S. 39 / Nr. 12 Erfindungsschutz (d)

BGE 71 II 39

12. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Februar 1945 i. S.
Tüscher gegen Arquint.

Regeste:
Die Rechtskraft eines Urteils, durch das eine Patentnichtigkeitsklage
abgewiesen wurde,
­ wirkt auch gegenüber den Gesellschaftern einer Kollektiv- oder
Kommanditgesellschaft, wenn die Gesellschaft Klägerin wer;
­ erstreckt sich nur auf die Nichtigkeitsgründe, über die im Urteil
entschieden wurde
Le prononce qui rejette l'action en nullité d'un brevet a force de chose
jugée,
­ aussi contre les membres d'une société en nom collectif ou en commandite,
lorsque la société a été demanderesse;
­ mais seulement quant aux motifs de nullité visés par le juge. mont.
Autorità di cosa giudicata di una sentenza che rigetta l'aziono per nullità di
un brevetto:
­ è opponibile anche ai soci di una società in nome collettivo o in
accomandita, allorquando, nel precedente processo, la società sia stata
attrice
­ attiene solo ai motivi di nullità sui quali è stato pronunciato il giudizio.

Der Beklagte ist Inhaber der Patente Nr. 125 848 und Nr. 151544. Die Firma
Gebr. Tüscher & Co., deren Betriebsleiter und unbeschränkt haftender
Gesellschafter der Kläger heute ist, hatte im Jahre 1932 Klage auf
Nichtigerklärung dieser Patente eingereicht, war aber damit abgewiesen worden
(Urteil des Bundesgerichts vom 20.

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Februar 1935). In der Folge reichte der Beklagte gegen den Kläger Strafklage
wegen Patentverletzung ein, worauf der Kläger die vorliegende
Nichtigkeitsklage erhob.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. ­ Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers mit der
Begründung, der Kläger habe neben der Firma Gebrüder Tüscher & Co. kein
eigenes Interesse an der Nichtigerklärung der Streitpatente (Art. 16 Abs. 3
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 16 - Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbindlichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188349 zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.

PatG). Indessen ergibt sich dieses Interesse schon daraus, dass der Beklagte
gegen den Kläger eine Strafanzeige wegen Patentverletzung eingereicht hat. Der
Beklagte bemerkt allerdings, auf Grund des Urteils vom 20. Februar 1935 sei er
befugt, bei Patentverletzungen der Firma Gebr. Tüscher & Co. gegen deren
geschäftsführende Gesellschafter Strafansprüche geltend zu machen, ohne dass
die Nichtigkeit des Patentes neuerdings eingewendet werden könne. Dieser
Einwand sagt jedoch nichts gegen die Aktivlegitimation des Klägers. Er bezieht
sich auf die Rechtskraft des frühern Urteils, und unter diesem Gesichtspunkt
ist er in Betracht zu ziehen. Der Kläger muss in der Tat jenes Urteil gegen
sich gelten lassen. Denn ein Urteil, das gegen eine Kollektiv- oder
Kommanditgesellschaft ergangen ist, wirkt grundsätzlich auch gegenüber den
Gesellschaftern als den Trägern aller Rechte und Pflichten der Gesellschaft.
Allerdings hindert die Rechtskraft die Geltendmachung persönlicher Ansprüche
und Einreden der Gesellschafter nicht. Diese Einschränkung ist aber für den
Kläger ohne Bedeutung. Der Kläger kann auch nichts daraus ableiten, dass er
erst im Jahre 1939, also nach der Abweisung der von der Gesellschaft erhobenen
Nichtigkeitsklage, unbeschrankt haftender Gesellschafter geworden ist. Denn
ein neuer Gesellschafter tritt im Aussenverhältnis in die Gesamtheit der
Rechtsbeziehungen der Gesellschaft so ein, wie er sie vorfindet. In Art. 669
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 669

OR kommt dieser allgemeine Grundsatz in einem Anwendungsfall zum Ausdruck.
Somit muss der neue Gesellschafter auch ein Urteil, durch das über die

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Patentnichtigkeitsansprüche der Gesellschaft entschieden wurde, für sich als
verbindlich anerkennen. Wäre es anders, so könnte die Gesellschaft die
Rechtskraftwirkung eines gegen sie ergangenen Urteils jederzeit durch den
Beizug neuer Gesellschafter umgehen.
Es ist somit im vorliegenden Fall zu halten, wie wenn die Firma Gebr. Tüscher
& Co. erneut klagen würde. Die materielle Rechtskraft eines die
Patentnichtigkeitsklage abweisenden Urteils erstreckt sich indessen nur auf
jene Nichtigkeitsgründe, über die in diesem Urteil entschieden wurde (BGE 32
II 167
). Das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 1935 befasste sich nun
aber beim Patent Nr. 125 848 nur mit den Nichtigkeitsgründen von Art. 16 Ziff.
1
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 16 - Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbindlichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188349 zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.
und 4
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 16 - Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbindlichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188349 zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.
PatG (Erfindungscharakter und Neuheit), beim damals noch streitigen
Unteranspruch 5 des Patentes Nr. 151 544 nur mit der Fage der Neuheit (Art. 16
Ziff. 4
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 16 - Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbindlichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188349 zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.
PatG). Der Kläger ist daher im vorliegenden Verfahren nur mit diesen
Nichtigkeitsgründen ausgeschlossen, während die neuen Gründe, die er geltend
macht ­ beim Patent Nr. 125 848 Art. 16 Ziff. 7
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 16 - Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbindlichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188349 zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.
und 8
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 16 - Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbindlichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188349 zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.
, beim Patent Nr. 151 644
Art. 16 Ziff. 1
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 16 - Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbindlichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188349 zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.
und 8
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 16 - Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbindlichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188349 zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.
PatG ­ zu prüfen sind.
Der Beklagte bringt demgegenüber mit Bezug auf das Patent Nr. 125 848 vor,
wenn der Erfindungscharakter durch Urteil festgestellt sei, so stehe auch
fest, dass die Erfindung im Sinne von Art. 16 Ziff. 7 und 8 genügend dargelegt
und umschrieben sei. An diesem Einwand ist soviel richtig, dass ein innerer
Zusammenhang zwischen den einzelnen Nichtigkeitsgründen besteht. Allein das
Gesetz stellt alle Nichtigkeitsgründe selbständig nebeneinander. Damit
anerkennt es, dass es Fälle geben kann, in denen zwar eine Erfindung vorliegt,
die Erfindung aber nicht genügend dargelegt oder umschrieben ist. Wird also in
einem Urteil der Erfindungscharakter bejaht, so ist damit für die Parteien
noch nicht verbindlich festgestellt, dass auch die Darlegung in der
Beschreibung zur Ausführung durch Fachleute genügt und dass die Erfindung im
Anspruch klar definiert ist.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 71 II 39
Date : 01. Januar 1945
Published : 20. Februar 1945
Source : Bundesgericht
Status : 71 II 39
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Die Rechtskraft eines Urteils, durch das eine Patentnichtigkeitsklage abgewiesen wurde,­ wirkt auch...


Legislation register
OR: 669
PatG: 16
BGE-register
32-II-162 • 71-II-39
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • action for nullity • complaint • corn • correctness • defendant • federal court • inventor • limited partnership • management • material legal force • nullity • obligee • res judicata • statement of reasons for the adjudication