BGE 70 I 183
42. Urteil vom 20. Oktober 1944 i. S. A. L. gegen Wehrsteuer-Rekurskommission
des Kantons Zürich.
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Regeste:
Wehrsteuer: 1. Kapitalgewinne aus der Liquidation zur Führung kaufmännischer
Bücher verpflichteter Unternehmen unterliegen der Besteuerung nach Art. 43 ,
Abs. 2 WStB.
2. Bei Berechnung des Liquidationsgewinns ist von den Gestehungskosten
auszugehen, wenn nicht früher, solange das Unternehmen betrieben wurde, bei
Ermittlung des jährlichen Reingewinns für die Einkommensbesteuerung
Abschreibungen auf den Gestehungskosten steuerfrei zugelassen wurden. In
diesen Fällen ist nur der um die anerkannten Abschreibungen verminderte Buch-
oder Steuerwert anzurechnen.
Impôt pour la défense nationale: 1. Est imposable en vertu de l'art. 43 al. 2
AIN, le bénéfice en capital produit par la liquidation d'une entreprise
astreinte à tenir une comptabilité commerciale.
2. On calcule le bénéfice de liquidation en tenant compte du prix de revient à
moins que, précédemment, au cours de l'exploitation, le fisc n'ait autorisé
des amortissements de ce prix de revient et n'ait tenu compte de ces
amortissements dans le calcul du bénéfice net en vue de l'impôt sur le revenu.
Dans un tel cas, on ne tient compte que de la valeur comptable ou fiscale
diminuée des amortissements admis.
Imposta per la difesa nazionale: 1. L'utile in capitale a dipendenza della
liquidazione d'un'azienda obbligata a tenere una contabilità commerciale è
imponibile in virtù dell'art. 43 op. 2 DCF per l'IDN.
2. Si calcola l'utile di liquidazione tenendo conto del prezzo di costo, a
meno che, precedentemente, durante l'esercizio dell'azienda, il fisco non
abbia autorizzato dogli ammortamenti nel calcolo dell'utile netto ai fini
dell'imposta sul reddito. In questo caso si tiene soltanto conto del valore
contabile o fiscale diminuito degli ammortamenti ammessi.
A. Der Rekurrent ist für die II. Veranlagungsperiode der eidgenössischen
Wehrsteuer (Art. 41 WStB) unter anderm für Kapitalgewinn eingeschätzt worden,
den er im Jahre 1942 durch Verkauf eines Schuhlagers erzielt haben soll. Er
hatte einen Handel mit Schuhen betrieben und musste das Geschäft im Jahre
1940, wie er erklärt, «krankheitshalber und durch Verfolgungen... plötzlich
schliessen». Das Lager, das 17000 Paar Schuhe umfasste, hat er damals nicht
liquidiert. Als er im Jahre 1942 sein Geschäft wieder eröffnen wollte, ergaben
sich Schwierigkeiten kriegswirtschaftlicher Natur. Diese führten dazu, dass
der Rekurrent das Lager zu Fr. 5. für jedes Paar Schuhe
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der schweizerischen Soldatenfürsorge abtrat. Die Wehrsteuer-Rekurskommission
hat angenommen, aus der Liquidation des Warenlagers habe sich ein
Kapitalgewinn ergeben nach folgender Berechnung:
Verkaufspreis des Schuhlagers Fr. 85,000.-
Buchwert ». 15,000.-
--------
Bruttogewinn Fr. 70,000.-
abzüglich Unkosten » 8,000.-
--------
Gewinn Fr. 62,000.-
und diesen Gewinn zum Satze von 9,75 % für ein Jahr steuerpflichtig erklärt
(Art. 43 , Abs. 2 WStB). Als «Buchwert» ist dabei der Betrag eingesetzt worden,
mit dem der Rekurrent das Warenlager in der Wehropfererklärung vom 21. Oktober
1940 angegeben hatte (in der Wehrsteuererklärung I vom 8. Dezember 1941 war es
mit Fr. 14500. deklariert). Bücher sollen nicht geführt worden sein.
B. Mit rechtzeitig eingereichter Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestreitet
der Rekurrent die Besteuerung für einen Liquidationsgewinn aus dem Verkaufe
des Warenlagers. Zur Begründung macht er geltend, sein Geschäftsbetrieb sei
kein buchhaltungspflichtiges Gewerbe gewesen, nie kaufmännisch geführt und
auch nie auf Grund von Geschäftsbüchern besteuert worden. Er beanspruche
daher, auf Grund von Art. 42 WStB besteuert zu werden, so dass eine
Besteuerung für Erwerb in der II. Veranlagungsperiode ausser Betracht falle.
Unter Art. 43 , Abs. 2 WStB falle die Liquidation seines Warenlagers nicht,
weil sie vor dem 20. November 1942 stattgefunden haben, an dem jene Bestimmung
erlassen wurde. Das Warenlager sei unter dem Ankaufpreis, also ohne Gewinn
verkauft worden. Sollte man trotzdem einen Liquidationsgewinn annehmen, so sei
er auf Fr. 20000. herabzusetzen. Der Rekurrent gebe zu, dass er das
Warenlager als Vermögensbestandteil schlecht versteuert habe. Doch sei dies
darauf zurückzuführen, dass er die Grösse des Lagers nicht gekannt habe.
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Er hätte das Warenlager beim Wehropfer mit Fr. 54000. statt mit Fr. 15000.
angeben sollen. Er beantrage daher Änderung der Wehropfertaxation. In einer
weiteren Aufstellung kommt er zu einem Verkaufsgewinn von Fr. 8500
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Sofern der Rekurrent aus dem Verkaufe seines Warenlagers im Jahre 1942
einen Kapitalgewinn erzielt hat, unterliegt er dafür der Besteuerung nach Art.
43 Abs. 2 WStB. Die gegen diese Behandlung erhobenen grundsätzlichen
Einwendungen sind unbegründet. Der Besteuerung für Kapitalgewinn, wozu die
Liquidationsgewinne bei Aufgabe eines Unternehmens gehören, unterliegen die
Unternehmen, die zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichtet sind. Das
Schuhhandelsgeschäft des Rekurrenten war aber ein solches Unternehmen. Es
unterlag als Handelsgeschäft der Pflicht zur Eintragung im Handelsregister
(Art. 934
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 934 - 1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister. |
|
1 | Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister. |
2 | Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.765 |
3 | Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 53 Streichung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Aufhebung oder der Anpassung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: |
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1 | Mit der Anmeldung zur Eintragung der Aufhebung oder der Anpassung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: |
a | die öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates (Art. 653i Abs. 1 OR); |
b | die Bestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653i Abs. 2 OR); |
c | die angepassten Statuten. |
2 | Ins Handelsregister müssen eingetragen werden: |
a | das Datum der Änderung der Statuten; |
b | ein Hinweis, dass die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital aufgehoben oder angepasst wurde. |
Buchführungspflicht (Art. 957
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen: |
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1 | Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen: |
1 | Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben; |
2 | juristische Personen. |
2 | Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen: |
1 | Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr; |
2 | diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen; |
3 | Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind. |
3 | Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss. |
der Rekurrent es führte, im Handelsregister eingetragen. Dafür, dass es sich
um eine freiwillige Eintragung ohne Eintragungspflicht gehandelt hätte (Art.
934
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 934 - 1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister. |
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1 | Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister. |
2 | Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.765 |
3 | Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid. |
Darauf, ob die Eintragung bei Beginn der Veranlagungsperiode noch bestand,
oder ob sie schon gelöscht war, kommt es nicht an. Liquidationsgewinne
unterliegen der Kapitalgewinnsteuer, wenn die Unternehmung
buchhaltungspflichtig war, solange sie betrieben wurde. Es wird nicht
verlangt, dass der Betrieb und damit die Eintragung im Handelsregister bei
Beginn der Veranlagungsperiode noch bestand. Art. 43 , Abs. 2 WStB ordnet die
Besteuerung gerade in den Fällen an, in denen der Betrieb während der
Berechnungsperiode, also vor Beginn der Veranlagungsperiode aufgegeben wurde,
womit in der Regel auch die Löschung des Handelsregistereintrages verbunden
ist.
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Auch darauf kommt es nicht an, ob der Liquidationsgewinn vor oder nach Erlass
des BRB vom 20. November 1942 erzielt wurde. Der Beschluss trifft Anordnungen
für die Wehrsteuer, die vom 1. Januar 1943 an zu erheben ist, also für
diejenige der II. und der folgenden Perioden. Massgebend ist dabei der
Liquidationsgewinn, der während der Berechnungsperiode erzielt wurde;
Berechnungszeitraum für die II. Veranlagungsperiode aber sind die Jahre 1941
und 1942 (Art. 41 , Abs. 1 WStB).
2. Es kann sich deshalb nur fragen, ob der Rekurrent bei dem Verkaufe des
Warenlagers an die schweizerische Soldatenfürsorge einen Reingewinn erzielt
hat. Er bestreitet es mit der Behauptung, er habe beim Verkauf einen Verlust
erlitten. Sodann macht er Eventualvorschläge für den Fall, dass dieser
Standpunkt abgelehnt würde.
3. Ein Liquidationsgewinn ist erzielt, wenn der Reinerlös aus dem Verkaufe
des liquidierten Gegenstandes die Gestehungskosten übersteigt. Bei
Unternehmungen, bei denen während des Betriebes die jährlichen Reingewinne
unter Inanspruchnahme von Abschreibungen auf den Gestehungskosten ermittelt
wurden, ist bei Berechnung des Liquidationsgewinnes von dem um die anerkannten
Abschreibungen herabgesetzten Buch- oder Steuerwerte auszugehen. Dies ist auch
die kantonal-zürcherische Praxis, auf die sich die eidgenössische
Steuerverwaltung beruft. Sie bemisst den Liquidationsgewinn nach dem
Verkaufserlös einerseits und nach dem Werte anderseits, der bei der letzten
Besteuerung der Gewinnermittlung gedient hat, behält aber die Fälle
ausdrücklich vor, wo bei der früheren Einkommensbesteuerung Abschreibungen
nicht durchgeführt worden sind (Rechenschaftsbericht der Oberrekurskommission
des Kantons Zürich, 1943 S. 14, Nr. 13).
Hier haben die kantonalen Behörden der Berechnung des Liquidationsgewinns
weder die Gestehungskosten, noch den Wert zu Grunde gelegt, der bei der
letzten Besteuerung für Einkommen der Gewinnermittlung diente. Sie haben
vielmehr den Betrag angerechnet, den der Rekurrent beim
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eidgenössischen Wehropfer als Wert des Warenlagers deklariert hatte. Es wurde
also auf Angaben für eine Vermögenssteuer abgestellt, und es fehlt jeder
Anhaltspunkt dafür, dass der auf dieser Grundlage angerechnete Steuerwert mit
früheren Einkommensbesteuerungen irgendwie in Beziehung stehen, vor allem,
dass es sich um einen zu Lasten früherer Gewinnermittlungen abgeschriebenen
Buchwert handeln würde.
Soweit aus den dem Bundesgerichte vorliegenden Einschätzungsakten für
eidgenössische Steuern ersichtlich ist, hat der Rekurrent als Erwerbseinkommen
jeweilen einen runden Betrag angegeben, und er wurde pauschal, offenbar nach
Ermessen, eingeschätzt. Die Deklaration des im Geschäftsbetriebe vorhandenen
Warenlagers bei der Vermögenssteuer, vor allem beim eidgenössischen Wehropfer,
hat mit diesen Einschätzungen nichts zu tun, was es ausschliesst, sie ohne
weiteres der Berechnung des Liquidationsgewinnes bei der Wehrsteuer zu Grunde
zu legen. Vielmehr ist, mangels anderer Grundlagen, von den Gestehungskosten
auszugehen.
Das Ergebnis, zu dem die kantonale Rekurskommission gekommen ist, erscheint
denn auch als durchaus unwahrscheinlich. Schon die Umstände, unter denen der
Verkauf des Warenlagers stattfand (Verkauf an die Soldatenfürsorge unter dem
Drucke von Beanstandungen der eidgenössischen Preiskontrolle) lassen eher auf
ein Verlustgeschäft schliessen. Bei einem Einheitspreise von Fr. 5. für jedes
Paar wäre ein Gewinn nur denkbar, wenn das Lager aus einem Gelegenheitskauf
herrühren würde, wofür aber nichts vorliegt.
Aus den Kriegsgewinnsteuerakten der eidg. Steuerverwaltung, auf die sich der
Rekurrent schon vor den kantonalen Behörden berufen hatte, geht denn auch
hervor, dass die Liquidation des Warenlagers keinen Reingewinn ergeben hat.
Nach den Eingangsfakturen sollen sich die Erwerbspreise zwischen Fr. 6. und
Fr. 24. bewegen, der grösste Teil mehr als Fr. 10. betragen, und durch
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Erkundigungen bei den Lieferanten wurde in jenem Verfahren erhärtet, dass ein
Verkauf zu Fr. 5. mit einem Verlust abschliessen musste. Die Einschätzung für
einen Liquidationsgewinn ist daher nicht haltbar und muss aufgehoben werden.
Der Rekurrent hat sein Warenlager als Vermögensbestandteil weit unter dem
wirklichen Werte eingesetzt und damit vermutlich völlig ungenügend deklariert.
Es wird daher zu erwägen sein, ob deswegen gegen ihn ein Nachsteuerverfahren
zu eröffnen ist.
4. Da die Beschwerde demnach begründet ist, so muss auch der kantonale
Kostenentscheid aufgehoben werden; nach dem Ausgang der Sache war schon der
Rekurs an die kantonale Rekurskommission in vollem Umfange begründet und hätte
gutgeheissen werden sollen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben,
soweit dem Rekurrenten darin eine Steuer für Kapitalgewinn und die Kosten des
kantonalen Rekursverfahrens auferlegt werden.