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BGE-70-IV-191


S. 191 / Nr. 52 Verfahren (d)

BGE 70 IV 191

52. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 27. November 1944 i.S.
Untersuchungsrichter von Balsthal gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.


Seite: 191
Regeste:
Art. 354 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 354 - 1 Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
StGB, Art. 252 BStrP. Die Zuführung von Verhafteten als Akt
der Rechtshülfe unter Kantonen erfolgt unentgeltlich.
Art. 354 al. 1 C.P., art. 252 PP. Autant qu'elle constitue un acte d'entr'aide
judiciaire entre cantons, la remise d'une personne arrêtée à l'autorité d'un
autre canton a lieu gratuitement.
Art. 354 cp. 1 CP, art. 252 PPF. Quale atto di assistenza tra cantoni, la
consegna d'un arrestato all'autorità d'un altro cantone è fatta gratuitamente.

Aus dem Tatbestand:
Kles hat unter anderem in den Kantonen Solothurn und Zürich strafbare
Handlungen begangen. Der Untersuchungsrichter von Balsthal (Solothurn) war der
Ansicht, die zürcherischen Behörden seien zuständig, den Beschuldigten zu
verfolgen und zu beurteilen. Er überwies die Akten der Bezirksanwaltschaft
Zürich und liess ihr den Verhafteten am 11. November 1944 zuführen. Die
Bezirksanwaltschaft lehnte die Zuständigkeit ab und wies Kles nach Balsthal
zurück. Mit dem Gesuch an die Anklagekammer des Bundesgerichts um Bestimmung
des Gerichtsbestandes verband der Untersuchungsrichter von Balsthal das
Begehren, der Kanton Zürich sei zu verhalten, dem Kanton Solothurn die
Transportkosten von Fr. 18.- für die Führung des Kles zu ersetzen.
Aus den Erwägungen:
Ob die Zuführung des Kles an die Bezirksanwaltschaft Zürich vom 11. November
1944 ein Akt der Rechtshülfe war, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies
zutraf, können die solothurnischen Behörden von der

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zürcherischen auf Grund des Bundesrechts nicht Ersatz der Kosten verlangen.
Die Rechtshülfe ist grundsätzlich unentgeltlich zu leisten. Nur die Auslagen
für wissenschaftliche oder technische Gutachten sind durch die ersuchende
Behörde zu ersetzen (Art. 354 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 354 - 1 Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
StGB). Die weitergehende Bestimmung des
Art. 252 Abs. 2 BStrP, wonach auch die Verpflegung von Untersuchungsgefangenen
zu vergüten war, ist durch Art. 254 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB aufgehoben worden (BGE 69 IV
233
).
Vgl. auch Nr. 39. - Voir aussi no 39.
70 IV 191 01. Januar 1943 27. November 1944 Bundesgericht 70 IV 191 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Subject Art. 354 Abs. 1 StGB, Art. 252 BStrP. Die Zuführung von Verhafteten als Akt der Rechtshülfe unter...

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