S. 158 / Nr. 32 Sachenrecht (d)

BGE 71 II 158

32. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Juli 1945 i. S. Bürgergemeinde
Schönenberg gegen Siber u. Wehrli A.-G.


Seite: 158
Regeste:
Kaufsrecht, einem Fabrikunternehmen durch die Gemeinde eingeräumt. Verträge
von 1865 und 1922, Auslegung des letztern nach dem von Anfang an festgelegten
Zweck (Erw. 1). Intertemporale Regeln (Erw. 2). Verpflichtung auf unbestimmte
Dauer, Endigungsgründe (Erw. 3). Ablehnung einer den vertraglichen Rahmen
überschreitenden Belastung (Erw. 4).
Droit d'emption accordé par une commune à une fabrique. Conventions de 1866 et
1922. Interprétation de la seconde convention d'après le but originaire
(consid. 1). Règles transitoires (consid. 2). Engagement pour un temps
indéterminé, motifs de cessation (consid. 3). Inadmissibilité de charges
sortant du cadre contractuel (consid. 4).
Diritto di compera accordato da un comune ad una fabbrica Convenzioni del 1865
e del 1922. Interpretazione della seconda convenzione secondo lo scopo
originario (consid. 1). Regole transitorie (consid. 2). Obbligazione per un
tempo indeterminato, motivi di cessazione (consid. 3). Inammissibilità di un
onere eccedente i limiti previsti dalla convenzione (consid. 4).

A. - Das streitige Kaufsrecht geht auf einen Vertrag vom Jahr 1865 zurück.
Kurz zuvor war auf dem Gebiet der Bürgergemeinde Schönenberg an der Thur eine
mechanische Seidenweberei errichtet worden. Beim Verkauf einer Liegenschaft
der Gemeinde an die Eigentümerin der Fabrik, Frau Dorothea Brunner-Koller,
wurde im Vertrag vom 1. Juni / 1. Juli 1865 vereinbart: «3. Die Gemeinde
Schönenberg verpflichtet sich, von dem Gemeindeland, welches der jeweilige
Fabrikeigentümer für Ausdehnung des Geschäftes oder anderweitiger Bedürfnisse
der Fabrik ansprechen wollte, nicht an Dritte zu veräussern oder zu
verpfänden, oder zu Gunsten von Dritten darüber zu verfügen ohne dessen
Einwilligung auszuwirken. Dieselbe (d. h. die Fabrik) ist zu jeder Zeit
berechtigt von dem

Seite: 159
Gemeindeland zu Fr. 800.- per Juchart auf der rechten Seite des Dorfbaches,
und zu Fr. 1200.- per Juchart auf der linken Seite so viel zu erwerben als ihm
für die Anlage seines Etablissements als nötig oder wünschenswert erscheinen
wird.» Von diesem Recht auf Landerwerb zu den erwähnten Bedingungen machten
die Eigentümer der Fabrik mehrmals Gebrauch.
B. - Anlässlich der Grundbuchbereinigung schloss im Jahre 1921 die damalige
Fabrikeigentümerin, Kollektivgesellschaft Siber & Wehrli, mit der Gemeinde
einen neuen Vertrag. Darin anerkannte die Gemeinde den Fortbestand «dieses
unter dem bisherigen kantonalen Rechte dinglich bestellten und zeitlich
unbeschränkten Anspruchs» und verpflichtete sich, «das in der Servitut
mitenthaltene Kaufsrecht gemäss der Vorschrift von Art. 681 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches in Zukunft alle 10 Jahre ... auf Kosten der
Berechtigten vorbehaltlos zu erneuern und jeweils im Grundbuch wieder neu
eintragen zu lassen». Der Vertrag legte ferner die Katasternummern fest, auf
die sich «diese Servitut» beziehe, und schliesslich gestand die Firma Siber &
Wehrli für sich und ihre Rechtsnachfolger einen höhern Kaufpreis von Fr.
2000.- per Juchart (55,55 Rp. per m2) für dasjenige Gemeindeland zu, das sie
zur Erstellung von Gebäuden beanspruchen sollte, während es beim Landerwerb
zur Erweiterung oder Änderung der Wasserkraftanlage bei den ursprünglich
vereinbarten Preisen von Fr. 800.- und Fr. 1200.- per Jucharte (22,22 und
33,33 Rp. per m2) zu bleiben habe.
C. - Im Anschluss an diesen einfach-schriftlichen Vertrag kam am 22. April und
1. Mai 1922 ein vom Grundbuchverwalter von Neukirch öffentlich beurkundeter
Vertrag zustande. Dieser trägt die Überschrift «Vormerkung eines Kaufrechtes»
und lautet: «Die Bürgergemeinde Schönenberg, sowie deren Rechtsnachfolger, als
Eigentümerin von: (Aufzählung der Parzellen entsprechend B hievor) räumt
hiemit der Firma Siber und Wehrli ... sowie deren Rechtsnachfolger das
Kaufsrecht im Sinne von

Seite: 160
Art. 863
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 863 - 1 Die Schuldbriefforderung kann nur in Verbindung mit dem Besitz des Pfandtitels veräussert, verpfändet oder überhaupt geltend gemacht werden.
1    Die Schuldbriefforderung kann nur in Verbindung mit dem Besitz des Pfandtitels veräussert, verpfändet oder überhaupt geltend gemacht werden.
2    Vorbehalten bleibt die Geltendmachung der Forderung in den Fällen, in denen der Titel für kraftlos erklärt wird oder noch gar nicht ausgestellt worden ist.
(richtig 683) des ZGB an den oben bezeichneten Grundstücken unter
folgenden Bedingungen ein: (1. und 2. Festsetzung der Preise gemäss B hievor).
3. Dieses Kaufsrecht ist im Grundbuch vorzumerken und erlischt in 10 Jahren
von heute (22. April 1922) an gerechnet. Die Belastete ist jedoch
verpflichtet, dasselbe alle 10 Jahre, erstmals am 22. April 1932, auf Kosten
der Berechtigten erneuern und im Grundbuch neu vormerken zu lassen». Eine
solche Erneuerung fand zehn Jahre später, am 18. Mai 1932, durch Abschluss
eines wiederum öffentlich beurkundeten Vertrages entsprechenden Wortlautes
statt. Berechtigte war nunmehr eine einfache Gesellschaft, bestehend aus Hans
Wehrli-Brunner, dem verbliebenen Teilhaber der frühern Kollektivgesellschaft,
und Frau Anny Wild-Siber, der Schwester und einzigen Erbin des andern, im
Jahre 1924 verstorbenen Teilhabers Siber. Diese Gesellschaft hatte die
Fabrikanlagen mit den dazu gehörenden Grundstücken in Schönenberg übernommen,
während andere Aktiven und Passiven der aufgelösten Kollektivgesellschaft auf
die am 7. Oktober 1924 gegründete A.-G. Siber & Wehrli, die heutige Klägerin,
übergegangen waren. Diese hatte die Fabrik vorerst nur gepachtet und erwarb
sie erst im Jahre 1934 zu Eigentum.
D. - Im Jahre 1942 verlangte die Klägerin die nochmalige Erneuerung des
Kaufsrechtes im Sinne der Verträge von 1922 und 1932. Ein Teil der
Bürgerschaft trat diesem Begehren entgegen. Es kam zunächst zu zwei
Vorprozessen. Im einen verlangte die Klägerin die gerichtliche Zusprechung des
Eigentums an allen als Gegenstand des Kaufsrechtes bezeichneten Grundstücken,
im zweiten, gleichzeitig angehobenen die Erneuerung der Vormerkung mit Wirkung
vom 22. April 1942 an. Das Bezirksgericht Bischofszell bejahte den Fortbestand
des Kaufsrechtes gemäss dem alten Vertrage von 1865 und die Berechtigung der
Klägerin als Fabrikeigentümerin, das Kaufsrecht auszuüben. Dagegen fehle eine
hinreichende Begründung dafür, dass sie jetzt Gemeindeland zu einem
vertraglichen

Seite: 161
Zweck nötig habe. Die Klagabweisung aus diesem Grunde wurde rechtskräftig und
die zweite Klage zurückgezogen.
E. - Im vorliegenden Prozesse verlangt die Klägerin 1. käufliche Abtretung zu
55,55 Rp. per m2: a) der Parzelle 368 III = 60,14 Ar zur Erstellung von
Lagerschuppen und zur Schaffung eines Ruheplatzes für die Arbeiter während der
Schichtpausen, b) von 6000 m2 von Parzelle 5 II zur Erstellung von
Arbeiterwohnhäusern, 2. gerichtliche Zusprechung des Eigentums an diesen
Grundstücken gegen gleichzeitige Bezahlung des Preises von 55,55 Rp. per m2 .
Das Bezirksgericht bejahte wie im Vorprozesse den Rechtsbestand und die
Legitimation der Klägerin. Es wies aber die Klage ab, weil die Erstellung von
Arbeiterwohnhäusern nicht mehr im Rahmen der vertraglichen Zwecke liege und
weil die Klägerin bereits andern geeigneten Boden zur Erstellung von
Lagerschuppen besitze. Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess dagegen mit
Urteil vom 9. November 1944 die Klage in vollem Umfange gut.
Die Beklagte hält mit der vorliegenden Berufung am Antrag auf Abweisung der
Klage fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Das Obergericht stützt sein Urteil auf den Vertrag von 1865. Dieser sei
nach Art. 50
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 863 - 1 Die Schuldbriefforderung kann nur in Verbindung mit dem Besitz des Pfandtitels veräussert, verpfändet oder überhaupt geltend gemacht werden.
1    Die Schuldbriefforderung kann nur in Verbindung mit dem Besitz des Pfandtitels veräussert, verpfändet oder überhaupt geltend gemacht werden.
2    Vorbehalten bleibt die Geltendmachung der Forderung in den Fällen, in denen der Titel für kraftlos erklärt wird oder noch gar nicht ausgestellt worden ist.
des Schlusstitels des ZGB ohne Rücksicht auf die vom neuen Recht
vorgeschriebene Form gültig geblieben. Aber auch die Vereinbarung vom Jahre
1921 habe der von Art. 216
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
OR vorgesehenen öffentlichen Beurkundung nicht
bedurft. Sie schaffe kein neues Kaufsrecht, sondern bestätige nur das alte.
Die Bezeichnung der Grundstücke, auf die sich dieses Recht beziehe, bedeute
keine Erweiterung, sondern nur eine Verdeutlichung des alten Vertrages. Die
Vertragspflichten seien allerdings durch teilweise Erhöhung des Kaufpreises
erschwert worden: aber nur die Pflichten der Klägerin, nicht der Beklagten.
Diese habe keinen Grund, die betreffende Vertragsbestimmung nicht gelten zu
lassen. Indessen

Seite: 162
besteht kein Zweifel, dass die Erhöhung des Kaufpreises nach Art. 216
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
OR der
öffentlichen Beurkundung bedurfte. Und es steht dahin, ob die Beklagte auch
ohne dieses Entgegenkommen der Klägerin zur Vereinbarung von 1921 Hand geboten
hätte. Wenn nein, wäre es einfach beim alten Vertrage geblieben, der keine
Vormerkung vorsah und auch die vom Kaufsrecht betroffenen Grundstücke nicht
genau bezeichnete.
Nun haben aber die damaligen Parteien des Kaufsrechtsverhältnisses im
folgenden Jahre, am 22. April und 1. Mai 1922, einen öffentlich beurkundeten
Vertrag geschlossen, der in Zukunft die Grundlage des Kaufsrechts zu bilden
hatte. Dieser Vertrag erfüllt die gesetzliche Form nach Art. 216
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
OR,
insbesondere auch für die neue Preisfestsetzung, und bildete eine taugliche
Grundlage der Vormerkung. Aus seinem Wortlaut möchte anderseits eine gewisse
Einschränkung der Ansprüche gegenüber dem ursprünglichen Vertrage gefolgert
werden. Als berechtigt erklärt der Vertrag von 1922 die damalige
Kollektivgesellschaft Siber & Wehrli sowie deren Rechtsnachfolger. Darunter
wird gewöhnlich ein Gesamtnachfolger verstanden. Und die Klägerin hat die
Fabrikanlage nicht als Gesamtnachfolgerin der Kollektivgesellschaft erworben,
sondern von der einfachen Gesellschaft, die sie übernommen hatte, gekauft.
Allein der Vertrag von 1922 ist im Zusammenhang mit demjenigen von 1865 und
der Vereinbarung von 1921, an die er sich anschliesst, auszulegen. Darnach ist
kein Zweifel, dass die Vertragsparteien den Rechtsnachfolger im Grundeigentum
meinten. War doch das Kaufsrecht als Vergünstigung für den Eigentümer der
Fabrik begründet worden. Speziell auch der niedrige Erwerbspreis, der ihm
zugestanden wurde, obwohl eine Entwicklung der Liegenschaftspreise nach oben
vorauszusehen war, erklärt sich aus dem Gesichtspunkt einer solchen
Vergünstigung. Den Gegenwert sah die Gemeinde in der Entwicklung des
Industrieunternehmens auf ihrem Gebiete. Im Jahre 1922 ging man ebenso wie im
Vorjahre

Seite: 163
nur darauf aus, das Kaufsrecht in einer auch dem Zivilgesetzbuch
entsprechenden Weise festzulegen, seinen Fortbestand in geeigneter, den neuen
Vorschriften Rechnung tragender Weise zu sichern und auch die Wirkung
gegenüber Dritten durch eine Vormerkung herbeizuführen. Daher konnte nach wie
vor als Berechtigter nur der jeweilige Eigentümer der Fabrik in Frage kommen.
Unter dem Rechtsnachfolger verstand man somit nicht nur einen
Gesamtnachfolger, sondern jeden, der, aus welchem Grunde immer, in das
Eigentum an der Fabrik nachfolgen werde. In diesem Sinne ist die Klägerin den
frühern Eigentümern nachgefolgt. Ferner hat als - wenn auch unausgesprochene -
Vertragsmeinung zu gelten, dass das Kaufsrecht auch in Zukunft den im
ursprünglichen Vertrage vorgesehenen Zwecken zu dienen, also wie bisher
zweckgebunden zu bleiben habe.
Hinsichtlich der Dauer des Rechtes ist anderseits der Vertrag von 1922,
wiederum im Hinblick auf seine Grundlagen, weit auszulegen. Wenn er in Ziff. 3
das Erlöschen des Kaufsrechtes nach zehn Jahren vorsieht und zugleich
bestimmt, diesem Erlöschen sei jeweilen durch Erneuerung auf weitere zehn
Jahre vorzubeugen, so lag es keineswegs im Willen der Vertragschliessenden,
einen vertraglichen Erlöschensgrund des Zeitablaufes zu schaffen. Sie gingen
vielmehr vom Bestehen eines gesetzlichen Erlöschensgrundes dieser Art aus, was
sich denn auch angesichts des Wortlautes von Art. 681 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 681 - 1 Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.
1    Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.
2    Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person veräussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorderen Rang zusteht.
3    Gesetzliche Vorkaufsrechte können weder vererbt noch abgetreten werden. Sie gehen den vertraglichen Vorkaufsrechten vor.
und 683 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 683

ZGB sehr wohl versteht. Das Wesentliche an der erwähnten Vertragsbestimmung
ist die Verpflichtung der Beklagten, das Erlöschen des Kaufsrechtes nach je
zehn Jahren immer wieder durch Erneuerung desselben zu verhindern. Wenn nun,
wie das Bundesgericht später entschieden hat (BGE 53 II 394), die gesetzliche
Begrenzung auf eine Dauer von höchstens zehn Jahren gar nicht das Kaufs-,
Rückkaufs- und Vorkaufsrecht als solches, sondern nur die Wirkung einer
allfälligen Vormerkung betrifft, so muss es nach dem vorliegenden
Vertragswillen auch für das streitige Kaufsrecht

Seite: 164
dabei sein Bewenden haben. Es liefe dem massgebenden wahren Vertragswillen
(Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR) zuwider, das Erlöschen des Kaufsrechtes hier nach zehn Jahren als
Vertragswirkung eintreten zu lassen, wenn ein derartiger gesetzlicher
Erlöschensgrund in Wirklichkeit nicht besteht. Bei dieser Rechtslage ist es
daher unerheblich, ob die Erneuerung vom Jahre 1932 gültig zustande gekommen
ist oder nicht, wie die Beklagte behauptet, sofern von Gesetzes wegen das
streitige Kaufsrecht weder zufolge Ablaufes von zehn Jahren noch aus andern
Gründen untergegangen ist.
Die Auslegung des massgebenden Vertrages von 1922 im Zusammenhang mit den
früheren Vereinbarungen, die für die Ermittlung des Parteiwillens von
Bedeutung sind, führt also zum nämlichen Ergebnis, zu dem die Vorinstanz ohne
Berücksichtigung des Vertrages von 1922 gelangt ist.
2.- Die Berechtigung des jeweiligen Eigentümers eines Grundstückes ist eine
sogenannte subjektiv-dingliche, wenn auch allenfalls dem Inhalt nach
persönliche. Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechte sind nach der geltenden
Ordnung in der Tat persönliche Rechte (BGE 53 II 394). Zwar geht die
Vereinbarung vom Jahre 1921 davon aus, dass ein im alten Recht begründetes
dingliches Kaufsrecht bestehe. Aber der Vertrag von 1922 weiss davon nichts
mehr, er nimmt einfach ein Kaufsrecht im Sinne des ZGB an und sieht denn auch
eine Vormerkung nach ZGB vor, nicht etwa die Anmerkung eines auf altem Recht
beruhenden, nach dem neuen Recht nicht mehr begründbaren dinglichen Kaufs-
oder Zugrechtes gemäss Art. 17 Abs. 3 und Art. 45 des Schlusstitels. Bei
dieser Sachlage ist nicht zu prüfen, ob vor dem Abschluss dieses Vertrages ein
dingliches Recht bestanden habe und welches die Folgen der Unterlassung einer
Anmerkung auf den Grundbuchblättern der belasteten Grundstücke wären.
Gleichwie den Beteiligten freistand, das alte dingliche Recht in ein dem neuen
Grundbuchrecht entsprechendes umzuwandeln (Art. 114 Abs. 2 der
Grundbuchverordnung), so konnten sie auch zu einem persönlichen Kaufsrecht mit
oder ohne

Seite: 165
Vormerkung nach Massgabe des ZGB übergehen, wie dies eben mit dem Vertrage von
1922 geschah.
3.- Die gesetzliche Befristung auf höchstens 10 Jahre nach Art. 683 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 683

entsprechend Art. 681 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 681 - 1 Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.
1    Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.
2    Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person veräussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorderen Rang zusteht.
3    Gesetzliche Vorkaufsrechte können weder vererbt noch abgetreten werden. Sie gehen den vertraglichen Vorkaufsrechten vor.
ZGB betrifft, wie in BGE 53 II 394 eingehend
dargelegt ist, nur die Wirkung der allfälligen Vormerkung, nicht das
persönliche Kaufsrecht als solches. Es können Interessen auf dem Spiele
stehen, die eine längere Dauer solcher Rechte als zulässig erscheinen lassen.
Gerade der vorliegende Fall ist ein Beispiel dafür. Das Kaufsrecht war von
Anfang an nach dem Vertrage von 1865 dazu bestimmt, der zukünftigen
Entwicklung dieses Fabrikunternehmens zu dienen. Dafür kam von vornherein eine
Zeitspanne von mehreren Jahrzehnten in Betracht. Gleiches gilt für die im
Jahre 1922 erfolgte förmliche Erneuerung mit teilweiser Änderung des
massgebenden Erwerbspreises. Freilich fehlt es nach den vorliegenden
Verträgen, so wie sie nach Erw. 1 hievor auszulegen sind, an einer zeitlichen
Begrenzung überhaupt. Der Ansicht, ohne solche Begrenzung fehle dem
Rechtsgeschäft die nötige Bestimmtheit (OSERSCHÖNENBERGER zu Art. 216
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
OR, N.
38), ist aber nicht beizutreten. Der Vereinbarung eines Kaufsrechtes auf
unbegrenzte Zeit steht grundsätzlich nichts entgegen. Sache der gerichtlichen
Entscheidung ist es, gegebenenfalls einen Endtermin, sei es einen bereits
überschrittenen oder noch in der Zukunft liegenden, zu bestimmen.
Eine Grundlage hiefür kann im Grundsatz der Rechtsausübung nach Treu und
Glauben (Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB) oder in der Unverletzlichkeit der persönlichen Freiheit
(Art. 27 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
ZGB) gefunden werden. Es mag hier offen bleiben, ob für nicht
zweckgebundene Kaufsrechte rein spekulativen Charakters aus den erwähnten
Gesichtspunkten eine verhältnismässig kurze Befristung anzunehmen wäre, und ob
allenfalls zugunsten von Erben des Verpflichteten eine Verwirkung bei
versäumter Anmeldung zum öffentlichen Inventar Platz greifen könnte. Hier
besteht kein Grund, das Kaufsrecht nicht bis auf weiteres gelten zu lassen.

Seite: 166
Dieses Recht hat durch seine Zweckgebundenheit und die dingliche Verknüpfung
der Berechtigung mit dem Eigentum an der Fabrik einen Rahmen erhalten, der
unter den gegebenen Verhältnissen seine Ausübung grundsätzlich immer noch zu
rechtfertigen vermag, vorausgesetzt dass die vertraglichen Zwecke jeweilen
gewahrt sind. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob Gründe bestehen, Gemeinden
kraft öffentlichen Rechtes die Eingehung solcher Verpflichtungen zu untersagen
oder diese enger zu begrenzen als wie sich dies nach den Grundsätzen des
Zivilrechtes ergeben mag.
4.- Dass die von der Klägerin erhobenen Ansprüche im Rahmen der vertraglichen
Zwecke der Rechtsausübung liegen, hat die Vorinstanz mit Recht hinsichtlich
der Erstellung von Lagerschuppen und der Schaffung eines Ruheplatzes für die
Schichtpausen bejaht. Dagegen kann die Klage nicht geschützt werden, soweit
sie Gemeindeland zur Erstellung von Arbeiterwohnhäusern anfordert. Die
Erwägung der Vorinstanz, es «erscheine nach heutiger Auffassung als ein
soziales Postulat, dass grosse Industrieunternehmungen aus ihren Mitteln durch
die Anlage von Arbeiterwohnsiedlungen zu einer zufriedenstellenden und
anständigen Unterbringung ihrer Arbeiter beitragen», nimmt auf die
vertraglichen Schranken des Kaufsrechtes keine Rücksicht. Für die Ausübung
dieses Rechtes dürfen nicht die erst in neuester Zeit zur Geltung gelangten
Anschauungen massgebend sein. Vielmehr ist auf den Sinn des Vertrages von 1865
zurückzugehen, der hinsichtlich der Ausübungsgründe des Kaufsrechtes auch die
späteren Verträge beherrscht, insbesondere denjenigen von 1922 (und ebenso den
von der Beklagten wegen fehlender Handlungsmacht ihres Präsidenten
beanstandeten Erneuerungsvertrag von 1932). Damals aber war nach allgemeiner
Anschauung die Errichtung einer Wohnkolonie für die Arbeiter nicht zur Anlage
eines Fabriketablissements zu rechnen. Die Vorinstanz stellt auch nicht etwa
eine von der Norm abweichende Vertragsmeinung fest. Es

Seite: 167
verschlägt nichts, dass eine Eigentumsvorgängerin der Klägerin schon im Jahre
1904 die ersten Wohnhäuser für Arbeiter erstellte. Mochte die Beklagte über
ihre vertragliche Verpflichtung hinaus bisweilen zu solchem Zwecke Land zu den
Bedingungen des Kaufsrechtsvertrages abgeben, so folgt daraus keine
verbindliche Erweiterung des Kaufrechtszweckes für die Zukunft. Mangels jeder
neuen Umschreibung dieses Zweckes im Vertrag von 1922 sind vielmehr die
verbindlichen Schranken immer noch dem ursprünglichen Vertrage zu entnehmen.
Eine Mehrbelastung kann der Beklagten so wenig wie einem
Dienstbarkeitsbelasteten nach Art. 739
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 739 - Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.
ZGB zugemutet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Begehren 1, b und in gleichem
Umfange das Begehren 2 der Klage abgewiesen. Betreffend das Begehren 1, a und
in gleichem Umfange das Begehren 2 der Klage wird die Berufung abgewiesen und
das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 9. November 1944
bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 II 158
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 05. Juli 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 II 158
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Kaufsrecht, einem Fabrikunternehmen durch die Gemeinde eingeräumt. Verträge von 1865 und 1922...


Gesetzesregister
OR: 18 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
216
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
27 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
50  681 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 681 - 1 Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.
1    Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.
2    Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person veräussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorderen Rang zusteht.
3    Gesetzliche Vorkaufsrechte können weder vererbt noch abgetreten werden. Sie gehen den vertraglichen Vorkaufsrechten vor.
683 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 683
739 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 739 - Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.
863
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 863 - 1 Die Schuldbriefforderung kann nur in Verbindung mit dem Besitz des Pfandtitels veräussert, verpfändet oder überhaupt geltend gemacht werden.
1    Die Schuldbriefforderung kann nur in Verbindung mit dem Besitz des Pfandtitels veräussert, verpfändet oder überhaupt geltend gemacht werden.
2    Vorbehalten bleibt die Geltendmachung der Forderung in den Fällen, in denen der Titel für kraftlos erklärt wird oder noch gar nicht ausgestellt worden ist.
BGE Register
53-II-392 • 71-II-158
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kaufsrecht • vormerkung • fabrik • beklagter • gemeinde • eigentum • kollektivgesellschaft • dauer • vorinstanz • kaufpreis • bedingung • bundesgericht • grundbuch • zivilgesetzbuch • schlusstitel • thurgau • anmerkung • brunnen • zweifel • einfache gesellschaft
... Alle anzeigen