S. 61 / Nr. 16 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 70 III 61

16. Entscheid vom 12. September 1944 i. S. Rietmann.


Seite: 61
Regeste:
Anschlusspfändung (Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
und 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
SchKG).
Ausgangspunkt neuer Teilnahmefristen (Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
und 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
SchKG) bildet nicht die
Ergänzungspfändung nach Art. 110 Abs. 1 Satz 2, wohl aber die von der
Aufsichtsbehörde angeordnete weitere Pfändung zufolge einer wegen ungenügender
Pfändung geführten Beschwerde eines Gläubigers ebenso wie die Nachpfändung von
Amtes wegen nach Art. 145
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 145 - 1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
1    Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
2    Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.
3    Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.
SchKG und diejenige auf Begehren eines Gläubigers
mit provisorischem Verlustschein.
Participation à la saisie (art. 110 et 111 LP).
Le «complément de saisie» prévu à l'art. 110, 1er alinéa, 2e phrase ne fait
pas courir de nouveaux délais de participation. En revanche font courir de
nouveaux délais de participation: 1° la saisie ordonnée par l'autorité de
surveillance à la suite d'une plainte d'un créancier faisant valoir
l'insuffisance d'une saisie antérieure, 2° la «saisie complémentaire» opérée
d'office en vertu de l'art. 145 LP et 3° celle qui est ordonnée à la
réquisition d'un créancier porteur d'un acte de défaut de biens provisoire.
Partecipazione al pignoramento (art. 110 e 111 LEF).
Il «complemento di pignoramento» previsto dall'art. 110, cp. primo, frase
seconda, LEF non fa decorrere nuovi termini di partecipazione. Fanno invece
decorrere nuovi termini di partecipazione: 1° il pignoramento ordinato
dall'autorità di vigilanza in seguito al reclamo d'un creditore che fa valere
l'insufficienza d'un pignoramento anteriore; 2° «il pignoramento
complementare» effettuato d'ufficio in virtù dell'art. 145 LEF; 3° il
pignoramento ordinato su richiesto d'un creditore al beneficio d'un attestato
di carenza di beni.

A. - In der Betreibung Nr. 15522 Müllhaupt gegen Rietmann pfändete das
Betreibungsamt Zürich 7 am 5. Oktober 1943 einige bewegliche Sachen. Die
Pfändung war ungenügend. Vom Lohn des Schuldners war nach Ansicht des
Betreibungsamtes nichts pfändbar. Nach Erhalt der Pfändungsurkunde am 13.
November beschwerte sich jedoch die Gläubigerin bei der Aufsichtsbehörde, mit
dem Antrag, das Betreibungsamt sei zur Vornahme einer Lohnpfändung anzuweisen.
Diese Beschwerde wurde am 9. Februar 1944 gutgeheissen und die Pfändung
monatlicher Lohnbeträge von Fr. 108.50 angeordnet. Am 22. Februar 1944 folgte
der Vollzug der Lohnpfändung.

Seite: 62
B. - Der Ehefrau des Schuldners hatte das Betreibungsamt den Pfändungsvollzug
vom 5. Oktober 1943 am 1. November angezeigt und ihr am 15. November eine
Abschrift der Pfändungsurkunde zugestellt. Darauf hatte die Ehefrau des
Schuldners keine Anschlusserklärung nach Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
SchKG abgegeben. Angesichts
der am 22. Februar 1944 vollzogenen Lohnpfändung erklärte sie dann aber am 1.
März 1944 den Anschluss für eine Verlustscheinsforderung von Fr. 14954.10,
wovon Fr. 5862.10 privilegiert seien. Das Betreibungsamt wies diese Anmeldung
als verspätet zurück, und die von der Ehefrau des Schuldners deshalb geführte
Beschwerde wurde zwar von der untern Aufsichtsbehörde geschützt, von der obern
dagegen auf Rekurs der betreibenden Gläubigerin abgewiesen, im wesentlichen
aus folgenden Gründen: «Verschiebungen im Pfändungssubstrat, die sich durch
Wegfallen oder Hinzutreten einzelner Pfändungsgegenstände aus
betreibungsrechtlichen Gründen ergeben können, haben keinen Einfluss auf die
Berechnung der Teilnahme- oder Anschlussfrist. Ausgeschlossen, weil mit dem
System der Gruppenbildung unvereinbar, ist daher, dass ein Gläubiger, der
(nicht?) nach Art. 110 an einer Pfändung teilnimmt, nach Ablauf von 30 Tagen
dieses Recht deswegen noch beanspruchen könnte, weil die Grundpfändung
unvollständig gewesen sei. Aus der gleichen Überlegung kann das Anschlussrecht
nach Art. 111 nur innert 40 Tagen von der Grundpfändung an ausgeübt werden.
Der Anschlussberechtigte muss auch, wenn er seine Entscheidung trifft, damit
rechnen, dass infolge Beschwerde eines Pfändungsgläubigers weitere pfändbare
Aktiven (Lohn) in die ursprüngliche Pfändung einbezogen werden können, und er
kann sich seinen Anteil am Verwertungsergebnis nur dadurch sichern, dass er
sich der Grundpfändung innert der gesetzlichen Frist anschliesst».
C. - Diesen Entscheid vom 7. Juli 1944 zieht die Ehefrau des Schuldners an das
Bundesgericht weiter mit dem Antrag, ihre Beschwerde sei zu schützen und die
Anschlusserklärung vom 1. März 1944 zuzulassen.

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Ergänzungspfändungen im eigentlichen Sinne gemäss Art. 110 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
Satz 2
SchKG, die nur gerade durch die Bildung einer Pfändungsgruppe, d. h. durch das
Hinzutreten weiterer Pfändungsbegehren binnen 30 Tagen seit dem Vollzug einer
Pfändung nötig geworden sind, dienen nur der betreffenden Gruppe, ohne selbst
wieder Ausgangspunkt neuer Teilnahmefristen zu sein. Anders verhält es sich
jedoch mit einer Nachpfändung im Sinne von Art. 145
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 145 - 1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
1    Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
2    Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.
3    Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.
SchKG, wie sie
gegebenenfalls bei ungenügendem Verwertungsergebnis vorzunehmen ist. Die
Nachpfändung gibt nach feststehender Praxis einer neuen Gruppenbildung Raum;
an ihr können also nach Massgabe von Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
und 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
SchKG weitere
Betreibungen teilnehmen, und sie unterliegt, als neue «Grundpfändung» im Sinne
der vorinstanzlichen Benennungsweise, wiederum der Ergänzung gemäss dem Bedarf
der durch sie veranlassten Bildung einer neuen Gruppe. Wie bei der
Nachpfändung von Amtes wegen nach Art. 145
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 145 - 1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
1    Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
2    Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.
3    Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.
SchKG, so ist es auch zu halten bei
einer Nachpfändung, die (binnen der Frist des Art. 88
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
SchKG) auf Begehren
eines Gläubigers mit provisorischem Verlustschein vollzogen worden ist. Auch
diese Art der Nachpfändung steht ausserhalb des Rahmens einer nach Art. 110
Abs. 1 Satz 2 von Amtes wegen vorzunehmenden blossen Ergänzung der Pfändung
für die betreffende Gruppe. Sie ist gleich einer Nachpfändung nach Art. 145
selbständiger Art, weshalb die Teilnahme anderer Betreibungen nach Massgabe
von Art. 110 und 111 ebenso offensteht. Es kann aber auch dann nicht anders
sein, wenn die neue Pfändung nicht zufolge eines beim Betreibungsamte
gestellten Nachpfändungsbegehrens, sondern zufolge Beschwerde wegen
ungenügender Pfändung auf Anordnung der Aufsichtsbehörde vollzogen worden ist,
wie hier, wo sich die betreibende Gläubigerin nach Empfang der
Pfändungsurkunde am 13. November 1943 mit Erfolg über die darin enthaltene
Feststellung

Seite: 64
eines unter dem Existenzminimum bleibenden Lohneinkommens beschwert und so die
Anordnung einer Lohnpfändung durch die Aufsichtsbehörde erlangt hat. An diese
am 22. Februar 1944 vollzogene Lohnpfändung konnte sich die Rekurrentin (mit
ihrer Erklärung vom 1. März 1944) gleichwie jeder andere Gläubiger (mit einem
binnen 30 Tagen gestellten Pfandungsbegehren) anschliessen. Hiefür ist
belanglos, dass sie davon abgesehen hatte, sich bereits an die Pfändung vom 5.
Oktober 1943 anzuschliessen, weil sie sich davon kein nennenswertes Ergebnis
versprach. Die neue Pfändung, die keine «Ergänzungspfändung» im Sinne von Art.
110 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG darstellt, gab Raum für die Ausübung neuer Teilnahmerechte,
während es dabei zu bleiben hat, dass die Rekurrentin an der frühern, am 5.
Oktober 1943 vollzogenen Pfändung nicht teilnimmt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 70 III 61
Date : 01. Januar 1943
Published : 11. September 1944
Source : Bundesgericht
Status : 70 III 61
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Anschlusspfändung (Art. 110 und 111 SchKG).Ausgangspunkt neuer Teilnahmefristen (Art. 110 und 111...


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SchKG: 88  110  111  145
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bee • chattel • day • debt enforcement and bankruptcy law • debtor • ex officio • federal court • hamlet • legal time limit • lower instance • lower supervision authority • meadow • minimum living wage • month • outside • prosecution office • reception • request to an authority • requisition • time limit • wage