S. 286 / Nr. 66 Prozessrecht (d)

BGE 71 II 286

66. Auszug aus dem Urteil der 1. Zivilabteilung vom 22. November 1945 i.S.
Burri gegen Hasler.


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Regeste:
Revision. Beginn der Frist für die Einreichung des Revisionsbegehrens, Art.
141 Abs. 1 lit. b OG. Folgen verfrühter Einreichung.
Revision. Commencement du délai pour former la demande de revision, art. 141
al. 1, lettre b OJ. Conséquence d'une demande prématurée.
Revisione. Inizio del termine per l'inoltro della domanda di revisione, art.
141, cp. 1, lett. b OGF. Conseguenze d'una domanda prematura.

2. ­ Nach Art. 141 Abs. 1 lit. b OG muss ein Revisionsgesuch in den Fällen des
Art. 137 OG binnen 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes,
frühestens jedoch vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des
bundesgerichtlichen Entscheides an, eingereicht werden. Unter der
schriftlichen Ausfertigung ist dabei der motivierte Entscheid im Sinne von
Art. 37 Abs. 2 OG und nicht etwa das Urteilsdispositiv im Sinne von Abs. 1 der
genannten Vorschrift zu verstehen. Darüber lassen der deutsche und namentlich
der italienische Text von Art. 37 Abs. 1 (il testo integrale della
sentenza...) und Art. 141 lit. b (del ricevimento del testo della sentenza
...) keinen Zweifel aufkommen.
Die Vorschrift, dass in den Fällen des Art. 137 das Revisionsgesuch erst nach
Zustellung des motivierten Entscheides eingereicht werden kann, stellt
übrigens lediglich die Kodifikation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum
früheren Gesetz dar (68 II 44). Das vor Zustellung des Urteils eingereichte
Revisionsgesuch des Beklagten ist daher verfrüht, weshalb darauf nicht
eingetreten werden kann.
3. ­ Aus der im Ingress von Art. 141 Abs. 1 OG enthaltenen Wendung, das
Revisionsgesuch müsse «bei Folge der Verwirkung» innerhalb der durch das
Gesetz festgelegten Frist eingereicht werden, ist dann aber nicht etwa zu
folgern, dass der Revisionskläger mit der verfrühten

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Einreichung eines Revisionsbegehrens das Recht auf die Stellung eines solchen
endgültig verwirkt habe. Die Bestimmung ist vielmehr offensichtlich so zu
verstehen, dass die Verwirkung nur eintritt, wenn die gesetzliche Frist, im
Falle von Art. 141 lit. b OG also die Frist von 90 Tagen, überschritten wird.
Es steht daher dem Revisionskläger frei, nach Zustellung des Urteils vom 24.
September 1945 neuerdings ein Revisionsbegehren einzureichen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 II 286
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 22. November 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 II 286
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Revision. Beginn der Frist für die Einreichung des Revisionsbegehrens, Art. 141 Abs. 1 lit. b OG...


Gesetzesregister
OG: 37  137  141
BGE Register
68-II-44 • 71-II-286
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
frist • bundesgericht • tag • verwirkung • entscheid • kopie • gesetzliche frist • beklagter • zweifel • innerhalb • termin • beginn • revisionsgrund