BGE 70 IV 166
44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. September 1944 i.S.
Isler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.
Regeste:
Art. 217 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben. |
Vorsätzliche Nichterfüllung der Unterhaltspflicht unter Ehegatten sowie der
Eltern gegenüber dem Kinde ist im grossen und ganzen auch strafbar, wenn nicht
vorher die Leistungspflicht durch den Zivilrichter festgestellt worden ist.
Dagegen ist die zivilrichterliche Feststellung der Leistungspflicht
Voraussetzung der Bestrafung des in Scheidung begriffenen Ehegatten ohne
häusliche Gemeinschaft und der die Unterstützungspflicht nicht erfüllenden
Verwandten.
Art. 217 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben. |
Wille, Arbeitsscheu oder Liederlichkeit ersetzen den Vorsatz nicht, noch
bringen sie ihn notwendigerweise mit sich.
Art. 217 al. 1 CP.
L'inexécution intentionnelle de l'obligation d'entretien des époux l'un envers
l'autre, comme de l'obligation d'entretien des parents
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envers leurs enfants est en règle générale punissable même lorsque les
prestations n'ont pas été au préalable fixées par le juge civil. En revanche,
la condamnation de l'époux en instance de divorce qui ne fait pas ménage
commun avec son conjoint comme du parent qui ne s'acquitte pas de la dette
alimentaire, présuppose un prononcé du juge civil constatant l'obligation
d'entretien.
L'art. 217 al. 1 CP n'est applicable qu'en cas de commission intentionnelle;
la mauvaise volonté, la fainéantise ou l'inconduite ne remplacent pas
l'intention, ni ne l'impliquent nécessairement.
Art. 217, cp. 1 CP.
L'inadempienza intenzionale dell'obbligo di mantenimento dei coniugi l'uno
verso l'altro, come pure dell'obbligo di mantenimento dei genitori verso i
figli è, di regola, punibile anche se le prestazioni non sono state già
fissate dal giudice civile. Invece, la condanna del coniuge che ha promosso
causa di divorzio e che non vive più in comunione domestica con l'altro
coniuge, come pure la condanna del parente che non adempie i suoi obblighi
d'assistenza, presuppone una sentenza del giudice civile che accerti l'obbligo
di mantenimento.
L'art. 217 cp. 1 CP è applicabile soltanto in caso di reato intenzionale; il
malvolere, l'oziosità o la dissolutezza non sostituiscono l'intenzione nè
l'implicano necessariamente.
Aus den Erwägungen:
Der Ehemann hat für den Unterhalt von Weib und Kind in gebührender Weise Sorge
zu tragen (Art. 160 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
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1 | Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
2 | Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221 |
3 | Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222 |
Strafgerichtes diese Pflicht verletzte, waren die beiden Verfügungen des
Kantonsgerichtspräsidenten vom 17. Juli und 8. August 1942, die ihm
ziffermässig bestimmte Unterhaltsbeiträge auferlegten, noch nicht erlassen.
Das stand objektiv einer Verurteilung auf Grund des Art. 217 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben. |
im Wege. Diese Bestimmung erklärt strafbar, wer aus bösem Willen, aus
Arbeitsscheu oder aus Liederlichkeit die familienrechtlichen Unterhalts- oder
Unterstützungspflichten gegenüber seinen Angehörigen nicht erfüllt. Sie lässt
die Frage offen, ob die Unterhalts- oder Unterstützungspflicht durch den
Zivilrichter festgestellt sein müsse oder ob die Feststellung, was der
Pflichtige hätte leisten sollen, vorfrageweise auf Grund der massgebenden
familienrechtlichen Bestimmungen direkt durch den Strafrichter getroffen
werden könne. Für den Unterhalt
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zwischen Ehegatten sowie seitens der Eltern gegenüber den Kindern, der
unbedingt ist, grundsätzlich in natura geleistet werden muss und auf den
vollen Bedarf geht, erweist sich die vorgängige Feststellung der
Leistungspflicht durch den Zivilrichter im grossen und ganzen als eine
unnötige Weitläufigkeit. Der Sachverhalt ändert sich, wenn die häusliche
Gemeinschaft tatsächlich aufgelöst ist, weil die Ehegatten in Scheidung
stehen. Hier tritt die Geldleistung an Stelle des Naturalunterhalts, und die
tatsächlichen Umstände erfordern oft eine Verteilung der Unterhaltslast,
weswegen das Gesetz den Richter anweist, diese Verhältnisse während des
Prozesses im Verfahren gemäss Art. 145
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben. |
hat der Kassationshof in seinem Urteil in Sachen Gmehlin vom 5. März 1943,
Erw. 3, die Feststellung der Leistungspflicht zwischen Ehegatten, die in
Scheidung begriffen sind, durch den Zivilrichter als unerlässliche
Voraussetzung der Anwendung des Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben. |
starke Gründe drängen diese Lösung für die Unterstützungspflicht der
Verwandten auf, die keine unbedingte ist, sondern nur bei bestimmten
Voraussetzungen eintritt und tatsächlich Ausnahmecharakter hat, die auch nach
Art und Mass der Leistung notwendig der Bestimmung bedarf, so dass ihr Bestand
und Umfang billigerweise dem Pflichtigen durch richterliche Entscheidung
deutlich gemacht werden muss, bevor ihre Unterlassung vor den Strafrichter
führen darf. Die vorgängige Anrufung des Zivilrichters darf auch dem
Ansprecher von Unterstützung zugemutet werden, mutet ihm (und auch dem
Unterhaltsansprecher) doch die Zivilrechtsprechung des Bundesgerichtes sogar
zu, dass er seinen Anspruch gerichtlich zur Geltung bringe, und spricht sie
ihm die Nachforderung rückständiger Beiträge ab (BGE 52 II 330).
Ist die Unterhaltungspflicht und deren Ausmass vom Strafrichter festgestellt,
so ist immerhin noch zu prüfen, ob sich der Angeklagte derselben bei fehlendem
zivilrichterlichem Entscheid bewusst war und ob er nicht oder zu
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wenig leisten wollte. Wenn das Gesetz es nicht ausdrücklich anders bestimmt,
ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder ein Vergehen vorsätzlich verübt
(Art. 18 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
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1 | Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
2 | War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
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1 | Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
2 | War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft. |
Unterstützungspflichten. Böser Wille, Arbeitsscheu oder Liederlichkeit, welche
nach Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben. |
ersetzen den Vorsatz nicht, noch bringen sie ihn notwendigerweise mit sich,
auch nicht bloss als Eventualvorsatz, der nach der Rechtsprechung des
Kassationshofes (BGE 69 IV 78 ff.) sowohl das Wissen um die ernsthafte
Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbestandes als auch das Wollen dieses
Erfolges voraussetzt. Wer seine Unterhaltspflicht verletzt, tut es, auch wenn
er liederlich ist, nicht notwendigerweise mit Wissen und Willen.