S. 134 / Nr. 36 Strafgesetzbuch (d)

BGE 70 IV 134

36. Urteil des Kassationshofes vom 22. September 1944 i.S. Weber gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.

Regeste:
Gewerbsmässig handelt auch, wer durch die wiederholte Begehung der Tat ein
Erwerbseinkommen nicht sich selbst, sondern einem Dritten verschaffen will.
Fait aussi métier d'une infraction celui qui par la répétition de l'acte ne
veut pas se procurer des ressources à lui-même, mais veut en procurer à un
tiers.
Fa mestiere d'un' infrazione anche colui che, ripetendo l'atto non vuole
procurare un introito a se stesso, ma ad un terzo.

A. - Johann Weber, der auf Rechnung seines Vaters in Menzingen ein
landwirtschaftliches Heimwesen bewirtschaften hilft, setzte der in die Käserei
gelieferten Milch von Mitte Mai bis 10. Juni 1941, während vierzehn Tagen im
Oktober 1941 und vom Juli bis 31. August 1942 Wasser zu, «damit es einen
grösseren Milchzahltag gebe». Am 26. Juni 1944 verurteilte ihn daher das
Strafobergericht des Kantons Zug wegen gewerbsmässiger Milchfälschung (Art.
153 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 153 - Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) zu anderthalb Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar, und zu
hundert Franken Busse und

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verfügte, dass das Urteil im Amtsblatt des Kantons Zug zu veröffentlichen sei.
B. - Der Verurteilte ficht dieses Urteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er
beantragt, es sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie bloss Art. 153 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 153 - Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB anwende. Nach seiner
Auffassung ist das Merkmal der Gewerbsmässigkeit der Milchfälschung nicht
gegeben, weil der unrechtmässige Gewinn aus dem Verkauf der Milch nicht ihm,
sondern seinem Vater als Inhaber des Betriebes zugekommen sei.
C. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beantragt die Abweisung der
Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Gewerbsmässig handelt, wer die Tat wiederholt begeht, in der Absicht, zu einem
Erwerbseinkommen zu gelangen (BGE 70 IV 16). Diese Rechtsprechung geht vom
Normalfall aus, wo der Täter den Erwerb sich selber verschaffen will. Wie es
zu halten ist, wenn er den Gewinn ausschliesslich einem Dritten zuhält, wurde
bisher nicht entschieden. Indessen ist auch in diesem Falle die
Gewerbsmässigkeit gegeben. Sie qualifiziert das Verbrechen oder Vergehen nicht
wegen der egoistischen Beweggründe, auf die sie in der Regel zurückgeht,
sondern weil der Täter die strafbare Handlung überhaupt als Mittel zur
Erzielung von Einnahmen, gleichgültig ob für sich oder für einen andern,
betrachtet und dadurch die dem Gewerbebetrieb eigene Bereitschaft offenbart,
gegen unbestimmt viele zu handeln, wo immer sich passende Gelegenheit bietet.
Diese Bereitschaft, in Verbindung mit der Absicht, das Verbrechen oder
Vergehen für jemanden zur Verdienstquelle zu machen, lässt den Täter, der sich
wiederholt vergeht, als besonders strafwürdig erscheinen. Es wäre z. B. nicht
gerechtfertigt, die Dirne, welche sich öffentlich zur entgeltlichen Unzucht
anbietet, bloss dann zu bestrafen, wenn sie den Lohn für sich behält, und
nicht auch dann, wenn sie ihn einem Zuhälter abliefert; im

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einen wie im anderen Falle lockt sie gewerbsmässig zur Unzucht an (Art. 206
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 153 - Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

StGB). Auch im vorliegenden Falle wird die Gewerbsmässigkeit nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der Verkauf der verfälschten Milch nicht auf Rechnung des
Beschwerdeführers, sondern seines Vaters erfolgte. Übrigens kam der Nutzen,
welchen der Vater aus der Milch zog, indirekt allen Gliedern der
Familiengemeinschaft und damit auch dem Beschwerdeführer zugute.
Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 70 IV 134
Date : 01. Januar 1943
Published : 21. September 1944
Source : Bundesgericht
Status : 70 IV 134
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Gewerbsmässig handelt auch, wer durch die wiederholte Begehung der Tat ein Erwerbseinkommen nicht...


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StGB: 153  206
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