BGE 71 II 167
33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Juni 1945 i. S. Giger gegen
Hildbrand.
Regeste:
Inkassozession.
Zediert der Gläubiger seine Forderung an einen mit deren Einzug beauftragten
Dritten, so ist die Abtretung nicht simuliert, sondern stellt eine gültige
fiduziarische Übertragung dar (Erw. 1).
Der Einzugsauftrag ist widerruflich (Erw. 2).
Für die Rückübertragung der Forderung auf den Zedenten ist eine Rückzession
erforderlich (Erw. 3).
Cession à fin d'encaissement.
Lorsque le créancier cède la créance à un tiers en vue de l'encaissement, la
cession n'est pas simulée, mais constitue un transfert fiduciaire valable
(consid. 1).
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Le mandat d'encaissement est révocable (consid. 2).
La rétrocession est nécessaire pour que le cédant redevienne titulaire de la
créance (consid. 3).
Cessione a scopo d'incasso.
Il negozio giuridico del creditore che cede il credito ad un terzo incaricato
della riscossione non è da configurarsi come una cessione simulata, ma
costituisce un negozio fiduciario valido (consid. 1).
Il mandato d'incasso è revocabile (consid. 2).
Perché il cedente riacquisti il credito è necessaria una retrocessione
(consid. 3).
Aus dem Tatbestand:
Der Kläger Giger belangte den Beklagten Hildbrand auf Bezahlung einer
Kaufpreisforderung aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen
Kaufvertrag. Seine Klage wurde von den kantonalen Instanzen (Amtsgericht
Luzern-Land und Obergericht des Kantons Luzern) wegen fehlender
Aktivlegitimation abgewiesen, da er die Forderung mit allen Rechten der
Inkassogesellschaft «Merkur» abgetreten habe.
Das Bundesgericht heisst die Berufung des Klägers gut und weist die Sache zur
materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurück.
Aus den Erwägungen:
1.- Der Kläger wendet gegenüber der Einrede der mangelnden Aktivlegitimation
zunächst ein, er habe der «Merkur» nur eine jederzeit widerrufliche
Inkassovollmacht, nicht aber eine Inkassozession erteilt.
Diese Einrede ist von der Vorinstanz unter Hinweis auf den Wortlaut der
schriftlichen Erklärung des Klägers vom 3. Februar 1942 und des Schreibens
seines Anwaltes vom 4. Dezember 1942, wo beide Male von einer Abtretung und
nicht von einer blossen Vollmacht die Rede ist, verworfen worden.
An sich ist richtig, dass nach Art. 18 Abs. 1
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SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 18 - 1 Per giudicare di un contratto, sia per la forma che per il contenuto, si deve indagare quale sia stata la vera e concorde volontà dei contraenti, anziché stare alla denominazione od alle parole inesatte adoperate per errore, o allo scopo di nascondere la vera natura del contratto. |
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1 | Per giudicare di un contratto, sia per la forma che per il contenuto, si deve indagare quale sia stata la vera e concorde volontà dei contraenti, anziché stare alla denominazione od alle parole inesatte adoperate per errore, o allo scopo di nascondere la vera natura del contratto. |
2 | Il debitore non può opporre la eccezione di simulazione al terzo che ha acquistato il credito sulla fede di un riconoscimento scritto. |
Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche
Wille beachtlich ist und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise,
die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht
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gebraucht wurde, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verdecken. Allein
der Kläger hat den Beweis nicht zu erbringen vermocht, dass die Verwendung des
Ausdruckes «Abtretung» dem wirklichen Willen der Parteien nicht entsprochen
hätte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parteien sich nicht
entsprechend dem von ihnen gewählten Wortlaut der gebräuchlichen
Inkassozession als Treuhandgeschäft hätten bedienen wollen.
Wenn aber die überschiessende Rechtsmacht des mit dem Inkasso Beauftragten
(darin liegend, dass er nicht nur zum Beauftragten, sondern vielmehr zum -
fiduziarischen - Rechtsträger gemacht wurde) von den Parteien gewollt war, so
kann von einem Scheingeschäft keine Rede sein. Angesichts der Tatsache, dass
das Bestätigungsschreiben vom 5. Februar 1942 für die «Merkur» vom heutigen
Beklagten als Verwaltungsratspräsidenten unterzeichnet war, sind die
Ausführungen des Klägers, wonach die «Merkur» selbst von der Sache nichts
gewusst habe und insbesondere die Organe jenes Bestätigungsschreiben nicht zu
Gesicht bekommen hätten, unhaltbar.
Liegt aber nicht bloss eine Inkassovollmacht, sondern eine Inkassozession vor,
so ist irrelevant, ob der Kläger seinen Rechtsstandpunkt prozessual
rechtzeitig eingenommen hat, und seine diesbezügliche Aktenwidrigkeitsrüge
stösst ins Leere.
2.- Wird, wie im vorliegenden Falle, die Inkassozession nicht zur Sicherung
des Zessionars, sondern vielmehr im Interesse des Zedenten vorgenommen, so ist
das den Rechtsgrund der Abtretung bildende Grundgeschäft (der Inkassoauftrag)
widerruflich. Ist der Widerruf erfolgt, so hat der Zedent einen Anspruch auf
Rückübertragung (vgl. STAUDINGER, Komm. zum BGB, 9. Aufl., II/I, 799 f.;
OERTMANN, Recht der Schuldverhältnisse, 5. Aufl., Vorb. zu den §§ 398 ff. BGB,
Ziff. 4).
Es ist als bewiesen zu betrachten, dass der Kläger das Inkassomandat
widerrufen hat, dagegen ist fraglich, ob eine Rückübertragung in gehöriger
Form erfolgt ist.
3.- Als Verfügungsgeschäft gehört die Zession zu den
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Rechtsgeschäften, die die unmittelbare Änderung des Zustandes eines Rechtes
bewirken und zwischen den Vertragskontrahenten keinerlei Rechtsbeziehungen
hinterlassen. Deshalb kann der Zessionsvertrag nicht etwa gestützt auf Art.
115
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SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 115 - Un credito può essere mediante convenzione annullato in tutto od in parte senza una forma speciale, anche se questa fosse imposta dalla legge o scelta dalle parti per la costituzione della obbligazione. |
Rückzession. Diese muss nach Massgabe des Art. 165
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SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 165 - 1 Per la validità della cessione si richiede la forma scritta. |
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1 | Per la validità della cessione si richiede la forma scritta. |
2 | Non è richiesta alcuna forma per la promessa di stipulare una cessione. |
Schriftlichkeit gekleidet sein (OSER/SCHÖNENBERGER, Komm. zum OR, 2. Aufl.,
Art. 165 N. 5; BERGMEIER, Die Sicherungszession S. 172, 178; WOLFF, Wesen und
Voraussetzungen der Zession S. 47 und 52; VON TUHR /SIEGWART, Allgemeiner Teil
des schweiz. OR, 2, 785). Demgegenüber vertritt BECKER (Komm. OR Art. 164 N
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SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 164 - 1 Il creditore può cedere ad altri il suo credito anche senza il consenso del debitore, se non vi osta la legge, la convenzione o la natura del rapporto giuridico. |
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1 | Il creditore può cedere ad altri il suo credito anche senza il consenso del debitore, se non vi osta la legge, la convenzione o la natura del rapporto giuridico. |
2 | Al terzo che avesse acquistato il credito sulla fede di un riconoscimento scritto, che non menziona la proibizione della cessione, il debitore non può opporre l'eccezione che la cessione sia stata contrattualmente esclusa. |
3) die Auffassung, dass es unbillig wäre, wenn der Drittschuldner dem
Gläubiger, der keine schriftliche Rückzession besitze, die Aktivlegitimation
bestreiten könnte. Allein dieser Hinweis ist in keiner Weise geeignet, die
rechtlichen Argumente, gestützt auf die eine Rückzession gefordert werden
muss, umzustossen. Überdies ist nicht einzusehen, weshalb in derartigen Fällen
generell von einer Unbilligkeit gesprochen werden kann. Es bedeutet keine
ungehörige Zumutung, wenn der Gläubiger, der seine Forderung, wäre es auch nur
treuhänderisch, abgetreten hat, eine Rückzession an sich erwirken muss, um den
Schuldner selbst zu belangen, unter dem selbstverständlichen Vorbebalt der
Bestimmungen über den Rechtsmissbrauch.
4.- (Ausführungen darüber, dass eine Rückzession erfolgt ist.)
Vgl. auch Nr. 31, 32, 35. - Voir aussi nos 31, 32, 35.