BGE-70-IV-110
S. 110 / Nr. 30 Strafgesetzbuch (d)
BGE 70 IV 110
30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Juli 1944 i.S.
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel Landschaft gegen Schmid.
Regeste:
Art. 43

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt nicht im Wege, wenn nicht die
Anwendung von Art. 14

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. |
Art. 43 CP. Lorsqu'il n'y a pas lieu d'appliquer au condamné à responsabilité
restreinte l'art. 14 ou l'art. 15 CP, rien ne
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s'oppose à ce qu'il soit renvoyé dans une maison d'éducation au travail.
Art. 43 CP. Quando non si deve applicare al condannato, che ha una
responsabilità limitata, l'art. 14 o l'art. 15 CP, nulla si oppone al suo
collocamento in una casa d'educazione al lavoro.
Aus den Erwägungen:
Der Sachverständige hat nicht für notwendig gehalten, dass der leicht
vermindert zurechnungsfähige Beschwerdegegner wegen Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nach Art. 14

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. |
Pflegeanstalt verwahrt werde; er hat bloss die Anwendung des Art. 15

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. |
empfohlen. Das Strafgericht indessen hat Art. 43

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
zulässig. Art. 15 trifft zu, wenn der Zustand des vermindert
zurechnungsfähigen Täters dessen «Behandlung oder Versorgung in einer Heil-
oder Pflegeanstalt» verlangt, also, abgesehen vom Falle der Versorgung,
insbesondere dann, wenn der Täter gepflegt oder psychiatrisch behandelt werden
muss. Wenn dies, wie im vorliegenden Falle, nicht nötig ist und, wie die
kantonalen Gerichte angenommen haben, die Voraussetzungen zur Anwendung des
Art. 43

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
vermindert zurechnungsfähigen Täter anwenden. Es kommt vor, dass gerade eine
der Voraussetzungen der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt, die
Liederlichkeit oder Arbeitsscheu, mit welcher das Verbrechen oder Vergehen im
Zusammenhang steht (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
Zurechnungsfähigkeit zurückgeht. Ein Grund, warum diese die Anwendung des Art.
43 ausschliessen sollte, lässt sich nicht finden. Die Massnahme des Art. 43
gleicht übrigens derjenigen des Art. 15 z. B. insofern, als in beiden Fällen
der Strafvollzug aufgeschoben und unter Umständen später nachgeholt wird (vgl.
Art. 17 Ziff. 2 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 17 - Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
Gesetzesregister
StGB 14
StGB 15
StGB 17
StGB 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 17 - Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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