S. 81 / Nr. 22 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 70 III 81

22. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Dez. 1944 i. S. Bank
in Zug in Liq. gegen Strub et Co. und Gen.

Regeste:
Gläubigeranfechtung (Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
. SchKG).
Hatte der Schuldner von Kunden eine Zahlung erhalten, die ihm zufolge
Abtretung der betreffenden Forderung nicht mehr zukam, und überwies er deshalb
den Betrag dem Zessionar, so ist dies nicht nach Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG anfechtbar,

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- auch nicht, wenn bei der Überweisung die Konkurseröffnung bevorstand,
- und gleichgültig ob sich das vom Dritten geleistete Geld zunächst mit
Vermögen des Schuldners vermischt hatte (wie bei Einzahlung auf sein
Postcheckkonto).
Anwendung des Grundsatzes von Art. 202
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 202 - Wenn der Schuldner eine fremde Sache verkauft und zur Zeit der Konkurseröffnung den Kaufpreis noch nicht erhalten hat, so kann der bisherige Eigentümer gegen Vergütung dessen, was der Schuldner darauf zu fordern hat, Abtretung der Forderung gegen den Käufer oder die Herausgabe des inzwischen von der Konkursverwaltung eingezogenen Kaufpreises verlangen.
SchKG.
Action révocatoire (art. 285 et suiv. LP).
Le débiteur qui, ayant cédé les créances qu'il possède contre des tiers verse
au cessionnaire les montants qu'il encaisse, ne commet pas un acte tombant
sous le coup de l'art. 288 LP,
- même pas si ces versements sont faits à la veille de sa faillite,
- et même pas non plus si l'argent versé par les tiers et le sien propre ont
été préalablement mélangés (dans le cas, par exemple, où les payements des
tiers ont été faits à son compte de chèques postal).
Application du principe posé à l'art. 202 LP.
Azione revocatoria (art. 285 e ss. LEF).
Il debitore che, avendo ceduto dei crediti verso dei clienti, rimette al
cessionario quanto versatogli dai debitori ceduti non commette un atto
revocabile ai sensi dell'art. 288 LEF,
- anche se il versamento al cessionario avvenne nell'imminenza della
dichiarazione di fallimento,
- e ció anche nel caso in cui vi sia stata mescolanza fra la somma versata dai
debitori ceduti ed il denaro del cedente (come nel caso in cui tale somma sia
stata versata sul conto chèques postale del cedente).
Applicazione del principio dell'art. 202 LEF.

Aus dem Tatbestand:
A. - Die am 8. September 1936 in Konkurs erklärte Schuldnerin war seit dem
Frühjahr 1933 mit der beklagten Bank in Geschäftsverbindung gestanden. Diese
räumte ihr einen Kredit auf Grund jeweiliger Abtretung erfüllungshalber von
Kundenguthaben ein. Den Kunden wurde die Abtretung gewöhnlich nicht angezeigt.
Zahlten sie der Schuldnerin, so hatte diese die eingegangenen Beträge
unverzüglich der Beklagten zu überweisen. Eine solche Überweisung erfolgte
noch am 4. September 1936, vier Tage vor der Konkurseröffnung. Es handelte
sich um zwei Sichtpapiere und einen Betrag aus dem Postscheckkonto der
Schuldnerin, Werte von insgesamt Fr. 5640.-, welche kurz zuvor bei der
Schuldnerin eingegangen waren.
B. - Mit der vorliegenden Klage fechten einige von der Konkursmasse gemäss
Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG hiezu

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ermächtigte Konkursgläubiger diese Überweisung im Sinne von Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG an.
Zwar werde die der Überweisung zugrunde liegende, zur Beschaffung neuer
Kredite erfolgte Abtretung als solche nicht angefochten. Unter Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG
falle jedoch auch die Erfüllung materiellrechtlicher Ansprüche. Die Beklagte
sei dadurch vor andern Gläubigern begünstigt worden. Das habe, bei
bevorstehender Eröffnung des Konkurses, in der Absicht der Schuldnerin gelegen
und sei der mit den Verhältnissen bestens vertrauten Beklagten erkennbar
gewesen.
Aus den Erwägungen:
Die erste Instanz heisst die Anfechtung gut. Das Obergericht lehnt sie ab mit
Hinweis auf Art. 401 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 401 - 1 Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
1    Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
2    Dieses gilt auch gegenüber der Masse, wenn der Beauftragte in Konkurs gefallen ist.
3    Ebenso kann der Auftraggeber im Konkurse des Beauftragten, unter Vorbehalt der Retentionsrechte desselben, die beweglichen Sachen herausverlangen, die dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben hat.
OR. Es geht davon aus, dass beim Unterbleiben der
Überweisung die Beklagte dennoch nicht auf eine Konkursforderung angewiesen
wäre, sondern die betreffenden Vermögenswerte nach der erwähnten Vorschrift
herausverlangen könnte. Die Überweisung der beiden Sichtpapiere ist ohne
Zweifel nicht anfechtbar. Die Schuldnerin hatte diese von vornherein nicht als
ihr Eigentum, sondern für die Beklagte erworben. Diese Papiere gehörten der
Schuldnerin in keinem Augenblick. Dagegen hatte sich der auf ihren
Postcheckkonto einbezahlte Geldbetrag mit ihrem eigenen Vermögen vermischt.
Die Überweisung an die Beklagte war daher eine Zuwendung von
Schuldnervermögen, und bei der Schwierigkeit, die Identität der vom Schuldner
empfangenen mit den von ihm übertragenen Vermögensstücken festzustellen,
stösst die Anwendung von Art. 401 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 401 - 1 Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
1    Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
2    Dieses gilt auch gegenüber der Masse, wenn der Beauftragte in Konkurs gefallen ist.
3    Ebenso kann der Auftraggeber im Konkurse des Beauftragten, unter Vorbehalt der Retentionsrechte desselben, die beweglichen Sachen herausverlangen, die dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben hat.
OR auf Bedenken, vorausgesetzt auch,
dass ein Auftragsverhältnis vorliege (OSER-SCHÖNENBERGER, zu. Art. 401, Note
15). Die Anfechtung dieser Geldüberweisung ist jedoch aus andern Gründen nicht
gutzuheissen. Die Verpflichtung hiezu war besonderer Art. Bei unrechtmässiger
Verwendung des vom Drittschuldner einbezahlten Geldes hätte die Schuldnerin
Strafverfolgung wegen Veruntreuung gewärtigen müssen (Art. 140 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.


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StGB). Sie durfte es gar nicht zu eigenem Nutzen oder zum Nutzen Anderer
verwenden, insbesondere nicht zum Nutzen anderer Gläubiger. Daher wäre es
ungereimt, ihr eine Begünstigung der Beklagten zum Nachteil anderer Gläubiger
vorzuhalten. Dieses Geld hätte von Rechts wegen überhaupt nicht in ihr
Vermögen gelangen sollen. Nur die Beklagte als Zessionarin war auf die
Leistung des Drittschuldners berechtigt. Wäre der Betrag der Schuldnerin ins
Haus geschickt und von ihr nicht mit eigenem Gelde vermischt worden, so wäre
sie übrigens nicht dessen Eigentümerin geworden, so wenig wie der beiden
Sichtpapiere. Aber auch die zunächst, sei es mit oder ohne Zutun der
Schuldnerin, eingetretene Vermischung macht die nachfolgende Überweisung an
die Zessionarin nicht anfechtbar.
Diese Entscheidung ergibt sich aus einer an Art. 202
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 202 - Wenn der Schuldner eine fremde Sache verkauft und zur Zeit der Konkurseröffnung den Kaufpreis noch nicht erhalten hat, so kann der bisherige Eigentümer gegen Vergütung dessen, was der Schuldner darauf zu fordern hat, Abtretung der Forderung gegen den Käufer oder die Herausgabe des inzwischen von der Konkursverwaltung eingezogenen Kaufpreises verlangen.
SchKG anknüpfenden
Überlegung. Zwar betrifft Art. 202 nur den Kaufpreis einer vom Schuldner
verkauften, im Eigentum eines Dritten stehenden Sache. Mit Recht unterstellt
aber die Lehre die Tilgung einer vom Schuldner abgetretenen Forderung
demselben Grundsatze (JAEGER, zu Art. 202, N. 2). Darnach hat die Konkursmasse
eine ihr aus solchem Verkauf zugehende Zahlung - und gleich ist es mit einer
ihr vom Drittschuldner aus Unkenntnis der vom Gemeinschuldner vorgenommenen
Zession geleisteten Zahlung zu halten - dem wahren Berechtigten herauszugeben.
Die Konkursmasse darf also nicht behalten, was ihr aus Irrtum des Leistenden
über die Person des Anspruchsberechtigten zugewendet wird. Sie hat diesem die
Leistung zu überweisen. Der Anspruchsberechtigte ist nicht auf eine
Konkursforderung und das darauf entfallende Betreffnis angewiesen. Für die
Anwendung dieses Grundsatzes, der dem materiellen Rechte zum Durchbruch
verhelfen will, ist ganz gleichgültig, ob die Leistung des Dritten sich
zunächst mit dem Konkursvermögen vermische oder nicht.
Mit dieser Pflicht der Konkursmasse zur Herausgabe

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einer ihr zugehenden, in Wirklichkeit einem Dritten zustehenden Leistung wäre
es nun nicht vereinbar, eine dem Schuldner selbst zugegangene und von ihm
pflichtgemäss noch vor der Konkurseröffnung an den Berechtigten überwiesene
Leistung mit paulianischer Anfechtung für die Konkursmasse in Anspruch zu
nehmen. Wenn freilich der Schuldner, mit oder ohne Verschulden, die
Überweisung vor der Konkurseröffnung versäumt hätte, wäre der Zessionar nach
herrschender Lehre um den Herausgabeanspruch gekommen. Der Schuldner wäre nach
der Konkurseröffnung nicht mehr verfügungsberechtigt, und die Konkursmasse als
solche erschiene durch die noch dem Schuldner vor der Konkurseröffnung
zugegangene Leistung nicht bereichert, eine Masseverbindlichkeit daher nicht
gegeben (vgl. JAEGER, zu Art. 202, N. 6; KOHLER, Lehrbuch des Konkursrechts,
Seiten 382 /3). Es hat jedoch niemand Anspruch darauf, dass sich die Dinge so
gestalten. Vielmehr ist dies unerwünscht, und es ist dagegen durchaus in
Ordnung und nicht anfechtbar, wenn der Schuldner die materiell zu Unrecht in
sein Vermögen gelangten Werte jeder andern Verwendung und namentlich auch dem
ihn bedrohenden Konkursbeschlag entzieht und sie sobald wie möglich dem
eigentlich auf unmittelbare Leistung durch den Dritten berechtigten Zessionar
zuführt, solange er das Verfügungsrecht hat, und sei es auch erst in letzter
Stunde vor der Konkurseröffnung. Dadurch entgeht der Konkursmasse nichts, was
ihr ordentlicherweise zukommt, sondern nur, was richtigerweise, als dem
Schuldner nicht gebührend, vor der Konkurseröffnung wieder aus seinem Vermögen
zu entfernen war, wie es hier geschehen ist.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 70 III 81
Date : 01. Januar 1943
Published : 08. Dezember 1944
Source : Bundesgericht
Status : 70 III 81
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Gläubigeranfechtung (Art. 285 ff. SchKG).Hatte der Schuldner von Kunden eine Zahlung erhalten, die...


Legislation register
OR: 401
SchKG: 202  260  285  288
StGB: 140
BGE-register
70-III-81
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Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • assets • assignee • cession of a claim • claim provable in bankruptcy • criminal prosecution • day • debt enforcement and bankruptcy law • debtor • decision • defendant • distress • doubt • drawee • endowment • error • first instance • intention • money • obligee • preferential debts of the estate • property • purchase price • reception • substantive law • transfer of a claim • value • withheld estate