S. 116 / Nr. 25 Prozessrecht (d)
BGE 71 II 116
25. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. April 1945 i. S. Flury gegen Schweiz.
Metallwerke Selve & Co.
Regeste:
Zulässigkeit der Berufung, Art. 43 OG.
Der Schiedsgerichtsvertrag untersteht dem kantonalen Prozessrecht. Gegen einen
Entscheid über seine Gültigkeit ist die Berufung daher nicht zulässig.
Recours en réforme, art. 43 OJ.
Le compromis arbitral étant régi par la procédure cantonale le recours en
réforme est irrecevable contre une décision sur sa validité
Ammissibilitŕ del ricorso per riforma art. 43 OGF.
Il compromesso arbitrale essendo disciplinato dal diritto procedurale
cantonale, il ricorso per riforma contro una decisione sulla validitŕ č
inammissibile.
Der Streit der Parteien dreht sich ausschliesslich um die Frage der Gültigkeit
der im Vertrag vom 10. Juli 1941 enthaltenen Schiedsgerichtsklausel.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nun aber der Schiedsvertrag
nicht privatrechtlicher, sondern prozessrechtlicher Natur, da die Parteien
durch ihn nicht über materielle Rechte und Pflichten verfügen, sondern
lediglich die Regelung des publizistischen Rechtsschutzanspruchs bezwecken
(BGE 41 II 537, 59 II 188). Ob die Schiedsklausel Gegenstand einer separaten
Vereinbarung bildet oder ob sie mit dem zivilrechtlichen Hauptvertrag,
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auf den sie sich bezieht, in einer einheitlichen Urkunde zusammengefasst wird
und so äusserlich als Bestandteil des Hauptvertrages erscheint, ist
unerheblich. Auch in diesem Falle stellt sie eine selbständige Abrede
besonderer Art dar (BGE 59 I 179). Mit Rücksicht auf seine Rechtsnatur
beurteilt sich die Gültigkeit eines Schiedsvertrages daher nach dem
zuständigen kantonalen Prozessrecht. Dieses kann aber vom Bundesgericht als
Berufungsinstanz nicht überprüft werden. Art. 43 OG erklärt vielmehr die
Berufung nur zulässig wegen Verletzung des Bundesrechts. Dass die Vorinstanz
die Fragen, ob die zum Vertragsschluss erforderliche Willenseinigung
vorgelogen habe und ob dem Formerfordernis der Schriftlichkeit genügt sei,
nach Massgabe der Bestimmungen des OR, also des Bundeszivilrechts geprüft hat,
ist ohne Bedeutung. Denn die Vorinstanz hat damit lediglich die Begriffe des
Bundesrechts als Inhalt des kantonalen Rechts verwendet. Eine unrichtige
Auslegung derselben würde daher keine Verletzung von Bundesrecht darstellen.