S. 37 / Nr. 6 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 70 I 37

6. Urteil vom 8. März 1944 i. S. eidg. Steuerverwaltung gegen
Wehropfer-Rekurskommission des Kantons St. Gallen und Spar- und Leihkasse der
politischen Gemeinde Kirchberg.

Regeste:
1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Die eidg. Steuerverwaltung ist bei einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sie in einer Steuersache nach Art. 9, Abs.
2 VDG gestützt auf eine bundesrätliche Delegation des Beschwerderechts erbebt,
an frühere Stellungnahmen im Einschätzungs- und Rekursverfahren nicht
gebunden.

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1. Wehropfer: Eine Gemeindesparkasse, deren jährlicher Reingewinn, soweit er
überhaupt verfügbar ist, vollständig für öffentliche Gemeindezwecke verwendet
wird und deren ganzes Vermögen im Falle der Liquidation an öffentliche
Gemeindezwecke fällt, geniesst die in Art. 12, Ziff. 2 WOB für
Gemeindeanstalten vorgesehene Steuerfreiheit.
1. Recours de droit administratif: Lorsqu'elle forme un recours de droit
administratif dans un litige fiscal conformément à l'art. 9 al. 2 JAD et en
vertu d'une délégation de pouvoirs du Conseil fédéral, l'Administration
fédérale des contributions n'est pas obligée de s'en tenir à la position
qu'elle avait prise dans la procédure de taxation et de recours.
2. Sacrifice pour la défense nationale: Une caisse d'épargne communale dont Je
bénéfice net annuel est employé pour les services publics de la commune dans
la mesure où il est disponible et dont toute la fortune, on cas de
liquidation, revient aux services publics de la commune jouit de l'exonération
prévue par l'art. 12 eh. 2 ASN en faveur des établissements communaux.
1. Ricorso di diritto amministrativo: L'Amministrazione federale delle
contribuzioni che inoltra un ricorso di diritto amministrativo in una
contestazione fiscale conformemente all'art. 9 cp. 2 GAD e in virtù d'una
delegazione di poteri del Consiglio federale, non è vincolata alla posizione
presa nella procedura di tassazione e di ricorso.
2. Sacrificio per la difesa nazionale: Una cassa comunale di risparmio, il cui
utile netto annuo è impiegato per i servizi pubblici del comune e la cui
intera sostanza spetta, in caso di liquidazione, ai servizi pubblici del
comune, gode dell'esenzione prevista dall'art. 12, cifra 2, DCF pel SDN a
favore delle istituzioni comunali.

A. ­ Die politische Gemeinde Kirchberg (St. Gallen) betreibt unter der Firma
«Spar- und Leihkasse der politischen Gemeinde Kirchberg» (im Folgenden
«Kasse») ein Bankgeschäft (Art. 1 der Statuten vom 11. Oktober 1936). Die
Kasse ist als «öffentlich-rechtliches Institut» der Gemeinde und als
«selbständiger Zweig der Gemeindeverwaltung» (Art. 2, Abs. 1 der Statuten) im
Handelsregister eingetragen (SHAB Nr. 102 vom 4. Mai 1937 S. 1039). Sie
«besorgt sämtliche Geldgeschäfte eines soliden, fachmännisch geleiteten
Instituts im Rahmen der Statuten und Reglemente» (Art. 3). Das
Dotationskapital von Fr. 500000.­ ist von der Gemeinde durch ein Anleihen
beschafft worden. Die Kasse hat der Gemeinde die Kosten für die Beschaffung
und die Verzinsung des Dotationskapitals zu vergüten (Art. 6). Die Gemeinde
haftet

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subsidiär für die Verbindlichkeiten der Kasse (Art. 4, Abs. 2). Von dem nach
Verzinsung des Dotationskapitals verbleibenden jährlichen Reingewinn -(Art.
31) werden 25 bis 40 % dem ordentlichen Reservefonds zugewiesen; der Rest wird
unter die politische Gemeinde, deren drei Schulgemeinden und die Realschule
Kirchberg verteilt (Art. 32 und 34). Bei Auflösung der Kasse fällt das nach
durchgeführter Liquidation vorhandene Vermögen je zu einem Drittel an den
Armenfonds der politischen Gemeinde, den Polizeifonds und an die Fonds der
Primarschulgemeinden (Art. 42).
B. ­ Von dem im Veranlagungsverfahren ermittelten Vermögen der Kasse hat die
Einschätzungsbehörde im Hinblick auf die in Art. 32 der Statuten angeordnete
Verwendung des Reingewinns 60 % steuerfrei gelassen und 40 % als steuerbar
erklärt.
Die kantonale Wehropfer-Rekurskommission hat diese Einschätzung am 5. Juni
1943 aufgehoben mit der Begründung, die Kasse sei keine selbständige
juristische Person und darum nicht Steuersubjekt. Wenn eine Steuerpflicht
bestände, würde sie die politische Gemeinde Kirchberg treffen. Indessen sei
eine Steuerpflicht auch für die Gemeinde gemäss Art. 12, Ziff. 2 WOB zu
verneinen, da der Ertrag des Vermögens der Kasse ausschliesslich der Gemeinde
zukomme.
C. - Die eidgenössische Steuerverwaltung erhebt die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, den Entscheid der kantonalen
Wehropfer-Rekurskommission aufzuheben und die Kasse für ein Vermögen von Fr.
980668.­ wehropferpflichtig zu erklären. Zur Begründung wird ausgeführt, der
Kasse stehe, entgegen der Ansicht der Rekurskommission, Rechtspersönlichkeit
zu. Sie sei daher Steuersubjekt. Nach der Praxis des Bundesgerichts seien
Gemeindesparkassen von den eidgenössischen direkten Steuern auf dem Vermögen
nicht befreit, weil dieses Vermögen der Sicherung des privatwirtschaftlichen
Kassenzwecks und nicht einer öffentlichen Gemeindeaufgabe

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diene. Daran werde durch die Vorschriften der Statuten über die Verwendung des
Liquidationserlöses (Art. 42) und des jährlichen Reingewinns (Art. 32) nichts
geändert. Solange die Kasse in Betrieb stehe, diene ihr Vermögen
ausschliesslich dem Kassenzwecke, die Gemeinde habe keinen Anspruch darauf,
und die Zuwendung eines Teils des Reingewinns an die Gemeinde erscheine als
ein steuerlich unbeachtlicher Nebenzweck. Solche Zuwendungen seien nach BGE 68
I S. 177
nicht Verwendung von Vermögensertrag, sondern von
Betriebsüberschüssen. Die Veranlagungsbehörden hätten bisher die
Gemeindesparkassen in dem Verhältnis befreit, in dem der Reingewinn für
öffentliche Zwecke verwendet wird. Nach dem angeführten Urteil könne aber
diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden.
D. ­ Die kantonale Rekurskommission verweist auf die Begründung ihres
Entscheides. Die Kasse beantragt Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird ausgeführt, die Kasse sei nicht
passiv legitimiert, da ihr als einem Zweig der Gemeindeverwaltung
Rechtspersönlichkeit nicht zustehe. Der Kasse sei bisher bei eidgenössischen
Steuern Steuerfreiheit zuerkannt worden, zuletzt, im Verfahren nach Art. 147 ,
Ziff. 1 WStB, auch von der eidgenössischen Steuerverwaltung. Beim Wehropfer
habe die eidgenössische Steuerverwaltung nur eine beschränkte Steuerpflicht
für 40 % des Vermögens angenommen. Sie habe auch gegen den Einspracheentscheid
nicht rekurriert und damit die auf 40 % beschränkte Taxation anerkannt. Darin
liege ein Verzicht auf die Geltendmachung weitergehender Forderungen.
Nach den Statuten sei das Kassenvermögen ausschliesslich für Gemeindezwecke
bestimmt und endgültig gebunden, und der Ertrag diene ausschliesslich
Gemeindezwecken, weshalb volle Befreiung anzuordnen sei.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der eidg. Steuerverwaltung abgewiesen

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in Erwägung:
1. ­ Die Beschwerde ist erhoben worden gemäss Art. 9, Abs. 2 VDG als eine
solche des Bundesrates. Die eidgenössische Steuerverwaltung führt sie gestützt
auf die in Art. 76, Abs. 1 WOB ausgesprochene Delegation. Diese Beschwerde
schliesst unmittelbar an den kantonalen Rekursentscheid an, unabhängig von der
Stellung, die die Steuerverwaltung vorher bei der Einschätzung oder im
kantonalen Rekursverfahren eingenommen hatte.
Übrigens wäre es unrichtig, aus den früheren Äusserungen der eidgenössischen
Steuerverwaltung über die Steuerpflicht der Beschwerdebeklagten einen Verzicht
auf eine abweichende, höhere Besteuerung herzuleiten. Die Entscheide,
Verfügungen und Anträge der eidgenössischen Steuerverwaltung im Veranlagungs-
und Beschwerdeverfahren dienen der Durchführung des Gesetzes. Sie sind durch
das Gesetz gebunden, und die Behörde, der der Gesetzesvollzug übertragen ist,
verfügt über die Besteuerung nicht, wie über einen privatrechtlichen Anspruch,
nach Belieben. Die vorliegende Beschwerde wird erhoben, weil die
Steuerverwaltung den angefochtenen Entscheid für gesetzwidrig hält. Die
Verwaltung ist berechtigt und verpflichtet, im Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht diejenige Besteuerung zu beantragen, die ihr als die nach
Gesetz zutreffende erscheint, auch wenn sie dabei von einer früheren
Stellungnahme abweichen muss.
2. ­ Ob die Kasse die richtige Beschwerdebeklagte im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren ist oder ob die Beschwerde auch gegen die Gemeinde Kirchberg hätte
gerichtet werden sollen, kann dahingestellt bleiben. Der Anspruch der Kasse
auf Steuerbefreiung deckt sich, sofern die Kasse Steuersubjekt ist, mit
demjenigen, der der Gemeinde zusteht, wenn die Kasse organisatorisch eine
unselbständige Anstalt sein sollte. Nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
führt der vorliegende Entscheid nicht zu einer Belastung der Gemeinde
Kirchberg, weshalb

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unerheblich ist, dass die Gemeinde nicht in das Verfahren einbezogen war.
3. ­ Im Falle der Gemeindesparkasse Walzenhausen (BGE 68 I S. 175 ff.) ist im
Anschluss an frühere, nicht publizierte Entscheide festgestellt worden, dass
der Betrieb einer Sparkasse kein öffentlicher, in den Kreis der ordentlichen
Gemeindeverwaltung fallender Zweck, sondern eine privatwirtschaftliche
Betätigung ist und eine Steuerbefreiung des Kassenvermögens gemäss Art. 12,
Ziff. 2 WOB, oder dieser Vorschrift entsprechenden Anordnungen anderer
eidgenössischer Steuererlasse, an sich nicht begründet; auch dann nicht, wenn
ein Teil des jährlichen Reingewinns öffentlichen Gemeindezwecken zugewendet
wird. Es wurde darauf abgestellt, dass die privatwirtschaftliche Zweckwidmung
des Kassenvermögens (bei Walzenhausen der Reservefonds) durch solche
Zuwendungen nicht berührt wird und dass das Kassenvermögen seinem Hauptzweck,
der Sicherung des Kassenbetriebes, verfangen bleibt, auch wenn ein Teil des
nach Verzinsung des Kassenvermögens sich ergebenden Betriebsüberschusses
öffentlichen Gemeindezwecken zufliesst.
Bei der Spar- und Leihkasse der politischen Gemeinde Kirchberg verhält es sich
aber anders. Zwar hat auch hier der Zweck der Gemeindeanstalt an sich
privatwirtschaftlichen Charakter; Art. 1 der Statuten bezeichnet ihn als
Bankgeschäft. Der Betrieb eines Bankgeschäftes aber gehört im allgemeinen
nicht zu den ordentlichen Aufgaben einer Gemeinde. Aus Art. 37, lit. g st.
gall. Gemeindegesetz und aus den Entscheidungen, auf die sich die
Beschwerdebeklagte beruft, geht nichts hervor, das für den Kanton St. Gallen
eine andere Auffassung rechtfertigen würde. Art. 37 umfasst auch die
Aufwendungen für ausserordentliche Gemeindezwecke, eine Grundlage für die hier
zu treffende Unterscheidung enthält er nicht. Dagegen wird nach den Statuten
der ganze jährliche Reingewinn, soweit er überhaupt verfügbar ist, für
öffentliche Gemeindezwecke verwendet (Art. 32), und es fällt bei Auflösung des

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Bankgeschäfts das ganze nach Durchführung der Liquidation vorhandene Vermögen
an öffentliche Gemeindezwecke (Art. 42) Das Bankgeschäft ist demnach hier, was
den Ertrag anlangt, vollständig in den Dienst der öffentlichen
Gemeindeverwaltung gestellt, was es rechtfertigt, die Voraussetzung für die
Steuerbefreiung nach Art. 12, Ziff. 2 WOB als erfüllt anzusehen.
Damit werden die übrigen Fragen, die im Beschwerdeverfahren aufgeworfen worden
sind, und die Eventualanträge der Parteien gegenstandslos und können auf sich
beruhen bleiben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 70 I 37
Datum : 01. Januar 1943
Publiziert : 08. März 1944
Quelle : Bundesgericht
Status : 70 I 37
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : 1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Die eidg. Steuerverwaltung ist bei einer...


Gesetzesregister
WStB: 147
BGE Register
68-I-172 • 70-I-37
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gemeinde • politische gemeinde • privatwirtschaft • autonomie • bundesgericht • weiler • reservefonds • entscheid • steuererlass • richtigkeit • juristische person • veranlagungsverfahren • steuerbehörde • richtlinie • ausgabe • begründung des entscheids • unternehmung • liquidation • weisung • einspracheentscheid
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