S. 28 / Nr. 7 Strafgesetzbuch (d)

BGE 70 IV 28

7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Februar 1944 i. S. Lehner
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau.

Regeste:
Art. 194 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 194 - 1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.269
1    Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.269
2    Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn sich der Täter der Behandlung entzieht.
StGB. Begriff des «Verführens» zur widernatürlichen Unzucht.
Art. 194 al. 1 CP. Que faut-il entendre par «induire» une personne à la
débauche contre nature?
Art. 194 cp. 1 CP. Che devesi intendere per «indurre» una persona a commettere
atti di libidine contro natura?

A. - Der 1915 geborene, in Kreuzlingen wohnhafte Heinrich Lehner ist
Homosexueller. Er trieb

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widernatürliche Unzucht mit Unmündigen, nämlich im November 1942 einmal mit
dem am 19. Dezember 1922 geborenen N. und im Frühjahr 1943 mehrmals mit dem am
14. Januar 1924 geborenen G.
Den in Kreuzlingen wohnhaften N. hatte Lehner Ende 1941 auf einem Bahnhof
angesprochen und in der Folge mehrmals zu sich eingeladen. N. erkannte dabei,
dass Lehner Homosexueller war; doch soll ihn Lehner nie belästigt haben. Im
November 1942 hatte Lehner an einer Abendveranstaltung in Arbon als
Schauspieler aufzutreten. N. versprach ihm daran teilzunehmen. Lehner
bestellte in Arbon für sich und N. ein Doppelzimmer, obwohl ihn N. beauftragt
hatte, ein Einzelzimmer zu bestellen. In der Nacht nahm Lehner an dem stark
angetrunkenen N. unzüchtige Handlungen vor, ohne dass dieser widerstrebte.
Den G. lernte Lehner im April 1943 in Zürich in Gesellschaft Homosexueller
kennen. Er lud ihn nach Geroldswil ein, wo er sich vorübergehend aufhielt. G.
sagte zu. In Geroldswil nahm ihn Lehner in der zweiten Nacht auf sein Zimmer
und trieb mit ihm widernatürliche Unzucht. Lehner erklärte dem arbeitslosen
G., er könne ihm in Kreuzlingen eine Stelle verschaffen. Im Mai 1943 zog G.
dorthin. Lehner sorgte dafür, dass eine Geschäftsfrau G. einige Arbeiten
zuwies. Zweimal wöchentlich suchte er G. auf und trieb mit ihm widernatürliche
Unzucht. - G. war erstmals im Februar 1941 durch einen Dritten zur
widernatürlichen Unzucht veranlasst worden. Seither hatte er in Zürich in
einem Stammlokal Homosexueller verkehrt und oft widernatürliche Unzucht
getrieben.
B. - Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte Lehner, das
erstinstanzliche Urteil bestätigend, gestützt auf Art. 194 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 194 - 1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.269
1    Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.269
2    Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn sich der Täter der Behandlung entzieht.
StGB zu vier
Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug.
C. - Hiegegen hat Lehner Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag,
das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Der
Beschwerdeführer bringt vor, er habe N. und G. nicht verführt. Denn

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«Verführen» im Sinne von Art. 194 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 194 - 1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.269
1    Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.269
2    Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn sich der Täter der Behandlung entzieht.
StGB bedeute, dass der Täter einen
ernstlichen seelischen Widerstand oder doch eine deutliche Nichtbereitschaft
der unmündigen Person zu überwinden habe. G. sei aber ein notorischer
Strichjunge, der nur auf eine «Offerte» gewartet habe. N. sei beim
entscheidenden Vorgang nach seiner eigenen Darstellung der Veranlassende
gewesen.
D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau hat auf Abweisung der
Beschwerde angetragen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Das StGB stellt zwar die widernatürliche Unzucht als solche nicht unter
Strafe, aber es will mit Art. 194 Abs. 1 die Unmündigen über das Schutzalter
hinaus wenigstens vor Verführung schützen, sie also davor bewahren, dass sie
in den Jahren, die für ihr ganzes Leben entscheidend sind, in das Treiben der
Homosexuellen hineingezogen werden und dauernd auf Abwege geraten. Des
Schutzes bedarf in erster Linie nicht der sittlich gefestigte, sondern der
unreife und willensschwache Unmündige, der viel eher der Gefahr sittlicher
Verirrung ausgesetzt ist. Gerade dieser wird aber der Verlockung zur
widernatürlichen Unzucht keinen oder nur geringen Widerstand entgegensetzen
und dazu umso eher bereit sein, je weniger er die Tragweite seines Tuns
einsieht. Noch schutzbedürftiger ist der Unmündige, der sich schon homosexuell
betätigt hat, zu weitern Erlebnissen auf diesem Gebiet geneigt ist und daher
Gefahr läuft, ganz zu verderben, wenn er wieder unter schlechten Einfluss
gerät.
Soll daher die Vorschrift des Art. 194 Abs. 1 ihren Zweck in ernsthaftem
Ausmass erfüllen und die wirklich Gefährdeten schützen, so darf ihre
Anwendbarkeit nicht davon abhängen, ob der Täter beim Unmündigen anfänglich
Widerstand findet oder nicht. Wenn der Gesetzgeber zu Gunsten der Unmündigen
eine Schutzbestimmung erlässt, so setzt er voraus, dass diese Personen auf
geschlechtlichem Gebiet für sich selbst noch nicht voll verantwortlich sind

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und deshalb gegen ihren eigenen schwachen und leicht beeinflussbaren Willen
geschützt werden müssen.
Der Schutzzweck des Art. 194 Abs. 1 gebietet somit, den Ausdruck «Verführen»
weit auszulegen. Wer auf den Unmündigen einen bestimmenden Einfluss ausübt und
ihm gegenüber eindeutig die treibende Kraft darstellt, verführt ihn, selbst
wenn der Unmündige sich gerne einlässt.
Diese Auslegung verträgt sich mit dem Wortlaut des Gesetzes, insbesondere den
romanischen Gesetzestexten. Sie geben «Verführen» nicht etwa mit «séduire»
bezw. «sedurre» wieder, sondern mit dem erheblich schwächeren Ausdruck
«induire» bezw. «indurre». Die Abstufung im Sinne der beiden Worte zeigt sich
deutlich im italienischen Text des Art. 196, der erst das qualifizierte
«indurre» - den Missbrauch der Unerfahrenheit und des Vertrauens der
verführten Person - im Randtitel als «seduzione» bezeichnet. Der Ausdruck
«Verführen» kann daher in Art. 194 nicht den engen Sinn haben, der ihm
bisweilen im Sprachgebrauch, so auch im Randtitel des Art. 196, zukommt. Wenn
übrigens das deutsche «Verführen» die dargestellte Auslegung gar nicht
zuliesse - was zwar nach dem Sprachgebrauch nicht anzunehmen ist - so müsste
dennoch auf den weitergehenden Wortlaut der romanischen Texte abgestellt
werden, da dann nur diese dem unverkennbaren Schutzzweck des Gesetzes
entsprächen und daher als «richtiger» Gesetzestext anzusehen wären; der
Beschwerdeführer könnte sich in diesem Fall nicht etwa auf den ihm günstigeren
Gesetzestext berufen (BGE 69 IV 179 f.).
Bei der dargestellten Auslegung ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 194 Abs.
1 strafbar.
Im Fall N. ist dies klar. N. ist weder homosexuell veranlagt, noch hatte er
sich vor dem Zusammentreffen mit Lehner homosexuell betätigt. Es war Lehner,
der die Bekanntschaft mit ihm anbahnte und unterhielt. Namentlich sorgte
Lehner ganz aus eigenem Antrieb, ja gegen die ursprüngliche Absicht des N.
dafür, dass es in Arbon zum

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gemeinsamen Übernachten kam. Damit wollte er offenbar eine Gelegenheit zur
widernatürlichen Unzucht mit N. herbeiführen; bei seinem ausgeprägten Trieb
nach gleichgeschlechtlicher Betätigung kann dies nicht zweifelhaft sein. Dass
N. der ihm bekannten Gefahr nicht auswich und möglicherweise in stark
angetrunkenem Zustand zuerst mit Liebesbezeugungen begann, ändert nichts
daran, dass Lehner ihm gegenüber der aktive Teil war. Darauf weisen auch die
Geschenke hin, mit denen ihn Lehner an sich zu ziehen suchte.
Aber auch im Fall G. lag die Initiative eindeutig beim Beschwerdeführer. G.
war zwar schon der Homosexualität ergeben, als er mit Lehner bekannt wurde.
Doch hatte er immerhin nicht lange vorher ein Liebesverhältnis mit einer
Freundin unterhalten. Er hat sich auch nicht etwa als Strichjunge an Lehner
herangemacht. Damit es zum Verkehr mit Lehner kam, brauchte es vielmehr dessen
bestimmenden Einfluss. Lehner lud ihn nach Geroldswil ein, nahm ihn des Nachts
auf sein Zimmer und in sein Bett. Er veranlasste ihn ferner nach Kreuzlingen
zu kommen mit dem für den arbeitslosen G. wirkungsvollen Versprechen, er werde
ihm eine Stelle verschaffen. Wer derart einen Jugendlichen zum Zweck der
widernatürlichen Unzucht an sich fesselt und durch die Schaffung eines
Abhängigkeitsverhältnisses geradezu zwingt, den schlechten Lebenswandel
fortzusetzen, ist trotz der Geneigtheit des Jugendlichen ein strafbarer
Verführer.
2 - .....
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 70 IV 28
Datum : 01. Januar 1943
Publiziert : 25. Februar 1944
Quelle : Bundesgericht
Status : 70 IV 28
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 194 Abs. 1 StGB. Begriff des «Verführens» zur widernatürlichen Unzucht.Art. 194 al. 1 CP. Que...


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StGB: 194
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 194 - 1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.269
1    Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.269
2    Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn sich der Täter der Behandlung entzieht.
BGE Register
69-IV-178 • 70-IV-28
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