S. 174 / Nr. 46 Strafgesetzbuch (d)

BGE 70 IV 174

46. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Oktober 1944 i.S. Hösli
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.


Seite: 174
Regeste:
Art. 291 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 291 - 1 Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet.
StGB. Nicht nur, wer in das verbotene Gebiet eindringt,
sondern auch, wer darin verweilt, bricht die Verweisung.
Art. 291 al. 1 CP. Contrevient à la décision d'expulsion non seulement celui
qui pénètre dans le territoire dont il est banni, mais aussi celui qui y
demeure.
Art. 291, cp. 1 CP. Contravviene alla decisione d'espulsione non soltanto chi
penetra nel territorio dal quale è bandito, ma anche chi vi dimora.

Aus den Erwägungen:
Vor dem Obergericht hat die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, nach
Art. 291
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 291 - 1 Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet.
StGB mache sich nur strafbar, wer einer Verweisung zuwider sich in
das Kantonsgebiet begibt, nicht auch, wer es nach Ablauf eines rechtmässigen
Aufenthaltes nicht verlässt. An dieser Auffassung hält sie mit Recht nicht
fest. Schon der Wortlaut der Bestimmung, namentlich nach den romanischen
Texten, erfasst nicht bloss das Eindringen, sondern auch das Verweilen im
Kantonsgebiet. Wer den Kanton nicht verlässt, «bricht» die Verweisung
(«contrevient à une décision d'expulsion»; «contravviene ad un decreto
d'espulsione»), gleich wie jemand, der ihn, von aussen kommend, betritt. Es
ist nicht ersichtlich, was den Gesetzgeber hätte veranlassen können, nur
letztere Tat zu bestrafen. Die Verweisungsverfügung, welcher die Strafdrohung
des Art. 291
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 291 - 1 Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet.
StGB Nachachtung verschaffen soll, will dem Verwiesenen
schlechthin den Aufenthalt im Kanton, nicht bloss den Eintritt in denselben,
verbieten. Auch im vorliegenden Falle gibt der Wortlaut der Verfügung ihr
unmissverständlich diesen Sinn. Dass der Entwurf des Strafgesetzbuches in der
Bestimmung über Verweisungsbruch (Art. 260) nur als strafbar bezeichnete, wer
das Gebiet «betritt» («celui qui aura pénétré sur le territoire»), und die in
den eidgenössischen Räten

Seite: 175
beschlossene Änderung möglicherweise nur auf das Bestreben nach einer kürzeren
Fassung zurückgeht - im Nationalrat wurde immerhin von einer Verkürzung «durch
eine allgemeinere Fassung» gesprochen (AStenBull, Sonderausgabe, 755) -, ist
unerheblich, denn auf die Gesetzesmaterialien ist nicht abzustellen, wenn der
Sinn des Gesetzes aus dessen Wortlaut klar erkannt werden kann (BGE 69 IV 10)
und sich, wie im vorliegenden Falle, auch aus dessen Zweck ergibt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 70 IV 174
Datum : 01. Januar 1943
Publiziert : 27. Oktober 1944
Quelle : Bundesgericht
Status : 70 IV 174
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 291 Abs. 1 StGB. Nicht nur, wer in das verbotene Gebiet eindringt, sondern auch, wer darin...


Gesetzesregister
StGB: 291
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 291 - 1 Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet.
BGE Register
69-IV-4 • 70-IV-174
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