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BGE-70-IV-110 - 1944-01-01 - BGE - Strafrecht und Strafvollzug - Art. 43 StGB. Verminderte Zurechnungsfähigkeit des Verurteilten steht der Einweisung in eine...
S. 110 / Nr. 30 Strafgesetzbuch (d)

BGE 70 IV 110

30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Juli 1944 i.S.
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel Landschaft gegen Schmid.

Regeste:
Art. 43
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 43  
  1.   Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. [1]
  2.   Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
  3.   Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. [2] Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
StGB. Verminderte Zurechnungsfähigkeit des Verurteilten steht der
Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt nicht im Wege, wenn nicht die
Anwendung von Art. 14
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 14  
  Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
oder 15 StGB geboten ist.
Art. 43 CP. Lorsqu'il n'y a pas lieu d'appliquer au condamné à responsabilité
restreinte l'art. 14 ou l'art. 15 CP, rien ne

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s'oppose à ce qu'il soit renvoyé dans une maison d'éducation au travail.
Art. 43 CP. Quando non si deve applicare al condannato, che ha una
responsabilità limitata, l'art. 14 o l'art. 15 CP, nulla si oppone al suo
collocamento in una casa d'educazione al lavoro.

Aus den Erwägungen:
Der Sachverständige hat nicht für notwendig gehalten, dass der leicht
vermindert zurechnungsfähige Beschwerdegegner wegen Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nach Art. 14
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 14  
  Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB in einer Heil- oder
Pflegeanstalt verwahrt werde; er hat bloss die Anwendung des Art. 15
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 15  
  Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB
empfohlen. Das Strafgericht indessen hat Art. 43
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 43  
  1.   Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. [1]
  2.   Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
  3.   Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. [2] Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
StGB angewendet. Das war
zulässig. Art. 15 trifft zu, wenn der Zustand des vermindert
zurechnungsfähigen Täters dessen «Behandlung oder Versorgung in einer Heil-
oder Pflegeanstalt» verlangt, also, abgesehen vom Falle der Versorgung,
insbesondere dann, wenn der Täter gepflegt oder psychiatrisch behandelt werden
muss. Wenn dies, wie im vorliegenden Falle, nicht nötig ist und, wie die
kantonalen Gerichte angenommen haben, die Voraussetzungen zur Anwendung des
Art. 43
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 43  
  1.   Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. [1]
  2.   Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
  3.   Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. [2] Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
StGB erfüllt sind, darf der Richter diese Bestimmung selbst auf einen
vermindert zurechnungsfähigen Täter anwenden. Es kommt vor, dass gerade eine
der Voraussetzungen der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt, die
Liederlichkeit oder Arbeitsscheu, mit welcher das Verbrechen oder Vergehen im
Zusammenhang steht (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 43  
  1.   Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. [1]
  2.   Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
  3.   Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. [2] Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
StGB), auf verminderte
Zurechnungsfähigkeit zurückgeht. Ein Grund, warum diese die Anwendung des Art.
43 ausschliessen sollte, lässt sich nicht finden. Die Massnahme des Art. 43
gleicht übrigens derjenigen des Art. 15 z. B. insofern, als in beiden Fällen
der Strafvollzug aufgeschoben und unter Umständen später nachgeholt wird (vgl.
Art. 17 Ziff. 2 Abs. 2
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 17  
  Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
und Art. 43 Ziff. 6
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 43  
  1.   Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. [1]
  2.   Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
  3.   Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. [2] Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
StGB).
70 IV 110 01. Januar 1944 14. Juli 1944 Bundesgericht 70 IV 110 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Gegenstand Art. 43 StGB. Verminderte Zurechnungsfähigkeit des Verurteilten steht der Einweisung in eine...

Gesetzesregister
StGB 14
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 14  
  Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB 15
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 15  
  Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB 17
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 17  
  Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
StGB 43
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 43  
  1.   Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. [1]
  2.   Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
  3.   Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. [2] Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
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