S. 123 / Nr. 31 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (i)

BGE 71 III 123

31. Estratto della sentenza 25 agosto 1945 nella causa Wieser e Egger.

Regeste:
Condizioni d'incanto, prezzo minimo d'aggiudicazione. La censura
dell'erroneità del prezzo minimo d'aggiudicazione stabilito dalle condizioni
d'incanto può essere utilmente sollevata anche col reclamo diretto, nel
termine di dieci giorni dall'esperimento d'asta, contro il rifiuto di
procedere alla deliberazione ad un prezzo legalmente sufficiente.
Steigerungsbedingungen; Mindestzuschlagspreise. Wegen zu hoher Festsetzung des
minimalen Zuschlagspreises ist die Beschwerde auch noch zulässig binnen zehn
Tagen seit der Steigerungsverhandlung, gegen die Verweigerung des Zuschlages
zu einem die gesetzlichen Bedingungen erfüllenden Preis. Art. 17 und 141-
42/156 SchKG, Art. 26 Vo. 24.1.1941.
Conditions de vente. Prix d'adjudication minimum. Le moyen tiré de l'erreur
commise dans la fixation du prix d'adjudication minimum indiqué dans les
conditions de vente peut être utilement

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invoqué dans une plainte formée dans les dix jours de l'enchère contre le
refus de l'office d'adjuger au prix prévu par la loi.

Nell'esecuzione promossa da Frieda Wieser-Bucher contro Amalia Rothe, era
pignorato, tra l'altro, un immobile della debitrice escussa, il cui prezzo
minimo d'aggiudicazione venne stabilito dalle condizioni d'asta a fr. 86150.
All'incanto, il ricorrente, dott. Carlo Egger, formulava un'offerta di fr.
60000. L'ufficio non la teneva però in considerazione, essendo essa inferiore
al prezzo minimo stabilito dalle condizioni di vendita e, in difetto di
offerte sufficienti, dichiarava l'asta deserta.
Contro il rifiuto dell'ufficio di aggiudicare l'immobile al prezzo di fr.
60000, Frieda Wieser-Bucher e l'oblatore all'asta, dott. Carlo Egger, si
aggravavano all'autorità cantonale di vigilanza, chiedendo venisse indetto un
nuovo incanto. Essi sostenevano, in compendio, che l'offerta di fr. 60000
doveva essere ritenuta sufficiente, eccedendo essa l'ammontare dei crediti
pignoratizi poziori ai sensi dell'art. 26 ordinanza 21 gennaio 1941 che mitiga
temporaneamente le disposizioni sull'esecuzione forzata. L'autorità adita
dichiarava tardivo il reclamo, per la ragione che il querelato rifiuto
d'aggiudicazione era conforme alle condizioni d'incanto definitive.
Con tempestivo ricorso al Tribunale federale, Frieda Wieser-Bucher ed il dott.
Carlo Egger hanno impugnato la decisione dell'autorità cantonale di vigilanza,
riproponendo le conclusioni di prima istanza.
Considerando in diritto:
1. ­ L'Autorità cantonale ha considerato tardivo il reclamo, per la ragione
che il querelato rifiuto d'aggiudicare l'immobile per il prezzo di fr. 60000
era conforme alle condizioni d'incanto definitive. A suo giudizio, il prezzo
minimo di aggiudicazione avrebbe potuto essere impugnato solo mediante reclamo
diretto, nel termine dell'art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
cp. 2 LEF, contro le condizioni d'incanto.

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L'addebito di tardività è infondato. È ovvio che il reclamo avrebbe potuto
essere diretto già contro le condizioni d'asta. Ritiene però questa Corte che
la censura dell'erroneità del prezzo minimo d'aggiudicazione stabilito dalle
condizioni d'incanto possa essere utilmente sollevata anche col reclamo
diretto, nel termine di dieci giorni dall'esperimento d'asta, contro il
rifiuto di procedere alla deliberazione ad un prezzo legalmente sufficiente.
Per vero, il rifiuto d'aggiudicazione che poggi su un'erronea applicazione del
principio che l'offerta deve eccedere i crediti pignoratizi poziori a quello
del creditore procedente implica una violazione della legge, impugnabile ai
sensi dell'art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
LEF.
D'altro canto, ove le condizioni d'asta stabiliscano, come avviene nella
specie, un prezzo d'aggiudicazione minimo troppo elevato, l'interesse ad
aggravarsene dell'oblatore cui sia stata rifiutata l'aggiudicazione (ad un
prezzo che, pur essendo inferiore a quello stabilito dalle condizioni
d'incanto, eccede i crediti ipotecari poziori) si manifesta solo quando l'asta
sia dichiarata deserta e l'esecuzione cessi riguardo all'immobile pignorato,
in difetto di un'offerta conforme alle condizioni d'incanto (art. 26
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 26 - 1 Die Kantone können, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, an die fruchtlose Pfändung und die Konkurseröffnung öffentlich-rechtliche Folgen (wie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Ausübung bewilligungspflichtiger Berufe und Tätigkeiten) knüpfen. Ausgeschlossen sind die Einstellung im Stimmrecht und im aktiven Wahlrecht sowie die Publikation der Verlustscheine.
1    Die Kantone können, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, an die fruchtlose Pfändung und die Konkurseröffnung öffentlich-rechtliche Folgen (wie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Ausübung bewilligungspflichtiger Berufe und Tätigkeiten) knüpfen. Ausgeschlossen sind die Einstellung im Stimmrecht und im aktiven Wahlrecht sowie die Publikation der Verlustscheine.
2    Die Rechtsfolgen sind aufzuheben, wenn der Konkurs widerrufen wird, wenn sämtliche Verlustscheingläubiger befriedigt oder ihre Forderungen verjährt sind.
3    Kommt als einziger Gläubiger der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners zu Verlust, so dürfen keine öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung oder des Konkurses ausgesprochen werden.40
cp. 2 i.
f. ordinanza 24 gennaio 1941 e, per il regime ordinario, art. 142
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 142 - 1 Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vorgemerkten persönlichen Recht belastet und ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis, so kann der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen.
1    Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vorgemerkten persönlichen Recht belastet und ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis, so kann der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen.
2    Ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts nicht aus dem Lastenverzeichnis, so wird dem Begehren um Doppelaufruf nur stattgegeben, wenn der Inhaber des betroffenen Rechts den Vorrang anerkannt hat oder der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses am Ort der gelegenen Sache Klage auf Feststellung des Vorranges einreicht.
3    Reicht das Angebot für das Grundstück mit der Last zur Befriedigung des Gläubigers nicht aus und erhält er ohne sie bessere Deckung, so kann er die Löschung der Last im Grundbuch verlangen. Bleibt nach seiner Befriedigung ein Überschuss, so ist dieser in erster Linie bis zur Höhe des Wertes der Last zur Entschädigung des Berechtigten zu verwenden.
cp 3 LEF).
(2. e 3. omissis.)
La Camera d'esecuzione e dei fallimenti pronuncia:
Il ricorso è accolto.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 III 123
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 24. August 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 III 123
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Condizioni d'incanto, prezzo minimo d'aggiudicazione. La censura dell'erroneità del prezzo minimo...


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
26 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 26 - 1 Die Kantone können, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, an die fruchtlose Pfändung und die Konkurseröffnung öffentlich-rechtliche Folgen (wie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Ausübung bewilligungspflichtiger Berufe und Tätigkeiten) knüpfen. Ausgeschlossen sind die Einstellung im Stimmrecht und im aktiven Wahlrecht sowie die Publikation der Verlustscheine.
1    Die Kantone können, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, an die fruchtlose Pfändung und die Konkurseröffnung öffentlich-rechtliche Folgen (wie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Ausübung bewilligungspflichtiger Berufe und Tätigkeiten) knüpfen. Ausgeschlossen sind die Einstellung im Stimmrecht und im aktiven Wahlrecht sowie die Publikation der Verlustscheine.
2    Die Rechtsfolgen sind aufzuheben, wenn der Konkurs widerrufen wird, wenn sämtliche Verlustscheingläubiger befriedigt oder ihre Forderungen verjährt sind.
3    Kommt als einziger Gläubiger der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners zu Verlust, so dürfen keine öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung oder des Konkurses ausgesprochen werden.40
142
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 142 - 1 Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vorgemerkten persönlichen Recht belastet und ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis, so kann der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen.
1    Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vorgemerkten persönlichen Recht belastet und ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis, so kann der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen.
2    Ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts nicht aus dem Lastenverzeichnis, so wird dem Begehren um Doppelaufruf nur stattgegeben, wenn der Inhaber des betroffenen Rechts den Vorrang anerkannt hat oder der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses am Ort der gelegenen Sache Klage auf Feststellung des Vorranges einreicht.
3    Reicht das Angebot für das Grundstück mit der Last zur Befriedigung des Gläubigers nicht aus und erhält er ohne sie bessere Deckung, so kann er die Löschung der Last im Grundbuch verlangen. Bleibt nach seiner Befriedigung ein Überschuss, so ist dieser in erster Linie bis zur Höhe des Wertes der Last zur Entschädigung des Berechtigten zu verwenden.
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71-III-123
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kantonale behörde • entscheid • geschädigter • steigerungsbedingungen • wetter • grund • rechtsmittel • militärischer befehl • questio • beschwerdeführer • hypothekarkredit • zwangsvollstreckung • bundesgericht • erste instanz