S. 194 / Nr. 42 Personenrecht (d)

BGE 71 II 194

42. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Juli 1945 i. S. Karrer
& Co. A.-G. gegen Verband Schweiz. Hadernsortierwerke.

Regeste:
Austritt aus dem Verein, Art. 70 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
1    Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2    Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3    Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
ZGB. Recht zum sofortigen Austritt aus
wichtigen Gründen. Begriff des wichtigen Grundes. Die blosse Tatsache der
Fassung statutenwidriger Vereinsbeschlüsse bildet an sich keinen wichtigen
Grund. (Art. 70
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
1    Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2    Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3    Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
, 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB).
Sortie de l'association, art. 70 al. 2 CC. Droit de sortie immédiate pour des
motifs graves. Notion desdits motifs. Le fait que
Seite: 195l'association a pris des décisions contraires aux statuts ne
constitue pas en soi un motif grave. (Art. 70 et 75 CC).
Dimissione da un'associazione, art. 70 cp. 2 CC. Diritto di dimissione
immediata per gravi motivi. Nozione di gravi motivi. Il fatto che
l'associazione ha preso decisioni contrarie agli statuti non costituisce in sè
un grave motivo. (Art. 70 et 75 CC).

A. - Der Verband Schweizerischer Hadernsortierwerke, ein Verein im Sinne des
ZGB mit Sitz in Bern, fasste an seiner Generalversammlung vom 7. Februar 1942
u. a. mehrere die Vereinsfinanzen betreffende Beschlüsse, durch welche den
Mitgliedfirmen über den ordentlichen Mitgliedsbeitrag hinaus verschiedene
Beitragsleistungen an den Verein (Anteil am Rückschlag der Betriebsrechnung
pro 1941, Zusatzgebühren an den Reservefonds pro 1942) auferlegt wurden. Die
Mitgliedfirma Karrer & Co. AG. stimmte den Beschlüssen nicht zu und stellte am
17. Februar 1942 ein Wiedererwägungsgesuch mit der Erklärung: «Wir verlangen
Rückkommen auf diesen Beschluss und Richtigstellung im Sinne eines gesunden
und anständigen Finanzgebarens, ansonst wir Sie bitten müssen, von unserm
Austritt aus dem Verband mit sofortiger Wirkung Kenntnis zu nehmen». In einem
spätern Brief vom 16. März 1942 erklärte die Firma gegenüber dem Verband, sie
sehe sich gezwungen, die verlangte Abänderung des Beschlusses vom 7. Februar
1942 in ultimativer Form zu verlangen, und fügte bei, wenn die neu
einzuberufende Generalversammlung ihren Wünschen nicht entsprechen sollte, so
möge der Verband von ihrem Austritt aus dem Verein «rückwirkend ab 1. Januar
1942» Notiz nehmen. Die neue Mitgliederversammlung vom 20. März 1942
beschloss, an den Beschlüssen der Generalversammlung vom 7. Februar
festzuhalten.
Eine Klage, mit der die Firma die Beschlüsse als statutenwidrig gemäss Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.

ZGB anfocht, wurde wegen Versäumnis der Monatsfrist von der Hand gewiesen.
Ausserdem reichte die Firma beim Handelsgericht des Kantons Bern gegen den
Verband Klage ein, mit der sie... folgende Rechtsbegehren stellte:

Seite: 196
«Es seien der von der Klägerin am 17. Februar, 16. und 20. März 1942 mit
sofortiger Wirkung erklärte Austritt aus dem beklagten Verbande sowie das mit
demselben verbundene Begehren der Klägerin um sofortige Rückzahlung der von
ihr in den Reservefonds des Verbandes einbezahlten Beträge... sowie um
Auszahlung des gemäss den Bestimmungen der Verbandsstatuten auf sie
entfallenden... Anteils am Verbandsvermögen gerichtlich zu schützen».
Der beklagte Verband anerkannte den Austritt der Klägerin auf Ende des Jahres
1942, bestritt jedoch das Vorhandensein von Gründen für einen sofortigen
Austritt und verlangte widerklageweise Verurteilung der Klägerin zur Zahlung
von Fr. 6668.94 samt Zinsen.
B. - Mit Urteil vom 30. Januar 1945 hat das Handelsgericht des Kantons Bern
die Klage abgewiesen und die Widerklage geschützt.
C. - Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Klägerin Gutheissung ihrer
Klagebegehren und Abweisung der Widerklage. Der Beklagte trägt auf Abweisung
der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach den Vereinsstatuten des beklagten Verbandes vom 2. Dezember 1937 kann ein
Mitglied nur auf Jahresende austreten unter Einhaltung einer sechsmonatigen
Kündigungsfrist. Diese Regelung des Austritts deckt sich mithin mit dem, was
in Art. 70 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
1    Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2    Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3    Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
ZGB als minimale Austrittsmöglichkeit von Gesetzes wegen
vorgesehen ist. Die Klägerin macht jedoch nicht dieses statutarische
Austrittsrecht geltend, sondern nimmt wichtige Gründe zu sofortigem Austritt
für sich in Anspruch.
Bei verschiedenen Rechtsverhältnissen ist das Recht zur sofortigen Auflösung
derselben aus wichtigen Gründen im Gesetze ausdrücklich vorgesehen (Miete Art.
269
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 269 - Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen.
, Pacht Art. 291
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 291 - 1 Der Pächter kann die Sache mit Zustimmung des Verpächters ganz oder teilweise unterverpachten oder vermieten.
1    Der Pächter kann die Sache mit Zustimmung des Verpächters ganz oder teilweise unterverpachten oder vermieten.
2    Der Verpächter kann die Zustimmung zur Vermietung einzelner zur Sache gehörender Räume nur verweigern, wenn:
a  der Pächter sich weigert, dem Verpächter die Bedingungen der Miete bekanntzugeben;
b  die Bedingungen der Miete im Vergleich zu denjenigen des Pachtvertrages missbräuchlich sind;
c  dem Verpächter aus der Vermietung wesentliche Nachteile entstehen.
3    Der Pächter haftet dem Verpächter dafür, dass der Unterpächter oder der Mieter die Sache nicht anders benutzt, als es ihm selbst gestattet ist. Der Verpächter kann Unterpächter und Mieter unmittelbar dazu anhalten.
, Dienstvertrag Art. 352
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 352 - 1 Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben.
1    Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben.
2    Wird aus Verschulden des Heimarbeitnehmers die Arbeit mangelhaft ausgeführt, so ist er zur unentgeltlichen Verbesserung des Arbeitserzeugnisses verpflichtet, soweit dadurch dessen Mängel behoben werden können.
OR). Bezüglich der Genossenschaft
hat das Bundesgericht unter dem alten Genossenschaftsrecht, das diesen
Austrittsgrund nicht

Seite: 197
enthielt, ein Recht auf jederzeitigen Austritt aus wichtigen Gründen in
Ansehung der Rechtsnatur der Genossenschaft als einer Personenverbindung
bejaht (BGE 61 II 188 ff.), und bei der Revision des OR ist gegenüber einem
statutarischen Ausschluss des Austritts ein solches Recht ausdrücklich
aufgenommen worden (Art. 843 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 843 - 1 Der Austritt kann durch die Statuten oder durch Vertrag auf höchstens fünf Jahre ausgeschlossen werden.
1    Der Austritt kann durch die Statuten oder durch Vertrag auf höchstens fünf Jahre ausgeschlossen werden.
2    Auch während dieser Frist kann aus wichtigen Gründen der Austritt erklärt werden. Die Pflicht zur Bezahlung einer angemessenen Auslösungssumme unter den für den freien Austritt vorgesehenen Voraussetzungen bleibt vorbehalten.
OR) Zwar liegen die Verhältnisse bei den
Vereinen insofern anders als bei der Genossenschaft, als bei der letztern der
Austritt auf (höchstens) 5 Jahre statutarisch untersagt werden kann, weswegen
sich das Recht auf sofortigen Austritt aus besondern Gründen als notwendiger
erweisen kann als bei Vereinen, wo der Austritt auf je Ende des Kalenderjahres
bzw. der Verwaltungsperiode gesetzlich gewährleistet ist (Art. 70
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
1    Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2    Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3    Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
ZGB).
Anderseits ist die Bindung in den Vereinen meistens in persönlicher Hinsicht
eine intensivere und der Austritt des einzelnen Mitgliedes für die juristische
Person in der Regel weniger bedeutsam als bei Genossenschaften. Der Grundsatz
der Möglichkeit sofortigen Austritts wegen wichtigen Gründen ist daher aus den
im zitierten Entscheide angeführten Motiven auch für die Vereine zu bejahen.
Wieviel zur Annahme wichtiger Gründe verlangt werden muss, ist im konkreten
Falle zu untersuchen. Ob ein geltend gemachter Grund wichtig genug ist, den
Austritt mit sofortiger Wirkung oder doch auf kürzere Zeit, als in Art. 70
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
1    Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2    Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3    Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
ZGB
vorgesehen, zu rechtfertigen, läuft weitgehend auf eine Frage der
Interessenabwägung hinaus. Als wichtige Gründe sind diejenigen anzusehen, die
es den Mitgliedern in Rücksicht auf ihre persönlichen Verhältnisse - wobei
auch die wirtschaftliche Persönlichkeit zu berücksichtigen ist - nicht mehr
zumuten lassen, dem Verein wenigstens bis zum Ablauf der ordentlichen
Austrittsfrist anzugehören.
...
Einen solchen Grund zu sofortigem Austritt will die Klägerin u. a. daraus
herleiten, dass der Verband sie durch die Beschlüsse der Versammlung vom 7.
Februar 1942 in statutenwidriger Weise habe verpflichten wollen, noch

Seite: 198
grössere Beiträge an die Verbandsreserve zu bezahlen und damit zur
Finanzierung des gegen ihre Interessen arbeitenden Vereins für die Zukunft
beizutragen, und dass ihr Antrag auf Wiedererwägung und Aufhebung jener
Beschlüsse nicht angenommen worden sei. Dazu ist grundsätzlich zu bemerken,
dass die blosse Tatsache der Fassung statutenwidriger Vereinsbeschlüsse an
sich keinen wichtigen Grund zum sofortigen Austritt bildet. Solche Beschlüsse
können durch Klage vor dem Richter gemäss Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB angefochten werden. Wer
von diesem Rechtsbehelf nicht bzw. nicht rechtzeitig und formrichtig Gebrauch
macht, bleibt den Beschlüssen unterworfen; mangels erfolgreicher Anfechtung
werden sie verbindlich und können nicht mehr als die Statuten verletzend
angesehen werden. Wenn sie dem Mitglied nicht passen, mag es in statutarischer
Weise austreten; sich ihnen durch vorzeitigen Austritt zu entziehen, kann ihm
nicht gestattet sein, es wäre denn, die Beschlüsse liessen ihrem Inhalt nach
dem Mitglied ein längeres Verbleiben im Verein in Ansehung seiner
Persönlichkeitsrechte nicht zumutbar erscheinen. Das kann von den Beschlüssen
vom 7. Februar 1942 keinesfalls gesagt werden; denn andere als Geldinteressen
waren dabei nicht im Spiel, und die Summen, um die es bei den beschlossenen
Beiträgen ging, sind für die Klägerin nicht von vitaler Bedeutung, so dass
nicht erörtert zu werden braucht, wie es sich verhielte, wenn die Klägerin
durch die beschlossenen Leistungen schwer betroffen würde.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 II 194
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 04. Juli 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 II 194
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Austritt aus dem Verein, Art. 70 Abs. 2 ZGB. Recht zum sofortigen Austritt aus wichtigen Gründen...


Gesetzesregister
OR: 269 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 269 - Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen.
291 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 291 - 1 Der Pächter kann die Sache mit Zustimmung des Verpächters ganz oder teilweise unterverpachten oder vermieten.
1    Der Pächter kann die Sache mit Zustimmung des Verpächters ganz oder teilweise unterverpachten oder vermieten.
2    Der Verpächter kann die Zustimmung zur Vermietung einzelner zur Sache gehörender Räume nur verweigern, wenn:
a  der Pächter sich weigert, dem Verpächter die Bedingungen der Miete bekanntzugeben;
b  die Bedingungen der Miete im Vergleich zu denjenigen des Pachtvertrages missbräuchlich sind;
c  dem Verpächter aus der Vermietung wesentliche Nachteile entstehen.
3    Der Pächter haftet dem Verpächter dafür, dass der Unterpächter oder der Mieter die Sache nicht anders benutzt, als es ihm selbst gestattet ist. Der Verpächter kann Unterpächter und Mieter unmittelbar dazu anhalten.
352 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 352 - 1 Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben.
1    Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben.
2    Wird aus Verschulden des Heimarbeitnehmers die Arbeit mangelhaft ausgeführt, so ist er zur unentgeltlichen Verbesserung des Arbeitserzeugnisses verpflichtet, soweit dadurch dessen Mängel behoben werden können.
843
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 843 - 1 Der Austritt kann durch die Statuten oder durch Vertrag auf höchstens fünf Jahre ausgeschlossen werden.
1    Der Austritt kann durch die Statuten oder durch Vertrag auf höchstens fünf Jahre ausgeschlossen werden.
2    Auch während dieser Frist kann aus wichtigen Gründen der Austritt erklärt werden. Die Pflicht zur Bezahlung einer angemessenen Auslösungssumme unter den für den freien Austritt vorgesehenen Voraussetzungen bleibt vorbehalten.
ZGB: 70 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
1    Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2    Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3    Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
BGE Register
61-II-188 • 71-II-194
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
austritt • genossenschaft • beklagter • wichtiger grund • rechtsbegehren • handelsgericht • reservefonds • bundesgericht • widerklage • entscheid • aufhebung • zahlung • richterliche behörde • form und inhalt • dauer • beendigung • änderung • persönliche verhältnisse • wille • frage • verurteilung • personenrecht • pacht • juristische person • kenntnis • brief • rechtsnatur
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