S. 57 / Nr. 15 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 70 III 57

15. Entscheid vom 7. August 1944 i. S. von Rotz.


Seite: 57
Regeste:
Betreibung unter Ehegatten. Die Zulässigkeit einer Betreibung zur Durchführung
der Gütertrennung gemäss Art. 176
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 176  
  1.   Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1. [1]   die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2.   die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3.   die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
  2.   Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
  3.   Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
ZGB setzt nicht voraus, dass diese im
Güterrechtsregister eingetragen sei. (Art. 173
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 173  
  1.   Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
  2.   Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
  3.   Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
, 174
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 174  
  1.   Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.
  2.   Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug nur durch persönliche Mitteilung bekannt geben.
  3.   Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.
, 176
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 176  
  1.   Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1. [1]   die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2.   die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3.   die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
  2.   Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
  3.   Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
, 179
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 179 [1]  
  1.   Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss. [2]
  2.   Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
, 186
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 186 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
, 188
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 188  
  Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
, 248
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 248  
  1.   Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
  2.   Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
,
250
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 250  
  1.   Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten.
  2.   Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
ZGB).
Poursuite entre époux. Une poursuite tendant à réaliser une séparation de
biens légale ou judiciaire (art. 176 CC) est possible même si la séparation de
biens n'a pas fait l'objet d'une inscription au registre des régimes
matrimoniaux (art. 173, 174, 176, 179, 186, 188, 248 et 250 CC).
Esecuzione tra coniugi. Un'esecuzione per eseguire la separazione dei beni
legale o giudiziaria (art. 176 CC) è ammissibile anche se la separazione dei
beni non è stata iscritta nel registro dei beni matrimoniali (art. 173, 174,
176, 179, 186, 188, 248, 250 CC).

A. - Die Ehe von Rotz-Balmer wurde im November 1932 rechtskräftig auf
unbestimmte Zeit getrennt; es wurde Gütertrennung angeordnet, jedoch auf das
Begehren um Güterausscheidung nicht eingetreten. Eine Anschlusspfändung der
Ehefrau gemäss Art. 111
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 111 [1]  
  1.   An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1. [2]   der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2. [3]   die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB [4]);
3. [5]   die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4.   der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR [6].
  2.   Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben. [7]
  3.   Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
  4.   Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
  5.   Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ... [8]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[4] SR 210
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[6] SR 220
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[8] Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
SchKG führte am 22. Dezember 1932 zur Ausstellung
eines Verlustscheins über Fr. 17346.10.
B. - Am 23. September 1942 erwirkte die Frau gegen den Mann in Basel für diese
Verlustscheinsforderung sowie eine Zessionsforderung von Fr. 4220.60 einen
Arrest, den sie bezüglich der erstern Forderung mit Betreibung vom 13. Oktober
1942 rechtzeitig prosequierte.
C. - Auf Beschwerde des Schuldners vom 22. Februar 1944 hob die
Aufsichtsbehörde die Betreibung als unter das Zwangsvollstreckungsverbot des
Art. 173
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 173  
  1.   Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
  2.   Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
  3.   Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB fallend auf. Sie führt aus, es handle sich bei der
Verlustscheinsforderung um eine Frauengutsersatzforderung, die mit der
güterrechtlichen Auseinandersetzung zufolge Trennungsurteils zusammenhänge,
weshalb zu prüfen sei, ob sie unter die in Art. 176
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 176  
  1.   Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1. [1]   die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2.   die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3.   die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
  2.   Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
  3.   Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
ZGB vorgesehene Ausnahme
vom Verbot falle. Nach Lehre und Rechtsprechung setze diese Ausnahme jedoch
voraus, dass die Gütertrennung im Güterrechtsregister eingetragen sei. Möge es
auch

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zunächst befremdlich erscheinen, dass ein Ehegatte sich gegenüber dem andern
auf das Fehlen der Eintragung solle berufen können, so ergebe doch genaue
Überlegung, dass das Zwangsvollstreckungsverbot nicht nur den Ehegatten selber
Schutz gewähre, sondern auch einen Rechtsschutz der Gläubiger, namentlich
derjenigen des Ehemannes bilde. Würde man vom Erfordernis der Eintragung und
Publikation absehen, so würden die Gläubiger um diesen Rechtsschutz gebracht.
Es müsse daher an diesem Erfordernis festgehalten werden. Nun stehe fest, dass
die Gütertrennung der Parteien am 9. Januar 1933 im Güterrechtsregister des
Kantons Schwyz eingetragen, infolge Wegzugs derselben von Goldau aber dort am
17. Mai 1935 gelöscht und am neuen Wohnsitz des Mannes in Basel nie
eingetragen worden sei.
D. - Hiegegen rekurriert die Gläubigerin mit dem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Bei Prüfung der Frage, ob die Zulässigkeit einer Betreibung unter Ehegatten
zur Durchführung der gerichtlich angeordneten Gütertrennung gemäss Art. 176
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 176  
  1.   Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1. [1]   die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2.   die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3.   die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
  2.   Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
  3.   Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

ZGB eine Eintragung der Gütertrennung im Güterrechtsregister voraussetze, ist
von der allgemeinen gesetzlichen Regelung der Rechtswirksamkeit der
güterrechtlichen Verhältnisse auszugehen. Nach Art. 248
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 248  
  1.   Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
  2.   Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
ZGB bedürfen die
bezüglichen richterlichen Verfügungen zur Rechtskraft gegenüber Dritten der
Eintragung in das Register und der Publikation. E contrario sind sie im
Verhältnis zwischen den Ehegatten sogleich mit Eintritt der Rechtskraft des
Urteils, ohne Eintragung und Publikation verbindlich. Ist aber ihre
Wirksamkeit intern diesen Formerfordernissen nicht unterworfen, so kann deren
Beobachtung auch nicht verlangt werden, wenn es sich um die Durchführung der
Anordnungen zwischen den Ehegatten im Wege der Zwangsvollstreckung handelt.
Diese Anforderung mag praktisch

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für den die Durchführung der Gütertrennung verlangenden Ehegatten keine
Erschwerung darstellen, solange die erste Güterrechtsregistereintragung
besteht, welche von Amtes wegen erfolgt (Art. 186 Abs. 3
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 186 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
ZGB); sie kann es
jedoch in den Fällen werden, wo diese erste Eintragung zufolge Verlegung des
Wohnsitzes des Mannes in einen andern Registerbezirk ihre Wirkung verliert
(Art. 250 Abs. 3
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 250  
  1.   Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten.
  2.   Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
ZGB) und daher am neuen Wohnsitze erneuert werden sollte
(Abs. 2), was nicht von Amtes wegen geschieht. Der die Durchführung
verlangende Ehegatte müsste mithin vorgängig jeder Betreibung die Eintragung
veranlassen und die Publikation abwarten, was für ihn mit Nachteilen verbunden
sein kann (Kosten möglicherweise in keinem Verhältnis zum zu erwartenden
Ergebnis; Gefahr, dass der durch die Publikation gewarnte Schuldner seine Habe
dem Zugriff entziehe, usw.). Zu einer Verunmöglichung der Vollstreckung könnte
das Requisit führen, wenn der neue Wohnsitz des Ehemannes, an dem die
Eintragung zu geschehen hat (Art. 250 Abs. 2), der Ehefrau unbekannt ist oder
sich im Auslande befindet.
Ebensowenig rechtfertigt die Rücksicht auf dritte Gläubiger den angefochtenen
Entscheid. Dieser Einwand könnte mit gleichem Recht dem Art. 248
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 248  
  1.   Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
  2.   Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
ZGB
entgegengehalten werden, der die Güterrechtsgestaltung intern ohne Eintragung
gelten lässt. Gegen möglichen Missbrauch güterrechtlicher Änderungen sind die
Gläubiger durch Art. 188
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 188  
  Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB geschützt. Die Betreibung unter Ehegatten zur
Durchführung der Gütertrennung kann allerdings u. U., wie jede andere
Betreibung, die Interessen dritter Gläubiger beeinträchtigen. Diese blosse
Möglichkeit berechtigt jedoch die Betreibungsbehörden nicht, deren
Zulässigkeit an Voraussetzungen zu knüpfen, die das Gesetz selbst nicht
vorsieht. Der von der Vorinstanz zitierte Entscheid (BGE 44 III 112 ff), der
auf eine Kritik bezw. Korrektur des in Art. 248
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 248  
  1.   Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
  2.   Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
ZGB begründeten gesetzlichen
Systems hinausläuft, geht dabei, wie am Schlusse ausdrücklich bemerkt wird,
von einer Prüfung der

Seite: 60
Zulässigkeit der Betreibung nach Art. 174
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 174  
  1.   Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.
  2.   Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug nur durch persönliche Mitteilung bekannt geben.
  3.   Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.
ZGB, also im Wege der
Anschlusspfändung, aus, während es sich vorliegend um die Ausnahme nach Art.
176 handelt. Insbesondere aber ist im Gegensatz zu dem Fall des Präjudizes, wo
der Rekurrent nicht ein Ehegatte, sondern ein Drittgläubiger war, vorliegend
gar kein anderer, dritter Gläubiger ersichtlich, auf den Rücksicht zu nehmen
wäre. Vor allem wäre es unverständlich, Güterrechtsregistereintragung und
Veröffentlichung zu verlangen ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt andere
Gläubiger vorhanden sind oder auch nur es zu sein behaupten. Auf allfällige
künftige Gläubiger aber ist keine Rücksicht zu nehmen, wie es ja auch Art. 179
Abs. 3
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 179 [1]  
  1.   Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss. [2]
  2.   Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
und 188 Abs. 1
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 188  
  Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB nicht tun. Es kann nicht Sache der
Betreibungsbehörden sein, die zivilrechtliche Ordnung dadurch zu modifizieren,
dass von dem zur Durchführung der Gütertrennung im Betreibungswege genötigten
Ehegatten die Erfüllung von Formalitäten verlangt wird, zu denen er nicht
verpflichtet wäre, wenn sich der Güterstandswechsel gütlich durchführen
liesse, namentlich z. B. in Form der Versilberung von Mannesvermögen zum
Zwecke der Bezahlung der Frauengutsforderung mit Bargeld, wofür von der
Notwendigkeit einer Registereintragung keine Rede sein könnte.
Ist mithin die Beschwerde ohnehin als unbegründet abzuweisen, so kann die
Frage ihrer Rechtzeitigkeit dahingestellt bleiben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die
Beschwerde abgewiesen.
70 III 57 01. Januar 1944 07. August 1944 Bundesgericht 70 III 57 BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Gegenstand Betreibung unter Ehegatten. Die Zulässigkeit einer Betreibung zur Durchführung der Gütertrennung...

Gesetzesregister
SchKG 111
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 111 [1]  
  1.   An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1. [2]   der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2. [3]   die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB [4]);
3. [5]   die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4.   der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR [6].
  2.   Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben. [7]
  3.   Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
  4.   Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
  5.   Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ... [8]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[4] SR 210
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[6] SR 220
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[8] Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
ZGB 173
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 173  
  1.   Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
  2.   Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
  3.   Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB 174
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 174  
  1.   Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.
  2.   Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug nur durch persönliche Mitteilung bekannt geben.
  3.   Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.
ZGB 176
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 176  
  1.   Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1. [1]   die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2.   die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3.   die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
  2.   Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
  3.   Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
ZGB 179
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 179 [1]  
  1.   Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss. [2]
  2.   Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
ZGB 186
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 186 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
ZGB 188
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 188  
  Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB 248
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 248  
  1.   Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
  2.   Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
ZGB 250
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 250  
  1.   Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten.
  2.   Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
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