S. 294 / Nr. 68 Versicherungsvertrag (d)

BGE 71 II 294

68. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Dezember 1945 i.S.
Gutersohn gegen Schweiz. National-Versicherungs-Gesellschaft.

Regeste:
Schiedsmännervertrag. Mangelhafte Begründung des Schiedsgutachtens?
Contrat désignant des experts-arbitres. Insuffisance des motifs sur lesquels
est fondé le rapport des experts-arbitres?
Convenzione che designa dei periti-arbitri. Insufficienza dei motivi, su cui
si basa il rapporto dei periti-arbitri?

Der Kläger, der bei der Beklagten gegen Unfall versichert ist, verunfallte im
Januar 1940. Nachdem sein Zustand nacheinander von mehreren Ärzten mit
einander teilweise widersprechenden Ergebnissen begutachtet worden war, kam
zwischen den Parteien eine Schiedsvereinbarung zustande, laut welcher sie die
Beurteilung des Grades und der Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit
einer dreigliedrigen Ärztekommission übertrugen. Im Prozess will der Kläger
das Gutachten dieser Kommission nicht gegen sich gelten lassen. Er rügt
namentlich, dass es keine gehörige Begründung enthalte. Das Bundesgericht
erklärt das Schiedsgutachten für verbindlich.
Erwägungen:
Die Parteien eines Versicherungsvertrages können gültig vereinbaren, dass
bestimmte, für die Begründung und Bemessung des Versicherungsanspruches
erhebliche Tatsachen wie namentlich die Schadenshöhe endgültig durch private
Drittpersonen (Schiedsmänner) festgestellt werden

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sollen. Ein Schiedsgutachten, das auf Grund einer solchen Vereinbarung von
gehörig bestellten Schiedsmännern erstattet worden ist, kann nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts nur angefochten werden, wenn der Nachweis
erbracht wird, dass es offenbar ungerecht, willkürlich, unsorgfältig,
fehlerhaft oder in hohem Grade der Billigkeit widersprechend ist oder auf
falscher tatsächlicher Grundlage beruht (BGE 67 II 148). Dass dem Gutachten
vom 15. Juni 1942 ein solcher Mangel anhafte, hat der Kläger, wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht dargetan ... Das streitige Gutachten
lässt sich insbesondere auch nicht mangels gehöriger Begründung beanstanden.
Die Ärztekommission hat nicht etwa nur in nackten Zahlen angegeben, wie sie
die unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers
beurteilt, was jede Überprüfung von vornherein ausgeschlossen hätte und daher
entgegen der Auffassung von OSTERTAG-HIESTAND (S. 192) kaum ohne weiteres
hinzunehmen gewesen wäre, sondern sie hat angegeben, auf welchen ärztlichen
Befund sich ihr Urteil gründet, und auf Grund welcher Überlegungen sie dazu
gelangte, eine lebenslängliche Invalidität als Unfallfolge zu verneinen. Dass
diese Angaben knapp gehalten sind, und dass sich die Kommission mit den
frühern Gutachten ­ die ihr vorlagen ­ nicht ausdrücklich auseinandergesetzt,
sondern einfach das Ergebnis ihrer eigenen gründlichen Untersuchungen
mitgeteilt hat, kann dem Gutachten nicht schaden; dies umsoweniger, als die zu
entscheidende Frage nach dem Grade und der (voraussichtlichen) Dauer der
Arbeitsunfähigkeit letztlich nur durch eine Schätzung beantwortet werden kann,
deren Richtigkeit sich nicht streng beweisen lässt. Das Gutachten vom 15. Juni
1942 ist daher für die Gerichte massgebend.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 71 II 294
Date : 01. Januar 1945
Published : 13. Dezember 1945
Source : Bundesgericht
Status : 71 II 294
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Schiedsmännervertrag. Mangelhafte Begründung des Schiedsgutachtens?Contrat désignant des...


BGE-register
67-II-146 • 71-II-294
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