S. 117 / Nr. 18 Obligationenrecht (d)

BGE 70 II 117

18. Urteil der 1. Zivilabteilung vom 29. Februar 1944 i. S. Utzinger gegen
Meister.


Seite: 117
Regeste:
Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
, 68
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 68 - Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt.
OR. Stellt sich bei Erfüllung einer Schuld durch einen Dritten
nachträglich der Nichtbestand der Schuld heraus, so ist auf Grund der Umstände
des Einzelfalles zu entscheiden ob die Bereicherungsklage dem Dritten oder dem
vermeintlichen Schuldner zusteht.
Art. 62, 68 CO. Lorsque, après l'exécution d'une obligation par un tiers, la
dette se révèle inexistante, il y a lieu de décider suivant les circonstances
si l'action pour enrichissement illégitime appartient au tiers ou au débiteur
supposé.
Art. 62, 68 CO. Se, dopo l'adempimento d'un'obbligazione da parte d'un terzo,
il debito risulta inesistente, devesi decidere secondo le circostanze se
l'azione per indebito arricchimento spetti al terzo o al debitore supposto.

A. - John Meister und Emil Utzinger schlossen am 20. September 1940 einen
Vertrag mit dem Ziel, ein angeblich von Meister erfundenes Verfahren zur
Herstellung von Zinn aus Blei zu verwerten. Utzinger verpflichtete sich u. a.,
Meister Fr. 30000.- zu beschaffen und ihm davon Fr. 20000.- bei Abschluss des
Vertrages auszuhändigen. Am gleichen Tag erhielt Meister die Fr. 20000.- und
stellte dafür eine Quittung aus, worin er bescheinigte, von Martha Utzinger,
der Ehefrau des Emil Utzinger, für «Vertrag vom 20. September 1940 zwischen J.
Meister und E. Utzinger» Fr. 20000.- erhalten zu haben. Der Vertrag vom 20.
September 1940 wurde im übrigen nicht vollzogen. Utzinger, der erst
nachträglich erfahren haben will, dass es unmöglich ist aus Blei Zinn
herzustellen, reichte am 15 April 1941 gegen Meister Strafklage wegen Betruges
ein. Das Strafverfahren wurde in der Folge eingestellt, «da es sich um eine
Zivilsache handle». Noch vor der Einstellung, am 26. Mai 1941, schlossen
Meister und Utzinger einen zweiten Vertrag ab, durch den Meister an Utzinger
«sein von ihm erfundenes Leinölersatzmittel, genannt Lubinol» für die
Herstellung und den Vertrieb im Ausland verkaufte. Ziff. 1 des Vertrages
lautete: «Der Kaufpreis beträgt Fr. 50000.- und wird getilgt durch Aufhebung
des zwischen den gleichen Partnern am 20. September 1940 abgeschlossenen
Vertrages. Der nach dem

Seite: 118
erw. Vertrag von Frau M. Utzinger an Meister bezahlte Betrag von Fr. 20000.-
lt. Quittung gilt als à-conto-Zahlung an diesen Kaufpreis. Der Rest von Fr.
30000.- wird an Meister innert zwei Monaten ausbezahlt.»
Ebenfalls am 26. Mai 1941 unterzeichneten die Eheleute Utzinger eine
«Verzicht-Erklärung», worin sie den «zwischen den Parteien (J. Meister / E.
Utzinger) abgeschlossenen Vertrag» vom 20. September 1940 als aufgehoben
erklärten. Frau Utzinger erklärte sich zudem «für den an Meister ausbezahlten
Betrag von Fr. 20000.- durch anderweitige Sicherheit befriedigt» und
verzichtete auf alle ihr «aus der Quittung vom 20. September 1940 an Meister
zustehenden Rechte».
Da sich Utzinger weigerte, die auf Grund des Vertrages vom 26. Mai 1941 noch
geschuldeten Fr. 30000.- zu bezahlen, klagte ihn Meister auf Bezahlung dieses
Betrages ein. Das Kantonsgericht Schaffhausen kam zum Schluss, der Vertrag vom
26. Mai 1941 sei für Utzinger unverbindlich, da er sich beim Vertragsabschluss
in dem für ihn wesentlichen Irrtum befunden habe, «Lubinol» sei ein
vollwertiges Leinölersatzmittel. Demzufolge wies es mit Urteil vom 14.
November 1942 die Klage ab.
Frau Utzinger verlangte nunmehr von Meister den am 20. September 1940
bezahlten Betrag zurück. Am 20. Februar 1943 trat ihr Emil Utzinger den
Rückforderungsanspruch ab für den Fall, dass dieser wider Erwarten ihm
zustehe. Frau Utzinger betrieb hierauf Meister für Fr. 20000.- und erhielt für
diesen Betrag die provisorische Rechtsöffnung.
B. - Meister klagte auf Aberkennung. Er brachte vor, die Beklagte sei zur
Bereicherungsklage nicht legitimiert, da nicht sie, sondern ihr Ehemann die
Fr. 20000.- bezahlt habe und zwar aus einem Darlehen, das er aufgenommen habe.
Die Quittung sei nur zur Verheimlichung der Vermögenslage des ausgepfändeten
Utzinger auf die Beklagte ausgestellt worden. Auch wenn die Beklagte das Geld
ausgehändigt hätte, stände ihr übrigens kein Anspruch zu; denn sie hätte dann
einfach als Vertreterin ihres Mannes

Seite: 119
gehandelt; zudem habe sie am 26. Mai 1941 auf alle ihre Rechte aus der
Quittung vom 20. September 1940 verzichtet; ihr Anspruch wäre ausserdem
verjährt. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Abtretung vom 20. Februar
1943 stützen; denn die Ansprüche, die Emil Utzinger aus dem Dahinfall der
beiden Verträge gegen den Kläger herleite und die er auf Fr. 100000.-
beziffere, seien in einer vom Kläger gegen Utzinger eingeleiteten Betreibung
gepfändet und vom Kläger schon am 7. Juli 1942 für Fr. 150.- ersteigert
worden, so dass sie durch Vereinigung untergegangen seien; übrigens wäre der
Bereicherungsanspruch des Ehemannes inzwischen verjährt. Er, der Kläger, sei
schliesslich nicht mehr bereichert; denn er habe die Fr. 20000.- einem
Direktor Fischer herausgegeben, der sie verlangt habe mit der Begründung, das
Geld gehöre ihm und sei von Utzinger unterschlagen worden.
C. - Das Kantonsgericht Schaffhausen wies die Klage mit Urteil vom 26. Juni
1943 ab. Es nahm an, der Bereicherungsanspruch stehe der Beklagten, nicht
ihrem Ehemann zu; die Beklagte habe auf den Anspruch auch nicht verzichtet;
der Anspruch sei ferner nicht verjährt.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess dagegen mit Urteil vom 5.
November 1943 die Aberkennungsklage gut. Es kam zum Schluss, die Beklagte habe
zwar dem Kläger die Fr. 20000.- bezahlt, jedoch als Vertreterin des Mannes, so
dass diesem der Bereicherungsanspruch zustehe. Auf die Abtretung dieses
Anspruches könne sich die Beklagte nicht berufen, da der Bereicherungsanspruch
des Ehemannes, sofern er nicht untergegangen sei, jedenfalls schon vor der
Abtretung verjährt sei.
D. - Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Beklagte beim Bundesgericht
Berufung eingereicht mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die streitigen Fr. 20000.- wurden dem Kläger in Erfüllung des Vertrages
vom 20. September 1940

Seite: 120
geleistet und nach dessen Dahinfall auf seine Forderung aus dem
«Lubinol»-Vertrag angerechnet. Auch dieser Vertrag war unverbindlich. Der
Kläger ist somit durch die Hingabe der Fr. 20000.- ungerechtfertigt bereichert
worden und im Umfang von Art. 64
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 64 - Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste.
OR zur Rückerstattung verpflichtet. Streitig
ist, wer die Bereicherung herausverlangen kann, ob Emil Utzinger, der
Vertragsgegner des Klägers war, oder die Beklagte, die dem Kläger nach der
verbindlichen Feststellung der Vorinstanz die Fr. 20000.- ausgehändigt hat.
Die Legitimation der Beklagten ist jedenfalls nicht schon deshalb
ausgeschlossen, weil sie nicht Vertragsgegnerin des Klägers war. Denn der
Bereicherungsanspruch setzt kein Vertragsverhältnis voraus, sondern steht
einfach dem zu, aus dessen Vermögen ein Anderer bereichert ist (Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR).
Von einer Bereicherung aus dem Vermögen der Beklagten könnte dann nicht die
Rede sein, wenn die Beklagte als Vertreterin ihres Ehemannes dessen Schuld
erfüllt hätte (Art. 32
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
OR). Die dahingehende Annahme der Vorinstanz - die eine
rechtliche Würdigung des Sachverhaltes darstellt und daher das Bundesgericht
nicht bindet - lässt sich indessen nicht halten. Die Vorinstanz stützte sich
darauf, dass die Beklagte gemäss dem Wortlaut der Quittung die Vertragsschuld
ihres Ehemannes erfüllte und zwar mit dessen Wissen und Willen, ohne jeden
Vorbehalt und ohne dass sie selbst aus dem Vertrag berechtigt wurde Daraus
ergibt sich aber nur, dass die Beklagte für fremde Rechnung, nicht aber, dass
sie auch in fremdem Namen zahlte. Die Umstände sprechen vielmehr dafür, dass
die Beklagte in eigenem Namen handelte. Zu einer Vertretung im Sinne von Art.
32
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
OR bestand gar kein Anlass, weil die Zahlung - gemäss der Darstellung, die
der Vertreter des Klägers an der heutigen Verhandlung selbst gab - im Beisein
des Ehemannes in der Wohnung der Eheleute Utzinger vorgenommen wurde. Sodann
lautet die Quittung auf den Namen der Beklagten, und in der Erklärung vom

Seite: 121
26. Mai 1941 hat die Beklagte auf die ihr aus der Quittung vom 20. September
1940 zustehenden Rechte verzichtet. Weder diese Erklärung, noch der im Vertrag
vom 26. Mai 1941 enthaltene erneute Hinweis darauf, dass die Beklagte die Fr.
20000.- bezahlt habe, wären zu verstehen, wenn die Beklagte bei der Zahlung
einfach ihren Ehemann vertreten hätte - es sei denn, man nehme an, dass die
Urkunden nur zum Schein auf den Namen der Beklagten ausgestellt wurden. Das
hat der Kläger aber nicht dartun können. Insbesondere ist nicht etwa zum
vorneherein ausgeschlossen, dass die Fr. 20000.- aus dem Vermögen der
Beklagten stammen. Die Vermögensverhältnisse der Eheleute Utzinger sind zwar
undurchsichtig. Doch geht aus den Akten immerhin hervor, dass die in
Gütertrennung lebende Beklagte ein Vermögen von Fr. 30000.- versteuert,
während ihr Ehemann fruchtlos gepfändet ist.
Hat die Beklagte somit in eigenem Namen auf fremde Rechnung bezahlt, also als
Dritte die Schuld eines Andern erfüllt (Art. 68
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 68 - Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt.
OR), so frägt sich, wer in
einem solchen Fall als Entreicherter anzusehen ist, wenn sich der Nichtbestand
der Schuld herausstellt. In der Literatur gehen die Meinungen darüber
auseinander. Nach der einen Auffassung steht die Bereicherungsklage immer dem
Leistenden zu (vgl. OSER-SCHÖNENBERGER, N. 3 zu Art. 68, ferner folgende
Kommentare zum BGB: STAUDINGER, 9. Aufl. § 267 Anm. II 3 a und § 812 Anm. I 2
c; PLANCK, 4. Aufl. § 267 Anm. 5 und § 813 Anm. 2 a; WARNEYER, 2. Aufl. § 812
Anm. I). Diese Auffassung hängt zusammen mit dem von der deutschen
Rechtsprechung übernommenen Gedanken, dass eine Bereicherung «auf Kosten eines
Andern» (§ 812 BGB) nur dann vorliege, wenn die Bereicherung nicht auf dem
Umweg über ein drittes Vermögen, sondern «unmittelbar» eingetreten sei und
somit auf der gleichen Vermögensverschiebung wie die Entreicherung beruhe
(Entsch. d. Reichsg. in Civils., 60 S. 287; 73, S. 177; Rechtspr. d.
Oberlandesgerichte, 22 S. 351; 34 S. 93; siehe immerhin für den Fall der
Zahlung für Rechnung

Seite: 122
eines Dritten die Urteile des Reichsgerichts in 18, S. 311 und vom 2. Juni
1910 in Jurist. Wochenschrift 1910, S. 752). Nach einer entgegengesetzten
Ansicht steht der Bereicherungsanspruch immer dem Schuldner zu, es sei denn,
der Dritte habe ohne dessen Genehmigung und aus eigenem Vermögen geleistet
(vgl. VON TUHR-SIEGWART S. 403, BECKER, 2. Aufl. N. 6 zu Art. 62; CARRY,
Enrichissement illégitime, Diss. Genf, S. 89 ff.). Diese Ansicht beruht auf
dem auch im angefochtenen Urteil enthaltenen Gedanken, dass der eine fremde
Schuld erfüllende Dritte, sofern er nicht ohne Genehmigung des Schuldners
erfüllt, immer als Stellvertreter des Schuldners handle (VON TUHR, S. 430;
IHERING, Jahrb. f. Dogm. 2, S. 95). Weniger weit geht die Ansicht, dass die
Bereicherungsklage dem Schuldner immer dann zusteht, wenn er den Dritten mit
der Erfüllung beauftragt hat und ihm Deckung gewährt hat oder schuldet
(DERNBURG, Bürg. Recht, 4. Aufl. S. 739; OERTMANN, Komm. BGB, 5. Aufl. § 267
Anm. 2 a und § 813 Anm. 2 b; noch näher der ersten Auffassung steht
ENNECCERUS, Lehrbuch, 23./27. Aufl. S. 632 und 643, der aber den Begriff der
«unmittelbaren» Vermögensverschiebung ablehnt).
Die Erfüllung einer Schuld durch einen Dritten kann indessen aus so
verschiedenen Gründen vorgenommen werden, dass sich die Rechtsbeziehungen
unter den Beteiligten, namentlich zwischen dem Dritten und dem Schuldner, von
Fall zu Fall stark voneinander unterscheiden. Dementsprechend können sich auch
die verschiedenartigsten Verhältnisse ergeben, wenn sich nachträglich der
Nichtbestand der Schuld herausstellt.
Es ist daher, ohne Bindung an eine abstrakte Regel, jeweils nach der Lage des
einzelnen Falles zu ermitteln, wer bei der Erfüllung einer vermeintlichen
Schuld durch einen Dritten als Entreicherter anzusehen ist. Die
Bereicherungsklage soll einen der Rechtsordnung und der Billigkeit
widersprechenden, mit andern Rechtsbehelfen nicht mehr zu ändernden Zustand
beseitigen. Diesem Zweck

Seite: 123
und der Rechtsnatur der Bereicherungsklage entspricht es, wenn der Entscheid
darüber, wer entreichert ist, auf Grund der rechtlichen und tatsächlichen
Umstände des Einzelfalles getroffen wird. Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR lässt dem Richter hierin
volle Freiheit.
Im vorliegenden Fall sind der Schuldner und die erfüllende Drittperson
Eheleute. Ihre Vermögensverhältnisse sind nach der Feststellung der Vorinstanz
unabgeklärt, so dass sich nicht ermitteln lässt, in welcher Absicht und aus
welchem Rechtsgrund die Beklagte für ihren Ehemann gezahlt hat und ob die Fr.
20000.- letzten Endes aus dem eigenen Vermögen der Ehefrau oder aus den vom
Ehemann entlehnten Geldern stammen. Bei einer solchen Unklarheit liegt es
nahe, einfach auf die Tatsache abzustellen, dass die Beklagte die Fr. 20000.-
gezahlt hat. Sie soll sie auch wieder zurückfordern können. Diese Lösung wäre
für den Kläger nur dann unbillig, wenn er ein schützenswertes Interesse daran
hätte, die Legitimation der Beklagten zu bestreiten. Dies trifft aber nicht
zu. Der Kläger hat namentlich nicht zu befürchten, dass er bei Bejahung der
Legitimation der Beklagten auch noch von deren Ehemann für die Bereicherung in
Anspruch genommen wird.
2.- Der Kläger kann den Rückforderungsanspruch der Beklagten auch nicht mit
dem Hinweis auf die Erklärung vom 26. Mai 1941 zu Fall bringen. Zwar ist diese
Erklärung so auszulegen, dass die Beklagte damit auf die Rückforderung der Fr.
20000.- verzichtete. Sie tat dies aber deshalb, weil sie sich «durch
anderweitige Sicherstellung befriedigt» erklärte. Darunter kann, wie schon das
Kantonsgericht feststellte, nur der «Lubinol»-Vertrag gemeint gewesen sein. Da
dieser Vertrag unverbindlich war, kann der Kläger aus dem Verzicht vom 26. Mai
1941 nichts für sich ableiten.
3.- Zu Unrecht bringt der Kläger ferner vor, der Bereicherungsanspruch der
Beklagten sei verjährt. Die Verjährungsfrist des Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR kann für die
Beklagte

Seite: 124
nicht etwa von dem Zeitpunkt an berechnet werden, da ihr Ehemann seinen Irrtum
beim Abschluss des «Lubinol»-Vertrages entdeckte oder da sie selbst von diesem
Irrtum Kenntnis erhielt. Denn die Beklagte hätte den Vertrag nicht selbst
anfechten können. Erst als ihn der Richter unverbindlich erklärte, stand für
sie fest, dass ihr ein Bereicherungsanspruch zustand (BGE 63 II 258 ff.). Das
Urteil des Kantonsgerichts im Prozess des Klägers gegen Emil Utzinger wurde
aber erst am 14. November 1942 gefällt, so dass der am 23. Februar 1943
erlassene Zahlungsbefehl die Verjährung rechtzeitig unterbrach.
4.- (Rückweisung an die Vorinstanz zum Entscheid über den Umfang der
Rückerstattungspflicht.)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 5. November 1943 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Vgl. auch Nr. 10, 14, 16. - Voir aussi nos 10, 14, 16.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 70 II 117
Date : 01. Januar 1943
Published : 29. Februar 1944
Source : Bundesgericht
Status : 70 II 117
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Art. 62, 68 OR. Stellt sich bei Erfüllung einer Schuld durch einen Dritten nachträglich der...


Legislation register
OR: 32  62  64  67  68
BGE-register
63-II-252 • 70-II-117
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
defendant • debtor • action for unjustified enrichment • lower instance • enrichment • cantonal legal court • federal court • money • legitimation • hamlet • contract conclusion • meadow • error • man • purchase price • tin • lead • intention • spouse • statement of affairs • repayment • decision • statement of reasons for the adjudication • end • calculation • authorization • planned goal • purpose • fraud • loss of enrichment • loan • month • knowledge • legal ground • coverage • day • literature • knowledge • civil matter • payment order • provisionary dismissal of objection • error on a material point • legal nature • deprivation claim
... Don't show all