S. 194 / Nr. 42 Personenrecht (d)

BGE 71 II 194

42. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Juli 1945 i. S. Karrer
& Co. A.-G. gegen Verband Schweiz. Hadernsortierwerke.

Regeste:
Austritt aus dem Verein, Art. 70 Abs. 2 ZGB. Recht zum sofortigen Austritt aus
wichtigen Gründen. Begriff des wichtigen Grundes. Die blosse Tatsache der
Fassung statutenwidriger Vereinsbeschlüsse bildet an sich keinen wichtigen
Grund. (Art. 70 , 75 ZGB).
Sortie de l'association, art. 70 al. 2 CC. Droit de sortie immédiate pour des
motifs graves. Notion desdits motifs. Le fait que
Seite: 195l'association a pris des décisions contraires aux statuts ne
constitue pas en soi un motif grave. (Art. 70 et 75 CC).
Dimissione da un'associazione, art. 70 cp. 2 CC. Diritto di dimissione
immediata per gravi motivi. Nozione di gravi motivi. Il fatto che
l'associazione ha preso decisioni contrarie agli statuti non costituisce in sè
un grave motivo. (Art. 70 et 75 CC).

A. - Der Verband Schweizerischer Hadernsortierwerke, ein Verein im Sinne des
ZGB mit Sitz in Bern, fasste an seiner Generalversammlung vom 7. Februar 1942
u. a. mehrere die Vereinsfinanzen betreffende Beschlüsse, durch welche den
Mitgliedfirmen über den ordentlichen Mitgliedsbeitrag hinaus verschiedene
Beitragsleistungen an den Verein (Anteil am Rückschlag der Betriebsrechnung
pro 1941, Zusatzgebühren an den Reservefonds pro 1942) auferlegt wurden. Die
Mitgliedfirma Karrer & Co. AG. stimmte den Beschlüssen nicht zu und stellte am
17. Februar 1942 ein Wiedererwägungsgesuch mit der Erklärung: «Wir verlangen
Rückkommen auf diesen Beschluss und Richtigstellung im Sinne eines gesunden
und anständigen Finanzgebarens, ansonst wir Sie bitten müssen, von unserm
Austritt aus dem Verband mit sofortiger Wirkung Kenntnis zu nehmen». In einem
spätern Brief vom 16. März 1942 erklärte die Firma gegenüber dem Verband, sie
sehe sich gezwungen, die verlangte Abänderung des Beschlusses vom 7. Februar
1942 in ultimativer Form zu verlangen, und fügte bei, wenn die neu
einzuberufende Generalversammlung ihren Wünschen nicht entsprechen sollte, so
möge der Verband von ihrem Austritt aus dem Verein «rückwirkend ab 1. Januar
1942» Notiz nehmen. Die neue Mitgliederversammlung vom 20. März 1942
beschloss, an den Beschlüssen der Generalversammlung vom 7. Februar
festzuhalten.
Eine Klage, mit der die Firma die Beschlüsse als statutenwidrig gemäss Art. 75
ZGB anfocht, wurde wegen Versäumnis der Monatsfrist von der Hand gewiesen.
Ausserdem reichte die Firma beim Handelsgericht des Kantons Bern gegen den
Verband Klage ein, mit der sie... folgende Rechtsbegehren stellte:

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«Es seien der von der Klägerin am 17. Februar, 16. und 20. März 1942 mit
sofortiger Wirkung erklärte Austritt aus dem beklagten Verbande sowie das mit
demselben verbundene Begehren der Klägerin um sofortige Rückzahlung der von
ihr in den Reservefonds des Verbandes einbezahlten Beträge... sowie um
Auszahlung des gemäss den Bestimmungen der Verbandsstatuten auf sie
entfallenden... Anteils am Verbandsvermögen gerichtlich zu schützen».
Der beklagte Verband anerkannte den Austritt der Klägerin auf Ende des Jahres
1942, bestritt jedoch das Vorhandensein von Gründen für einen sofortigen
Austritt und verlangte widerklageweise Verurteilung der Klägerin zur Zahlung
von Fr. 6668.94 samt Zinsen.
B. - Mit Urteil vom 30. Januar 1945 hat das Handelsgericht des Kantons Bern
die Klage abgewiesen und die Widerklage geschützt.
C. - Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Klägerin Gutheissung ihrer
Klagebegehren und Abweisung der Widerklage. Der Beklagte trägt auf Abweisung
der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach den Vereinsstatuten des beklagten Verbandes vom 2. Dezember 1937 kann ein
Mitglied nur auf Jahresende austreten unter Einhaltung einer sechsmonatigen
Kündigungsfrist. Diese Regelung des Austritts deckt sich mithin mit dem, was
in Art. 70 Abs. 2 ZGB als minimale Austrittsmöglichkeit von Gesetzes wegen
vorgesehen ist. Die Klägerin macht jedoch nicht dieses statutarische
Austrittsrecht geltend, sondern nimmt wichtige Gründe zu sofortigem Austritt
für sich in Anspruch.
Bei verschiedenen Rechtsverhältnissen ist das Recht zur sofortigen Auflösung
derselben aus wichtigen Gründen im Gesetze ausdrücklich vorgesehen (Miete Art.
269 , Pacht Art. 291 , Dienstvertrag Art. 352 OR). Bezüglich der Genossenschaft
hat das Bundesgericht unter dem alten Genossenschaftsrecht, das diesen
Austrittsgrund nicht

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enthielt, ein Recht auf jederzeitigen Austritt aus wichtigen Gründen in
Ansehung der Rechtsnatur der Genossenschaft als einer Personenverbindung
bejaht (BGE 61 II 188 ff.), und bei der Revision des OR ist gegenüber einem
statutarischen Ausschluss des Austritts ein solches Recht ausdrücklich
aufgenommen worden (Art. 843 Abs. 2 OR) Zwar liegen die Verhältnisse bei den
Vereinen insofern anders als bei der Genossenschaft, als bei der letztern der
Austritt auf (höchstens) 5 Jahre statutarisch untersagt werden kann, weswegen
sich das Recht auf sofortigen Austritt aus besondern Gründen als notwendiger
erweisen kann als bei Vereinen, wo der Austritt auf je Ende des Kalenderjahres
bzw. der Verwaltungsperiode gesetzlich gewährleistet ist (Art. 70 ZGB).
Anderseits ist die Bindung in den Vereinen meistens in persönlicher Hinsicht
eine intensivere und der Austritt des einzelnen Mitgliedes für die juristische
Person in der Regel weniger bedeutsam als bei Genossenschaften. Der Grundsatz
der Möglichkeit sofortigen Austritts wegen wichtigen Gründen ist daher aus den
im zitierten Entscheide angeführten Motiven auch für die Vereine zu bejahen.
Wieviel zur Annahme wichtiger Gründe verlangt werden muss, ist im konkreten
Falle zu untersuchen. Ob ein geltend gemachter Grund wichtig genug ist, den
Austritt mit sofortiger Wirkung oder doch auf kürzere Zeit, als in Art. 70 ZGB
vorgesehen, zu rechtfertigen, läuft weitgehend auf eine Frage der
Interessenabwägung hinaus. Als wichtige Gründe sind diejenigen anzusehen, die
es den Mitgliedern in Rücksicht auf ihre persönlichen Verhältnisse - wobei
auch die wirtschaftliche Persönlichkeit zu berücksichtigen ist - nicht mehr
zumuten lassen, dem Verein wenigstens bis zum Ablauf der ordentlichen
Austrittsfrist anzugehören.
...
Einen solchen Grund zu sofortigem Austritt will die Klägerin u. a. daraus
herleiten, dass der Verband sie durch die Beschlüsse der Versammlung vom 7.
Februar 1942 in statutenwidriger Weise habe verpflichten wollen, noch

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grössere Beiträge an die Verbandsreserve zu bezahlen und damit zur
Finanzierung des gegen ihre Interessen arbeitenden Vereins für die Zukunft
beizutragen, und dass ihr Antrag auf Wiedererwägung und Aufhebung jener
Beschlüsse nicht angenommen worden sei. Dazu ist grundsätzlich zu bemerken,
dass die blosse Tatsache der Fassung statutenwidriger Vereinsbeschlüsse an
sich keinen wichtigen Grund zum sofortigen Austritt bildet. Solche Beschlüsse
können durch Klage vor dem Richter gemäss Art. 75 ZGB angefochten werden. Wer
von diesem Rechtsbehelf nicht bzw. nicht rechtzeitig und formrichtig Gebrauch
macht, bleibt den Beschlüssen unterworfen; mangels erfolgreicher Anfechtung
werden sie verbindlich und können nicht mehr als die Statuten verletzend
angesehen werden. Wenn sie dem Mitglied nicht passen, mag es in statutarischer
Weise austreten; sich ihnen durch vorzeitigen Austritt zu entziehen, kann ihm
nicht gestattet sein, es wäre denn, die Beschlüsse liessen ihrem Inhalt nach
dem Mitglied ein längeres Verbleiben im Verein in Ansehung seiner
Persönlichkeitsrechte nicht zumutbar erscheinen. Das kann von den Beschlüssen
vom 7. Februar 1942 keinesfalls gesagt werden; denn andere als Geldinteressen
waren dabei nicht im Spiel, und die Summen, um die es bei den beschlossenen
Beiträgen ging, sind für die Klägerin nicht von vitaler Bedeutung, so dass
nicht erörtert zu werden braucht, wie es sich verhielte, wenn die Klägerin
durch die beschlossenen Leistungen schwer betroffen würde.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 71 II 194
Data : 01. gennaio 1945
Pubblicato : 04. luglio 1945
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 71 II 194
Ramo giuridico : DTF - Diritto civile
Oggetto : Austritt aus dem Verein, Art. 70 Abs. 2 ZGB. Recht zum sofortigen Austritt aus wichtigen Gründen...


Registro di legislazione
CC: 70  75
CO: 269  291  352  843
Registro DTF
61-II-188 • 71-II-194
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
uscita • società cooperativa • convenuto • motivo grave • conclusioni • tribunale di commercio • fondo di riserva • tribunale federale • domanda riconvenzionale • decisione • soppressione • pagamento • autorità giudiziaria • forma e contenuto • durata • fine • modifica • situazione personale • volontà • quesito • sentenza di condanna • diritto delle persone • affitto • persona giuridica • conoscenza • lettera • natura giuridica
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