. In concreto il Comune di Novaggio ha omesso di
assumere siffatte informazioni presso la Pretura di Lugano-campagna e non può
quindi invocare che ignorava la nomina d'un'esecutrice testamentaria, alla
quale avrebbe dovuto far notificare il precetto esecutivo.
La Camera d'esecuzione e dei fallimenti pronuncia:
Il ricorso è respinto.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 71 III 161
Date : 01. Januar 1945
Published : 30. September 1945
Source : Bundesgericht
Status : 71 III 161
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Art. 65 cp. 3 LEF, art. 518 CC.L'esecutore testamentario ha la veste per ricevere atti esecutivi...


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SchKG: 65
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BGE-register
53-II-202 • 59-II-119 • 71-III-161
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executor of will • payment order • questio • prosecutional action • decision • representative of a community of heirs • task sharing • purpose • testator • end • notification of judgment • employment • planned goal • prosecution office • federal court • question • heritage executor • cantonal administration • community of heirs • injured party
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