S. 293 / Nr. 58 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 70 I 293

58. Urteil vom 3. November 1944 i. S. Maag gegen eidg. Steuerverwaltung.

Regeste:
Luxussteuer:
1. Ausscheidung der Kompetenzen zwischen Bundesgericht und Eidgenössischer
Zollrekurskommission (Art. 4, 5, 40 LStB).
2. Elektrische Stecker, die nach ihrer technischen Gestaltung in der Regel für
Radioapparate bestimmt sind, sind Luxuswaren (Anlage II zum LStB,
«Radioapparate und deren Bestandteile», Zolltarif-Nr. 954 a), auch wenn sie im
einzelnen Fall für andere Zwecke verwendet werden. Die Befreiung von der
Luxussteuer nach Art. 9 bis LStB bleibt vorbehalten.
Impôt sur le luxe:
1. Délimitation de la compétence du Tribunal fédéral et de celle de la
Commission fédérale des recours en matière de douane (art. 4 5, 40 AIL).
2. Les fiches qui, par leur construction, sont employées en général pour les
appareils radiophoniques sont des articles de luxe (Annexe II à l'AIL,
«Appareils radiophoniques et leurs pièces détachées», Tarif douanier, no 954
a), même si, dans le cas particulier, elles reçoivent un autre usage.
L'exonération de l'impôt sur le luxe conformément à l'art. 9 bis AIL demeure
réservée.
Imposta sul lusso:
1. Limitazione delle competenze del Tribunale federale e della Commissione
federale di ricorso delle dogane (art. 4, 5, 40 DIL).
2. Le prese elettriche che, secondo la loro costruzione, sono impiegate
generalmente per gli apparecchi radiofonici sono articoli di lusso (allegato
II al DIL, «Apparecchi radiofonici e loro parti staccate», Tariffa doganale,
no 954 a), anche se, nel caso particolare, servono ad un altro uso.
L'esenzione dall'imposta secondo l'art. 9 bis DIL rimane riservata.

A. - Der Beschwerdeführer Gottfried Maag fabriziert und verkauft unter anderm
Stecker für elektrische Apparate. Mit Einspracheentscheid vom 17. September
1943 erklärte die eidgenössische Steuerverwaltung die im Katalog des
Beschwerdeführers unter den Nummern 1, 5 bis 20 und 25 bis 30 aufgeführten
Stecker als Luxuswaren

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gemäss Anlage II (Warengattung «Radioapparate und deren Bestandteile»,
Zolltarif-Nummer 954 a) des Bundesratsbeschlusses über die Luxussteuer vom 13.
Oktober 1942 (LStB). Der Entscheid stützte sich auf ein Gutachten der
eidgenössischen Oberzolldirektion.
B. - Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Oktober 1943
beantragt G. Maag dem Bundesgericht, die mit den erwähnten Nummern
bezeichneten Stecker für luxussteuerfrei zu erklären. Er macht geltend, diese
Stecker seien in den meisten Fällen nicht für Radioapparate bestimmt. Ob sie
Luxuswaren seien oder nicht, beurteile sich in erster Linie nicht nach der
Zolltarif-Nummer (Kolonne 2 der Anlagen zum LStB), sondern nach der
Warengattung (Kolonne 1 daselbst). Die streitigen Stecker seien aber weder
Radioapparate noch Bestandteile von solchen.
C. - Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die Abweisung der
Beschwerde.
D. - Nach einem Meinungsaustausch zwischen dem Bundesgericht und der
eidgenössischen Zollrekurskommission über die Zuständigkeit zur Beurteilung
der Streitfrage hat die Zollrekurskommission dem Bundesgericht am 18. Oktober
1944 ein Gutachten erstattet, wonach die fraglichen Stecker unter die Position
954 a des Zolltarifs fallen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
1.- Handelt es sich wie hier um die Luxussteuer auf dem inländischen
Warenumsatz, so ist die Frage, ob eine Ware Luxusware im Sinne von Art. 1 Abs.
2 LStB sei, nach Art. 4 LStB von der eidgenössischen Steuerverwaltung zu
entscheiden. Die eidgenössische Oberzolldirektion hat die Frage-in
Zweifelsfällen-lediglich zu begutachten. Gegen den Entscheid der
eidgenössischen Steuerverwaltung ist die Einsprache bei dieser Behörde und
gegen deren Einspracheentscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht gegeben (Art. 5 LStB; Art. 4 lit. a,

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Art. 5 VDG). Handelt es sich dagegen um die Luxussteuer auf der Wareneinfuhr,
so ist die Frage in erster Instanz von den Zollämtern, auf Einsprache hin von
der Oberzolldirektion und in letzter Instanz von der eidgenössischen
Zollrekurskommission zu entscheiden (Art. 40 LStB). Es ist nach diesem System
des LStB nicht zulässig, die besondere Zuständigkeitsordnung des Art. 40 auf
das Verfahren betreffend die Steuer auf dem inländischen Umsatz zu übertragen,
wo die Oberzolldirektion und auch die Zollrekurskommission die erwähnte Frage
nur zu begutachten haben. Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist
somit das Bundesgericht zuständig.
2.- Nach Art. 1 Abs. 2 LStB gelten als Luxuswaren die in den Anlagen I und II
bezeichneten Waren. Diese Anlagen stellen auf die Warenklassierung im
Zolltarif ab, indem sie in einer ersten Kolonne die Warengattung und in einer
zweiten die entsprechende Nummer des Zolltarifes nennen. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers ist aber nicht in erster Linie entscheidend,
ob eine Ware -ungeachtet ihrer Einreihung im Zolltarif-zu einem Zweck
verwendet werde, welcher mit der Warenbezeichnung in der ersten Kolonne
übereinstimmt. Die Aufzählung der Luxuswaren hat, wie die eidgenössische
Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, die einfache
Anwendung der Bestimmungen über die Luxussteuer zu gewährleisten. Der
Steuerpflichtige muss unschwer erkennen können, ob eine Ware Luxusware sei,
und die Steuerbehörde muss die Erfüllung der Steuerpflicht ohne umständliche
Erhebungen über die einer Ware im Einzelfall zukommende Verwendung
kontrollieren können. Die Anlagen zum LStB nennen deshalb Gruppen von Waren,
deren Verbrauch in der Regel entbehrlich ist. Die in der ersten Kolonne
aufgeführten Warengattungsbezeichnungen erlauben aber für sich allein noch
keine zuverlässige Abgrenzung der steuerbaren von den steuerfreien Waren. Sie
werden deshalb durch die nebenstehenden Zolltarifnummern präzisiert und können
nur im Zusammenhang mit diesen richtig ausgelegt werden. Dass die

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Warengattungsbezeichnungen keine selbständige Bedeutung besitzen, sondern wie
die Zolltarifnummern im Sinne des Zolltarifrechts zu verstehen sind, geht
insbesondere aus dem Satze hervor, welcher in den Anlagen des LStB der
Überschrift «Warengattung» beigefügt ist:«In Zweifelsfällen ist das amtliche
Warenverzeichnis zum schweizerischen Gebrauchszolltarif massgebend». Wäre die
Auffassung des Beschwerdeführers richtig, so hätte der LStB nicht durch Art. 9
bis (vgl. BRB vom 29. Dezember 1942 über die Abänderung des LStB) ergänzt zu
werden brauchen, wonach Lieferungen von Waren, die an sich Luxuswaren sind,
dann nicht versteuert werden müssen, wenn sie zur Erfüllung gewisser im
öffentlichen und privaten Leben notwendiger Aufgaben bestimmt sind. Sofern
also die fraglichen Steckkontakte unter die Position 954 a des Zolltarifes
fallen, sind sie luxussteuerpflichtig, auch wenn sie im einzelnen Falle nicht
für Radioapparate verwendet werden mögen.
Die Zollrekurskommission sieht in ihrem Gutachten die Tarifierung von
Radiobestandteilen nach Position 954 a als richtig an, auch bei alleiniger
Berücksichtigung des durch BRB vom 20. März 1933 festgesetzten Textes dieser
Position, welcher Text einzig «Radioapparate» erwähnt, im Gegensatz zur Anlage
II des LStB, wo auch die «Bestandteile» der Radioapparate ausdrücklich
aufgeführt sind: «Da sie (die Radiobestandteile) .... unter den Zolltarif
subsumiert werden müssen, ist nach dem in Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend
den schweizerischen Zolltarif vom 10. Oktober 1902 für den Erlass von
Zuteilungsverfügungen aufgestellten Grundsatz vorzugehen, wonach im Tarif
nicht genannte Waren den ihrer Natur entsprechenden Positionen zugewiesen
werden sollen. Insoweit der Tarif nicht anderslautende Bestimmungen enthält,
gilt als Regel, dass die entsprechende Position eines Bestandteiles diejenige
der kompletten Ware ist. Dieses Prinzip ist übrigens bei einigen Tarifgruppen
im gesetzlichen Text ausdrücklich erwähnt.»
Nach der Auffassung der Zollrekurskommission sind

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aber die streitigen Stecker nach ihrer technischen Eigenart als
Radiobestandteile im tarifrechtlichen Sinne anzusehen. «Nach den Akten handelt
es sich um elektrische Stecker besonderer Ausführung .... Diese Stecker
gehören einmal nicht zu den Arten, die normalerweise in der Starkstromtechnik
gebräuchlich sind. Es handelt sich vielmehr um Sonderausführungen, welche bei
Apparaten mit Schwach- oder Hochfrequenzstrom Anwendung finden. Alle diese
Stecker, als Mehrfachstecker, Batteriestecker, Bananen- und Kurzschlusstecker
bekannt, eignen sich für den nötigen Anschluss der Radioapparate an die
Stromverteilung, an die Erde, an die Antenne usw. Bei der Mehrzahl von ihnen
geht dies schon aus den Angaben des Kataloges der Rekurrentin hervor. Nach
Ansicht der Oberzolldirektion, welche darin eine aus Fachkreisen geschöpfte
Erfahrung besitzt, ist die Verwendung für Radioapparate bei den streitigen
Kontakten die weitaus überwiegende.» Es komme nicht darauf an, fährt die
Kommission fort, ob diese Kontakte als Bestandteile oder als Zugehör im
sachenrechtlichen Sinne zu betrachten seien; «denn in der Sprache des
Zolltarifes wird zwischen diesen beiden Begriffen kein Unterschied gemacht,
wie schon aus dem französischen Texte hervorgeht, wo für ««Bestandteile»»
meistens der weitergehende Ausdruck ««pièces détachées»» gebraucht wird». Die
streitigen Stecker seien also Radiobestandteile, weil sie zu Radiozwecken
verwendet werden. «Daneben muss zugegeben werden, dass sie offenbar auch bei
andern als Radioapparaten Verwendung finden. Während elektrische Steckkontakte
für Radiozwecke nach Pos. 954 a zum Ansatz von Fr. 200.- per q zu verzollen
sind, werden die andern Steckkontakte je nach Stückgewicht nach den
Tarif-Nummern 956 b bis 956 f zu Ansätzen von Fr. 50.- bis 140.- verzollt. Die
Subsumierung unter die entsprechende Nummer des Zolltarifes kann aber nicht in
jedem Einzelfalle nach der effektiven Verwendung erfolgen. Das spezielle
Verfahren, welches in Art. 18 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 für die
Behandlung zollpflichtiger Waren, die je nach ihrer

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Verwendung verschiedenen Ansätzen unterliegen, vorgesehen ist, kann bei den
elektrischen Steckkontakten wegen praktischen Schwierigkeiten nicht
durchgeführt werden. Da bei solcher unterschiedlicher Zollfestsetzung der
niedrigere Ansatz nur gegen Verwendungsnachweis beansprucht werden darf, ist
für Waren, bei welchen der Verwendungsnachweis in der vorgesehenen Form nicht
beigebracht werden kann, grundsätzlich unter den üblichen Verwendungen
diejenige massgebend, welche die Verzollung nach dem höheren Ansatz bedingt».
Diesen Erwägungen der Zollrekurskommission ist beizustimmen. Nach dem
Zolltarifrecht wie nach dem LStB genügt es somit zur Einreihung der fraglichen
Stecker unter die Luxuswaren, dass sie nach ihrer technischen Gestaltung
regelmässig für Radioapparate verwendet werden. Nunmehr weist denn auch das
amtliche Warenverzeichnis zum schweizerischen Gebrauchszolltarif, 15. Nachtrag
(vom Bundesrat am 10. Dezember 1943 genehmigt), die «elektrischen
Steckkontakte für Radiozwecke, wie Bananen, Kurzschluss, Mehrfach-,
Batteriestecker u. dergl.», allgemein der Tarifnummer 954 a zu.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 70 I 293
Date : 01. Januar 1943
Published : 03. November 1944
Source : Bundesgericht
Status : 70 I 293
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Luxussteuer:1. Ausscheidung der Kompetenzen zwischen Bundesgericht und Eidgenössischer...


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